B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6636/2013
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revisionsverfahren,
Verfügung vom 25. Oktober 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) (…) 1952 geboren
wurde, deutsche Staatsangehörige ist und im deutschen B._______ wohnt
(Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1),
(…),
dass sie in den Jahren 1970 bis 1976 und 1984 bei der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) eine Versi-
cherungszeit von insgesamt 80 Monaten zurücklegte (act. 16, Seite 4; act.
50, Seite 8),
dass sie bis zum 6. Januar 2004 in Deutschland in einem Pensum von 20
Wochenstunden (…) arbeitete (act. 10, Seite 1, 3; act. 25, Seite 5),
dass sie sich am 11. April 2005 (Eingangsdatum) bei der schweizerischen
Invalidenversicherung für eine Invalidenrente anmeldete (act. 3, 24),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vo-
rinstanz) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (act.
18) und mit Einspracheentscheid vom 13. April 2007 (act. 32) abwies,
dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhob (act. 34),
dass der medizinische Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 25.
Juli 2007 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festhielt
(act. 39): 1. Fibromyalgie, 2. rezidivierende, gegenwärtig mittelschwere de-
pressive Episode, 3. morbide Adipositas, 4. Fingergelenkarthrose, 5. Gon-
arthrose beidseits,
dass der medizinische Dienst folgende Diagnosen ohne Einfluss auf das
Leistungsvermögen nannte (act. 39): 1. arterielle Hypertonie, 2. Varicosis,
3. Knick- und Spreizfüsse, 4. Stressinkontinenz nach erfolgloser Operation,
dass der medizinische Dienst weiter angab, die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit betrage ab 21. Februar 2005 70 %, eine Ver-
weistätigkeit sei nicht in einem höheren Ausmass zumutbar, und die Ar-
beitsunfähigkeit im Haushalt betrage 59 % (act. 39),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 (act. 41) die
teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 7. September
2007 die Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es der Beschwerdeführe-
rin ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2005 eine Dreivier-
telsrente gewährte (act. 45),
dass die Vorinstanz mit Mitteilung vom 10. November 2011 den Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente bestätigte (act. 54),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2012 unter Beilage
medizinischer Unterlagen eine Anpassung der Invalidenrente beantragte
(act. 55, 56, 57, 58, 59),
dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 9. Juli 2012 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte (act. 61): 1. Im-
plantation einer Knie-TEP (Totalendoprothese) rechts am 23. März 2012,
2. Gonarthrose links, 3. rheumatoide Polyarthritis, 4. chronisches Hals- und
Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen, 5. Lipo-
matose,
dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 9. Juli 2012 eine
volle Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 23. März 2012 bis zum 22.
Juni 2012 infolge der komplikationslosen Implantation einer Knie-TEP pos-
tulierte (act. 58, 59, 61),
dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2012
die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 70 %, im Haushalt
auf 59 % und in einer adaptierten Verweistätigkeit auf 70 % veranschlagte
(act. 65),
dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2012 von einem un-
veränderten Rentenanspruch ausging (act. 66),
dass die Beschwerdeführerin dagegen unter Beilage eines Arztberichts
Einwand erhob (act. 68, 69),
dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2012
eine neurologische und orthopädische Untersuchung sowie ein Elektromy-
ogramm der unteren Gliedmassen durch die deutsche Rentenversicherung
veranlasste (act. 71, 72),
dass sich die Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2013 bis zum 6. März
2013 für einen stationären Aufenthalt in das Krankenhaus (…) begab, wo
am 26. Februar 2013 eine chirurgische Intervention stattfand (dorsale
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transpedikuläre Fusion L3 – L5, knöcherne Dekompression Spinalkanal
beidseits, Cage-Implantation; act. 94),
dass die erbetenen Gutachten am 13. Mai 2013 bei der Vorinstanz eingin-
gen (act. 75, 76, 77, 78, 79),
dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 19. Juni 2013 wei-
tere Abklärungen veranlasste (act. 83),
dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2013
aufgrund der vervollständigten Aktenlage zum Ergebnis gelangte, im Ver-
gleich mit der Situation 2007 sei keine dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingetreten; die chirurgische Intervention vom 26.
Februar 2013 (act. 94) habe lediglich eine vorübergehende totale Arbeits-
unfähigkeit in sämtlichen Aktivitäten bis zum 30. Juni 2013 bewirkt (act.
