B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6632/2013
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, (Mosambik),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beitritt);
Einspracheentscheid der SAK vom 18. Oktober 2013.
C-6632/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Auf entsprechenden Wunsch hin sandte die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Schweizer Staatsan-
gehörigen A._______, geboren am (…) 1984 (nachfolgend: Versicherter o-
der Beschwerdeführer), am 8. April 2013 einen Auszug aus seinem indivi-
duellen Konto (IK) der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung AHV/IV. Gemäss Auszug hatte er im August 2003, von
August 2004 bis Mai 2005, von Januar bis Dezember 2006, von März bis
Oktober 2008 und im Juni und Juli 2009 Beiträge geleistet (Vorakten [SAK]
1 f., 3.3).
Im September 2009 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz und seinen
Arbeitsort nach Grossbritannien und im Juni 2013 nach Mosambik. Am
16. August 2013 reichte er über die schweizerische Botschaft in London
eine Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV/IV ein (SAK 3 S. 1, SAK 4).
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2013 wies die SAK das Beitrittsgesuch
des Versicherten ab mit der Begründung, er habe die Jahresfrist für den
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV überschritten (SAK 5).
C.
Mit Schreiben vom 20. September 2013 gelangte der Versicherte ein-
spracheweise an die Vorinstanz mit der Begründung, er habe von 2009 bis
2013 in Grossbritannien gearbeitet und sei dort der obligatorischen Versi-
cherung unterstellt gewesen. Er habe im Juni 2013 seinen Wohnsitz von
Grossbritannien nach Mosambik verlegt und seine Beitrittserklärung wie
gesetzlich verlangt im September 2013, das heisst innert Jahresfrist seit
dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung, ein-
gereicht. Vorher sei es ihm – da er in einem Land der Europäischen Union
(nachfolgend: EU) gelebt, gearbeitet und Beiträge bezahlt habe – nicht
möglich gewesen, einen Beitrittsantrag bei der freiwilligen Versicherung zu
stellen, da ein entsprechender Beitritt bei Wohnsitz und Arbeitsort in einem
Land der EU nicht vorgesehen sei (SAK 7).
D.
Mit ihrer Einspracheverfügung vom 18. Oktober 2013 wies die SAK die
Einsprache ab und begründete dies damit, dass die Schweizer Gesetzge-
bung seit der Reform der freiwilligen Versicherung im Jahr 2001 unter ob-
C-6632/2013
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ligatorischer Versicherung grundsätzlich (nur) die schweizerische AHV ver-
stehe und ausschliesslich Schweizer Versicherungszeiten angerechnet
werden könnten. Der Gesetzgeber habe eine klare Trennung von schwei-
zerischen und ausländischen Versicherungszeiten gewünscht. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid C-6892/2007 vom 29.
Juni 2009 diese Praxis bestätigt (SAK 10).
Der Einspracheentscheid wurde dem Versicherten mit normaler Post an
seine Adresse in Mosambik und – auf seine Nachfrage hin – am 22. No-
vember 2013 mittels einer elektronischen Nachricht zugestellt (SAK 11).
