Abtei lung II I
C-662/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
K._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Rue de Lausanne 18, 1702 Fribourg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-662/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende K._______ (geb. am 31. Juli 1971,
nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Rekurrent) reiste im Jahr 1990
illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend ohne Be-
willigung hier auf. Am 25. Januar 1993 verfügte das Bundesamt für
Ausländerfragen (BFA, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) wegen
illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts gegen den Beschwerdefüh-
rer eine Einreisesperre bis zum 31. Januar 1995.
B.
Im April 1998 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde im Juni 1998 abgeschrieben,
weil der Rekurrent untergetaucht war. Im Dezember 1998 reichte er
ein zweites Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: BFM) am 12. Oktober 1999 abgewiesen wurde.
Das BFA verfügte am 29. August 2000 gegen den Beschwerdeführer
eine Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremden-
polizeiliche Vorschriften (gültig bis zum 3. September 2002). Ab Sep-
tember 2000 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erneut un-
bekannt. Am 26. März 2001 wurde er wegen Drohung und am 4. April
2001 wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilli-
gung angezeigt. Daraufhin erfolgte am 6. April 2001 die Ausschaffung
in sein Heimatland. Am 14. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer
vom Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg wegen ausländer-
rechtlichen Verstössen zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Gemäss
eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer zwei Monate später er-
neut illegal in die Schweiz ein. Das BFA verhängte am 13. August
2003 eine weitere Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer bis
zum 12. August 2006.
C.
Am 6. Februar 2003 heiratete der Rekurrent in seinem Heimatland
B._______, die Mutter seiner beiden Kinder (geb. 1998 und 2000).
D.
Mit Urteil des Ministero pubblico des Kantons Tessin vom 31. Mai 2003
wurde der Rekurrent (auch unter dem Aliasnamen R._______) wegen
Vergehens gegen das Ausländerrecht zu 10 Tagen Gefängnis mit einer
Probezeit von 3 Jahren und einer bedingt vollziehbaren Lan-
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C-662/2006
desverweisung von 3 Jahren verurteilt. Eine erneute Verurteilung er-
folgte mit Strafbefehl vom 15. Juli 2005 des Untersuchungsrichters des
Kantons Freiburg. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden,
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen und zu Unrecht
Arbeitslosenversicherungsleistungen erwirkt zu haben. Er wurde des-
halb zu 40 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 5 Jahren und zu
einer Busse von Fr. 1000.- verurteilt.
E.
Mit Eingaben vom 17. Dezember 2004, 3. August 2005 bzw. 12. Sep-
tember 2005 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Bevölkerung
und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: kantonale Behörde)
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. No-
vember 2005 lehnte die kantonale Behörde das Gesuch ab und ordne-
te die Wegweisung des Rekurrenten aus dem Kanton an. Das Verwal-
tungsgericht des Kantons Freiburg bestätigte diesen Entscheid am
20. Juni 2006. Die kantonale Wegweisung vom 21. November 2005 er-
wuchs daraufhin in Rechtskraft. In der Folge forderte die kantonale Be-
hörde den Beschwerdeführer am 3. Juli 2006 auf, das Kantonsgebiet
bis zum 15. August 2006 zu verlassen. Zugleich wurde das BFM um
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung vom 21. Novem-
ber 2005 ersucht.
F.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale
Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein aus und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis zum
15. September 2006 zu verlassen. In ihrer Begründung hielt die Vorins-
tanz im Wesentlichen fest, aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungs-
entscheids sei eine weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers im
Kanton Freiburg nicht mehr gestattet. Auch bestünden keine Hinweise
darauf, dass ein anderer Kanton bereit wäre, eine Bewilligung zu er-
teilen. Schliesslich seien auch keine Gründe ersichtlich, die den Voll-
zug der Ausdehnungsverfügung als unzulässig, unzumutbar oder nicht
durchführbar erscheinen liessen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2006 beantragte der an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 5. Juli 2006. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
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der Rechtsvertreter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ange-
führt, anderen ausländischen Personen in vergleichbarer Situation sei
eine Aufenthaltsbewilligung gewährt worden, weshalb der Beschwer-
deführer bei den kantonalen Behörden diesbezüglich ein neues Ge-
such einreichen würde. Es könne nicht angehen, dass der bestens in-
tegrierte Beschwerdeführer, der zudem über eine sichere Arbeitsstelle
verfüge, nicht dieselben Rechte habe.