107),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 die Dreiviertels-
rente bestätigte (act. 108),
dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2013 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Ge-
währung einer ganzen Invalidenrente beantragte (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 die teilweise
Gutheissung der Beschwerde beantragte (BVGer act. 4),
dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, seit Dezember 2012 sei
eine Verschlechterung des Rückenleidens feststellbar gewesen; die chirur-
gische Intervention vom 26. Februar 2013 habe vorübergehend zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt; dank einer guten postoperativen
Entwicklung sei am 30. Juni 2013 der vorangehende Zustand wieder er-
reicht worden; daraus folge, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum
vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013 eine ganze Invalidenrente
zustehe; ab 1. Oktober 2013 bestehe wieder ein Anspruch auf eine Drei-
viertelsrente (BVGer act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde vom 26. November 2013 (Poststempel) frist- und
formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2016 die behan-
delnden Ärzte und Therapeuten bezeichnete (BVGer act. 17), welche sie
mit Erklärung vom 21. November 2015 von der ärztlichen Schweigepflicht
entbunden hatte (BVGer act. 15),
dass der Instruktionsrichter den behandelnden Hausarzt Dr. med.
C._______ mit Verfügung vom 11. Februar 2016 um Auskunft zum Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin ersuchte (BVGer act. 18),
dass Dr. med. C._______ mit Eingabe vom 3. März 2016 antwortete und
diverse medizinische Unterlagen beibrachte (BVGer act. 19),
dass der medizinische Dienst gestützt auf die Dokumentation von Dr. med.
C._______ mit Stellungnahme vom 12. April 2016 schlussfolgerte, ab Mai
2014 belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten ebenso wie
in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % und im Haushalt auf 60 %; es sei
zu einer Verschlechterung der bekannten Erkrankung gekommen und mit
einer Verbesserung sei nicht zu rechnen (BVGer act. 22, Beilage),
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. April 2016 erneut bean-
tragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen; der Beschwerdeführe-
rin stehe für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013
eine ganze Invalidenrente zu; eine allfällige Verschlechterung des Gesund-
heitszustands nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 25. Ok-
tober 2013 müsse Gegenstand einer von Amtes wegen durchzuführenden
Revision bilden (BVGer act. 22),
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 erklärte, sie
sei mit diesen Ausführungen einverstanden (BVGer act. 24),
dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]),
dass eine entsprechende Verbesserung in jedem Fall zu berücksichtigten
ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV),
dass die komplikationslose Implantation einer Knie-TEP am 23. März 2012
nach der plausiblen Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 10. Ok-
tober 2012 aufgrund des erfreulichen Verlaufs keine Anpassung des Ren-
tenanspruchs zu begründen vermag (act. 65), obwohl sie nach der voran-
gehenden Stellungnahme vom 9. Juli 2012 zu einer vorübergehenden voll-
ständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 23. März 2012 bis zum 22.
Juni 2012 geführt haben soll (act. 61),
dass die chirurgische Intervention vom 26. Februar 2013 nach der plausib-
len Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 22. Oktober 2013 eine
vorübergehende totale Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Aktivitäten bis zum
30. Juni 2013 bewirkte (act. 107),
dass der Beschwerdeführerin demnach in Anwendung von Art. 88a IVV für
den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen ist,
dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 die Dreiviertelsrente zu bestätigen
ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist,
dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die
Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem
Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier: 25. Okto-
ber 2013) gegeben war (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
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dass Tatsachen, die den Sachverhalt seit Verfügungserlass verändert ha-
ben, im Normfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sol-
len (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen),
dass der medizinische Dienst gestützt auf die Dokumentation von Dr. med.
C._______ mit Stellungnahme vom 12. April 2016 eine voraussichtlich
nicht besserungsfähige Verschlechterung der bekannten Erkrankung mit
entsprechender Auswirkung auf das Leistungsvermögen ab Mai 2014 fest-
stellte (BVGer act. 22, Beilage),
dass die Angelegenheit demzufolge der Vorinstanz zur Durchführung eines
amtlichen Revisionsverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung zu
überweisen ist,
dass die Verfahrenskosten in Anbetracht des Verfahrensausgangs auf Fr.
100.- reduziert und dem Kostenvorschuss der teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführerin von Fr. 300.- entnommen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
BVGer act. 7),
dass die restlichen Fr. 200.- des Kostenvorschusses der teilweise obsie-
genden Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten sind (BVGer act. 7),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem die
Rechnung von Dr. med. C._______ für die Gerichtsanfrage vom 11. Feb-
ruar 2016 (BVGer act. 18) bereits beglichen wurde (BVGer act. 19).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als der Beschwer-
deführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013
eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Die Angelegenheit wird mit Blick auf die Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 12. April 2016 der Vorinstanz zur Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden mit dem Kostenvorschuss der
teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin von Fr. 300.- gedeckt. Die rest-
lichen Fr. 200.- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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