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2013 gegen den Ein-
spracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte dessen Aufhebung und die Gewährung des Beitritts zur freiwil-
ligen Versicherung (per Post und per E-Mail; vgl. Beschwerdeakten
[B-act.] 1, 4). Er verwies in seiner Begründung darauf, dass er seit seinem
18. Lebensjahr während sechs Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen
sei und in jedem dieser Jahre Beiträge geleistet habe. Er sei im Jahr 2009
nach Grossbritannien gezogen und dort der obligatorischen Versicherung
unterstellt gewesen, was ihm verunmöglicht hätte, weitere Zahlungen an
die schweizerische AHV zu leisten. Nachdem er im Juni 2013 nach Mosam-
bik gezogen sei, habe er ein Beitrittsgesuch für die freiwillige AHV einge-
reicht. Er rügte sinngemäss, die Vorinstanz lege die Beitrittsbestimmung
zur freiwilligen Versicherung zu eng aus, da diese Versicherung dafür ge-
schaffen worden sei, dass Schweizer Bürger im Ausland ihren Versiche-
rungsschutz aufrecht erhalten könnten. Ausgeschlossen worden sei der
Beitritt für Versicherte mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat im Rahmen
der bilateralen Verträge und dem damit verbundenen Freizügigkeitsabkom-
men mit der EU. Diese Einschränkung tangiere die Zielsetzung der freiwil-
ligen Versicherung nur unwesentlich, da in der Mehrheit der EU-Mitglied-
staaten der Sozialversicherungsschutz für die von der AHV-gedeckten Ri-
siken adäquat seien. Verlasse indessen ein Versicherter – wie er vorlie-
gend – die EU wieder und ziehe weiter in einen Drittstaat, müsse die Auf-
nahme in die freiwillige Versicherung konsequenterweise wieder zulässig
sein. Andernfalls werde er gegenüber Versicherten, die direkt in einen Dritt-
staat übersiedelten, diskriminiert beziehungsweise verletze diese Rege-
lung das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot.
Am 5. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 5).
C-6632/2013
Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und machte geltend, sie sei in ihren Begrün-
dungen in der Verfügung und im Einspracheentscheid auf die Problematik
ausführlich eingegangen. Gestützt auf die gesetzliche Regelung sei es
nicht möglich, den Beschwerdeführer in die freiwillige Versicherung aufzu-
nehmen. Der Beschwerdeführer stelle in seiner Beschwerdeschrift eine
grundsätzliche Frage, zu welcher das (Bundesverwaltungs-)Gericht schon
Stellung genommen habe und zu welcher sie als ausführende Verwaltung
keine weiteren Antworten geben könne (B-act. 8).
G.
Am 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und hielt
an seinen Anträgen fest. Er führte ergänzend aus, der Entscheid der Vo-
rinstanz widerspreche der politischen "raison d'être" der freiwilligen AHV
und es resultiere daraus auch eine unhaltbare Diskriminierung
(B-act. 10).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2014 übermittelte der In-
struktionsrichter die Replik an die Vorinstanz und schloss den Schriften-
wechsel ab (B-act. 11).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
C-6632/2013
Seite 5
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Durch die angefochtene Einspracheverfügung vom 18. Oktober 2013
ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art.
48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013
dem Beschwerdeführer mit normaler Post an seine Adresse nach Mosam-
bik geschickt (SAK 10). Der Beschwerdeführer hat am 22. November 2013
bei der Vorinstanz per E-Mail nachgefragt, wann er eine Antwort auf seine
Einsprache erhalten werde, worauf ihm die SAK den Einspracheentscheid
gleichentags per E-Mail übermittelt hat. Der Beschwerdeführer hat in der
Folge seine Beschwerde innert drei Tagen am 25. November 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht elektronisch eingereicht. Die per Post nachge-
reichte Originalbeschwerde hat er am 28. November 2013 der Post in
Mosambik übergeben (Poststempel; vgl. B-act. 1 und 4). Unter den vorlie-
genden Umständen und der Tatsache, dass die Vorinstanz bezüglich der
Einhaltung der Beschwerdefrist nichts Entgegenstehendes vorbringt, ist
von der fristgerechten Beschwerdeführung auszugehen (vgl. Art. 60
ATSG). Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten (Art. 52 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren ist streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Nichtauf-
nahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung verfügt hat.
C-6632/2013
Seite 6
2.1 Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE
136 V 24 E. 4.3 f. mit Hinweisen sowie 126 V 136 E. 4b und 124 V 227
E. 1). Anknüpfungspunkt bildet vorliegend die Einreichung des Beitrittsge-
suchs zur freiwilligen AHV/IV, so dass die in jenem Zeitpunkt (d.h. am 16.
August 2013) gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar
sind.
