Abtei lung II I
C-6639/2007/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch memos Osmani, Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 3. September 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6639/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene, aus der Republik Kosovo stammende X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) war während mehrerer Jahre in der
Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig und leistete Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im
Jahre 1993 kehrte er endgültig in seine Heimat zurück und war seither
nach eigenen Angaben nicht mehr erwerbstätig (act. 5 und 19).
B.
Am 17. Juni 2005 (Eingangsdatum) meldete sich der Beschwerdefüh-
rer bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA), zum Bezug von Leis-
tungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 5). Mit Ver-
fügung vom 26. April 2006 wies die IVSTA sein Rentengesuch ab (act.
24). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die
IVSTA am 3. September 2007 ebenfalls ab (act. 32) – mit der Be-
gründung, der Gesuchsteller sei zwar in seiner bisherigen Tätigkeit zu
50% arbeitsunfähig, doch in leichten Verweisungstätigkeiten (wie etwa
als Parkwächter, Billetverkäufer oder Kassierer) bestehe noch eine
80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des durchgeführten Einkommens-
vergleiches resultiere ein Invaliditätsgrad von 20% ab Januar 2004
resp. von 42% ab 15. Dezember 2005, was ihm keinen Anspruch auf
eine IV-Rente einräume.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte – unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge – die Ausrichtung einer ganzen IV-
Rente. Zur Begründung führte er aus, er sei aufgrund des Diabetes
mellitus Typ II, der schweren Depression, die sich verstärkt habe,
sowie einer schwer therapierbaren Hypertonie überhaupt nicht mehr
arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen, die
jedoch von der Vorinstanz nicht eingehend gewürdigt worden seien.
Auch bestehe keine Eingliederungsmöglichkeit, und in der freien Wirt-
schaft sei er nicht mehr vermittelbar. Zudem stellte er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 beantragte die
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IVSTA die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des an-
gefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung machte sie gel-
tend, der streitige Sachverhalt sei dem medizinischen Dienst mehr-
mals unterbreitet worden. Da der Beschwerdeführer keine neuen medi-
zinischen Sachverhaltselemente vorbringe, könne auf die Ausführun-
gen im Einspracheentscheid sowie die zugrunde liegenden IV-ärztli-
chen Stellungnahmen verwiesen werden. Demnach vermöchten die
vorgebrachten Leiden im bisherigen Tätigkeitsfeld zwar ab Januar
2004 eine 20%ige und ab dem 15. Dezember 2005 eine 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit zu begründen. Leichtere, leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aber ab dem 15. De-
zember 2005 zu 80% weiterhin zumutbar.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
F.
In seiner Replik vom 4. Februar 2008 bestätigte der Beschwerdeführer
seinen Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente und machte erneut
geltend, er sei aufgrund der schweren Beeinträchtigung seiner Ge-
sundheit nicht fähig, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Als Beweis-
mittel reichte er diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein. Ab-
schliessend wies er darauf hin, dass er bereit sei, sich in der Schweiz
einer medizinischen Untersuchung unterziehen zu lassen.
G.
Mit Duplik vom 9. Juli 2008 hielt die IVSTA an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest und verwies auf die Ausführungen des
ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2008, in welchen insbesondere auf
das nachgereichte ärztliche Attest vom 29. Januar 2007 eingegangen
und festgehalten wurde, es ergäben sich gegenüber den bisherigen
Beurteilungen keine neuen Aspekte, weshalb am bisher errechneten
IV-Grad festzuhalten sei.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der IVSTA vom 3. September
2007, mit welcher – in Bestätigung der Verfügung vom 26. April 2006 –
das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Laut Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art.
48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
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Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; vgl. BGE 130 V 445).
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3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo
und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen Nachfol-
gestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über Sozia-
le Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Kosovo, findet das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen über
Sozialversicherung) nach wie vor Anwendung. Nach Art. 2 dieses Ab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vor-
liegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einsprache-
entscheides vom 3. September 2007 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre-
ten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend
geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
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griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in die-
ser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den er-
wähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ent-
scheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen
ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (3. September
2007) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls
ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sin-
ne des Gesetzes ist.
4.1 Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%,
derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von mindes-
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tens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invali-
dität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen
von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine – vorliegend unbeachtliche – Ausnahme
von dieser Regel gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem
Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente auch dann ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesge-
richts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c).
4.2 Ein Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Vorliegend ist ohne Zweifel ein labiler Krankheitsverlauf zu beurteilen,
so dass Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG Anwendung findet.
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS
2007 5141]). Massgeblich ist das Datum der Einreichung des Gesuchs.
Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch am 17. Juni 2005 (Eingangs-
datum) bei der IVSTA eingereicht, so dass allfällige Leistungen der IV
frühestens ab Juni 2004 ausgerichtet werden könnten.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
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heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (vgl. BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionel-
len Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad
der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 275; ZAK 1985
S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl.
BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991
S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbs-
fähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall
dem Gericht.
4.4.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
Seite 10
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cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IVSTA, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutba-
rer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.4.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl.
AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art.
16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu-
mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (vgl. SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK
1989 S. 322 E. 4).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
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men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermit-
teln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen
und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkun-
gen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten wirtschaft-
lichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 E. 1).
4.5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006),
allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.6 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7).
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
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fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den
Einkommensvergleich die Situation des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt des Einspracheentscheides vom 3. September 2007 massgeb-
lich.
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei überhaupt nicht mehr
arbeitsfähig, was durch die beigebrachten Arztzeugnissen bestätigt
werde. Im Weiteren habe sich sein Zustand hinsichtlich der Depression
verschlechtert.
5.1 Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers hat sich die Vorinstanz auf die Unterlagen der behandelnden
ausländischen Ärzte abgestützt, so vor allem auf den Bericht vom
1. April 2005 von Dr. A._______ (act. 11 und 12), den Bericht vom
1. April 2005 von Dr. B._______ (act. 13 und 14) sowie den Bericht
vom 5. April 2005 von Dr. C._______ (act. 15 und 16). Diesen Unter-
lagen ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer insbesondere
folgende Diagnosen gestellt wurden:
- Lumboischialgie,
- Discopathie,
- depressive Störung,
- Hypertonie,
- Gastritis und
- Diabetes mellitus Typ II.
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Obschon in den Berichten teilweise eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
als 70% in sämtlichen Tätigkeiten genannt wird, kam Dr. D._______
vom medizinischen Dienst der IVSTA nach Würdigung der medizini-
schen Unterlagen in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2006 (act.
21) zum Schluss, dass der Versicherte alle leichteren bis mittelschwe-
ren Arbeiten uneingeschränkt ausüben könne, da dessen Zustand im
Austrittsbericht vom 10. Januar 2005 des Spitals F._______ (act. 8 und
9) als gut beschrieben werde, der Diabetes eingestellt sei und keine
relevanten Sekundärfolgen des Diabetes festgestellt worden seien. Die
Lumbalgien bezeichnete er als intermittierend und behandelbar, wes-
halb sie keine generelle Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch
liege trotz der erwähnten Depression keine invalidisierende psychia-
trische Erkrankung vor.
5.2 Anlässlich des Einspracheverfahrens wurden weitere medizinische
Unterlagen eingebracht und eine erneute Begutachtung durch den me-
dizinischen Dienst der IVSTA vorgenommen. In seinen Ausführungen
vom 7. August 2007 (act. 30) nannte Dr. E._______ nebst der Haupt-
diagnose Diabetes Mellitus Typ II (mit diabetischer Retinopathie,
Neuropathie und Nephropathie) als Nebendiagnosen mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom, ein cervico-
vertebrales Schmerzsyndrom, eine Dysthymie und neu auch eine
Gonarthrose. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit erwähnte er eine Hypertonie sowie eine chronische Gastritis.
In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit hielt er fest, dass dem Versicher-
ten infolge des Diabetes mit seinen Folgeerscheinungen sowie der
belastungsabhängigen Rücken- und Gliederschmerzen keine schwe-
ren Arbeiten mehr zugemutet werden könnten. Als Beginn der
100%igen Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Hilfsarbeiter
resp. Handlanger (mit vermutungsweise teils körperlich schweren Ar-
beiten) bezeichnete er den 15. Dezember 2005 (u.a. Diagnose der Dia-
betes-Folgeerscheinungen durch Dr. A._______ [vgl. act. 18]),
während er für die Zeit davor, ab Januar 2004 (Diagnose des
Diabetes), die Arbeitsunfähigkeit auf 20% einschätzte. Im Weiteren
führte Dr. E._______ aus, eine leichte, angepasste Tätigkeit sei
weiterhin vollschichtig möglich, doch könne infolge der Beschwerden
eine allgemein verminderte Leistungsfähigkeit im Umfang von 20%
angenommen werden. Die depressive Störung schliesslich schätzte er
als nicht behandlungsbedürftig und somit auch nicht invalidisierend
ein.
