Abtei lung II I
C-664/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A.Y._______ und B.Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-664/2007
Sachverhalt:
A.
Am 7. November 2006 beantragte der 1983 geborene X._______,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei
seiner in Biel lebenden Schwester und deren Familie. Er gab dabei an,
dass seine Schwester für sämtliche mit Reise und Aufenthalt
zusammenhängenden Kosten aufkommen werde. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an
die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Fremdenpolizei der Stadt Biel die finanzielle Situation
der Gastgeberfamilie abgeklärt hatte, teilte sie der Vorinstanz mit
Schreiben vom 18. Dezember 2006 mit, die Gastgeber verfügten nicht
ganz über die erforderlichen finanziellen Mittel, um den eingegan-
genen Verpflichtungen nachzukommen.
C.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu ver-
weigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden
könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden
politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch weder
zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verant-
wortlichkeiten, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten würden.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gastgeber A.Y._______ und
B.Y._______ am 18. Januar 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie machen geltend, dass ihr Bruder bzw.
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Schwager als Pate an der Taufe ihrer jüngsten Tochter teilnehmen
wolle und sich auf ein Wiedersehen mit seiner Schwester und deren
Familie freue. Es sei nicht zutreffend, dass er in seiner Heimat keine
gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen habe und deshalb
seine fristgerechte Rückkehr nach Sri Lanka bezweifelt werden müsse.
Er führe nämlich gemeinsam mit seiner verwitweten Mutter ein
Restaurant in Badulla. Diese sei als alleinstehende Frau auf die Hilfe
ihres einzigen Sohnes angewiesen. Zurzeit weile die Mutter zu Besuch
in der Schweiz; sie werde in Kürze nach Sri Lanka zurückkehren. Auch
X._______ habe kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz,
zumal in seiner Region keine grossen politischen Probleme oder Krieg
existierten. Sie, die Gastgeber, seien seit Jahren schweizerische
Staatsbürger, gut integriert und vertrauenswürdig. Sie seien bereit, für
alle Kosten und Ausgaben ihres Gastes aufzukommen. Sie könnten
auch garantieren, dass nach dem zugestandenen Aufenthalt die an-
standslose Wiederausreise erfolge und kein Verlängerungs- oder Asyl-
gesuch eingereicht werde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Der Gesuchsteller sei jung und unverheiratet. Auch
wenn er in seiner Heimat über eine Anstellung verfüge, halte ihn dies
im Hinblick auf das dortige wirtschaftliche Umfeld und die schlechten
sozialen Absicherungen möglicherweise nicht davon ab, ins Ausland
zu emigrieren. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber auch
wenn deren Integrität nicht bezweifelt werde könnten nicht zur
Änderung des angefochtenen Entscheids führen.
F.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liessen sie jedoch ungenutzt
verstreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einrei-
sebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bun-
desverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, so-
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2.
Die Beschwerdeführer sind als Verwandte und Gastgeber am Ver-
fahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfech-
tung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingerei-
chte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3.
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Unter-
suchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechts-
normen anzuwenden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.).
Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die
Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive
zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, Rz. 677).
4.
4.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge-
wisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die
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Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des
Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von
Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]).
4.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA). Dies bedeutet, dass die
schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Ein-
reise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Vi-
sums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Pe-
ter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002,
Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Ertei-
lung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als bei-
spielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauens-
schutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für
die Beurteilung von Einreisegesuchen zu Besuchsaufenthalten von bis
zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht un-
terliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visums-
bestimmungen).
4.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber
auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen kön-
nen, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der
Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum Lebensunterhalt
zählt dabei nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft; viel-
mehr sind auch nur eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder
Rückschaffungskosten mit einzubeziehen. Aus diesem Grund verlan-
gen die Kantone von den hier lebenden Gastgebern in der Regel fi-
nanzielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3 VEA bis zu 20'000
Franken betragen.
5. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen
(vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
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lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob
die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunfts-
land des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der persönlichen
Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.
5.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlands-
produkt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Für 2006 wird erneut ein hohes
Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Durch die restriktive Geld-
politik der Zentralbank konnte die Inflationsrate bei kurzfristigen
Ausreissern immer wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter
10% geblieben sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit un-
gefähr 8%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings
große regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die
Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirt-
schaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaft-
lichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hin-
wegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen sind. Die wichtigste Einnahmequelle neben
dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland lebenden
Srilanker (Quelle: , Stand: November
2006).