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnte
und arbeitete von September 2009 bis Juni 2013 in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar
sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. 153a
AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit abgelöst worden (AS 2012 2345). Das Freizügigkeitsab-
kommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt man-
gels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Aufnah-
mevoraussetzungen in die freiwillige Versicherung nach schweizerischem
Recht.
3.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel „Freiwillige Versicherung“,
dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation EFTA, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben,
der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher
C-6632/2013
Seite 7
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver-
sichert waren.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Best-
immungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und
die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner
regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung
von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat am 26. Mai 1961 die
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (VFV; SR 831.111) erlassen, deren revidierte Fassung vom 18.
Oktober 2000 am 1. Januar 2001 bzw. am 1. April 2001 in Kraft getreten ist
(vgl. AS 2000 2828 ff.). Am 1. April 2001 sind die revidierten Art. 7 und 8
VFV in Kraft getreten, welche den Beitritt zur freiwilligen Versicherung re-
geln.
3.3 Gemäss Art. 7 VFV können der freiwilligen Versicherung Personen bei-
treten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens
der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Zudem muss nach Art. 8
Abs. 1 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der zuständigen Auslands-
vertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus
der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
4.
Demnach gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Jahresfrist gemäss
Art. 8 VFV eingehalten hat, was die Vorinstanz verneint.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis Juli 2009 Beiträge
an die schweizerische AHV/IV geleistet hat. Gemäss seinen Angaben ist er
im September 2009 nach Grossbritannien übersiedelt (SAK 3.1, 3.3).
Nachdem er im Juni 2013 seinen Wohnsitz nach Mosambik verlegt hatte,
hat er am 16. August 2013 seinen Antrag auf Aufnahme in die freiwillige
Versicherung gestellt.
4.2 Aus diesem zeitlichen Ablauf geht hervor, dass seit der Wohnsitzauf-
gabe des Versicherten in der Schweiz per August/September 2009 und der
Anmeldung vom 16. August 2013 mehr als ein Jahr vergangen ist, wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt.
4.3 Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seinen
Wohnsitz im Juni 2013 von Grossbritannien nach Mosambik, das heisst
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Seite 8
weder in einen EU- noch einen EFTA-Staat verlegt hatte, innerhalb Jahres-
frist (am 16. August 2013) ein Beitrittsgesuch bei der freiwilligen Versiche-
rung eingereicht hat.
4.4 Als umstritten erweist sich jedoch, ob sich der Beschwerdeführer zu
Recht darauf beruft, dass die in Grossbritannien erbrachten Versicherungs-
zeiten als obligatorische Versicherungszeiten gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 8 VFV zu betrachten sind und er mit seiner Anmel-
dung am 16. August 2013 demzufolge die vorgeschriebene Jahresfrist ein-
gehalten hat.
Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Begriff „obligatorisch versichert“
in Art. 2 Abs. 1 AHVG nur die schweizerischen oder auch die in Mitglied-
staaten der EU erworbenen Versicherungszeiten erfasst.
4.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.
Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich,
so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksich-
tigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den
Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie
auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesma-
terialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmit-
tel, den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht lässt sich bei der
Auslegung jeweils von einem Methodenpluralismus leiten, das heisst es
erkennt keiner Auslegungsmethode (grammatikalische, historische, zeitge-
mässe, systematische, teleologische) grundsätzlich Vorrang zu (BGE 133
V 9 E. 3.1, 133 V 82 E. 3.4, 132 V 93 E. 5.2.1 m.w.H.).
