B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-662/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 8. Januar 2010.
C-662/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. April 2002 meldete sich die damals noch in der Schweiz wohnhaft
gewesene, im Jahre 1960 geborene und in zweiter Ehe verheiratete por-
tugiesische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh-
rerin) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N._______ (im
Folgenden: IV-Stelle N._______) zum Bezug von Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Vorakten [im Folgenden:
act.] 1 und 8). Dieses Leistungsgesuch wies die IV-Stelle N._______ mit
Verfügung vom 31. Juli 2002 mangels Erfüllung der gesetzlichen Warte-
zeit ab (vgl. act. 26; vgl. auch act. 23). Auf erneutes Leistungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2003 hin (vgl. act. 32; vgl. auch act.
36) sprach ihr die IV-Stelle N._______ mit den ihre Mitteilung vom 30.
September 2003 (act. 46) im Wesentlichen bestätigenden Verfügungen
vom 19. Februar 2004 und 8. April 2004 rückwirkend ab dem 1. März
2003 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu, zuzüglich entsprechender
Zusatzrenten für ihren Ehemann und ihre zwei Kinder (vgl. act. 48 und
49; vgl. auch act. 47).
B.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2006 mitgeteilt hatte, sie
verlege ihren Wohnsitz im August 2006 nach Spanien (vgl. act. 51; vgl.
auch act. 52), überwies die IV-Stelle N._______ die Akten am 23. Mai
2006 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act. 54). Am 5. Juni und 10. Ok-
tober 2006 berechnete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die
ganzen ordentlichen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab dem 1. August 2006 neu (vgl. act. 55 und 59). In der Folge führte die
Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act. 64 bis 80 und 82 bis
89) und hob die ganzen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit der
den Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 (act. 90) im Wesentlichen bestä-
tigenden Verfügung vom 8. Januar 2010 per 1. März 2010 auf. Zugleich
entzog die Vorinstanz einer Beschwerde gegen diese Verfügung die auf-
schiebende Wirkung.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund neu erhobener
Unterlagen sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin wieder in der Lage
sei, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben.
Dabei könne sie mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielen, das sie
generieren würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. act. 94).
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Mit Telefax vom 26. Januar 2010 stellte die nun anwaltschaftlich vertrete-
ne Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen auf den 14. Januar 2010 da-
tierenden Einwand zu. Sie beantragte, der Vorbescheid vom 29. Oktober
2009 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente
zu gewähren. Zugleich stellte sie ein Gesuch um Akteneinsicht sowie den
Antrag, nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihr die Möglichkeit zur er-
gänzenden Begründung des Einwandes einzuräumen (vgl. act. 96; vgl.
auch act. 95). Am 29. Januar 2010 teilte die Vorinstanz dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, man sei nicht im Be-
sitze einer ihn legitimierenden Vollmacht gewesen. Daher habe man die
Verfügung vom 8. Januar 2010 gleichentags der Beschwerdeführerin und
nicht ihm zugestellt. Sofern die Beschwerdeführerin beabsichtige, "Re-
kurs einzuleiten", werde sie gebeten, sich an die Rechtsmittelbelehrung
auf der Verfügung zu halten (vgl. act. 97).
C.
In ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2010 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem unter Beilage einer
Bestätigung der Poststelle L._______ vom 9. Januar 2010 (Beschwerde-
beilage [im Folgenden: B-act.] 3 S. 2), eines Empfangsscheines der Post-
stelle M._______ vom 14. Januar 2010 (B-act. 3 S. 4) sowie von fachärzt-
lichen Berichten aus der Zeit vom 15. August 2006 bis zum 13. Januar
2010 (B-act. 3 S. 3 und 6 bis 11) sinngemäss, in Aufhebung der Verfü-
gung vom 8. Januar 2010 seien ihr weiterhin eine ganze ordentliche Inva-
lidenrente sowie entsprechende Zusatzrenten auszurichten. Ferner stellte
sie den Antrag, im vorliegenden Verfahren sei ein zweiter Schriftenwech-
sel durchzuführen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, am 28.
Dezember 2009 sei ihr der Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 zugestellt
und am 22. Januar 2010 die angefochtene Verfügung eröffnet worden.
Telefonate ihres Rechtsvertreters mit der Vorinstanz hätten ergeben, dass
diese am 22. und 26. Januar 2010 noch nicht im Besitze des Einwands
vom 14. Januar 2010 gegen den Vorbescheid gewesen sei. Deshalb sei
der Vorinstanz dieser Einwand am 26. Januar 2010 per Fax erneut zuge-
stellt worden. Die angefochtene Verfügung beruhe einzig auf einer unzu-
lässigen unterschiedlichen Beurteilung eines Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustandes. Insbesondere könne den nachge-
reichten fachärztlichen Berichten aus der Zeit vom 27. April 2009 bis zum
13. Januar 2010 (B-act. 6 bis 11) keine anspruchsrelevante Verbesserung
des Gesundheitszustandes entnommen werden.
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Seite 4
D.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen.
Die Vorinstanz machte geltend, es sei nicht zu beanstanden, dass die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Januar 2010 auf den Beschwer-
deweg verwiesen worden sei. Der Einwand gegen den Vorbescheid sei
erstmals mittels Telefax vom 26. Januar 2010 zugestellt worden. Aufgrund
des Gutachtens des O._______ vom 13. Juli 2009 (im Folgenden: Gut-
achten O._______; vgl. act. 84) sowie der Stellungnahmen des ärztlichen
Dienstes vom 5. und 30. September 2009 (act. 87 und 89) sei erstellt,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowohl in
körperlicher als auch in psychischer Hinsicht verbessert habe. Daran än-
derten laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 8. Juni 2006 auch
die im vorliegenden Verfahren nachgereichten fachärztlichen Berichte
nichts. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei zu Recht nicht
mittels eines Einkommensvergleichs ermittelt worden, sei doch erstellt,
dass sie nicht nur in leichten und mittelschweren Verweisungstätigkeiten,
sondern auch in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu 70% arbeits-
fähig sei.
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 einverlangten Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete die Beschwerdeführerin am 26. Juli
2010. Mit Replik gleichen Datums bestätigte sie ihre Rechtsbegehren so-
wie sinngemäss deren bisherige Begründung.
Ergänzend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Ein-
wand gegen den Vorbescheid sei bei der Poststelle M._______ am 14.
Januar 2010 per Einschreiben aufgegeben und der Vorinstanz am 26.
Januar 2010 mittels Telefax erneut zugestellt worden. Daher hätte die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufheben
und das Vorbescheidverfahren ordnungsgemäss durchführen müssen.
Weder das Gutachten O._______ noch die in der Vernehmlassung der
Vorinstanz zitierten zwei Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes seien
ihr bis anhin zur Einsichtnahme zugestellt worden – was eine Verweige-
rung des rechtlichen Gehörs darstelle. Auch den replicando nachgereich-
ten medizinischen Unterlagen aus der Zeit vom 6. November 2006 bis
zum 16. Juli 2010 (vgl. Beilagen zur Replik [im Folgenden: R-act] 1 bis 5)
könne entnommen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht an-
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Seite 5
spruchsrelevant verbessert habe. Im Rahmen der vorinstanzlichen Invali-
ditätsgradbemessung sei zudem verkannt worden, dass ein leidensbe-
dingter Abzug von 25% vorzunehmen sei.
F.
Mit Duplik vom 1. September 2010 bestätigte die Vorinstanz ihr Rechts-
begehren sowie sinngemäss dessen Begründung.
Ihre bisherige Begründung ergänzte die Vorinstanz insofern, als sie sinn-
gemäss ausführte, ihr ärztlicher Dienst sei am 19. August 2010 in Würdi-
gung der replicando nachgereichten medizinischen Unterlagen zum
Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin seit ihrer Begutachtung durch die Experten des O._______ im Mai
2009 nicht anspruchsrelevant verändert habe. Die festgestellte Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes halte demnach weiterhin an.
G.
