Abtei lung II I
C-6639/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Z._______,
Integration handicap, Rechtsdienst,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Renteneinstellung, Verfügung vom 21. September 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6639/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 21. September 2009
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitteilte, dass ab dem
1. November 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invaliden-
versicherung bestehe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. September 2009 erhoben und beantragt hat, die Rente sei für die
nächsten zwei Jahre fortzuführen und es sei eine Arbeitseingliede-
rung, wie IV-Arbeitsvermittlung in einer Teilzeittätigkeit, zu prüfen. Zu
diesem Zweck sei eine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit zu
gewähren,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 er-
gänzend beantragen liess, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und es sei der Rechtsvertreterin unter Zustellung der
Akten eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen oder einen
zweiten Schriftenwechsel anzuordnen,
dass Dr. med. B._______, welcher von der IVSTA zur Beurteilung des
Gesundheitszustandes beauftragt wurde, in seinem Bericht vom
21. März 2010 festgehalten hat, dass aus somatischer Sicht eine
rheumatologische Begutachtung notwendig sei, um vorliegend klar
Stellung betreffend der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit
und in Verweisungstätigkeiten machen zu können. Es sei fraglich, ob
die Aufhebung der ganzen Rente einzig aufgrund des kurzen Berichtes
E213 des spanischen Versicherungsträgers rechtens sei. Sowohl der
frühere Hausarzt wie auch die Rheumatologin in der Schweiz hätten
von einem chronischen Schmerzsyndrom gesprochen, d.h. von einer
erheblichen psychorheumatologischen Komponente. Dies bedeute,
dass eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung
notwendig sei,
dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med.
B._______ vom 21. März 2010 – mit Vernehmlassung vom 23. März
2010 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
Seite 2
C-6639/2009
Stellungnahme von Dr. med. B._______ an die Verwaltung zurück-
zuweisen,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Replik vom
7. April 2010 ihre Anträge präzisiert und beantragt hat, der im Rahmen
der Vernehmlassung eingereichte Antrag der Beschwerdegegnerin auf
Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden medizi-
nischen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung sei gutzuheis-
sen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige
Rente rückwirkend ab 1. November 2009 wieder auszurichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. April 2010 den
Schriftenwechsel abgeschlossen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 21. September 2009 nach
übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich ins-
Seite 3
C-6639/2009
besondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vor-
instanz abzuweichen,
dass die Vorinstanz der rentenaufhebenden Verfügung vom 21. Sep-
tember 2009 die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Art. 11 der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]),
dass die revisionsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung einer
Rente in der Regel frühestens auf den ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen kann (Art. 88bis
Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201]),
dass dabei nicht die Verfügung massgebend ist, die das Gericht mit
der Begründung aufgehoben hat, die Revisionsvoraussetzungen seien
nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl. Urteil BGer 9C_149/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.4, publiziert in SVR 2009 IV Nr. 57), sondern die
nach dem Rückweisungsentscheid neu zu erlassende Verfügung (vgl.
Urteil BGer 9C_646/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.3; Urteil BVGer
C-1288/2008 vom 22. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen),
dass vorliegend kein Grund für eine sofortige Renteneinstellung nach
Art. 7b Abs. 2 IVG oder für eine rückwirkende Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV auszumachen
ist,
dass die angefochtene Verfügung (einschliesslich des darin angeord-
neten Entzugs der aufschiebenden Wirkung) aufzuheben und die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, verbunden mit der An-
weisung, die erforderliche bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatri-
sche Begutachtung anzuordnen, und in der Sache neu zu verfügen,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, der obsiegenden
Beschwerdeführerin wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
Seite 4
C-6639/2009
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zu-
zusprechen sind (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.321.2]),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands pauschal auf CHF 1'200.- (inkl.
Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, die in casu nicht geschuldet ist [Art. 5
Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20]) festzusetzen und diese von der
Vorinstanz zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 21. September 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Anordnung einer bidisziplinären rheu-
matologisch-psychiatrischen Begutachtung und zum Erlass einer neu-
en Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist der Beschwerdeführerin die
IV-Rente weiterhin auszurichten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1'200.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugespro-
chen.
6.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
Seite 5
C-6639/2009
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 6