4.4.2 Der Gesetzgeber hat den Begriff der obligatorischen Versicherung für
das schweizerische AHVG in Art. 1a AHVG definiert. Demnach sind natür-
liche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 Bst. a), natürliche Per-
sonen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 Bst. b)
sowie Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (im Dienste der Eidge-
nossenschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen
der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitge-
ber im Sinne von Art. 12 gelten oder im Dienste privater, vom Bund namhaft
subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom
19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und
humanitäre Hilfe (vgl. Abs. 1 Bst. c) obligatorisch versichert. Die obligatori-
sche Versicherung weiterführen können Personen, die für einen Arbeitge-
C-6632/2013
Seite 9
ber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt wer-
den, sofern dieser sein Einverständnis erklärt, sowie nicht erwerbstätige
Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland
einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in wel-
chem sie das 30. Altersjahr vollenden (Abs. 3). Der obligatorischen Versi-
cherung können zudem beitreten: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz,
die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert
sind, Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel
2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die Vorrechte, Im-
munitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Ab-
kommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz ver-
sichert sind, sowie im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten
von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3
Buchstabe a AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-
rung versichert sind (Abs. 4).
4.4.3 Gestützt auf die Gesetzessystematik ergibt sich, dass sich der Ge-
setzgeber mit der Formulierung "obligatorisch versichert" in Art. 2 Abs. 1
AHVG auf Art. 1a AHVG bezieht (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen [Version 8 vom 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013;
nachfolgend: WFV], Rz. 2008).
4.4.4 Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 zur Än-
derung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (Revision der freiwilligen Versicherung, BBl 1999 4983 ff.) wird es als
nicht mehr gerechtfertigt erachtet, allen Inhabern eines Schweizerpasses
mit Wohnsitz im Ausland mittels der freiwilligen Versicherung den gleichen
sozialen Schutz anzubieten wie der schweizerischen Wohnbevölkerung,
wie dies in der ursprünglichen Konzeption der freiwilligen Versicherung vor-
gesehen war (vgl. aArt. 2 AHVG und aArt. 7 VFV in der bis 31. Dezember
2000 bzw. 31. März 2001 geltenden Fassung [AS 2000 2677 ff. und
2000 2828 ff.]). Weiter wird in der Botschaft festgehalten, dass der geän-
derte Art. 2 AHVG das Anwendungsgebiet der freiwilligen Versicherung be-
züglich der Versicherten umschreibe. Erste Voraussetzung bilde der Wohn-
sitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen habe. Des Weiteren werde ein vorbestandenes
Versicherungsverhältnis verlangt. Auf diese Weise werde der Versicherten-
kreis auf diejenigen Personen beschränkt, welche eine enge Bindung zur
Schweiz hätten. Die Dauer dieses Verhältnisses, das heisst fünf aufeinan-
derfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins Ausland,
C-6632/2013
Seite 10
entspreche derjenigen für die Weiterführung gemäss aArt. 1 Abs. 3 Bst. a
AHVG. Aus Gründen der Gleichbehandlung hänge die freiwillige Versiche-
rung nicht mehr von der Staatszugehörigkeit ab (BBl 1999 5009). Das Par-
lament hat sich in der Folge der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ein-
schränkung, wonach der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nur noch Ver-
sicherten gestattet werde, die unmittelbar vor ihrer Abreise ins Ausland
während mindestens fünf Jahren obligatorisch (in der Schweiz) versichert
waren, sowie der Öffnung der Versicherung auf Bürger von EU-Staaten
(aus Gleichbehandlungsgründen) angeschlossen (vgl. Beratungen des Na-
tionalrats als Zweitrat vom 13. Juni 2000 [AB N 2000 630 ff.], sowie Diffe-
renzbereinigung vom 22. Juni 2000 [AB N 832 und AS 2000 2677 f.]; siehe
auch hinten E. 5.1).
