B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6635/2013
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Toni Stampfli, Treuhandbüro TS,
Schaffhauserstrasse 473, Postfach 822, 8052 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6635/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1961 geborener libanesischer Staatsangehöri-
ger, reiste am 23. April 1986 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
In der Folge wurde ihm vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen
(heute: SEM) eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt.
Das Asylgesuch wurde zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Gemäss seinen Angaben heiratete er im Jahr 1992 eine in
der Schweiz niedergelassene libanesische Staatsangehörige. Dieser Ehe
sind zwei Kinder entsprungen (Tochter geb. 7. Februar 1994, Sohn geb.
24. April 1996). Im Jahr 2001 erhielt der Beschwerdeführer eine Niederlas-
sungsbewilligung für den Kanton Zürich.
B.
Das Bezirksgericht Zürich erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil und
Beschluss vom 24. Januar 2011 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern und der mehrfachen Pornografie für schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
C.
In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nieder-
lassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Am 29. September 2013
wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom
30. September 2013 bestätigte das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmass-
nahmegericht) die Anordnung der Ausschaffungshaft durch das Migrations-
amt des Kantons Zürich.
D.
Am 31. Oktober 2013 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwer-
deführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM, heute: SEM) machte geltend, der Beschwerdefüh-
rer sei vom Bezirksgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Januar
2011 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu sechs Jah-
ren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts dieses schweren Verstos-
ses und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art.
67 AuG (SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche
Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien
nicht ersichtlich. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot zur Einreiseverwei-
gerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
C-6635/2013
Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 15. November 2013 in seinen Heimat-
staat zurückgeführt.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2013 lässt der Beschwerde-
führer durch seinen Vertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben; eventualiter sei das Einreiseverbot auf drei Jahre zu be-
schränken. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 1992 eine in der
Schweiz niedergelassene libanesische Staatsangehörige geheiratet und
habe mit ihr zwei Kinder. Die Kinder seien Schweizer Bürger. Seine Familie
kenne den Libanon nur von den Ferien. Aufgrund des unbestimmten Ein-
reiseverbots sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau und die Kinder ihn
nur während den Ferien und somit maximal vier Wochen im Jahr besuchen
könnten. Dies verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK, wonach jede Person
das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens habe. Seine An-
wesenheit in der Schweiz könne durch die Erteilung von Visa geregelt wer-
den.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass Einreisever-
bote, welche auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden, nicht "für im-
mer" oder "lebenslang" gelten würden. Vielmehr solle der Betroffene ange-
halten werden, sein Wohlverhalten vorerst einmal über längere Zeit im Aus-
land unter Beweis zu stellen. Ab welchem Zeitpunkt kein erhebliches öf-
fentliches Interesse an kontrollierten Einreisen mehr bestehen werde,
lasse sich gegenwärtig jedoch noch nicht festlegen. Gemäss ständiger Pra-
xis und Rechtsprechung bestehe nach Ablauf einer Frist von etwa zehn
Jahren ein Anspruch auf eine erneute Beurteilung der Massnahme.
H.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik unge-
nutzt verstreichen.
I.
Am 29. Oktober 2014 führte die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehm-
lassung aus, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot
aufgrund der jüngsten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
auf die Dauer von 15 Jahren zu befristen.
C-6635/2013
Seite 4
J.
Mit Replik vom 7. November 2014 lässt der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter ausführen, dass die Vorinstanz auch in ihrer ergän-
zenden Vernehmlassung seine familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt
habe. Es müsse stets erlaubt sein, dass eine Familie zusammenleben
könne. Es dürfe nicht erwartet werden, dass seine Kinder und Ehefrau ihn
im Libanon besuchen und sich so aufgrund der dortigen kritischen Lage
einer Gefahr aussetzen würden. Seine Anwesenheit in der Schweiz solle
mindestens durch die Erteilung eines zeitlich beschränkten Einreisevisums
ermöglicht werden.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
damit einzutreten, soweit sie nicht das Gesuch um Erteilung eines Visums
für die Schweiz beinhaltet, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was
durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt ist (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 31. Oktober 2013 teilweise in Wie-
dererwägung gezogen und das Einreiseverbot auf 15 Jahre befristet (vgl.
