B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6639/2012
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einmalige Abfindung.
C-6639/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) meldete sich am 28. September 2009 zum Vorbezug der
Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz] 7, 13 bis 16). Nach
Vorliegen der Berechnungsblätter (act. 17) sowie der Bescheinigung des
Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; act. 18) wurde
der Versicherte am 17. September 2010 über seine Wahlmöglichkeit zwi-
schen der Auszahlung einer Rente oder einer einmaligen Abfindung ori-
entiert (act. 19). Daraufhin erliess die SAK am 4. November 2010 eine
Verfügung, mit welcher dem Versicherten gemäss dessen Entscheidung
(act. 21) eine Abfindung in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen wur-
de (act. 22).
B.
In Kenntnis des Nachtragsauszuges aus dem individuellen Konto (im Fol-
genden: Nachtrags-IK) der Ausgleichskasse (im Folgenden: AK) 46 vom
14. Oktober 2011 (act. 23) wurde der Abfindungsbetrag neu berechnet
(act. 24) und ein neues Formular E 205 erstellt (act. 25). In der Folge er-
liess die SAK am 25. Mai 2012 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem
Versicherten mitteilte, er habe Anspruch auf eine einmalige Abfindung in
der Höhe von Fr. 28'524.- (act. 26). Gleichentags wurde eine weitere Ver-
fügung erlassen und vom Versicherten Fr. 7'821.- zurückgefordert mit der
Begründung, es seien zu Unrecht Einkommen in der Höhe von insgesamt
Fr. 34'837.- für den Zeitraum von Februar 1971 bis Dezember 1973 ange-
rechnet worden (act. 27). Die dagegen vom Versicherten am 27. Juni
2012 erhobene Einsprache (act. 29) wurde mit Entscheid vom 26. No-
vember 2012 abgewiesen (act. 30).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 18. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte (sinnge-
mäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2012
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe das Geld in Im-
mobilien investiert und könne dieses nicht mehr zurückzahlen. Er habe
die Verfügung vom 4. November 2010 nicht angezweifelt und nicht ge-
dacht, dass so ein Fehler in der Schweiz passieren könne.
C-6639/2012
Seite 3
D.
Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
8. Januar 2013 aufgefordert worden war, innert Frist die angefochtene
Verfügung vom 26. November 2012 einzureichen und ein Zustelldomizil in
der Schweiz anzugeben (B-act. 2, 3 und 7), reichte er im Rahmen des
Schreibens vom 28. Januar 2013 den verlangten Entscheid nach und teil-
te mit, er habe in der Schweiz kein Zustelldomizil (B-act. 4). Am 7. Febru-
ar 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass künftige
Verfügungen und das Urteil im vorliegenden Verfahren wie angekündigt
im Schweizerischen Bundesblatt publiziert würden (B-act. 6 und 8).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die wiedererwägungs-
weise erlassenen neuen Verfügungen vom 25. Mai 2012 und der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2012 seien rechtmäs-
sig. Mit Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 habe die AK 46 der SAK mit-
geteilt, dem Beschwerdeführer seien irrtümlicherweise fremde Einkom-
men zugerechnet worden, weshalb der ursprünglichen Verfügung vom
4. November 2010 ein zu hohes massgebendes durchschnittliches Jah-
reseinkommen (und eine zu lange Beitragsdauer) zugrunde gelegen ha-
be. Der Fehler der SAK habe sich dadurch ergeben, dass die AK 46 im IK
des Beschwerdeführers nicht nur sein versichertes Einkommen, sondern
weitere fremde Einkommen einer Drittperson erfasst gehabt habe. Durch
die Übernahme der falschen Zahlen habe sich die SAK die falsche Sach-
verhaltsdarstellung der AK 46 zu Eigen gemacht. Nach der Rechtspre-
chung sei die Verfügung vom 4. November 2010 zweifellos unrichtig ge-
wesen. Die Erheblichkeit der Korrektur sei erstellt und die Frage der
grossen Härte werde in einem separaten Verfahren zu prüfen sein. Die
Wiedererwägungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die SAK habe die ein-
malige Abfindung in der wiedererwägungsweise erlassenen, mit Einspra-
cheentscheid vom 26. November 2012 bestätigten Verfügung vom
25. Mai 2012 korrekt berechnet und zu Recht die Rückerstattung in der
Höhe von Fr. 7'821.- verfügt. Die SAK habe durch den IK-Nachtrag der
AK 46 vom 14. Oktober 2011 von den falschen Berechnungsgrundlagen
erfahren. Die Rückforderung von Fr. 7'821.- habe sie erstmals mit Verfü-
gung vom 25. Mai 2012 und somit innert der Verwirkungsfrist geltend ge-
macht, wodurch der Beschwerdeführer fristgerecht und förmlich über den
Rückforderungsanspruch in Kenntnis gesetzt worden sei.
C-6639/2012
Seite 4
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2013 wurde dem Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Abschluss des Schriften-
wechsels) Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen nach Publikation dieser
Verfügung im Bundesblatt eine Replik in zwei Exemplaren und entspre-
chende Beweismittel einzureichen (B-act. 10 und 11); der Beschwerde-
führer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
G.
Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar
2014 aufgefordert worden war, innert Frist den Nachweis der Korrektur-
meldung durch die AK 46 bzw. eine einschlägige Erklärung beizubringen
(B-act. 14), reichte die SAK mit Schreiben vom 30. Januar 2014 weitere
Unterlagen ein. Sie führte aus, die Richtigkeit der IK-Eintragungen sei
durch eine Stornierung der AHV-Beiträge der Jahre 1971 bis 1973 er-
reicht worden; diese seien dem Beschwerdeführer irrtümlich gutgeschrie-
ben worden.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist ei-
ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-6639/2012
Seite 5
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 26. November 2012 besonders berührt und hat an dessen
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die
Beschwerde weiter form- (vgl. Art. 52 VwVG) und fristgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50
Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. November
2012 (act. 30), mit welchem die Revisions- und Rückerstattungsverfü-
gung vom 25. Mai 2012 (B-act. 26 und 27) bestätigt worden sind. Streitig
und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheids und
in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sach-
verhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die einmalige Abfindung korrekt be-
rechnet hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und – wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
C-6639/2012
Seite 6
diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315
E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein Sozial-
versicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch
keine Angaben publiziert worden sind (vgl. > Themen
> Internationales > Projekte > Liste der Sozialversicherungsabkommen;
zuletzt besucht am 11. Februar 2014). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen
Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.
818.1; nachfolgend: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b,
BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens ste-
hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf Leistungen der AHV und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen
von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleich-
stellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den
seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müs-
sen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent-
deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen recht-
lichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend
ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, son-
dern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente
tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv
mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Das Institut der
prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen
Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von
Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V
308 E. 4a aa).
Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
C-6639/2012
Seite 7
verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt wa-
ren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine
neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt
keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheb-
lich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353
E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1).
2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un-
richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor-
rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachver-
haltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c, 115 V 308
E. 4a cc). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechts-
kräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Kor-
rektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Ei-
ne gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos
unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos
ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist,
dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derje-
nige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5
S. 10 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zwei-
felloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen
werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu
auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 125 V 383 E. 3).
Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Er-
heblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind
die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne ge-
hört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung ver-
strichen ist. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei
insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richti-
gen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der
Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer
die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der
Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und
Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b; ARV 2000 S. 211 E. 3b).
C-6639/2012
Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz führte vernehmlassungsweise am 18. Februar 2013
aus, sie habe die ursprüngliche Verfügung vom 4. November 2010
(act. 22) mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (act. 26) in Wiedererwägung
gezogen; diese sei mit Einspracheentscheid vom 26. November 2012
(act. 30) bestätigt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in de-
ren Vernehmlassung waren jedoch die Voraussetzungen für die Wieder-
erwägung der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 nicht er-
füllt gewesen, weil bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ur-
sprünglicher Unrichtigkeit einzig auf die Verhältnisse und den Wissens-
stand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen war. Da erst der IK-Auszug
der AK 46 vom 14. Oktober 2011 als späteres Beweismittel zur Erkenntnis
der zweifellosen Unrichtigkeit geführt hatte, wählte die Vorinstanz in nicht
zu beanstandender Weise das Instrument der prozessualen Revision und
berief sich im Rahmen des Erlasses des die Verfügungen vom 25. Mai
2012 bestätigenden Einspracheentscheids vom 26. November 2012 zu
Recht auf die Revisionsbestimmung von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. hierzu
Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_517/2007 vom 16. September
2008, E. 4.1). Insofern sind die vernehmlassungsweise gemachten Aus-
führungen betreffend Wiedererwägung nicht weiter von Belang.
3.2
3.2.1 Im Rahmen der am 3. Oktober 2007 erstellten Zusammenfassung
des Dossiers berechnete die Vorinstanz für die Jahre 1971 bis 1976 so-
wie 1981 ein Einkommen von insgesamt Fr. 156'242.- (act. 4) und ging
von einer Beitragszeit von gesamthaft 75 Monaten aus (act. 5 S. 2). Da-
bei wurden unter anderem von der Ausgleichskasse 46 gemeldete Ein-
kommen des Versicherten für die Jahre 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer:
Februar bis Dezember [11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer:
Januar bis Dezember [12 Monate]), 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer:
Januar bis Dezember [12 Monate]) und 1981 (Fr. 18'507.-; Beitragsdauer:
Mai bis September [5 Monate]) erfasst.
3.2.2 In Kenntnis des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) brach-
te die Vorinstanz in einer neuen Berechnung das zuvor für das Jahr 1981
berücksichtigte Einkommen in der Höhe von Fr. 18'507.- in Abzug (act. 17
S. 1). Dieses Vorgehen lässt sich insbesondere mit Blick auf die am
6. April 2010 vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen, wonach
er nur bis 1976 in der Schweiz gearbeitet habe (act. 16), nicht beanstan-
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Seite 9
den. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der Anmel-
dung vom 28. September 2009 (act. 7 S. 7) nichts Gegenteiliges ergibt.