4.4.5 Das Freizügigkeitsabkommen verpflichtet die Schweiz aufgrund des
Gleichbehandlungsgebots, Vertragsstaatsangehörige zur freiwilligen
AHV/IV zuzulassen. Mit der Revision der freiwilligen Versicherung vom
23. Juni 2000 (AS 2000 2677 f.) und der Anpassung von Art. 2 Abs. 1
AHVG im Hinblick auf das Inkrafttreten des FZA per 1. Juni 2002 (vgl. das
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung
des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA], AS 2002 685 ff.) hat das
Parlament die Beitrittsmöglichkeit in die freiwillige Versicherung bei Wohn-
sitz im EU/EFTA-Raum abgeschafft. Die seither geltende Regelung bezieht
sich auf alle Länder, die vom FZA und seinen sozialversicherungsrechtli-
chen Koordinationsvorschriften erfasst werden (vgl. Botschaft vom 1. Ok-
tober 2004 zur Genehmigung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und der EG [EU-Erweiterung mit zehn mittel- und
osteuropäischen Staaten], BBl 2004 5907), in dem Sinne, dass Staatsan-
gehörigen eines EU-/EFTA-Staates, die in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat le-
ben, der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nur dann gestattet werde,
wenn sie ihn spätestens ein Jahr nach Ausscheiden aus der schweizeri-
schen AHV/IV erklärten und unmittelbar vor dem Ausscheiden eine min-
destens fünfjährige ununterbrochene Vorversicherungszeit in der schwei-
zerischen obligatorischen Versicherung aufwiesen (Botschaft vom 23. Juni
1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EG [BBl 1999 6339 f., AB N 2001 1541 f., 2012 f.; AB S 2001
837 f., 1044]; sowie Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1 [für die Schweiz in Kraft bis 31. März 2012],
bzw. in der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 Anhang XI Ziff. 1 [für die
Schweiz in Kraft seit 1. April 2012, siehe oben E. 2.2]).
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Seite 11
4.4.6 Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Aus-
legung ist demnach zu schliessen, dass der Begriff „obligatorisch versi-
chert“ in Art. 2 Abs. 1 AHVG aus Art. 1a AHVG folgt und sich deshalb nur
auf nach schweizerischer obligatorischer AHV geleistete Versicherungszei-
ten bezieht. Der Beschwerdeführer war somit in der Zeit, in der er in Gross-
britannien Wohnsitz hatte und nach dortigem Recht sozialversichert war,
nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert (vgl. zum
Ganzen auch BVGE 2009/47 E. 5 ff., bestätigt unter seit dem 1. April 2012
geltenden Recht in Urteil des BVGer C-5135/2013 vom 10. November 2015
E. 4.4 ff.).
4.4.7 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im August 2009 aus der ob-
ligatorischen Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG ausgeschieden ist.
Die in Art. 8 VFV geregelte Jahresfrist lief demnach im Juli 2010 ab. Seine
auf den 16. August 2013 datierte Anmeldung bei der freiwilligen Versiche-
rung erweist sich demnach als verspätet, wie die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt hat.
5.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Interpretation der
Rechtslage durch die Vorinstanz widerspreche der "Raison d'Etre" der frei-
willigen Versicherung zur Weiterführung der Schweizer AHV und sei diskri-
minierend, da ein Versicherter, der über einen EU/EFTA-Staat in
einen Drittstaat übersiedle, ungleich schlechter behandelt werde als ein
Versicherter, der direkt von der Schweiz aus in einen Drittsaat umziehe.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob in Berücksichtigung der anwendbaren
Rechtslage die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige
Versicherung dem Sinn und Zweck der Versicherung widerspricht und/ o-
der diese eine Diskriminierung darstellt.
