Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6629/2010
{T 0/2}
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo),
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (materielle Prüfung), Gewährung
unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidsverfahren;
Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (im
Folgenden: IVB) mit Verfügung vom 7. April 1998 das Gesuch von
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Gewährung beruflicher
Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente abwies (vgl. Akten IV
B/153 bis 159, 2426),
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2009 zuhanden der IV
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz)
um Ausrichtung schweizerischer IVLeistungen ersuchte und als
kosovarischserbischer Doppelbürger im Kosovo lebt (vgl. IVSTA/1, 1.1)
dass die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. Mai 2010
die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht stellte und ihm
eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme einräumte (vgl. IVSTA/13),
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 um Erstreckung der
Vernehmlassungfrist ersuchte und die IVSTA die Frist bis zum 19. Juli
2010 erstreckte (IVSTA/1416),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2010
(eingegangen bei der IVSTA am 23. Juli 2010) zum Vorbescheid Stellung
nahm und die Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente ab 7. April 1998
und einer ganzen Rente ab 1. November 2009 beantragte sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung des
rubrizierten Advokaten als unentgeltlichem Rechtsbeistand ersuchte
(IVSTA/18),
dass die IVSTA am 21. Juli 2010 die Abweisung des Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers verfügte und ihm am 28. Juli 2010 mitteilte, dass
seine neu unterbreitete Dokumentation vom zeitlichen Ablauf her in der
Verfügung nicht habe berücksichtigt werden können (IVSTA/17, 19),
dass die IVSTA die Abweisung des Leistungsbegehrens damit
begründete, dass die Schweizer Regierung beschlossen habe, das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zum Kosovo ab dem 1.
April 2010 nicht mehr anzuwenden, sodass zwischen der Schweiz und
dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche
Vereinbarung mehr bestehe und der Beschwerdeführer als kosovarischer
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Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nicht erfülle, und dass ausserdem bis zum 31. März
2010 keine Verfügung in dieser Sache ergangen sei,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2010 gegen die
Verfügung vom 21. Juli 2010 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die Verfügung
aufzuheben, es sei die IVSTA anzuweisen, das Leistungsbegehren zu
prüfen und ihm Einsicht in die Verfahrensakten des Grundfalles zu
gewähren, es sei die IVSTA anzuweisen, über das Gesuch vom 19. Juli
2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verfügen und
es sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem rubrizierten Advokaten als Rechtsbeistand zu
bewilligen – alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen –, wobei
eventualiter die Kosten auch bei Obsiegen zu Lasten der IVSTA zu
verlegen seien,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Beschwerde
einerseits damit begründete, dass das Sozialversicherungsabkommen
sehr wohl auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei und die IVSTA
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 in Bezug auf den
geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kurze
Ausführungen machte und drei Bescheinigungen einreichte (act. 4, 4.1
ff.),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 (act. 5) die
Abweisung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen ausführte,
dass die Nichtverlängerung des Abkommens im Verhältnis zum Kosovo
rechtsgültig sei, dass die Antwort des Beschwerdeführers auf den
Vorbescheid erst nach Ablauf der angesetzten Nachfrist und nach Erlass
der angefochtenen Verfügung ergangen sei, weshalb diese Antwort – und
der zugleich gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – in der angefochtenen Verfügung nicht habe berücksichtigt
werden können, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliege, dass sie ferner über keine Akten betreffend das frühere IV
Verfahren verfüge, welches 1998 durch die IVB durchgeführt worden sei,
und dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowieso abzulehnen gewesen wäre,
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dass die IVB dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen hin
am 13. Dezember 2010 seine Akten betreffend den Beschwerdeführer
zukommen liess (vgl. act. 6, 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Akten
der IVB zur Einsicht zukommen liess und dieser mit Replik vom 16.
Februar 2011 mit ergänzender Begründung zur Vernehmlassung der
IVSTA Stellung nahm und zugleich eine Honorarnote seines Vertreters
einreichte (act. 9, 12, 12.2),
dass die IVSTA am 2. März 2011 ohne zusätzliche Begründung erneut
die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 15),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2011 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche
Verbeiständung guthiess und dem Beschwerdeführer den rubrizierten
Advokaten als gerichtlich bestellten Anwalt beiordnete und zugleich den
Schriftenwechsel abschloss (act. 16),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das
Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR
0.831.109. 818.12) auf kosovarische Bürger (auch nach dem 31. März
2010) anwendbar sind (vgl. IVSTA/1.1),
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist, womit das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2011 in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit
dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in
Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens
in der Sache neu verfüge,
dass ausgangsgemäss offen bleiben kann, ob die IVSTA das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, welches sie ihm im weiteren
Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres zu gewähren haben wird,
dass insbesondere auch die im Nachgang zum Vorbescheid
eingereichten Unterlagen und gestellten Anträge zu beachten sind –
unabhängig davon, dass vorliegend die (erstreckte) Frist zur
Stellungnahme zum Vorbescheid mit Übergabe der Stellungnahme an die
schweizerische Post am letzten Tag der Frist gewahrt wurde (vgl. Art. 39
Abs. 1 ATSG) und die Unterlagen und Anträge deshalb hätten beachtet
werden müssen,
dass die IVSTA im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens über
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Ernennung des rubrizierten Advokaten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren zu befinden
haben wird, ungeachtet dessen, ob sie dieses Gesuch als
ungerechtfertigt erachtet (vgl. act. 5),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung umfasst sowie
allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht
entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE),
dass die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die
Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die
Porti und die Telefonspesen) umfassen sowie die Mehrwertsteuer für
diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die
Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1
VGKE),
dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird und der Stundenansatz für
Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken
exkl. Mehrwertsteuer beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote vom 16.
Februar 2011 (act. 12.2) für das Beschwerdeverfahren (für den Zeitraum
vom 27. Juli 2010 bis 16. Februar 2011) – neben Barauslagen von
Fr. 42.90 für Kopien, Porti und Telefon – einen Zeitaufwand von 13.67
Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 250. geltend macht,
dass vorliegend der notwendige Zeitaufwand des Vertreters
eingeschränkt erscheint, zumal er bereits im vorinstanzlichen Verfahren
in die Akten der IVSTA Einsicht nehmen konnte, er im
Beschwerdeverfahren zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend macht und die Anwendung des
Sozialversicherungsabkommens verlangt,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht keine
Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 des
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Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]
in Verbindung mit Art. 8 und 19 MWSTG),
dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung im vorliegenden
Fall auf ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500. zuzüglich Auslagen in der
Höhe von Fr. 42.90 festzusetzen ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege, welches mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011
gutgeheissen wurde, hinfällig wird, da ihm keine Verfahrenskosten
auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner
Auslagen ausgerichtet wird,
dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu verfüge sowie über das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung des
rubrizierten Advokaten als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das
Verwaltungsverfahren befinde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende
Parteientschädigung von Fr. 2'542.90 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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