Der Schriftenwechsel wurde am 7. September 2010 geschlossen. Die
unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Ok-
tober 2010 wurde am 19. Oktober 2010 zu Wert und Unwert zu den Akten
erkannt und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung
vom 26. Oktober 2012 wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnah-
men des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz aus der Zeit vom 3. Novem-
ber 2008 bis zum 30. September 2009 (act. 61, 63, 87 und 89) sowie das
Gutachten des O._______ vom 13. Juli 2009 (act. 82 bis 84) zur Einrei-
chung einer allfälligen Stellungnahme zugestellt. Innert der gewährten
Frist reichte die Beschwerdeführerin am 22. November 2012 eine Stel-
lungnahme ein, in welcher sie sich im Wesentlichen erneut auf den
Standpunkt stellte, das Gutachten O._______ beruhe einzig auf einer un-
terschiedlichen Beurteilung ihres im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Gesundheitszustandes. Eine Besserung sei nicht nachgewiesen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
C-662/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 3. Februar 2010 gegen die Verfü-
gung vom 8. Januar 2010, mit der die Vorinstanz die ganze Invalidenrente
der Beschwerdeführerin samt der entsprechenden Zusatzrenten mit Wir-
kung per 1. März 2010 aufhob.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG,
Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
C-662/2010
Seite 7
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kogni-
tion (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, mangels Ge-
währung der mit Einwand gegen den Vorbescheid beantragten Einsicht in
die vorinstanzlichen Akten und der Möglichkeit zur ergänzenden Ein-
wandbegründung vor Erlass der angefochtenen Verfügung sei das Vor-
bescheidverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt und ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Gehörsverletzung sieht die
Beschwerdeführerin auch darin, dass ihr im Beschwerdeverfahren das
Gutachten O._______ und die in der Vernehmlassung der Vorinstanz zi-
tierten "zwei Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes" nicht vor der Ein-
holung der Replik zugestellt worden sind.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs.
1 IVG sowie Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstel-
lung einer Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teil-
nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. Dazu gehört auch das Recht – vor Verfügungserlass –
Stellung zum Inhalt eines vom Verwaltungsträger eingeholten Gutachtens
zu nehmen bzw. mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie
das Recht auf Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten (vgl. zum
C-662/2010
Seite 8
Recht auf Stellungnahme zu einem Gutachten BGE 133 V 446 E. 7.4 und
– noch zum altrechtlichen Einspracheverfahren – BGE 132 V 368 insb.
E. 3.1 und E. 6.2, je mit Hinweisen sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER, ATSG], Rz 15 zu Art. 42
und Rz. 25 zu Art. 44; zum Akteneinsichtsrecht vgl. Art. 8 ATSV, Art. 26
VwVG, BGE 132 V 387 insb. E. 3.1 f. und E. 6.2 f., je mit Hinweisen so-
wie STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 1 ff., insb. Rz. 16, zu Art. 26). Laut Art. 57a Abs. 1 IVG (in der vorlie-
gend anwendbaren, seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung [AS 2006 2003])
ist sodann die IV-Stelle verpflichtet, dem Versicherten den vorgesehenen
Endentscheid über Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab-
setzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen,
und hat der Versicherte Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.
42 ATSG. Das Vorbescheidverfahren bezweckt demnach die Gewährleis-
tung des Gehörsanspruchs.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt
seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmswei-
se dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in
dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei-
det wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne
einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer-
wiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa
und BGE 126 V 130 E. 2b und 116 V 182 E. 3c f., je mit Hinweisen).
3.3 Vor diesem Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der
Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Eröffnung des Vorbe-
scheides vom 29. Oktober 2009 der Vorinstanz obliegt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts (im Folgenden auch: BGer) I 528/01 vom 3. Juni 2003 E.
2.2 und I 738/01 vom 18. April 2002 E. 1b, je mit Hinweisen). Für diesen
Verwaltungsakt ist indessen kein Zustellnachweis aktenkundig. Erkundi-
gungen über den Zeitpunkt seiner Zustellung sind bei der Post zum heu-
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Seite 9
tigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da sich zudem aus der Bestätigung
der Poststelle L._______ vom 9. Januar 2010 (B-act. 3 S. 2) ergibt, dass
der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2009 eine Sendung der Vorin-
stanz ausgehändigt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass
der Vorbescheid – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – an
diesem Tag eröffnet worden ist. Die 30-tägige Stellungnahme- bzw. Ein-
wandfrist (vgl. Art. 73ter Abs. 1 IVV in der vorliegend anwendbaren, seit
1. Juli 2006 geltenden Fassung [AS 2006 2007]) begann folglich am
3. Januar 2010 zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c ATSG; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) und endete am
1. Februar 2010; also erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfü-
gung am 22. Januar 2010 (vgl. act. 98) und der Zustellung des Einwan-
des gegen den Vorbescheid an die Vorinstanz per Telefax am 26. Januar
2010 (vgl. act. 96). Zudem ist unbestritten, dass sich der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin am 22. und 26. Januar 2010 bei der Vorinstanz
über den Verbleib des Einwandes gegen den Vorbescheid erkundigt hat.