H.
Mit Verfügung vom 11. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukom-
me.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, die Argumente
des Beschwerdeführers bezüglich der Ungleichbehandlung der „sans-
papiers“ seien nicht im Verfahren um Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung gelten zu machen. Mit Replik von 6. November 2006 be-
kräftigt der Rekurrent nochmals, es würde ein Wiedererwägungsge-
such bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereicht werden.
J.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2007 auf-
gefordert wurde, allfällige Veränderungen in seinen persönlichen Ver-
hältnissen mitzuteilen, führt der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
20. April 2007 aus, sein Mandant habe am 28. November 2006 einen
schweren Arbeitsunfall erlitten und sei zurzeit immer noch in ärztlicher
Behandlung. Aufgrund einer Rippenquetschung sei auch die bei ihm
diagnostizierte Krankheit Morbus Bechterew ausgebrochen. Ferner
verweist der Rechtsvertreter auf die beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons Freiburg hängige Beschwerde, die eingereicht worden sei, nach-
dem die kantonalen Behörden sein Wiedererwägungsgesuch abgewie-
sen hätten. Neben Akten des kantonalen Verfahrens wurde ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. A._______, datiert vom 29. März 2007, einge-
reicht.
K.
Auf entsprechende Aufforderung hin erklärt der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 7. März 2008, dass er weiterhin am vorliegenden Verfah-
ren festhalten würde, obschon das Verwaltungsgericht des Kantons
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Freiburg mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 seine Beschwerde
zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erneut abgewiesen
habe. Zugleich führt er aus, er könne im Kosovo keine medizinische
Behandlung erhalten und benötige teure Medikamente, die er sich dort
nicht leisten könne. Es seien sowohl ein Invaliden- als auch Unfallver-
sicherungsverfahren eingeleitet und diverse Arztberichte in Auftrag ge-
geben worden.
L.
Mit Verfügung vom 8. April 2008 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, die anerbotenen Arztberichte einzureichen, worauf er mit
Eingabe vom 19. Mai 2008 das Anmeldungsformular zum Bezug von
IV-Leistungen für Erwachsene vom 19. November 2007, einen
ärztlichen Bericht der Psychosozialen Dienste des Kantons Freiburg
vom 30. April 2007, ein Artzeugnis von Dr. med. A._______ vom
28. Januar 2008 sowie einen Arztbericht desselben Arztes vom
10. Mai 2007 einreichte. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um
Sistierung des Verfahrens bis eine Expertise der Unfallversicherung
vorliegen würde.
M.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde dem Gesuch um Sistierung
des Verfahrens nicht stattgegeben.
N.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und wies zur Begründung
auf die anstehenden medizinischen Abklärungen der Invaliden- und
der Unfallversicherung hin. Ausserdem erwarte er in Kürze noch zwei
Berichte von den behandelnden Ärzten.
O.
Am 17. Juli 2008 haben die kantonalen Behörden den Beschwerdefüh-
rer in sein Heimatland zurückgeführt.
P.
Dem Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde mit Ver-
fügung vom 18. Juli 2008 nicht stattgegeben.
Q.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 beanstandet der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die Umstände, unter denen dieser ausge-
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schafft worden sei. Insbesondere weist er auf die Schwere der Erkran-
kung des Beschwerdeführers sowie die schlechte medizinische Versor-
gung im Kosovo hin, die überdies ausschliesslich für vermögende
Personen zugänglich sei.
R.
Auf den übrigen Akteninhalt und weitere Vorbringen der Parteien wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen
wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz,
die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83
Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei-
chenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VwVG).