5.1 Wie bereits dargelegt wurde, hat der Gesetzgeber die ursprünglich als
Alters- und Invalidenvorsorgeversicherung für Auslandschweizer konzi-
pierte freiwillige AHV/IV mit Änderung vom 23. Juni 2000 stark redimensi-
oniert und die Versicherung im Hinblick auf das Inkrafttreten des FZA für
EU-/EFTA-Staatsangehörige gemäss dem Gleichbehandlungsgebot inner-
halb des EU-/EFTA-Raums geöffnet. Der Gesetzgeber wollte im Rahmen
der Revision, welche am 1. April 2001 beziehungsweise am 1. Juni 2002
in Kraft trat, den Beitritt in die freiwillige Versicherung insofern einschrän-
ken, als dass dieser versicherten Personen vorbehalten bleiben sollte, die
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Seite 12
eine enge Beziehung zur Schweiz haben. Dies hat er dahingehend umge-
setzt, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG nur Versicherte der freiwilligen Ver-
sicherung beitreten können, die unmittelbar vor dem Beitritt während min-
destens fünf aufeinander folgenden Jahren in der Schweiz obligatorisch
versichert waren (oben E. 4.4.4 f.). Soweit der Beschwerdeführer demnach
vorbringt, diese Einschränkung widerspreche der "Raison d'Etre" der frei-
willigen Versicherung, verkennt er das Ziel der Revision vom 23. Juni 2000,
die sehr defizitäre, ursprünglich als eine Art Zusatzversicherung geschaf-
fene freiwillige Vorsorgeversicherung (1. Säule) für Auslandschweizer nur
noch Versicherten anzubieten, die eine enge Beziehung zur Schweiz ha-
ben. Als Voraussetzung für das Vorliegen dieser engen Beziehung defi-
nierte er, dass ein Versicherter unmittelbar vor der Ausreise ins Ausland
während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz obligato-
risch versichert gewesen sein müsse. Daraus folgt im Ergebnis, dass Per-
sonen wie der Beschwerdeführer, der Schweizer Staatsangehöriger ist und
gemäss seinen Angaben einige Jahre in der Schweiz wohnte und Beiträge
zahlte (B-act. 1 und oben Bst. A.), dann für einige Jahre seinen Wohn- und
Arbeitsort ins EU-Ausland verlegte und einige Zeit später in ein Drittland
weitergezogen ist, diese enge Bindung zur Schweiz nicht mehr aufweisen,
weshalb der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für diese Fälle ausgeschlossen
wurde.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dadurch, dass er der freiwilligen Ver-
sicherung nicht beitreten dürfe, werde er gegenüber einer versicherten Per-
son, die nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz direkt in ein Drittland über-
siedle und der freiwilligen Versicherung beitreten könne, diskriminiert.
5.2.1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Ge-
mäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache,
der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen
oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen o-
der psychischen Behinderung.
5.2.2 Die Rechtsgleichheit wird – abgesehen von wenigen Fällen, in denen
die Bundesverfassung absolute Gleichbehandlung verlangt, so beim glei-
chen Stimmrecht für alle politisch mündigen Schweizer und im Grundsatz
der gleichen Rechte für Mann und Frau (vgl. Art. 8 Abs. 3 BV) – durch eine
differenzierende Regelung realisiert: Gleiches ist nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich, Ungleiches ist nach Massgabe seiner Ungleichheit un-
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gleich zu behandeln. Dabei kommt dem Gesetzgeber eine erhebliche Ge-
staltungsfreiheit zu. Es ist ihm jedoch verboten, Differenzierungen zu tref-
fen, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen oder sich über erheb-
liche tatsächliche Unterschiede hinwegzusetzen. Ein Erlass verletzt das
Rechtsgleichheitsgebot, "wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen" (BGE 136 I 17, E. 5.3; vgl. HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012,
Rz. 752 f.).
5.2.3 Wie ausgeführt wurde, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Revision
der freiwilligen AHV/IV vom 23. Juni 2000 und vom 14. Dezember 2001
(siehe oben E. 4.4.4 f.) die Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung beizu-
treten, für alle EU-/EFTA-Staatsangehörigen inklusive Schweizer Bürger
und Bürgerinnen geöffnet, soweit sie die weiteren Voraussetzungen von
Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen. Demnach ist keine Ungleichbehandlung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner Schweizer Staatsangehörigkeit im
Hinblick auf die Nichtzulassung seines Beitritts zur freiwilligen Versiche-
rung nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 8 VFV in Verbindung mit Art.