C-6635/2013
Seite 5
Bst. I; Art. 58 VwVG). Im Umfang der wiedererwägungsweise nicht gutge-
heissenen Rechtsbegehren – d.h. der Aufhebung des Einreiseverbots,
eventualiter der Beschränkung desselben auf drei Jahre – bleibt der
Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDREA PFLEIDE-
RER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 52).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art
21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO
wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 2990
(SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-3076/2013
vom 12. März 2015 E. 4 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
C-6635/2013
Seite 6
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grund-
sätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für
eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma-
nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei-
severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-überge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine
entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012
vom 26. August 2014 m.H.).
5.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt 5 Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähn-
ten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten
Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind
(E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage
nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss, dass
diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die
Dauer 20 Jahre betragen (E. 7).
C-6635/2013
Seite 7
5.4 Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Januar
2011 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen sexuellen Handlun-
gen mit Kindern und mehrfacher Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Demzufolge hat er gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und somit
einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
6.
6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 15 Jahren. In
einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr
als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.
6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte-
ren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Terrorismus, der Men-
schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent-
sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh-
mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le-
galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
6.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare
Handlungen gegen die sexuelle Integrität kann nach dem soeben Gesag-
ten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der betroffenen
Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Ge-
fahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt
wird allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinrei-
C-6635/2013
Seite 8
chend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der An-
nahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG zugrunde liegt.
6.4 Die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisse deu-
ten auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. Der Beschwerdeführer hat
gemäss Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar
2011 in mindestens 58 Fällen objektiv auf geschlechtliche Erregung abzie-
hende sexuelle Handlungen (u.a. Geschlechtsverkehr, orale Penetration,
Einführen von Gegenständen in Vagina und Anus usw. (vgl. Urteil S. 10 f.)
an der Geschädigten 1, geb. 11. Juni 1993, und an der Geschädigten 2,
geboren 21. Oktober 1995, vorgenommen, solche Handlungen vor den
Geschädigten vorgenommen beziehungsweise die Geschädigten an sol-
chen Handlungen an sich selbst, an der jeweilig anderen Geschädigten
oder an ihm verleitet, wobei er diese sexuellen Handlungen mit einer digi-
talen Fotokamera gefilmt oder fotografiert hat, bzw. von den Geschädigten
filmen oder fotografieren lassen. Der Beschwerdeführer war sich bei all
diesen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten 2 bewusst, dass sie
unter 16 Jahre alt war. Bei allen Handlungen zum Nachteil der Geschädig-
ten 1 hat er gewusst, dass sie unter 16 Jahre alt war bzw. zumindest billi-
gend in Kauf genommen.
Insgesamt erscheinen die sexuellen Handlungen als äusserst intensiv. Sie
fanden während einem Zeitraum von drei Jahren, zehn Monaten und fünf
Tagen im Fall der Geschädigten 1 (ca. 29. Juni 2005 bis 4. Mai 2009) bzw.
einem Jahr, einem Monat und 19 Tagen im Fall der Geschädigten 2 (ca.
22. April 2008 bis 11. Juni 2009) statt, womit sich diese über einen langen
Zeitraum erstreckten, was die dadurch verschuldete Gefährdung weiter
stark erhöht. Die Geschädigten waren im Tatzeitpunkt zwischen 12 und 15
bzw. 12 und 13 Jahre alt und somit noch eindeutig dem Kindesalter zuzu-
ordnen (vgl. Urteil S. 11). Anlässlich der Taten in der Familienwohnung des
Beschwerdeführers waren seine Kinder teilweise in der Wohnung und in
Hörweite, wodurch er in Kauf nahm, auch die sexuelle Entwicklung seiner
Kinder zu gefährden. Besonders perfide erscheint, dass sich der Be-
schwerdeführer vordergründig um die Ehre und Sicherheit der Geschädig-
ten (Musliminnen) sorgte, jedoch weder Geld noch Mühe scheute, um sie
zu beeinflussen (vgl. Urteil S. 13).
Das Bezirksgericht Zürich wertet das Verschulden des Beschwerdeführers
sowohl bezüglich der sexuellen Handlungen als auch bezüglich der Porno-
grafie als ausserordentlich schwer (vgl. Urteil S. 15).