Nach dem erneuten Ausbruch von Kämpfen zwischen den staatlichen
Militärs und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an verschie-
denen Orten im Norden (Trincomalee, Batticaloa) und Osten (Jaffna)
des Landes sowie in der Region der Hauptstadt Colombo hat sich die
Sicherheitslage in Sri Lanka seit Ende 2006 wieder verschlechtert, und
der am 2. November 2007 erfolgte tödliche Anschlag auf den Chef des
politischen Flügels der LTTE, S.P. Tamilselvan, macht weitere Eskala-
tionen des Konfliktes wahrscheinlich. Mögliche Friedensverhandlungen
sind damit noch mehr in die Ferne gerückt. Aufgrund dieser Ent-
wicklung wird der bis anhin bestehende Migrationsdruck gerade in
der jungen Bevölkerung ungebrochen anhalten. Der Trend zur Aus-
wanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
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5.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Ver-
pflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten
Einreise nicht an die fremdenpolizeilichen Regeln halten, als hoch
eingeschätzt werden.
5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 24-jährigen, ledigen
Mann, der zwar keine unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber Fa-
milienangehörigen hat, der aber nach Angaben der Gastgeber zusam-
men mit seiner Mutter ein Restaurant betreibt. In der Beschwerde-
schrift wird diesbezüglich geltend gemacht, für eine alleinstehende
Frau in Sri Lanka sei es sehr schwierig, ein Restaurant zu führen;
daher sei die Mutter von X._______ auf dessen Mithilfe angewiesen.
Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass der Gesuchsteller einen
hiesigen Besuchsaufenthalt von drei Monaten plant, seine Mutter somit
in diesem Zeitraum den Restaurationsbetrieb allein führen müsste.
Dass er dort über einen verhältnismässig langen Zeitraum entbehrlich
wäre, relativiert die Behauptung der Beschwerdeführer, die berufliche
und familiäre Situation biete Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
des Gastes, sehr stark. Der Umstand, dass Mutter und Sohn
nacheinander Besuche bei ihren in der Schweiz lebenden Verwandten
absolvieren wollen, macht zudem deutlich, dass die Restaurantführung
nicht den Aufwand von zwei Personen erfordert.
5.4 Dementsprechend kann auch nicht auf sichere finanzielle Ver-
hältnisse des Gesuchstellers geschlossen werden, die Gewähr für
dessen Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Die Beschwerde-
führer haben sich zu den Einkommensverhältnissen ihres Gastes nicht
geäussert; aus dem Visumsgesuch geht aber immerhin hervor, dass
der Gesuchsteller darauf angewiesen ist, dass sämtliche Kosten der
Reise von seinen Verwandten übernommen werden. Angesichts der
geschilderten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Verhältnisse,
aber auch angesichts des jungen Alters des Gesuchstellers, kann
somit dessen Wunsch nach Emigration nicht ausgeschlossen werden.
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5.5 An dieser Risikoeinschätzung vermögen die gegenteiligen Zu-
sicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind
nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern
ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gast-
geber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 57.24).
6. Wie oben (Erwägungen 3) dargelegt, muss sich das Bundesver-
waltungsgericht nicht darauf beschränken, den von der Vorinstanz an-
geführten Aspekt der fristgerechten Wiederausereise zu überprüfen.
Abgesehen davon gibt es nämlich auch Anhaltspunkte, die dafür
sprechen, dass der Lebensunterhalt des Gesuchstellers während
seines hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte. Hierfür
spricht, dass die Fremdenpolizei der Stadt Biel die finanziellen Mittel
der Gastgeberfamilie für nicht ganz ausreichend erachtet hat. Die Be-
schwerdeführer haben für den Monat November 2006 zwar Ein-
kommensbescheinigungen über insgesamt Fr. 6'500.-- vorgelegt; laut
Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2006 besteht je-
doch kein steuerbares Einkommen und Vermögen. Den angeblich
fehlenden finanziellen Mitteln könnte wiederum entgegengehalten wer-
den, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin noch vor kurzem
besuchsweise in der Schweiz aufgehalten hat. Letztlich kann diese
Frage vor dem sachlichen und rechtlichen Hintergrund des aufge-
zeigten Emigrationsrisikos jedoch offen bleiben.
7. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c
VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht abzulehnen.
8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. April 2007 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 262 549)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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