2 Abs. 1 AHVG erkennbar (vgl. zur direkten und indirekten Diskriminierung
im Rahmen des FZA aufgrund der Staatsangehörigkeit: BGE 131 V 209 E.
6), zumal seine Nichtaufnahme aufgrund der Nichterfüllung aller Voraus-
setzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG begründet wurde. Auch eine Schlech-
terstellung beziehungsweise Diskriminierung des Beschwerdeführers we-
gen einer Gruppenzugehörigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV (vgl. HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 774, 776), welche nicht seine Staatsange-
hörigkeit betrifft, ist vorliegend nicht ersichtlich.
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer hingegen eine unzulässige Ungleich-
behandlung beanstandet, in dem er anders behandelt werde als ein ehe-
maliger obligatorisch Versicherter, der nach seiner Ausreise aus der
Schweiz direkt in einen Nicht-EU-/EFTA-Staat übersiedle und der freiwilli-
gen Versicherung beitreten könne, verkennt er, dass der Gesetzgeber hier
unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich regeln wollte (siehe oben E.
5.2.2). Er hat bestimmt, dass nur noch obligatorisch versicherte Personen,
die unmittelbar nach einer längeren und ununterbrochenen Versicherungs-
zeit (von mindestens fünf Jahren) in der Schweiz in einen Nicht-EU-/EFTA-
Staat übersiedeln, eine genügend enge Beziehung zur Schweiz haben, um
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der freiwilligen Versicherung beizutreten. Ist hingegen eine dieser kumula-
tiv zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht gegeben,
besteht kein Recht mehr darauf, der freiwilligen Versicherung beizutreten.
Diese Unterscheidung erweist sich im Rahmen der Gesetzgebung als zu-
lässig und stellt keine unzulässige Diskriminierung im Sinne von Art. 8
Abs. 2 BV dar.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes. Der Beschwerdeführer ist
zwar vor seinem Wohnsitzwechsel nach Grossbritannien im August 2009
der schweizerischen obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen.
Wie jedoch dargelegt wurde, konnte er nach Verlassen der Schweiz der
freiwilligen Versicherung nicht beitreten, da er seinen Wohnsitz und seine
Erwerbstätigkeit in einem EU-Land aufnahm (Art. 2 Abs. 1 AHVG e contra-
rio, oben E. 3.1 und 4.4.5). Nachdem er anschliessend im Juni 2013 seinen
Wohnsitz nach Mosambik verlegt hatte, erfüllte er zwar die Voraussetzung
des Wohnsitzes in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat. Da indessen die Anmel-
dung unmittelbar, das heisst innerhalb eines Jahres seit Verlassen der ob-
ligatorischen Versicherung im Sinne von Art. 1a AHVG erfolgen muss, hat
der Beschwerdeführer seine Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht (oben
E. 3.3 und 4.4.7). Demnach ist vorliegend eine der kumulativ zu erfüllenden
Beitrittsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und der
Beschwerdeführer deshalb nicht berechtigt, der freiwilligen Versicherung
beizutreten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Be-
schwerdeführer vor seinem Austritt aus der obligatorischen AHV im August
2009 im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG lückenlos während fünf Jahren ge-
mäss Art. 1a AHVG obligatorisch AHV/IV versichert war (vgl.
IK-Auszug SAK 3.8, oben Bst. A.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht diese Aus-
legung von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht dem Sinn und Zweck der freiwilligen
Versicherung in ihrer seit der Änderung per 1. Januar 2001 beziehungs-
weise 1. Juni 2002 geltenden Fassung (oben E. 4.4.4 f. und 5.1). Ebenfalls
ergibt sich aus der unterschiedlichen Regelung verschiedener Sachver-
halte keine Diskriminierung zu Lasten des Beschwerdeführers (hiervor E.
5.2 ff.).
6.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Aufnahme in die freiwil-
lige Versicherung unter diesen Umständen zu Recht verweigert. Die
Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs.
2 AHVG).
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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