Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C663/2011
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______,
vertreten durch Y._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsbegehrens,
Verfügung vom 4. Januar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) mit
Verfügung vom 4. Januar 2011 das Leistungsbegehren vom 23.
Dezember 2009 der kosovarischserbischen Doppelbürgerin
X._______(im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat, da
zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine
zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März
2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______, diese
Verfügung mit Beschwerde vom 18. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente
beantragt hat,
dass die IVSTA am 16. März 2011 mitgeteilt hat, sie verzichte auf die
Einreichung einer Vernehmlassung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
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Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf
kosovarische Bürger weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht
angefochten wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende
Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 28. März 2011 bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C4828/2010 sistiert
hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom
7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
so dass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit
dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in
Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens
in der Sache neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist,
dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 4. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende
Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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