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5.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zudem der ärztliche
Bericht vom 29. Januar 2007 des Neuropsychiaters Dr. B._______ bei-
gebracht, in welchem der Beschwerdeführer als depressiv, dys-
phorisch, desinteressiert, kraftlos und ängstlich beschrieben wird. Der
Psychiater diagnostiziert insbesondere eine schwere depressive Epi-
sode ohne psychotische Symptome (F32.2) und sieht als Folge der
psychischen Leiden einen Verlust der Arbeitsfähigkeit von mehr als
80%.
5.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet eine
fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres das
Vorliegen einer Invalidität. Auch sagt die Behandelbarkeit oder fehlen-
de Chronifizierung allein nichts über die invalidenversicherungsrechtli-
che Bedeutung einer psychischen Störung aus. Vielmehr muss in je-
dem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig
von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge-
wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die
nach einem weitgehend objektivierten Massstab vorzunehmende Be-
urteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die
Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fä-
higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-
praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127 V
294).
Eine solche Beurteilung enthält der Bericht vom 29. Januar 2007 von
Dr. B._______ indes nicht. Gegen die Annahme, dass die diagnosti-
zierte depressive Verstimmung ursächlich für eine weitestgehende Ar-
beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sein soll, spricht einerseits die
Tatsache, dass keine anhaltende psychische Erkrankung, sondern le-
diglich eine depressive Episode diagnostiziert wurde, und dass ande-
rerseits dem Beschwerdeführer (u.a.) die Medikamente Ladiomil (in
der Schweiz mit dem Namen Ludiomil zugelassen) und Demetrin in ei-
ner Dosierung verschrieben wurden, die für leichtere Fälle angezeigt
sind. Ludiomil ist indiziert bei Depressionen (endogenen, psychoge-
nen, somatogenen, larvierten und klimakterischen Depressionen, Ver-
stimmungszuständen, apathischen Zustandsbildern sowie psychoso-
matischen und somatischen Beschwerden mit depressivem und/oder
ängstlichem Hintergrund), und bei leichteren bis mässig schweren De-
pressionen wird eine Dosierung von 1 - 3 x täglich 25 mg empfohlen.
Das Präparat Demetrin ist zur Behandlung von Angst, Spannung, Erre-
gung und Unruhe, gesteigerten Reizbarkeit, Stimmungslabilität, psy-
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choneurotischen Störungen, funktionellen Organbeschwerden und
psychosomatischen Störungen zugelassen mit einer empfohlenen Ta-
gesdosierung von 10 - 30 mg, je nach Krankheitsbild (vgl. die Fachin-
formationen des Arzneimittel-Kompendium der Schweiz zu diesen Prä-
paraten, abrufbar unter /Documed/de/index.php). Die
von Dr. B._______ verschriebenen Dosierungen von 2 x 25 mg Ludio-
mil sowie 10 mg Demetrin täglich bestätigen demnach das Vorliegen
einer lediglich leichteren Depression.
5.3.2 Der im Rahmen der Vernehmlassung vorgelegten Stellungnah-
me des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, wonach beim Be-
schwerdeführer keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psy-
chische Erkrankung vorliegt, ist damit beizupflichten. Zum einen liegt
keine anhaltende schwere Depression vor, sondern eine schwere de-
pressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), zum anderen
ist für die letzten Jahre keine stationäre psychiatrische Behandlung
dokumentiert. In Bezug auf die diversen somatischen Leiden hat die
Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer ab
Januar 2004 in seiner bisherigen Tätigkeit zu 20% eingeschränkt ist,
und dass ihm ab 15. Dezember 2005 überhaupt keine schweren
Arbeiten mehr zumutbar sind. Für leichtere, leidensangepasste Tätig-
keiten (z.B. als Hauswart, Parkplatz- oder Museumswärter, Magaziner,
Verkäufer oder Kurier) geht sie indes von einer 80%igen Restarbeitsfä-
higkeit (ab dem 15. Dezember 2005) aus mit der Begründung, der
Diabetes mellitus Typ II sei eingestellt und die diabetische Retinopa-
thie, die Neuropathie sowie die Nephropathie hätten keinen relevanten
Einfluss auf leichtere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten; die
Lumbalgien werden als intermittierend sowie behandelbar und auch
die restlichen Diagnosen als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in
den genannten Bereichen bezeichnet. Diese Einschätzung ist nach-
vollziehbar und schlüssig – und somit nicht zu beanstanden. Mit der
Vorinstanz ist damit von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in Verwei-
sungstätigkeiten auszugehen.