1.3 Zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG muss der Re-
kurrent ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der
von ihm erhobenen Rügen haben. Die Ausschaffung des Beschwerde-
führers in sein Heimatland führte indessen zum Vollzug des Wegwei-
sungsentscheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch Kon-
sumption dahingefallen. Eine allfällige Gutheissung der vorliegenden
Beschwerde vermöchte an dieser Situation nichts zu ändern und wür-
de dem Beschwerdeführer insbesondere kein Recht auf Wiedereinrei-
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se vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinter-
esses vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1.2). Dennoch kann dem Be-
schwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abge-
sprochen werden, denn er hat die Schweiz während eines hängigen
Verfahrens als Folge der Abläufe in kantonalen Rechtsmittelverfahren
verlassen müssen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch
nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung gerichtet, sondern be-
schränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme
zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3083 vom 9. September 2008 E. 2.3). Die Legiti-
mation des Rekurrenten ist in diesem Rahmen somit zu bejahen und
auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das bisherige materielle Recht bleibt
jedoch auf Verfahren anwendbar, die – wie vorliegend – vor dem In-
krafttreten des AuG eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu
BVGE 2008/1 E. 2.3). Die Beurteilung erfolgt somit nach dem damals
geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und der Vollziehungsver-
ordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer
unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihnen die Ertei-
lung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (nach Art. 15
Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt diese Zuständigkeit bei den kantonalen
Behörden). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen,
an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Be-
hörde eine kantonale, so haben Ausländerinnen und Ausländer aus
dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so haben sie aus der
Schweiz auszureisen. Dabei kann die Vorinstanz die Pflicht zur Ausrei-
se aus einem Kanton auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausdehnen.
Eine solche Ausdehnung ist die Regel, von welcher nur abzuweichen
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ist, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer aus besonderen Grün-
den Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um
eine Bewilligung nachzusuchen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAV).
3.2 Die Ausdehnung der Wegweisung ist der konsequente Vollzug ei-
nes zugrunde liegenden rechtskräftigen kantonalen Entscheides und
somit exekutorischer Natur. Sie wird deshalb nur in seltenen Ausnah-
mefällen unterbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-632/2006 vom 28. März 2007 E. 3.3, C-598/2006 vom 16. April 2007
E. 3 und 4). Als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruches auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die
Ausländerin bzw. der Ausländer allerdings vor der Anordnung und dem
Vollzug einer Ausdehnung in geeigneter Form zur beabsichtigten
Massnahme anzuhören (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-619/2006 vom 22. Februar 2007; sowie Urteil des Bundesgerichts
2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2 [zur formlosen Wegwei-
sung gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG]). Dabei kann die Ausreiseverpflich-
tung selbst zwar nicht zum Thema des Verfahrens gemacht werden.
Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren gel-
tend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-603/2006
vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die Ausländerin oder Ausländer ist jedoch
zu den besonderen Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAV (in
fine) und allfälligen Vollzugshindernissen nach Art. 14a ANAG anzuhö-
ren.
3.3 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilen-
de Ausdehnung zwei Tage nach dem entsprechenden Ersuchen der
kantonalen Behörden, ohne den Beschwerdeführer zuvor zur getroffe-
nen Massnahme angehört zu haben. Zeitliche Dringlichkeit oder ande-
re überwiegende öffentliche Interessen, die gegen die vorgängige An-
hörung des Beschwerdeführers gesprochen hätten, sind nicht ersicht-
lich (vgl. BGE 106 Ia 4 E. 2b S. 6). Praxisgemäss kann jedoch eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
über volle Kognition verfügt (BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95). Unter Berück-
sichtigung des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) erscheint
aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Anhörung des Beschwerdeführers hinsichtlich sei-
nes Feststellungsinteresses daher nicht gerechtfertigt, zumal der Be-
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schwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem an-
schliessenden mehrfachen Schriftenwechsel hinreichend Gelegenheit
hatte, seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem
verfügt das Bundesverwaltungsgerichts über volle Kognition (Art. 49
VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als ge-
heilt erachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-619/2006 vom 22. Februar 2007). Es bleibt somit die materiell-
rechtliche Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen.
4.
Mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom
20. Juni 2006 wurde die Beschwerde des Rekurrenten gegen die von
den kantonalen Behörden verweigerte Erteilung der Aufenthaltsbewilli-
gung abgewiesen. Der Beschwerdeführer besass somit keinen Rechts-
titel, der ihm einen rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht
hätte. Auch blieb das vom Rekurrenten während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens bei den kantonalen Behörden eingereichte Wie-
dererwägungsgesuch erfolglos. Fehl geht in diesem Zusammenhang
die Rüge, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu Unrecht
erfolgt, denn im vorliegenden Verfahren kann die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht erneut thematisiert werden (vgl. Ziff. 3.2).
Dass seitens eines Drittkantons die Bereitschaft bestanden hätte, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln, war ebenfalls nicht er-
sichtlich. Es blieb damit kein Spielraum, um vom Grundsatz der Aus-
dehnung der kantonalen Wegweisung abzuweichen.
5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegengestan-
den hätten (Art. 14a Abs. 2–4 ANAG) und der Rekurrent gestützt auf
Art. 14a Abs. 1 ANAG vorläufig hätte aufgenommen werden müssen.
Dabei gilt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Voll-
zug der Wegweisung. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand
sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-616/2006 vom 12. November 2007 E. 5.1,
C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4 [mit Hinweisen]).
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Dritt-
staat entgegenstehen. Zudem kann der Vollzug gemäss Art. 14a
Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin bzw.
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
5.2 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Vorbringen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Hinweise zur Annahme, die
Rückkehr sei aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig. So bestehen
insbesondere keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann zwar
auch eine drohende erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne von
Art. 3 EMRK einer Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehen.
Dies wurde jedoch bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnli-
cher Umstände bejaht (vgl. EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil
vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des
Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht
2004/2005, Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Bern 2005, S. 197). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, bestehen für die gesundheitlichen und
psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers – soweit denn er-
forderlich – medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. Auch
wenn diese nicht die gleiche Qualität wie in der Schweiz aufweisen
sollten, so ist die Gesundheitsgefährdung durch eine allenfalls weniger
adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als un-
menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet
werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb als zulässig zu er-
achten.
6.
Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind in erster Li-
nie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürger-
kriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte
entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner fin-
det die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kön-
Seite 10
C-662/2006
nen oder – aus objektiver Sicht – wegen den herrschenden Verhältnis-
sen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1, E-5105/2006 vom
4. September 2007 E. 6.2 [mit Hinweisen]).
6.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5105/2006
vom 4. September 2007 E. 6.2). Dabei ist nicht entscheidend, ob die
medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweize-
rischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die
unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort in-
nerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine we-
sentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes erwarten lassen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2).
6.2 Gemäss Bericht des Psychosozialen Dienstes des Kantons Frei-
burg vom 2. Mai 2007 leidet der Beschwerdeführer aufgrund seines
Arbeitsunfalles im November 2006 an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (ICD-10 F 43.1). Ferner habe sich im Rahmen der Be-
handlungen herausgestellt, dass der Beschwerdeführer als Folge der
Trennung von seiner Familie bereits vor seinem Unfall an einer Anpas-
sungsstörung (Angst mit depressiver Reaktion gemischt, ICD-10
F 43.22) erkrankt sei. Neben einer pharmakologischen Behandlung
werde der Beschwerdeführer auch therapeutisch begleitet. So fänden
regelmässig alle drei Wochen Gespräche statt. Ohne entsprechende
Behandlung bestünde das Risiko, dass die psychische Erkrankung zu
einer dauerhaften und irreversiblen Persönlichkeitsveränderung führen
könnte.
6.3 Der Beschwerdeführer reichte diesen Bericht erst mit Eingabe
vom 19. Mai 2008 ein, ohne auszuführen, inwiefern die vor einem Jahr
diagnostizierten psychischen Erkrankungen und deren Behandlungs-
bedürftigkeit gegenwärtig noch bestehen. Dass Dr. med. A._______ in
einem während des gleichen Zeitraumes verfassten ärztlichen Bericht
vom 10. Mai 2007 in der Anamnese feststellte, es bestünden keine
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somatischen oder psychischen Störungen, steht überdies in einem
Widerspruch zum Bericht des Psychosozialen Dienstes des Kantons
Freiburg vom 17. Juli 2008, in welchem dem Beschwerdeführer eine
gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F 41.2) sowie eine
andauernde, nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung
(ICD-10 F 62.9) attestiert werden. Wie es sich damit verhält, kann in-
dessen offen bleiben. Aufgrund der dargelegten Aktenlage bestehen
keine konkreten Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ohne regelmässige Traumabehandlung in naher
Zukunft – selbst im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo – in existenz-
bedrohender Weise verschlechtern würde. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass die im Kosovo erhältliche medizinische Versorgung,
welche vorwiegend aus der Abgabe von Antidepressiva besteht, ge-
nügt, um dem Beschwerdeführer dort ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist ferner auch auf die acht
ambulanten Behandlungszentren für psychische Krankheiten (die so-
genannten "Community Mental Health Centers [CMHC]") oder die sta-
tionären psychiatrischen Einheiten der allgemeinen Krankenhäuser zu
verweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007
vom 24. November 2007 E. 10.2.1, D-5959/2006 vom 10. August 2007
E. 7.3.2). Beides ist in Prizren vorhanden (vgl. RAINER MATTER, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versor-
gung, Update vom 7. Juni 2007, S. 9 f.) und findet sich damit in Nähe
des Wohnortes seiner Ehefrau. Der Rekurrent führt denn auch nicht in
erster Linie seine psychische Erkrankung als Wegweisungshindernis
an, sondern verweist auf die fehlende Behandlungsmöglichkeiten des
bei ihm ebenfalls diagnostizierten Morbus Bechterew.
6.4 Wie aus den Arztberichten von Dr. med. A._______ vom 10. Mai
2007 und 28. Januar 2008 hervorgeht, hat der Arbeitsunfall im
November 2006 die beim Beschwerdeführer bereits vorhandene chro-
nische Knochenentzündung verschlimmert. Gemäss Befund des Arz-
tes handelt es sich dabei um einen fortgeschrittenen Morbus Bechte-
rew. Zur Behandlung der Beschwerden führt der Arzt an, seien weiter-
hin Physiotherapie und Schmerzbekämpfung erforderlich. Der Be-
schwerdeführer ist seit November 2006 arbeitsunfähig. Eine Hospitali-
sierung erfolgte indessen einzig für eine Woche unmittelbar nach dem
Unfall. Dass der Beschwerdeführer, wie er selbst vorbringt, nicht zu
Fuss gehen könne und auf teure Medikamente angewiesen sei, lässt
sich hingegen den eingereichten medizinischen Berichten nicht ent-
nehmen.
Seite 12
C-662/2006
6.5 Morbus Bechterew (spondylitis ankylosans) ist eine nicht heilbare,
chronische, entzündlich-rheumatische Erkrankung, die vor allem die
Wirbelsäule aber auch die Gelenke der Extremitäten, die Sehnen und
Sehnenansätze, die Regenbogenhaut der Augen und, wenn auch sel-
tener, innere Organe betreffen kann. Der Verlauf ist sehr unterschied-
lich, die Krankheit kann jedoch zur völligen Versteifung der Wirbelsäule
und zur Invalidität führen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
261. Aufl., Berlin/New York, 2004, S. 1811; Informationen zu Morbus
Bechterew sind online abrufbar unter der Website :
> Medizin & Krankheiten > Morbus Bechterew, Stand: 28. Dezember
2008, besucht am 27. Januar 2009). Was den Beschwerdeführer be-
trifft, so prognostiziert der behandelnde Arzt eine künftige Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes, was jedoch dem Verlauf der Krank-
heit zuzuschreiben ist. Der gegenwärtige Gesundheitszustand und die
zurzeit indizierte Physiotherapie und Schmerzbehandlung lassen den
Wegweisungsvollzug hingegen nicht als unzumutbar erscheinen. Es ist
davon auszugehen, dass die erforderlichen Therapien grundsätzlich im
Kosovo durchgeführt werden können, auch wenn diese nicht einen mit
der Schweiz vergleichbaren Standard aufweisen (RAINER MATTER,
a.a.O., S. 6).
6.6 Es ist zwar zu berücksichtigen, dass mangels Krankenversiche-
rung im Kosovo ärztliche und medikamentöse Behandlungen in der
Regel von der betroffenen Person bzw. deren Familie selbst bezahlt
werden, was ein regelmässiges Einkommen voraussetzt. Dass sich der
Beschwerdeführer ein solches erwirtschaften kann, erscheint fraglich,
geben doch die Arztzeugnisse – soweit sie sich dazu äussern – unter-
schiedlich Auskunft (Psychosozialer Dienst am 2. Mai 2007 = mindes-
tens 50% Arbeitsunfähigkeit, Arztzeugnis Dr. med. A._______ vom
28. Januar 2008 = 100% Arbeitsunfähigkeit seit 30. November 2006).
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ihm bei der Finan-
zierung der Behandlungen seine Familie bzw. seine Ehefrau und deren
Familie unterstützen können.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychischen Be-
schwerden und die Erkrankung an Morbus Bechterew keiner derart
speziellen und im Heimatland nicht erhältlichen Behandlung bedürfen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellte. Andere Vollzugshindernis-
se sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
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7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 700.-
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Ak-
ten Ref.-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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