Abtei lung II I
C-6630/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6630/2008
Sachverhalt:
A.
Am 18. Juli 2008 beantragte die kosovarische Staatsangehörige
X._______ (geboren 1981; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der
Schweizer Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich lebenden Schwester
Y._______ und deren Ehemann (Letzterer nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung des Visums
übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Zürich beim Gastgeber
weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufent-
halts vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilli-
gung der Einreise mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, eine Einreisebewilligung sei ins-
besondere dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesi-
chert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Aufgrund der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Kosovo sei dies
vorliegend der Fall. Der Gesuchstellerin würden in ihrem Herkunftsland
zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für eine
fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 19. Oktober 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Erteilung der Einreisebe-
willigung an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er im Wesentli-
chen vor, es müsse dieser möglich sein, ihre in der Schweiz lebenden
Verwandten für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten besuchen zu
kommen. Die Gesuchstellerin sei im Kosovo verlobt und die Hochzeit
sei für das Frühjahr 2009 geplant. Es bestehe daher eine familiäre Ver-
antwortlichkeit im Herkunftsland.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Die in der Beschwerde vorgebrachte Be-
hauptung, die bevorstehende Verlobung und Eheschliessung der Ge-
suchstellerin biete hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausrei-
se, vermöge nicht zu überzeugen. Es würden keinerlei konkrete Anga-
ben zum angeblichen Verlobten gemacht. Eine Verlobung sei überdies
wieder auflösbar. Die Gesamtsituation der Gesuchstellerin in ihrem
Herkunftsland stelle sich daher angesichts dieser Behauptung nicht
massgeblich anders dar. Nachweise über eine allfällige Beschäftigung
der Gesuchstellerin im Herkunftsland fehlten zudem weiterhin bzw. die
Angaben dazu erwiesen sich als widersprüchlich. Auch bestünden kei-
ne klaren Vorstellungen über die Dauer des beabsichtigten Besuchs-
aufenthalts, was ebenfalls das Bestehen fester Verpflichtungen im Her-
kunftsland als fragwürdig erscheinen lasse. Die Zusicherungen des
Gastgebers hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise vermöchten
daran nichts zu ändern.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. März 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
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schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fra-
gestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
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den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar
2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen (Anhang I) bzw. diejenigen, die keines Visums bedürfen
(Anhang II). Zwar findet sich die Republik Kosovo weder in Anhang I
noch in Anhang II; entscheidend ist jedoch, dass sie nicht in der Liste
der von der Visumspflicht befreiten Staaten aufgeführt ist. Die Gesuch-
stellerin als kosovarische Staatsangehörige unterliegt deshalb der Vi-
sumspflicht.
7.
7.1 Gilt es zu beurteilen, ob das Kriterium der gesicherten Wiederaus-
reise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern le-
diglich Prognosen machen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön-
nen sich aus der allgemeinen Lage im Herkunfts- oder Heimatland des
oder der Gesuchstellenden ergeben. In diesem Rahmen ist bei Einrei-
segesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von
der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheits-
lage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weit-
gehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration
und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen
und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher
Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht
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wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. Das Wirtschaftswachstum hat sich nach einem zunächst starken
Aufschwung ab dem Jahre 2000 (21.2 %) auf ein längerfristig haltba-
res Niveau abgeflacht (2007: 3.9 %; geschätzte 5.4 % für 2008). Die
Arbeitslosigkeit ist weit verbreitet, die entsprechende Rate bleibt hart-
näckig hoch: Gemäss den letzten offiziellen Zahlen betrug sie im Jahre
2007 immer noch 43.6 % (2006: 44.9 %). Besonders problematisch ist
sie dabei namentlich bei der jungen Bevölkerung. Zudem stellt die Ar-
mut ein weitverbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut leben-
den Bevölkerung lag im Jahr 2008 bei hohen rund 45 %, wobei 15 %
der Einwohner gar von extremer Armut betroffen waren (Quelle: Welt-
bank, > Countries > Kosovo > Overview , Stand:
April 2009, besucht am 16. November 2009). Vor diesem Hintergrund
besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich erfah-
rungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Perso-
nen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales
soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist zudem ein
wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann.
Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländer-
rechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Ein-
reichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird
oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise
durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche
Grundlage zu stellen.
8.
Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Gesuchstellerin
deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind jedoch nicht
nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämt-
liche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Obliegt der gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Personen, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von ei-
ner möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender
Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsge-
mässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt als hoch eingeschätzt werden.
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Die Gesuchstellerin ist 28-jährig, ledig und kinderlos. Wie die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, wurden zu
ihrer – in der Beschwerde erstmals erwähnten – angeblichen Verlo-
bung sowie für das Frühjahr 2009 geplanten Hochzeit im Kosovo des-
gleichen wie zum Verlobten keinerlei Angaben gemacht. Die Gelegen-
heit, dies im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts nachzuholen,
nutzte der Beschwerdeführer nicht und auch zum aktuellen Zeitpunkt
ist hinsichtlich einer allfälligen Eheschliessung nichts bekannt. Da aus
den Akten nichts ersichtlich ist, was auch nur auf das Bestehen einer
entsprechenden Verbindung hinweisen würde (und umso weniger auf
konkrete Heiratsabsichten), ist jedoch davon auszugehen, dass es
sich dabei lediglich um eine seitens des Beschwerdeführers ohne wei-
tere Grundlage aufgestellte Behauptung handelt.
Gemäss ihren eigenen Angaben im Visumsantrag vom 18. Juli 2008
(welche sich mit denjenigen in einem diesem vorangehenden vom
14. Mai 2008 decken) ist die Gesuchstellerin ohne Anstellung. Hin-
sichtlich der von ihr absolvierten Ausbildung geht aus den vorinstanzli-
chen Akten nichts hervor. Den Angaben des Beschwerdeführers zu-
handen des kantonalen Migrationsamts vom 28. August 2008 zufolge
ist die Gesuchstellerin jedoch als Teilzeitangestellte bei Z._______
sowie im Übrigen als Hausfrau tätig. In Bezug auf die von ihr nach ih-
rer Rückkehr in den Kosovo in Aussicht genommene Beschäftigung
gibt er an, sie werde weiterhin als Hausfrau tätig sein sowie eventuell
ihre Teilzeitstelle wieder antreten oder in der Boutique einer Bekannten
arbeiten. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und
der Gesuchstellerin erweisen sich somit zunächst einmal als wider-
sprüchlich, wobei ihren eigenen mehr Gewicht beizumessen ist als
denjenigen des Beschwerdeführers. Doch selbst wenn man Letzteren
folgen sollte, erschiene die berufliche Zukunft der Gesuchstellerin in
ihrem Herkunftsland als sehr wenig gefestigt und aussichtsreich. Dies
zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer von einem Be-
suchsaufenthalt von „einem bis drei Monaten“ und von einem „eventu-
ellen“ Wiederantritt ihrer bisherigen Teilzeitstelle spricht. Von besonde-
ren beruflichen Verpflichtungen, welche ihre Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt als gesichert erscheinen lassen würden, kann
jedenfalls angesichts dieser Umstände nicht die Rede sein.
Während zum Zeitpunkt eines (im Übrigen ebenfalls abgewiesenen)
früheren Gesuchs im Jahre 2005 die Eltern der Gesuchstellerin offen-
bar noch im Kosovo lebten, sind diese mittlerweile ihrerseits in der
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Schweiz wohnhaft. Auch zwei Schwestern der Gesuchstellerin leben
hier. Ob sie in ihrem Herkunftsland damit überhaupt noch über dort
verbleibende Familienangehörige verfügt, hinsichtlich welcher allen-
falls in einem gewissen Rahmen familiäre Verpflichtungen bestehen
würden bzw. könnten, ist aus den Akten nicht ersichtlich; entsprechen-
de Angaben wurden keine gemacht. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass mit den Eltern und den beiden Schwestern (mindestens) der
Grossteil des engsten Familienkreises der Gesuchstellerin mittlerweile
in der Schweiz lebt.
In Anbetracht insbesondere des Bestehens eines solch engen (familiä-
ren) Beziehungsnetzes in der Schweiz auf der einen sowie des Feh-
lens besonderer, die Wiederausreise wahrscheinlich erscheinen las-
sender Verpflichtungen im Herkunftsland auf der anderen Seite kann
der Gesuchstellerin hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise keine
günstige Prognose gestellt werden.
9.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchs-
aufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die-
se zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch
rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risi-
ken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren,
nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. No-
vember 2008, E. 8).
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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