Bereits angesichts dieser Umstände wäre, obschon das Telefax vom
26. Januar 2010 nicht als handschriftlich unterschriebenes Dokument zu
qualifizieren ist, die Vorinstanz nach Treu und Glauben verpflichtet ge-
wesen, den Einwand gegen den Vorbescheid zu berücksichtigen (vgl. Art.
8 BV; vgl. auch BGE 120 V 413 E. 5a; UELI KIESER, Das Verwaltungsver-
fahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S.38 f sowie ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 44 f.). Indem sie dies nicht tat
und die Beschwerdeführerin auf den Beschwerdeweg verwies (vgl. act.
97), wurde der Gehörsanspruch im vorinstanzlichen Verfahren schwer-
wiegend verletzt.
3.4 Trotz der schwerwiegenden Gehörsverletzung ist allerdings zu be-
achten, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, in
dem das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage
frei überprüft, sowohl zum Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 als auch
zur inhaltlich weitgehend identischen streitigen Verfügung vom 8. Januar
2009 äussern konnte – letztlich auch in Kenntnis sämtlicher relevanter
Vorakten, namentlich des Gutachtens O._______ (act. 82 bis 84) und der
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz aus der Zeit vom
3. November 2008 bis zum 30. September 2009 (act. 61, 63, 87 und 89).
Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen eines zweifachen Schriften-
wechsels sowie der daran anschliessenden Nachinstruktion ausreichend
Gelegenheit, ihre Anträge zu begründen und zu den umstrittenen Fragen
Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen und angesichts der Stand-
C-662/2010
Seite 10
punkte der Parteien führte eine Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer
unnötigen Verzögerung des Verfahrens, die nicht mit dem prozessöko-
nomischen Interesse (auch) der Beschwerdeführerin an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die festgestellten Ge-
hörsverletzungen wurden demnach im Beschwerdeverfahren geheilt und
es ist von einer – ohnehin nicht beantragten – Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuse-
hen. Da die vorerwähnten medizinischen Dokumente der Beschwerde-
führerin am 26. Oktober 2012 zur Stellungnahme unterbreitet worden
sind, kann von einer Verletzung des Gehörsanspruchs – entgegen ihrer
Behauptung – im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Rede sein.
4.
Im Folgenden werden weitere für die Beurteilung der Streitsache wesent-
liche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte
Grundsätze dargestellt.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Portugal und hat ih-
ren Wohnsitz in Spanien, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft
getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(EU) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen
Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich-
behandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit –
wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vor-
sehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Demnach beurteilt sich
die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz die ganzen Invalidenren-
ten der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise per 1. März 2010
aufgehoben hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. insb. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung
[EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen neuen EU-Verordnungen (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und
Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
C-662/2010
Seite 11
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Januar 2010) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE
121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
4.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar
2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenaufhebung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1.
Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen-
dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
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Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), des Ein-
kommensvergleichs (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tä-
tigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, soge-
nannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von
mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung).
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Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
– vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz ha-
ben.
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi-
tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16
ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der – unter Berücksichtigung allfälliger rentenwirksamer Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
(hier: 8. Januar 2010) – resultierenden Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe
der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne-
nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; vgl. hierzu BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b, je mit Hinweisen; ZAK 1990 S.
518 E. 2; KIESER, ATSG, Rz. 8 zu Art. 16).
Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in
einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen.
Vielmehr kann statt eines Einkommensvergleichs auch eine Gegenüber-
stellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare
hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100% zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro-
zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der In-
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Seite 14
validitätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. etwa die Urteile
des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4,
8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 4.2, 8C_755/2009 vom 8. Januar 2009
E. 4.3.1 f., I 756/02 vom 23. März 2003 E. 3 und BGE 114 V 310 E. 3a, je
mit Hinweisen).
4.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision; vgl.
Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198
E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisi-
onsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb und BGE 112 V 387 E. 1b, je
mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK 1987 S. 36 ff.).
Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
(vgl. Art. 7 ATSG) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings
nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin
andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den ab dem 1. März 2004
bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in
derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a).