5.3.3 Offensichtlich irrtümlicherweise hat die Vorinstanz allerdings im
Einspracheentscheid vom 3. September 2007 von einer 50%igen Ar-
beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gesprochen, obschon Dr.
E._______ vom ärztlichen Dienst in seiner Stellungnahme vom 7. Au-
gust 2007 (act. 30) eine 20%ige (ab Januar 2004) respektive eine
100%ige (ab 15. Dezember 2005) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (ab 15. Dezember 2005)
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in einer angepassten Tätigkeit festgestellt hat. Dieser Fehler ist jedoch
unbeachtlich, da die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende
Berechnung des Invaliditätsgrades korrekt – aufgrund der Feststel-
lungen von Dr. E._______ – erfolgt ist (vgl. act. 31).
5.4 Seit seiner Rückkehr in die Heimat im Jahre 1993 war der Be-
schwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Da für die Ermittlung der
massgeblichen Vergleichseinkommen von einer gleichartigen Ver-
gleichsbasis auszugehen ist und keine Statistiken über den serbokroa-
tischen Arbeitsmarkt vorliegen, hat die Vorinstanz sowohl für die Be-
stimmung des Validenlohnes als auch für die Berechnung des Inva-
lidenlohnes zu Recht auf die schweizerischen Tabellenlöhne abgestellt.
5.4.1 Als Validenlohn wurde demnach der durchschnittliche Verdienst
eines Arbeiters mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Bauge-
werbe im Jahr 2004 (angepasst an eine durchschnittliche Stundenzahl
von 41,7 h/Woche) herangezogen (CHF 5'034.23). Die Arbeitsunfähig-
keit in der bisherigen Tätigkeit betrug ab Januar 2004 (Diagnose des
Diabetes) 20%. Wird das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen mit 100% bewertet und das Invalideneinkommen
auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt, ergibt
sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad, der sich im vorlie-
genden Fall auf 20% beläuft (zum sog. Prozentvergleich vgl. BGE 114
V 310), was keinen Anspruch auf eine IV-Rente entstehen lässt.
5.4.2 Da der Beschwerdeführer seit dem 15. Dezember 2005 in der
bisherigen Tätigkeit 100% arbeitsunfähig ist, aber in leidensange-
passten Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 5.2
hiervor), wurden für die Berechnung des Invalideneinkommens auch
die statistischen Löhne der in Frage kommenden Verweisungstätig-
keiten berücksichtigt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der
durchschnittliche Lohn für diese Verweisungstätigkeiten beläuft sich
auf CHF 4'396.25 (bei 40 Stunden/Woche) resp. auf CHF 4'572.10 (un-
ter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stun-
den/Woche im Jahr 2004). Unter Anrechnung eines 20%igen leidens-
bedingten Abzuges aufgrund des Alters und der persönlichen Um-
stände des Beschwerdeführers resultiert ein Invalideneinkommen von
CHF 3'657.68 pro Monat bei einer vollschichtigen Tätigkeit resp. von
CHF 2'926.14 bei einer 80%igen Tätigkeit, was ein Invaliditätsgrad von
42% ergibt. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf
eine IV-Rente (vgl. E. 4.1 hiervor).
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5.5 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beurteilung der gesundheit-
lichen Situation des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz sowie
der durchgeführte Einkommensvergleich nicht zu beanstanden sind.
Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt ab Januar 2004
20% und ab dem 15. Dezember 2005 42%. Das Rentengesuch des
Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht abgewiesen und auch
die vorliegende Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer aus der Tatsache, dass er in seinem Wohnsitzstaat eine Inva-
lidenrente bezieht, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen Behör-
den an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen und anderer Behörden nicht gebunden (vgl. ZAK 1989 S. 320
E.2). Vielmehr unterstehen auch ausländische Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D.). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente
zusteht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. oben Erw. 3.2), mithin in freier richterlicher Be-
weiswürdigung der im Recht liegenden Akten.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und auf die zu diesem Zeitpunkt
bereits hängigen Einspracheverfahren weiterhin anwendbaren Bestim-
mungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art.
69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 Reg-
lement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxxxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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