B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6639/2013
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente,
Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2013.
C-6639/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 30. Juli 1948 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete
sich 10. April 2013 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 30. Mai 2013) zum Bezug einer Alters-
rente an (Akten [im Folgenden: act.] 6 und 7). Nach Vorliegen der Berech-
nungsblätter (act. 17) sowie der Formulare E 202 vom 21. Juni 2013 (act.
13) und E 205 vom 22. Juli 2013 (act. 18) erliess die SAK am 22. Juli 2013
eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August
2013 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'595.- zu-
sprach; der Rentenberechnung legte sie eine Gesamtversicherungszeit
von 30 Jahren und 8 Monaten sowie die Rentenskala 30 zu Grunde (act.
20).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Juli 2013 (Eingangsdatum bei der
SAK: 30. Juli 2013) Einsprache. Er machte insbesondere geltend, es müss-
ten auch für die Monate Januar bis April 1979 Beiträge geleistet worden
sein und es müsse die Rentenskala 31 zur Anwendung gelangen (act. 24).
In der Folge bat die SAK am 12. September 2013 die Ausgleichskasse
B._______ (im Folgenden: AK B._______) um Überprüfung des Sachver-
halts und anschliessende Information über das Nachforschungsergebnis
(act. 26). In Kenntnis der Eingabe des Versicherten vom 21. September
2013 samt Beilage (act. 27) sowie des Antwortschreibens der AK
B._______ vom 15. Oktober 2013 (act. 28) erliess die SAK am 23. Oktober
2013 einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache des Versi-
cherten abgewiesen und die Verfügung vom 22. Juli 2013 bestätigt wurde
(act. 29). Am 25. November 2013 liess die SAK dem Bundesverwaltungs-
gericht die Eingabe des Versicherten vom 18. November 2013 samt Beila-
gen zukommen (act. 30 und 31; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgen-
den: B-act.] 1).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist seinen
Beschwerdewillen zu bekunden und gegebenenfalls klare Rechtsbegehren
zu stellen sowie die Beschwerde einlässlich zu begründen (B-act. 2).
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Seite 3
D.
In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, die Angelegenheit sei an die SAK zurückzuweisen mit der Auflage, eine
neue, rechtlich nachprüfbare Erläuterungen enthaltene Verfügung zu erlas-
sen (Antrag 1). Weiter beantragte er für den Fall, dass seinem Antrag 1
nicht entsprochen werde, es seien die Berechnungsgrundlagen insofern
abzuändern, als dass er 31 volle Versicherungsjahre resp. eine gesamte
Versicherungszeit von 31 Jahren aufweise, die Rentenskala 31 zur Anwen-
dung gelange und die entsprechende Anpassung der ordentlichen Alters-
rente für ihn und seine Ehefrau vorgenommen werde (Antrag 2). Weiter
stellte er für den Fall, dass dem Rechtsbegehren 2 nicht entsprochen
werde, den Antrag auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes "Vertrauens-
und Bestandsschutz" (Antrag 3).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Aussage "im Übrigen
sei es nicht möglich, dass eine Firma Beitragszeiten generiere, in der eine
Person nicht gearbeitet habe", nicht durch Rechtsgrundlagen belegt sei.