4.7.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist
(vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen), beurteilt
sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit-
punkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
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Seite 15
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) – bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands – beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfü-
gung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.8 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Er-
lass der früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich
eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und
im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf Unterlagen an-
gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig (vgl.
hierzu Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung
dem Versicherten noch zugemutet werden kann (sog. leidensangepasste
Verweisungstätigkeit vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE
115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V
235 E. 2a und BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun-
gen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz darf nur abge-
stellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genü-
gen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte
den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersu-
chungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Fra-
ge zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um
die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden me-
dizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit
dem Versicherten in den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des BGer
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9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hin-
weisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grund-
satz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer
Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun-
gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE
125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
5.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist vorab festzuhalten, dass vor
Erlass der streitigen Verfügung vom 8. Januar 2010 eine umfassende ma-
terielle Anspruchsprüfung mit Durchführung eines Einkommensvergleichs
letztmals im Rahmen jenes Verfahrens stattgefunden hat, das mit den
ganze ordentliche Invalidenrenten zusprechenden Verfügungen vom 19.
Februar und 8. April 2004 der IV-Stelle N._______ seinen Abschluss fand
(vgl. act. 32 bis 49). Diese Verfügungen sind unangefochten in formelle
Rechtskraft erwachen (vgl. zur formellen Rechtskraft KIESER, ATSG, Rz.
2 f. zu Art. 53).
Im Folgenden ist demnach in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom
8. April 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar
2010 in rentenrelevanter Weise verbessert hat – was bestritten wird.
5.1 Die Verfügungen der IV-Stelle N._______ vom 19. Februar und 8. Ap-
ril 2004 beruhen im Wesentlichen auf medizinischen Dokumenten aus der
Zeit vom 22. März 2001 bis zum 26. Februar 2003 (vgl. act. 1 bis 3, 7, 9,
10, 13 bis 16, 19 bis 21, 24, 25, 27 bis 31, 34 und 35). Vornehmlich wür-
digte die IV-Stelle N._______ die Stellungnahme des regionalen ärztli-
chen Dienstes P._______ (Dr. med. Q._______) vom 10. Juni 2001 sowie
den fachärztlichen Bericht der Dres. med. U._______ und V._______ vom
26. Februar 2003. Dr. med. Q._______ legte den Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit der Beschwerdeführerin auf den 4. März 2002 fest (vgl. act. 21)
und die Dres. med. U._______ und V._______ führten als Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom und als
solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale
an. Sie erwähnten progrediente Schmerzen lumbal, Schmerzen im Schul-
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Seite 17
tergürtelbereich und in den Extremitäten sowie eine schmerzhafte Ein-
schränkung der HWS beim Drehen auf beiden Seiten und empfahlen der
Beschwerdeführerin unter anderem eine intensive Physiotherapie sowie
ein Mitmachen in einer Schmerz- und Fibromyalgiegruppe. Die Dres.
med. U._______ und V._______ gelangten zum Schluss, die Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin lasse sich mittels medizinischer Mass-
nahmen nicht verbessern. Sie sei sowohl in ihrer letzten Erwerbstätigkeit
als Hausdienstangestellte (vgl. act. 6 S. 4, 17, 39, 69 und 85) als aktuell
auch in Verweisungstätigkeiten vollschichtig arbeitsunfähig (vgl. act. 34
und 35).
5.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 erliess die Vorin-
stanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen
Dienstes (Dres. med. W._______ und X._______) vom 3. November
2008, 31. Januar 2009 sowie 5. und 30. September 2009 (act. 61, 63, 87
und 89). Dem ärztlichen Dienst der Vorinstanz lag nebst den vorerwähn-
ten medizinischen Dokumenten und übrigen Vorakten das interdisziplinä-
re Gutachten O._______ vom 13. Juli 2009 (act. 84) vor, das von dem auf
dem Fachgebiet der Inneren Medizin praktizierenden Dr. med. Y._______
unter Berücksichtigung des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr.
med. Z._______ vom 29. Juni 2009 (act. 83) sowie des gleichentags er-
stellten psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E._______ (act. 82)
erstellt wurde (vgl. act. 84 S. 19 ff. und 22 ff.). Als Diagnose mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten O._______ eine rezi-
divierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode
(ICD-10-Code F33.1) aufgeführt, als Diagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ein generalisierendes weichteilrheumatisches
Schmerzsyndrom im Sinne einer generalisierenden Allodynie, eine chro-
nifizierte Schulterschmerzsymptomatik rechts, eine Adipositas Grad I, ei-
ne familiäre Hyperlidpidämie, ein anamnestisch leichtes Asthma bronchia-
le sowie eine chronische Dyspepsie (vgl. act. 84 S. 29). Sinngemäss führ-
ten die Gutachter aus, aus internistischer und rheumatologischer Sicht sei
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (vgl. act.