C-6635/2013
Seite 9
Die vom Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte wurden als De-
liktserie mit progredienter Entwicklung qualifiziert. Zudem wurde bei ihm
eine moderate Rückfälligkeit für mittelgradige Verletzungen der sexuellen
Integrität festgestellt (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kan-
tons Zürich vom 10. September 2013). Laut Urteil und Beschluss des Be-
zirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2011 hat der Beschwerdeführer keine
echte Einsicht in das Unrecht der Tat gezeigt, sondern schien sich vielmehr
selber um die Lage zu bedauern, in die ihn sein Verhalten gebracht hat. Er
fühlt sich von den Geschädigten "verarscht" und sieht sich selbst als Opfer
(vgl. Urteil S. 17). Diese mangelnde Einsicht in das Unrecht seines Verhal-
tens birgt die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder
Delikte gegen die sexuelle, physische und psychische Integrität von Kin-
dern oder Minderjährigen in seinem näheren Umfeld begehen könnte. Von
einer aktuellen Gefahr weiterer Rechtsgutverletzungen ist somit auszuge-
hen.
6.5 Durch seine strafrechtliche Verurteilung zu sechs Jahren Freiheits-
strafe hat der Beschwerdeführer die praxisgemässe Grenze einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe massiv (um das Sechsfache) überschritten (vgl.
dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem beinhaltet die Verurteilung zu einer Frei-
heitsstrafe von mehr als zwei Jahren in fremdenpolizeilicher bzw. administ-
rativrechtlicher Perspektive in jedem Fall einen sehr schweren Verstoss
gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4).
6.6 Damit ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer von einer schwer-
wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen
und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreise-
verbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach zulässig ist.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
C-6635/2013
Seite 10
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 6.3 - 6.6 oben) nach
wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung aus, weshalb ohne Weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhal-
teinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Haupt-
augenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Ziel-
setzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn über-
dies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ab-
lauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öf-
fentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig ist auch das
generalpräventiv motivierte Interesse zu betrachten, die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen
(vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m. H.).
7.3 Die sexuelle Integrität eines Menschen stellt ein besonders hochwerti-
ges Rechtsgut dar (vgl. Urteil des BGer 2D_ 37/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.2 m.H.). Bei Delikten gegen dieses Rechtsgut muss zum Schutz der
Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Be-
einträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (vgl. Urteil des BGer 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.2.1
m. H.). Ein solches Rückfallrisiko ist beim Beschwerdeführer gegeben (vgl.
E. 6.4 in fine).
7.4 An persönlichen Interessen lässt der Beschwerdeführer vorbringen,
seine Familie kenne den Libanon nur von den Ferien. Aufgrund des unbe-
stimmten Einreiseverbot sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau und
die Kinder ihn nur während den Ferien und somit maximal vier Wochen im
Jahr besuchen könnten. Dies verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK, wo-
nach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
habe.
7.5 Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist nicht Gegenstand dieses Ver-
fahrens. Das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwer-
deführers in der Schweiz steht häufigeren persönlichen Kontakten mit sei-
ner Ehefrau und den zwei volljährigen Kindern bereits entgegen. Unter die-
sen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in
erster Linie eine administrative Erschwernis darstellt, einen rechtferti-
gungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienle-
ben darstellen könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
C-6635/2013
Seite 11
7.6 Die Wirkung des Einreiseverbots besteht nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während dessen Geltungsdauer Aufenthalte in der
Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglich-
keit offen, aus wichtigen Gründen, mittels Gesuch bei der Vorinstanz die
zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu bean-
tragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur
für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer C-
2913/2014 vom 25. Februar 2015 E. 6.4 in fine m. H.). Dem Beschwerde-
führer stehen zudem diverse Mittel der Kommunikation offen, um mit seiner
Familie in Kontakt zu treten (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder
durch Treffen mit seinen Angehörigen in einem Land ausserhalb der
Schengen-Grenze). Weil ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen
ausgehöhlt werden darf, kann ein Familienleben freilich dennoch nur in er-
heblich eingeschränktem Rahmen stattfinden. Die mit dem Einreiseverbot
einhergehenden Einschränkungen hat der Beschwerdeführer jedoch hin-
zunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
7.7 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für 5 bis 15
Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). In Anbetracht der
vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gegen das besonders hoch-
wertige Rechtsgut der sexuellen Integrität von zwei jungen Menschen führt
- trotz der geltend gemachten familiären Interessen - eine wertende Ge-
wichtung der sich gegenüberstehenden Interessen das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom
Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-
3076/2013 vom 12. März 2015 E. 6 ff.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten Kos-
tenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
C-6635/2013
Seite 12
173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6635/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl-adresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: