Abtei lung II I
C-6629/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung Suva (Einspracheentscheid vom
4. September 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6629/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1996 gegründete A._______ mit Sitz in Z._______ beschäftigt sich
gemäss Handelsregister mit Gartenbau und Gartenunterhalt
(Akt.11/1). Mit Verfügungen vom 18. April 2007 wurde sie für die
Unfallversicherung ab 1. Juli 2007 dem Zuständigkeitsbereich der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für
die Berufsunfallversicherung der Klasse 41A, Stufe 102, sowie für die
Nichtberufsunfallversicherung der Stufe 098 zugeteilt (Akt. 1/2). Die
dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2007 (Akt. 17/20) wies die
Suva mit Einspracheentscheid vom 4. September 2007 ab, soweit sie
darauf eintrat. Unter Hinweis auf die der Einsprache am 14. Mai 2007
(Akt. 17/21) erteilte aufschiebende Wirkung beschränkte sie das
Verfahren auf die Frage der Unterstellung und trat auf die weiteren
Rügen nicht ein. Zur materiellen Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, der Betrieb führe (garten)baugewerbliche Arbeiten aus und
falle daher in den Zuständigkeitsbereich der Suva.
B.
Die A._______ erhob mit Datum vom 28. September 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei –
unter Kosten- und Entschädigungsfolge – der Einspracheentscheid
vom 4. September 2007 bzw. die Verfügungen vom 18. April 2007 auf-
zuheben und festzustellen, dass ihr Betrieb nicht in den Zuständig-
keitsbereich der Suva falle. Des Weiteren sei der Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen. Sinngemäss wird auch vorge-
bracht, die Suva sei zu Unrecht nicht auf die Rügen betref fend
Einreihung in den Prämientarif eingetreten (Akt. 1).
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 ein-
verlangten Kostenvorschusses (Akt. 2 und 4) und Anhörung der Vor-
instanz zur Frage der aufschiebenden Wirkung (Akt. 3) gewährte der
zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung
(Akt. 5).
D.
Auf Antrag der Vorinstanz vom 3. Dezember 2007 (Akt. 6) wurde das
Verfahren am 28. Januar 2008, nachdem sich die Beschwerdeführerin
dazu nicht hatte vernehmen lassen, bis zum Vorliegen eines rechts-
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kräftigen Urteils in einem ähnlichen Fall (C-5670/2007) mit weitgehend
identischer Beschwerde sistiert (Akt. 8).
E.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hob der Instruktionsrichter die
Sistierung auf, übermittelte der Beschwerdeführerin eine Kopie des
Urteils des Bundesgerichts 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 und
forderte sie auf, bis zum 17. August 2009 mitzuteilen, ob sie die
Beschwerde zurückziehe (Akt. 9). Die Beschwerdeführerin liess sich
dazu nicht vernehmen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 beantragte die Suva
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei (Akt. 11).
G.
Mit Replik vom 7. Januar 2010 ergänzte bzw. modifizierte die Be-
schwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und beantragte, die Verfügun-
gen vom 18. April 2007 seien nichtig zu erklären. Am zunächst als
Hauptbegehren gestellten Antrag, die Verfügungen und der Einspra-
cheentscheid seien aufzuheben, hielt sie als Eventualbegehren fest
(Akt. 13).
H.
Die Suva bestätigte mit Duplik vom 9. Februar 2010 ihre Anträge
(Akt. 15) und reichte am 10. März 2010 die vollständigen Vorakten ein
(Akt. 17).
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über
die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden
eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) aus-
drücklich geregelt.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter-
stellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer-
deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], vgl. auch Art. 42 ATSG) dient
einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der
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Anspruch umfasst insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Daraus folgt
auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134
I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.1.1 Die Begründungspflicht – die auch in Art. 49 Abs. 3 ATSG und
Art. 35 Abs. 1 VwVG verankert ist – soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen
Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE
134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.1.2 Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es,
wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden (Art. 42
Satz 2 ATSG; vgl. BGE 132 V 368 E. 4). Die Verschiebung des
Gehörsanspruchs in das Einspracheverfahren hat zur Folge, dass an
die Begründung der Verfügung geringere Anforderungen zu stellen
sind (vgl. Urteil BGer 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.3), die
Einspracheentscheide unter Berücksichtigung der von der versicherten
Person erhobenen Einwendungen jedoch sorgfältig begründet werden
müssen. Die Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung
richten sich dabei nach den Vorbringen der Partei. Die Entscheid-
begründung hat umso detaillierter auszufallen, je konkreter und
substantiierter die Vorbringen der Einsprache führenden Person sind
(Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27,
E. 3.2.1).
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3.1.3 Die für einen Einspracheentscheid erforderliche Begründungs-
dichte hängt zudem wesentlich von der Komplexität des zu beur-
teilenden Sachverhaltes ab. Je schwieriger die Sach- und Rechtslage
(einschliesslich Beweislage) ist, desto höheren Anforderungen hat die
Begründung zu genügen. Demgegenüber kann eine Begründung bei
liquiden Verhältnissen kurz sein (soeben zitiertes Urteil EVG I 3/05
E. 3.2.4).
3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem
Gehörsanspruch nicht ableiten, dass sich die Suva im Einsprache-
entscheid – oder in ihren Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren –
zu den Vorbringen betreffend Klassenzuteilung und Einreihung in die
Prämientarife hätte äussern müssen.
3.2.1 Bereits im Einspracheverfahren hat die Suva das Verfahren auf
die Unterstellungsfrage beschränkt, was nach der Rechtsprechung
zulässig ist, wenn – wie vorliegend – der Einsprache (und in der Folge
auch der Beschwerde) aufschiebende Wirkung erteilt wird und die
Suva-Unterstellung erst nach einem rechtskräftigen Entscheid für die
Zukunft vollzogen wird (siehe eingehend Urteil BVGer C-5670/2007
vom 4. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
3.2.2 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, der
Einspracheentscheid sei hinsichtlich der Unterstellungsfrage nicht
rechtsgenüglich begründet. Da es dabei nicht um komplexe Rechts-
und Sachverhaltsfragen ging (vgl. nachfolgende E. 4), sind zudem
keine besonders hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, in den Verfügungen
vom 18. April 2007 würden die Zuteilung zur Unterklasse und die
Einreihung im Prämientarif nicht nachvollziehbar begründet, weshalb
eine sachgerechte Anfechtung kaum möglich sei. Unter Hinweis auf
die formelle Natur des Gehörsanspruchs beantragt sie zudem, es sei
die Nichtigkeit der Verfügungen vom 18. April 2007 festzustellen.
3.3.1 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
4. September 2007, mit welchem die Vorinstanz das Verfahren auf die
Frage der Unterstellung beschränkt und die Einsprache betreffend
Suva-Unterstellung abgewiesen hat. Ob die Verfügungen vom 18. April
2007 – hinsichtlich der Klassenzuteilung und der Einreihung in die
Prämientarife – den Anforderungen an eine hinreichende Begründung
genügen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, weil die Suva
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darüber – unter Berücksichtigung des im Verfügungszeitpunkt mass-
gebenden Sachverhalts – neu verfügen wird, sofern die Unterstellung
mit rechtskräftigem Gerichtsurteil bestätigt wird.
3.3.2 Den Einwand der Nichtigkeit begründet die Beschwerdeführerin
auch damit, dass die Unterstellungsverfügungen nicht nach der
Struktur einer Verfügung aufgebaut sind und insbesondere kein – als
solches bezeichnetes – Dispositiv enthalten. Die Verfügungen der
Suva vom 18. April 2007 entsprechen den Mindestanforderungen
gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG, weshalb von Nichtigkeit keine Rede sein
kann. Sie werden als Verfügung bezeichnet und sie enthalten eine –
wenn auch sehr kurze – Begründung sowie eine Rechtsmittelbeleh-
rung (vgl. auch Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008
E. 2.4).
3.3.3 Zur vorliegend massgebenden Frage der Suva-Unterstellung
lässt sich den Verfügungen vom 18. April 2007 entnehmen, dass der
Betrieb der Beschwerdeführerin als Gartenbaubetrieb (Paesaggismo
[Klasse 41A, Unterklassenteil C0]) gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG und Art. 73 Bst. a UVV als dem Zuständigkeitsbereich der Suva
unterstellt erfasst wurde. Diese Angaben genügten der Beschwerde-
führerin offenbar, um ihre Einsprache begründen zu können. Die
Anforderungen an die Begründung einer Verfügung, die durch eine
Einsprache angefochten werden kann, sind im Übrigen auch deshalb
eher gering, weil die Anforderungen an die Begründung einer
Einsprache im Sozialversicherungsrecht minimal sind (vgl. Urteil BGer
8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4).
3.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist
demnach unbegründet. Ebensowenig ist ein Grund ersichtlich, weshalb
die Verfügungen vom 18. April 2007 nichtig sein sollten (zu den
Voraussetzungen einer – ausnahmsweisen – Nichtigkeit einer Verfü-
gung vgl. bspw. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 956 ff.).
4.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Betrieb der Beschwerde-
führerin in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in
diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall
zu versichern sind.
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4.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
be von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt
die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Aus-
mass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten
keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338
S. 285 ff.; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversiche-
rung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307).
4.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor,
wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen
zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit
einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und
im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätig-
keitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498
S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung
[REKU] vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 68.39, E. 5; ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht,
Basel 1993, S. 329).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich
bei ihr um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung
handelt. Im Handelsregister ist die Beschwerdeführerin mit folgendem
Zweck aufgeführt: „La gestione e la conduzione di un'azienda attiva
nella costruzione e manutenzione di giardini e di impianti di irrigazione.
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La società può aprire succursali e filiali (...)." Auf ihrer Homepage
(www._______.ch > Portrait [besucht am 16. Februar 2010])
beschreibt sie ihren Tätigkeitsbereich mit „Planung, Bau und Pflege
von Garten- und Grünanlagen". Es liegt zweifellos ein einheitlicher
Betriebscharakter und somit ein ungegliederter Betrieb vor (vgl. auch
Urteil BVGer C-3383/2007 vom 9. Juli 2009 E. 3.2.3).
4.2 Streitig ist hingegen, ob ein die Suva-Unterstellung nach sich
ziehendes Merkmal von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist.
4.2.1 Die Suva hat die Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. a UVV verfügt.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der
Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus
obligatorisch bei der Suva versichert. Als Betriebe des Bau- und
Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne dieser
Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. a UVV solche, die in irgendeinem
Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder
Bauwerke herstellen.
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weist zudem Betriebe für technische Vorbe-
reitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b bis Bst. l
dem Tätigkeitsbereich der Suva zu.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil C-5670/2007 vom
4. Februar 2009 aufgrund einer Auslegung der Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG und Art. 73 Bst. a UVV erwogen, bei Betrieben des Baugewerbes
sei – im Unterschied zu Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG – auf die Branchen-
zugehörigkeit und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen
(E. 4.5). Das Bundesgericht hat dieses Auslegungsergebnis als unzu-
treffend erkannt. Massgebend sei bei Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, wie
bei den übrigen Unterstellungsmerkmalen des Art. 66 Abs. 1 UVG, ob
eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt werde. Hingegen
sei unerheblich, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeits-
bereich erfüllt sei (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publi-
ziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2, insbes. E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der höchstrichterlichen Recht-
sprechung übt, ist nicht weiter darauf einzugehen. Das Bundesgericht
hat im erwähnten Urteil 8C_256/2009 eine Praxisänderung ausdrück-
lich abgelehnt (E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf
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hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht
sachbezogen mit dem Urteil 8C_256/2009 auseinander setzt, sondern
sich darauf beschränkt ihren Unmut über die Vorinstanz und die
Rechtsprechung in zum Teil fragwürdiger Form zum Ausdruck zu
bringen.
4.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin baugewerb-
liche Arbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73
Bst. a UVV ausübt.