84 S. 33 und 34). Das diagnostizierte chronifizierte weichteilrheumatische
Schmerzsyndrom sei generalisierend im Sinne einer generalisierenden
Allodynie oder Fibromyalgie. Bei dieser Diagnose handle es sich nicht um
eine definierte Krankheit, sondern vielmehr um die Beschreibung einer
Schmerzentwicklung, die von einer psychischen resp. psychosozialen Be-
lastungssituation beeinflusst werde bzw. mit dieser in Zusammenhang
stehe. Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich daher
nur psychiatrisch begründen (vgl. act. 84 S. 22 und 33). Das seit dem
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Seite 18
Jahre 2003 bestehende, rezidivierend verlaufende depressive Zustands-
bild sei derzeit mittelgradig ausgeprägt. Ob bei der Beschwerdeführerin
im Jahre 2002 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorgelegen
habe, lasse sich retrospektiv nicht beurteilen. Die zusätzliche Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei aber aus psychiat-
rischer Sicht derzeit nicht angebracht. Die Schmerzen hätten während
des gesamten psychiatrischen Untersuchungsgesprächs im Hintergrund
gestanden. Diesbezüglich sei kein Leiden bzw. Leidensdruck der Be-
schwerdeführerin spürbar gewesen. Ihre Schmerzen im rechten Schulter-
gelenk seien auf eine Tendinitis zurück zu führen (vgl. act. 82 S. 5 und 84
S. 27 f.). Entgegen den Ausführungen von Dr. med. F._______ in ihrem
fachärztlichen Bericht vom 19. Mai 2009 (vgl. B-act. 6) sei die Diagnose
einer schizoiden und zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht gerecht-
fertigt. Die Gutachter des O._______ gelangten zum Schluss, infolge des
mittelgradig depressiven Zustandsbildes sei die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als
Hausdienstangestellte als auch in einer leichten wechselbelastenden
Verweisungstätigkeit seit Ende 2002, dem Zeitpunkt ihres Zusammen-
bruchs an der Arbeitsstelle mit anschliessender Hospitalisation, zu 30%
eingeschränkt. Ihre Arbeitsfähigkeit lasse sich weder durch medizinische
noch berufliche Massnahmen verbessern (vgl. act. 84 S. 34 f.).
In Würdigung des Gutachtens O._______ führte der ärztliche Dienst der
Vorinstanz in seinen Stellungnahmen vom 5. und 30. September 2009 als
neue Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi-
divierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode
(ICD-10-Code F33.1) an. Im Wesentlichen führte er aus, eine Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes sei erstellt. So hätten die Gutachter des
O._______ weder Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung
noch relevante Funktionsausfälle – "wie Bewusstlosigkeiten anlässlich
der Berentung" – mehr feststellen können, sondern vielmehr "geheilte
Zustände" nach der Operation eines Carpaltunnel- und Sulcusulnaris-
syndroms. Sinngemäss gelangte der ärztliche Dienst der Vorinstanz zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Mai 2009, dem Tag ih-
rer Untersuchung durch den psychiatrischen Teilgutachter des
O._______ (vgl. act. 84 S. 1), sowohl in der zuletzt ausgeübten Erwerbs-
tätigkeit als Hausdienstangestellte als auch in einer leichten wechselbe-
lastenden Verweisungstätigkeit zu 30% arbeitsunfähig (vgl. act. 87 und
89).
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Seite 19
5.3 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens nahm der ärztliche Dienst der
Vorinstanz am 8. Juni 2010 (act. 100) sowie am 19. August 2010 Stellung
zu den von der Beschwerdeführerin nachgereichten medizinischen Do-
kumenten aus der Zeit vom 27. April 2009 bis zum 16. Juli 2010 (vgl.
B-act. 6 bis 11 und R-act. 1 bis 5). Er hielt fest, diese Dokumente zeigten
im Vergleich zum Gutachten O._______ keine relevante zusätzlichen Be-
funde. Insbesondere handle es sich bei den in diesen Dokumenten aufge-
listeten Medikamenten um leichte Schmerzmittel, ein Schlafmittel, ein An-
tidepressivum sowie um ein Medikament zur Bindung der Magensäure.
Daher sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin seit der Begutachtung durch die Experten des O._______ im Mai
2009 nicht verändert habe. Sein bisheriges Leistungskalkül sei folglich zu
bestätigen.
5.4 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen – wie vorliegend internistischer, rheumatologischer und psychiatri-
scher Leiden – ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund einer
sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurtei-
lung zu bestimmen (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003, E.
6.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
Das nachvollziehbar begründete – im vorliegend relevanten Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung keineswegs veraltete – Gutachten
O._______ beruht auf eingehenden polydisziplinären bzw. internistischen,
rheumatologischen und psychiatrischen Beobachtungen und Untersu-
chungen sämtlicher geklagter Leiden. Auch kann ihm entnommen wer-
den, gestützt auf welche relevanten medizinischen Vorakten (Anamnese)
es erstellt wurde (vgl. act. 84). Die von der Beschwerdeführerin im vorlie-
genden Verfahren nachgereichten – ohnehin nicht polydisziplinär erstell-
ten – medizinischen Dokumente aus der Zeit vom 27. April 2009 bis zum
16. Juli 2010 vermögen an den Schlüssen des O._______ nichts zu än-
dern. Ausser dem im Gutachten O._______ gewürdigten psychiatrischen
Bericht von Dr. med. F._______ vom 19. Mai 2009 (vgl. act. 84 S. 2, 7
und 28 sowie B-act. 6) enthalten diese Dokumente keine Schlussfolge-
rungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegend rele-
vanten Zeitraum vom 8. April 2004 bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 8. Januar 2010. Keinem der ärztlichen Berichte kann ent-
nommen werden, gestützt auf welche medizinischen Vorakten sie erstellt
wurden (vgl. B-act. 6 bis 11 und R-act. 1 bis 5). Der polydisziplinären Ex-
pertise des O._______ kommt daher ein wesentlich höherer Beweiswert
zu, als den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nach-
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Seite 20
gereichten medizinischen Dokumenten. Es ist daher nicht zu beanstan-
den, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz seine Beurteilung vornehm-
lich auf das nachvollziehbar und einleuchtend begründete Leistungskalkül
der Experten des O._______ abgestellt hat.
5.5 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, im Gutachten
O._______ werde einzig eine im Wesentlichen gleich gebliebene ge-
sundheitliche Situation medizinisch anders gewürdigt, was keinen ausrei-
chenden Revisionsgrund darstelle. Vielmehr liege keine anspruchsrele-
vante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor.
Es trifft zwar zu, dass die Experten des O._______ sinngemäss zum
Schluss gelangten, das rezidivierend verlaufende depressive Zustands-
bild der Beschwerdeführerin beinträchtige deren Arbeitsfähigkeit bereits
seit dem Jahre 2002 zu 30% und habe seither keine anspruchsrelevante
Veränderung erfahren. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden,
dass keine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin eingetreten wäre. Das weiterhin bestehende
Fibromyalgie- bzw. weichteilrheumatische Schmerzsyndrom wurde zwar
bereits im Bericht der Dres. med. U._______ und V._______ vom 26.
Februar 2003 diagnostiziert. Diese Ärzte stellten bei der Beschwerdefüh-
rerin noch erhebliche Schmerzen fest und kamen zu Schluss, im Wesent-
lichen aufgrund des aus der Fibromyalgie resultierenden gewichtigen
Schmerzempfindens sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätig-
keit als aktuell auch in Verweisungstätigkeiten voll arbeitsunfähig (vgl. act.
34 und 35). Die Experten des O._______ hingegen führten in Kenntnis
dieses Berichts (vgl. act. 84 S. 5) explizit aus, die Schmerzen infolge des
weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms seien während des gesamten
psychiatrischen Untersuchungsgesprächs mit der Beschwerdeführerin am
27. Mai 2009 im Hintergrund gestanden resp. "nicht spürbar" gewesen
(vgl. act. 82 S. 1 und 5 und 84 S. 27 f.). Da nach ständiger Rechtspre-
chung eine Diagnose allein wenig über das Ausmass der Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aussagt und vielmehr entscheidend ist, welche Aus-
wirkungen ein diagnostiziertes Leiden hat (vgl. BGE 135 V 201 E. 7.1.2
mit Hinweisen), ist bei psychosomatischen Schmerzerkrankungen das
Ausmass des empfundenen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
Schmerzes bei der Beurteilung einer allfälligen Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes zu berücksichtigen. Vorliegend haben die Ärzte des
O._______ nicht etwa eine im Wesentlichen gleich gebliebene gesund-
heitliche Situation anders gewürdigt, sondern nachvollziehbar begründet,
dass sich die gesundheitliche Situation bei gleicher Diagnose aufgrund
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Seite 21
der verminderten Auswirkungen des Schmerzempfindens auf die Arbeits-
fähigkeit wesentlich verbessert hat.