Es ist somit unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer 1981 in der Schweiz kein Einkommen erzielt hatte und
keine Beitragszeiten abgerechnet wurden. Insofern gibt die Reduktion
des gesamthaft erzielten Einkommens um den Betrag von Fr. 18'507.- zu
keinen Beanstandungen Anlass.
3.2.3 Weiter wurden dem Beschwerdeführer die für die Jahre 1971 bis
1973 gemäss dem Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) gutge-
schriebenen Einkommen und Beiträge abgezogen (act. 24 S. 2). Die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in deren Eingabe vom
30. Januar 2014, wonach dem Beschwerdeführer die von 1971 bis 1973
geleisteten Beiträge resp. die erzielten Einkommen gemäss dem Nach-
trags-IK vom 14. Oktober 2011 irrtümlich gutgeschrieben worden seien,
sind mit Blick auf die Lohnblätter für die Jahre 1971 bis 1973 (B-act. 15 S.
7, 12 und 16) in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Grund dafür liegt
darin, dass die in den Jahren 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer: Februar
bis Dezember [11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer: Januar bis
Dezember [12 Monate]) und 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer: Januar bis
Dezember [12 Monate]) erzielten Einkommen im genannten Umfang nicht
vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen versicherten Person
stammten. Dieser Umstand musste zwingend eine prozessuale Revision
zur Folge haben (vgl. E. 2.5 und 3.1 hiervor). Nachfolgend ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten die übrigen Einkom-
men und Beitragszeiten korrekt erfasst hat.
3.3 Der Beschwerdeführer verdiente während der Beitragsperiode von
April bis Dezember 1972 (9 Monate) Fr. 13'573.-, im Januar sowie von
April bis Dezember 1973 (10 Monate) Fr. 19'216.- (Fr. 16'128.- +
Fr. 3'088.-), von Januar bis Dezember 1975 (12 Monate) Fr. 24'879.- und
von Januar bis November 1976 (11 Monate) Fr. 23'656.-. Diese generier-
ten Einkommen und geleisteten Beitragszeiten lassen sich mit Blick auf
das Berechnungsblatt vom 3. Oktober 2007 (act. 4 S. 1 und 2) und dasje-
nige vom 25. Mai 2012 (act. 24 S. 4) – welches nach Vorliegen des Nach-
trags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) erstellt worden war – ebenfalls
widerspruchsfrei nachvollziehen und es ist von deren Richtigkeit auszu-
gehen. Als erstes Zwischenergebnis ist somit für die Jahre 1972, 1973,
1975 und 1976 von einem Einkommen von insgesamt Fr. 81'324.- und ei-
ner Beitragszeit von 42 Monaten auszugehen.
C-6639/2012
Seite 10
3.4 Betreffend das Jahr 1974 wurden ursprünglich 12 Beitragsmonate
und ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21'574.- erfasst (act. 5 S. 2, 11
S. 2). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurden jedoch später – noch
vor Vorliegen des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 (act. 23) – bloss
noch 10 Beitragsmonate gutgeschrieben (act. 17 S. 2, 18 S. 2, 22 S. 3,
24 S. 4, 25 S. 2, 26 S. 5), obwohl das 1974 erzielte Jahreseinkommen
gleich geblieben und von der nachträglichen Korrektur nicht erfasst wor-
den war. Insofern kann die Frage nach den tatsächlich im Jahre 1974 ge-
leisteten Beitragsmonaten (und allenfalls dem während dieser Zeit gene-
rierten Einkommen) nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vor-
instanz die am 4. November 2010 erlassene Verfügung in nicht zu bean-
standender Weise prozessual revidiert hatte. Weiter ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 1972, 1973, 1975 und 1976 eine Bei-
tragszeit von 42 Monaten sowie ein Einkommen von insgesamt
Fr. 81'324.- aufweist. Mit Blick auf die vorstehende Erwägung 3.5 ist je-
doch nicht rechtsgenüglich erstellt, ob die Versicherungszeit im Jahr 1974
10 oder 12 Monate betragen hatte resp. ob aufgrund der von der Vorin-
stanz vorgenommenen Reduktion der Beitragsmonate – falls diese kor-
rekt gewesen wäre – allenfalls auch das Einkommen für dieses Jahr in
der Höhe von insgesamt Fr. 21'574.- zu reduzieren gewesen wäre. Bei
diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen betreffend die Berechnung
der einmaligen Abfindung und der Höhe der Rückforderung.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezem-
ber 2012 (Postaufgabe 19. Dezember 2012) der die Verfügungen vom 25.
Mai 2012 bestätigende Einspracheentscheid vom 26. November 2012
aufzuheben ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügungen den Sachverhalt
sorgfältig abklärt und den vorstehend aufgezeigten Widerspruch klärt.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 11
6.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Be-
schwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend
gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezember 2012
(Postaufgabe 19. Dezember 2012) wird der Einspracheentscheid vom
26. November 2012 aufgehoben. Die Akten werden an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 12
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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