B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6637/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 0 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Belgien),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungs-
gesuch, Verfügung der IVSTA vom 18. November 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
mit Gesuch vom 19. Dezember 2017 bei der Invalidenversicherungs-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Be-
zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemel-
det hat,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 18. November 2019 auf dieses Gesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil er der Aufforderung, für die Prü-
fung des Leistungsgesuchs erforderliche Unterlagen zuzustellen, nicht
nachgekommen sei (Beilage 1 zu BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 (Datum
Eingabe und Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
gegen den Nichteintretensentscheid der IVSTA einreichte und zur Begrün-
dung im Wesentlichen ausführte, er sei seit Oktober 2018 wohnhaft an der
(…) und habe die belgische Post entsprechend beauftragt, ihm die Briefe
in den ersten Monaten nach seinem Umzug an seine aktuelle Adresse wei-
terzuleiten sowie die IVSTA zudem sowohl mit Schreiben vom 22. Mai 2019
als auch per E-Mail am 25. November 2019 über seine neue Adresse in
Kenntnis gesetzt, wobei eine Anfrage der IVSTA vom 16. September 2019
dennoch an seine ehemalige Adresse gesandt worden sei und er diese
entsprechend nie erhalten habe, weshalb die IVSTA zu Unrecht nicht auf
sein Gesuch eingetreten sei (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember
2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert worden ist, zwecks Beschwerdeverbesserung eine
eigenhändige Unterschrift im Original nachzureichen (Dispositiv Ziff. 1) so-
wie einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Dispositiv Ziff. 2 [BVGer act. 2]),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 ihre Verfügung
vom 18. November 2019 für nichtig erklärte und in Aussicht stellte, das
Verfahren betreffend das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom
19. Dezember 2017 wiederaufzunehmen (vgl. BVGer act. 3 und 5),
dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der Verfügung vom 18. November 2019
sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Bundesverwaltungsge-
richt am 7. Januar 2020 vorab per E-Mail sowie mit Schreiben vom 8. Ja-
nuar 2020 zur Kenntnis brachte (BVGer act. 3 und 5),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA im Be-
reich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, wie dies vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG der Fall ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Postaufgabe der Be-
schwerde am 9. Dezember 2019 anhängig gemacht worden ist (vgl. Art. 60
i.V.m. Art. 39 ATSG),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 die Nichtigkeit
der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 festgestellt und die
materielle Behandlung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt hat, wo-
mit sie dem Beschwerdebegehren vollumfänglich entsprochen hat,
dass es damit zwar nicht an einem Anfechtungsobjekt fehlt, da auch gegen
eine nichtige Verfügung Beschwerde geführt werden kann (vgl. zur An-
fechtbarkeit von nichtigen Verfügungen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, 1983, S. 127 und 144), dass das Gericht hier aber
nur die Nichtigkeit derselben feststellen kann, was die Vorinstanz bereits
getan hat,
dass demzufolge das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
der vorliegenden Beschwerde entfallen ist,
dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichter-
lichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
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dass folglich auch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. Dezember 2019 hinfällig geworden und aufzuheben ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz be-
wirkt worden ist,
dass aber unterliegenden Vorinstanzen unabhängig vom Verfahrensaus-
gang keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das
Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und für die
Festsetzung der Parteientschädigung Artikel 5 sinngemäss gilt,
dass aber die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahren-
sausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und dem nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl.
Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezem-
ber 2019 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie
des E-Mails der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 sowie des Schreibens
vom 8. Januar 2020 zur Kenntnisnahme)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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