Hieran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch
die Einschätzung von Dr. med. X._______ in seinem Bericht vom 31. Ja-
nuar 2009 nichts zu ändern, wonach es aufgrund des ungenügenden
Dossiers "n'est pas possible de documenter une amélioration en compa-
raision avec la situation initiale". Diese Feststellung machte er noch vor
Erstellung des Gutachtens O._______ vom 15. Juli 2009, dessen Einho-
lung er aufgrund der schlechten medizinischen Aktenlage denn auch an-
regte. Ebenso vermögen die im vorliegenden Verfahren nachgereichten
medizinischen Dokumente aus der Zeit vom 27. April 2009 bis zum 16.
Juli 2010 die polydisziplinär gutachterlich festgestellte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen, beinhalten sie doch – wie der
ärztliche Dienst der Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – im Vergleich
zum Gutachten O._______ keine neuen relevanten Zusatzbefunde oder
Hinweise auf eine bisher nicht bekannte Medikation.
5.6 Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar
2010 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf
einer unterschiedlichen Beurteilung eines seit Erlass der Verfügungen der
IV-Stelle N._______ vom 19. Februar und 8. April 2004 im Wesentlichen
unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts beruht. Im vorlie-
gend massgebenden Beurteilungszeitraum mag zwar keine wesentliche
Veränderung der rezidivierenden depressiven Störung eingetreten sein,
indessen eine erhebliche Verbesserung der aus der Fibromyalgie bzw.
dem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom resultierenden Schmer-
zen, die für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Erlass der
vorerwähnten Verfügungen der der IV-Stelle N._______ vornehmlich ur-
sächlich waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der ärztliche
Dienst der Vorinstanz gestützt auf das überzeugende interdisziplinäre
Gutachten O._______ vom 13. Juli 2009 davon ausging, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2009 in re-
visionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat.
6.
Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer zu-
letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit von 70% hat die Vorinstanz den Invali-
ditätsgrad nicht aufgrund eines Einkommensvergleichs sondern sinnge-
mäss aufgrund eines Prozentvergleichs auf 30% festgelegt (vgl. act. 93
und 94 und E. 4.6 hiervor). Diese Vorgehensweise ist nicht zu bean-
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standen.
Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger ist zwar in der Regel im Rahmen ei-
nes Vergleichs des Validen- und des Invalideneinkommens möglichst ge-
nau zu ermitteln oder aber nach Massgabe der konkreten Umstände zu
schätzen. Eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit
des Invaliditätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt sich indessen insbesondere dann,
wenn – wie vorliegend – infolge der 70%igen Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit für die Be-
stimmung des Validen- und Invalideneinkommens dieselbe Bemessungs-
grundlage heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2.
Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4 sowie E. 4.6 hiervor). Ein leidensbeding-
ter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich
nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 9_C 129/2008 vom 7. August
2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Die Vorinstanz hat
das ihr in dieser Beziehung zustehende Ermessen jedenfalls nicht unter-
schritten (vgl. Urteil des BGer 9C_734/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E.
2.2). Sie ist daher zu Recht von einem nicht anspruchsbegründenden In-
validitätsgrad der Beschwerdeführerin von 30% ausgegangen. Nach Art.
88bis Abs. 2 Bst. a IVV kann sodann eine Rentenaufhebung frühestens
vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mo-
nats an erfolgen. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 22. Januar 2010 eröffnet (vgl. act. 98). Es ist daher auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz mit diesem Erkenntnis die ganzen
Renten der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 1. März 2010 aufgeho-
ben hat.
7.
Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar
2010 rechtens und die Beschwerde vom 3. Februar 2010 abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Ge-
richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
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im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs.
4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Ver-
fahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 3. Februar 2010 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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