Wenn die Zahlungen der Beiträge für Januar bis April 1979 rechtsfehlerhaft
gewesen wären, hätte die SAK die angeblich irrtümlich bezahlten Beiträge
zurückerstatten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, und es fehlten
hierzu jegliche Angaben in der Verfügung. Die damalige Unternehmung
C._______ habe für die Monate Januar bis April 1979 AHV-Beiträge auf
seinen Namen einbezahlt. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto
(im Folgenden: IK-Auszug) vom 18. September 2009 gehe hervor, dass für
das Versicherungsjahr 1979 Beiträge für die Monate 1 bis 12 geleistet wor-
den seien. Weiter habe er von der Ausgleichskasse D._______ (im Folgen-
den: AK D._______) mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 die Mitteilung
erhalten, dass in seinem Fall die Rentenskala 31 festgelegt worden sei. Auf
die Kompetenz der C._______ und der Ausgleichskasse D._______ habe
er sich verlassen müssen. Deshalb und wegen der fehlenden nachprüfba-
ren Erläuterungen seitens der SAK halte er die Verfügung für rechtsfehler-
haft. Der Verweis auf Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; 831.101) sei
irrelevant, da für ihn keine Veranlassung bestanden habe, die Angaben des
Schreibens vom 11. Dezember 2009 zu korrigieren. Wenn er andere Infor-
mationen von der Ausgleichskasse D._______ erhalten hätte, hätte er
seine vorzeitige Pensionierung hinausschieben können. Selbst wenn sich
die rechtlichen Bestimmungen nach 1979 geändert hätten, müsste ein Ver-
trauens- bzw. Bestandsschutz gelten; darauf berufe er sich.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es könne auf keinen Fall
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit dem Schrei-
ben vom 11. Dezember 2009 und den diesbezüglichen beigelegten Doku-
menten eine zusätzliche Beitragsdauer von Januar bis April 1979 verspro-
chen worden sei. In der E-Mail vom 9. November 2009 werde angegeben,
dass von einem Mitarbeiter der AK D._______ bestätigt worden sei, dass
der Beschwerdeführer im Januar 1979 ohne Unterbruch bis zum 30. No-
vember 2009 Beiträge bezahlt habe. Diese Aussage sei nicht schriftlich be-
stätigt worden. Ebenfalls gebe der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift vom 18. November 2013 zu, dass er (nur) telefonisch eine Bestä-
tigung dafür erhalten habe, dass Beiträge für die Monate Januar bis April
1979 eingegangen seien. Die prognostische Rentenberechnung der AK
D._______ habe für die SAK keine rechtliche Verbindlichkeit zur Folge. Der
Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Rechtsgrundsatz des Vertrau-
ens- und Bestandsschutzes berufen. Nach Überprüfung der Berechnung
der Altersleistung sei festzustellen, dass die ordentliche Altersrente ord-
nungsgemäss aufgrund der geltenden schweizerischen gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen kalkuliert worden sei. Da der Beschwer-
deführer keine Belege beigelegt habe, aus welchen die AHV-Abzüge er-
sichtlich seien, sei es im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV auch nicht mög-
lich, eine IK-Berichtigung vorzunehmen.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2014 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 7). In der Folge wurde die vom
Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 26. Februar
2014 zu den Akten genommen resp. mit prozessleitender Verfügung vom
4. März 2014 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt (B-act. 8 und
9).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Oktober 2013 (act. 29) ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend
ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 22. Juli 2013
(act. 20) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Ok-
tober 2013 (act. 29). Mit Blick auf die Anträge 1 und 3 des Beschwerdefüh-
rers ist zu streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht
verletzt hat und ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrund-
satz resp. die Besitzstandsgarantie berufen kann. Aufgrund des Antrags 2
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Seite 6
ist weiter streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente korrekt berech-
net hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Berechnung
zurecht auf der Basis von 30 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten
Versicherungszeit von 30 Jahren und 8 Monaten und einer Rentenskala
von 30 erfolgt ist.
1.4.2 Mangels Anfechtungsgegenstands nicht zu prüfen ist die Berechnung
der AHV-Rente der Ehefrau des Versicherten. Gemäss den Ausführungen
in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2014 wird die Vorinstanz die von
der Ehefrau erhobene Einsprache im Anschluss an den vorliegenden Ent-
scheid in einem separaten Verfahren prüfen und folglich einen beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbaren Einspracheentscheid fällen.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des strei-
tigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen mate-
riellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerde-
führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
August 2013 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG])
gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmungen
gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Re-
vision).
2.2 Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und in
Deutschland wohnt, gelangt das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
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andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, zur Anwendung. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöriger der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grund-
lage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie hier – keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen
gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Aus-
gestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich
Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Rente der AHV bzw. der Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen nach
dem internen schweizerischen Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat.
Der Träger eines Mitgliedstaates ist gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 883/2004 nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und
bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer
dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt, und aufgrund allein dieser Zeiten
kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
2.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
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Seite 8
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
2.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten
Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra-
gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein-
tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitrags-
dauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in wel-
chem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwi-
schen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung
des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar
2013; nachfolgend: RWL).
2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
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nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kon-
tenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch
abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung
von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur
für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen
im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a).
Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitrags-
dauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche
gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausge-
schlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV
nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher
durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung
hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler
korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt
eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird.
3.
Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat.
3.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par-
teien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht
ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Sie soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I
229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
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3.2 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2013 unter
anderem geltend, laut seiner Erinnerung habe die Unternehmung
C._______ nach seiner Einstellung am 1. Mai 1979 von seinem Gehalt ei-
nen zusätzlichen einmaligen Betrag einbehalten, der an die AHV gegangen
sei und ihm eine längere Versicherungszeit habe gewähren sollen (act. 27
S. 1). Diesen Ausführungen entgegnete die Vorinstanz in ihrem Ein-
spracheentscheid vom 23. Oktober 2013, es sei nicht möglich, dass eine
Unternehmung Beitragszeiten generiere, in denen eine Person nicht gear-
beitet habe (act. 29). Da sich die Vorinstanz diesbezüglich mit keinem Wort
zu den massgeblichen gesetzlichen Normen geäussert hatte, kann nicht
von einer rechtsgenüglichen Begründung ausgegangen werden. Eine sol-
che lieferte sie auch in Kenntnis des Schreibens des Beschwerdeführers
vom 18. November 2013, worin er unter anderem um die Bekanntgabe der
massgeblichen Rechtsgrundlage gebeten hatte (act. 30), nicht nach. Aus
dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht als we-
sentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV – wenn auch nur leicht – verletzt hat. Da der Beschwer-
deführer jedoch die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsge-
richt – welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) – im Rah-
men der Beschwerde zu äussern, und andererseits eine Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer be-
förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, kann der
Mangel der ungenügenden Begründung als geheilt gelten, zumal dem Be-
schwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (vgl. hierzu BGE 107 Ia 1
E. 1).
4.
4.1 Wie bereits erwähnt (E. 3.2 hiervor), führte der Beschwerdeführer in
seiner Einsprache aus, laut seiner Erinnerung sei nach seiner Einstellung
am 1. Mai 1979 ein zusätzlicher einmaliger Betrag an die AHV gegangen.
In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2013 berichtete er weiter, die
C._______ habe ihm empfohlen, für die Monate Januar bis April 1979 AHV-
Beiträge zu entrichten, damit er für 1979 ein volles Beitragsjahr angerech-
net bekomme; diese Beiträge seien auf seinen Namen eingezahlt worden
(B-act. 3). Im Rahmen der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend,
die AK B._______ habe darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei,
dass eine Unternehmung eine Beitragszeit generiere, in welcher der Versi-
cherte nicht gearbeitet habe (B-act. 6; vgl. auch act. 28 S. 1).
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Seite 11
4.2 Gemäss IK-Auszug der AK B._______ vom 11. Dezember 2009 wur-
den für den Beschwerdeführer für das Jahr 1979 Beiträge von Januar bis
Dezember erfasst (act. 2 S. 1, act. 37 S. 32). Im Rahmen der prognosti-
schen Rentenberechnung vom 11. Dezember 2009 ging die AK B._______
– unter anderem aufgrund einer Beitragszeit von 12 Monaten im Jahr 1979
– von einer Beitragszeit von 31 Monaten und der Rentenskala 31 aus (act.
30 S. 6, 7 und 9). Auch anlässlich eines Telefonats der Personalabteilung
des Arbeitgebers mit der AK D._______ wurde von einem Mitarbeiter
mündlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer von Januar 1979 bis Ende