4.3.1 Gemäss Bericht des Aussendienstmitarbeiters der Suva vom
9. Januar 2007 (Akt. 11/3) sind etwa 25 % der von der Beschwer-
deführerin ausgeübten Tätigkeiten als branchenübliche baugewerb-
liche Arbeiten eines Gartenbaubetriebes zu qualifizieren. Als bran-
chenüblich gelten z.B. Rohboden- und Kulturerdarbeit, Böschungs-
sicherung, Dachbegrünung; Entwässerung, Leitungsbau; Wege,
Plätze, Treppen, Fundamente, Mauern; Plattenarbeiten, Versetzen von
Geräten und Einrichtungen.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht grundsätzlich, dass sie
Arbeiten, welche als (garten)baugewerblich definiert werden, ausübt.
Vielmehr kritisiert sie, dass verschiedene Arbeiten, die ein Garten-
baubetrieb üblicherweise ausübt, als baugewerblich qualifiziert
werden. Sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Replik
argumentiert sie im Wesentlichen mit dem in BGE 86 I 155 zitierten
Gutachten, auf welches sich das Bundesgericht im Jahr 1960 für die
Abgrenzung zwischen Baugewerbe und Gartenbau stützte. Diese
Abgrenzung ist jedoch für die Unterstellung eines ungegliederten
Betriebes gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG unerheblich. Massge-
bend ist allein, ob ein Betrieb (Garten)Bauarbeiten ausführt, unabhän-
gig davon, ob es sich dabei um einen minimalen Anteil an der Gesamt-
tätigkeit handelt (vgl. Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009
[publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen). Dass der
Beschwerde führende Betrieb solche Arbeiten ausübt, wird sowohl in
der Beschwerde als auch in der Replik – wenn auch mit Hinweis auf
den geringen Umfang – ausdrücklich bestätigt (Akt. 13 S. 6, Akt. 1 S. 4
und 12). Nichts anderes ergibt sich aus dem Internetauftritt der
Beschwerdeführerin: Auf ihrer Homepage bietet sie sich bspw. für Bio-
Schwimmbäder, Pergola, Sichtschutz, Sitzplätze sowie Wege und
Plätze an. Ohne (Garten)Bauarbeiten dürften sich solche Projekte in
der Regel nicht realisieren lassen.
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4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin – wie insbesondere in der
Beschwerde vorgebracht wird (Akt. 1 S. 14) – gewisse Arbeiten, die
(garten-)baugewerblicher Natur sind, nicht selber ausführt, sondern
Dritte damit beauftragt, ändert dies an der Zuständigkeit der Suva
nichts. Die Suva-Unterstellung ergibt sich bei Betrieben, die selber
keine (garten-)baugewerblichen Arbeiten ausführen, sondern lediglich
planen (bzw. die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung
von solchen Arbeiten übernehmen), aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b in Ver-
bindung mit Bst. m UVG. Insofern ist für die Frage der Unterstellung
(nicht aber für die Einreihung in die Prämientarife) unerheblich, ob ein
Betrieb solche Arbeiten vorwiegend an Dritte vergibt oder selber aus-
führt.
4.4 Unbehelflich sind die Vorbringen – welche in gleicher Weise auch
im Verfahren C-5670/2007 vorgebracht wurden –, der „Unterstellungs-
anspruch“ der Suva sei verjährt und die Suva-Unterstellung verletzte
die Wirtschaftsfreiheit. Die Unterstellung im Bereich von Art. 66 Abs. 1
UVG erfolgt von Gesetzes wegen, weshalb nicht ein Anspruch der
Suva in Frage steht. Nach der Rechtsprechung verbietet auch der
Vertrauensschutz der Suva nicht, Betriebe zu unterstellen, die bereits
seit mehreren Jahren bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG
versichert sind (Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 5
mit Hinweisen). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwer-
deführerin sodann aus der Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit, wie
sich aus dem – der Beschwerdeführerin zugestellten – Urteil BGer
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 (in SVR 2009 UV Nr. 58 nicht
publizierte E. 4.3.3) klar ergibt.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit
Art. 73 Bst. a UVV in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt. Bei diesem
Ergebnis kann offen bleiben, ob auch weitere Merkmale gemäss
Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt wären, insbesondere Bst. m (Betrieb für
technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten
nach Bst. b) oder Bst. e (maschinelle Bearbeitung von Metall, Holz,
Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas). Der angefochtene Einsprache-
entscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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