November 2009 ununterbrochen Beiträge bezahlt habe (act. 27 S. 2). Un-
ter diesen Umständen bestand für den Beschwerdeführer in der Tat kein
Anlass, gegen den IK-Auszug vom 11. Dezember 2009 Einspruch zu erhe-
ben (vgl. E. 2.7 hiervor). Mit Blick auf weitere aktenkundige Dokumente
ergeben sie hierzu jedoch Widersprüchlichkeiten: Laut dem Formular E
205 (Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz; act. 5 S. 2,
act. 18 S. 2) und den Berechnungsblättern waren für 1979 insgesamt bloss
8 Beitragsmonate (Mai bis Dezember) erfasst (act. 4 S. 1 und 2, act. 17 S.
2 und 4, act. 20 S. 5). Auch auf Anfrage der Vorinstanz vom 12. September
2013 hin (act. 26) bestätigte die AK B._______ am 15. Oktober 2013 den
IK-Auszug (act. 28 S. 1). Auf einem weiteren IK-Auszug vom 20. Januar
2014 waren für das Jahr 1979 erneut nur 8 Beitragsmonate (Mai bis De-
zember) ausgewiesen (act. 36 S. 1).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der prognostischen Renten-
berechnung auf den blossen Orientierungscharakter und die rechtliche Un-
verbindlichkeit der Vorausberechnung informiert. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz trifft es zu, dass eine prognostische Rentenberechnung
nicht verbindlich ist. Denn die (definitive) Berechnung einer Altersrente hat
immer gemäss den neusten Abklärungen und dem aktuellsten Informati-
onsstand zu erfolgen, weshalb der Beschwerdeführer aus der prognosti-
schen Rentenberechnung keinen Rechtsanspruch ableiten kann (vgl.
hierzu Urteil des BVGer C-706/2009 vom 26. April 2011 E. 6.2; vgl. auch
Anhang 1 des ab 1. Januar 2001 gültigen Kreisschreibens über die Ren-
tenvorausberechnung [KSRV; Stand 1. Januar 2009]). Daraus folgt, dass
sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauens- resp. Bestandsschutz
berufen kann, weshalb sein entsprechender Antrag 3 abzuweisen ist (vgl.
E. 1.4.1 hiervor).
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Seite 12
4.4
4.4.1 Aufgrund der widersprüchlichen aktenkundigen Angaben betreffend
die Beitragsmonate im Jahre 1979 besteht durchaus die Möglichkeit, dass
von der damaligen Arbeitgeberin auch für die Monate Januar bis und mit
April 1979 Beiträge für den Beschwerdeführer entrichtet worden waren.
Dennoch können aufgrund der nachfolgenden Gründe nur die ab Mai bis
Dezember 1979 geleisteten Beiträge berücksichtigt werden.
4.4.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz
in der Schweiz (Bst. a) und/oder natürliche Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Der Be-
schwerdeführer hatte seinen Wohnsitz bis Ende April 1979 in Deutschland.
Per 1. Mai 1979 reiste er zum Stellenantritt in die Schweiz ein (act. 6 S. 3,
14 S. 2, 24 S. 1, 27 S. 2). Aufgrund von Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG
und mit Blick auf die unbestrittene Wohnsitznahme bzw. Arbeitsaufnahme
in der Schweiz im Mai 1979 stellt dieser Monat den Beginn der obligatori-
schen Versicherungszeit dar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und
der AK B._______ ist deshalb festzuhalten, dass eine nachträgliche resp.
rückwirkende Generierung von Beitragszeiten in Anwendung von Art. 1a
Abs. 1 Bst. b AHVG für eine Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer
noch gar nicht erwerbstätig (und in der Schweiz wohnhaft) gewesen war,
aufgrund der damals (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG der ab 1. Januar
1979 gültig gewesenen Fassung) wie heute geltenden Rechtslage ausge-
schlossen war bzw. ist. Betreffend die Versicherungszeit des Beschwerde-
führers ist somit irrelevant, ob die damalige Arbeitgeberin im Jahr 1979
mehr Beiträge resp. zusätzlich solche in der Höhe von 4 Monaten ausge-
richtet hatte. Mit Blick auf die dargelegten Widersprüchlichkeiten (E. 4.1
und 4.2) hat die Vorinstanz ergänzend zu klären, ob dem Beschwerdefüh-
rer allenfalls ein Anspruch auf Rückerstattung von zuviel bezahlten Beiträ-
gen für die Monate Januar bis April 1979 zusteht.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Berechnung der AHV-Rente zurecht auf der
Basis von 30 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungs-
zeit von 30 Jahren und 8 Monaten und einer Rentenskala von 30 vorge-
nommen hat. Somit erweist sich der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 23. Oktober 2013 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene, offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – im
einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2
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VGG) abzuweisen ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zur Klärung des
Anspruchs auf allfällige Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge zu über-
mitteln.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE
ebenfalls keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinn von Erwägung 5 zur Klärung des Anspruchs auf
allfällige Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge an die Vorinstanz über-
mittelt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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