B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-664/2013
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Reto Gantner,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-664/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1976, ist französischer Staatsangehöriger. Mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2012 wurde er we-
gen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
davon 18 Monate unbedingt, verurteilt. Für den bedingten Teil der Strafe
wurde eine Probezeit von 4 Jahren angeordnet. Gleichzeitig wurde eine
mit Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 16. Dezember 2009 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
für nicht vollziehbar erklärt; stattdessen wurde eine Verwarnung ausge-
sprochen und die 2-jährige Probezeit der Vorstrafe um ein Jahr verlän-
gert.
B.
Aufgrund der Verurteilung vom 7. November 2012 gewährte das Amt für
Migration des Kantons Basel-Landschaft A._______ am 8. Januar 2013
das rechtliche Gehör zu einem allfällig zu verhängenden Einreiseverbot.
Auf dem entsprechenden Formular der Migrationsbehörde gab dieser am
gleichen Tag eine schriftliche Stellungnahme ab.
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 verhängte das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) über A._______ ein Einreiseverbot von 10-jähriger Dauer mit
der Begründung, seine qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz stellten einen schweren Verstoss und damit einherge-
hend eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Priva-
te Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Ein-
reisen überwiegen könnten, seien bei ihm nicht ersichtlich.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 8.
Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht
geltend, ausser dem Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung enthalte
die Verfügung keine Begründung. Weder habe sich die Vorinstanz mit
seinen im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Interessen
auseinandergesetzt noch auf die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsab-
kommens Bezug genommen. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung un-
richtig, verweise sie doch auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts "gestützt auf das Versicherungsvertragsgesetz". Allein schon aus
diesen formellen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
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Abgesehen davon habe die Vorinstanz in keiner Weise begründet, inwie-
fern von ihm eine hinreichend schwere und insbesondere gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, und schon gar nicht, in-
wiefern die angebliche Gefährdung ein Einreiseverbot von zehn Jahren
rechtfertige. Aus der früheren Begehung einer Straftat dürfe nicht automa-
tisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Beweg-
grund für die von ihm, dem Beschwerdeführer, begangenen Betäu-
bungsmitteldelikte sei vor allem der eigene zu finanzierende Kokainkon-
sum gewesen; nennenswerten Profit habe er aus den Delikten nicht ge-
zogen. Das Strafgericht habe in der Hauptverhandlung vom 7. November
2012 auch feststellen können, dass ihn die bis dahin verbrachte Haft be-
eindruckt habe, weshalb ihm eine positive Legalprognose gestellt worden
sei. Schliesslich habe er seit rund 3 Jahren auch kein Kokain mehr kon-
sumiert. Das Einreiseverbot sei unverhältnismässig, auch deshalb, weil
es seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen tangiere. Er habe
zehn Jahre bei einem Chemieunternehmen im Kanton Basel-Stadt, da-
nach fünf Jahre in einem Gastronomiebetrieb gearbeitet. Mit der Region
Basel sei er sprachlich und kulturell mehr verbunden als mit Frankreich.
Als Besitzer eines Wirtepatents des Kantons Basel-Stadt wolle er sich
dort selbständig machen, da es im Elsass, wo er lebe, kaum seinen be-
ruflichen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstellen gebe. Zudem arbeite
auch seine Ehefrau in Basel.
Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 hat das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gutgeheissen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2013 ist die Vorinstanz auf die an-
gefochtene Verfügung zurückgekommen und hat die Dauer des Einreise-
verbots auf fünf Jahre beschränkt. Im Übrigen hat sie an der Begründung
ihrer Verfügung festgehalten. Mit seiner kooperativen Haltung im Straf-
prozess und dem Verhalten im Strafvollzug habe der Beschwerdeführer
nicht den Nachweis für künftiges Wohlverhalten erbracht, sondern müsse
dieses in den nächsten Jahren ausserhalb der Schweiz unter Beweis stel-
len. Dabei sei ihm als EU-Bürger ohne Weiteres zuzumuten, sich in sei-
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nem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Aus wichtigen Gründen kön-
ne er immerhin eine zeitweilige Suspension des Einreiseverbots beantra-
gen.
G.
In seiner Replik vom 24. Mai 2013 wiederholte der Beschwerdeführer
sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zu dem
sich die Vorinstanz zuvor nicht geäussert hatte. Im Weiteren führt er aus,
dass er an der Begründung seiner Beschwerde festhalte, auch wenn das
Einreiseverbot mittlerweile auf fünf Jahre reduziert worden sei. Selbst
dass ihm die Vorinstanz hiervon Suspendierungen in Aussicht gestellt ha-
be, genüge seinen privaten Interessen nicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 hat das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde abgewiesen und den Schriftenwechsel, vorbehältlich
weiterer Instruktionsmassnahmen, geschlossen. Ein die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung betreffendes Wiedererwägungsgesuch
vom 9. September 2013 wurde ebenfalls, mit Zwischenverfügung vom
18. September 2013, abgewiesen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
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richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2
Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die ange-
fochtene Verfügung zurückgekommen und hat in Anwendung von Art. 58
Abs. 1 VwVG die Dauer des Einreiseverbots von zehn auf fünf Jahre her-
abgesetzt. Im Umfang der Reduktion ist die Beschwerde gegenstandslos
geworden.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher, soweit noch streitig, einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Der Beschwerdeführer ist als Franzose Staatsangehöriger einer Ver-
tragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]). Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) ist daher das
ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus diesem Gesetz und seinen
Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das Freizügig-
keitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Be-
stimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
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nächst in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, weder auf
seine privaten Interessen noch auf die Anwendbarkeit des Freizügigkeits-
abkommens eingegangen zu sein. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung allzu knapp und summarisch
begründet hat und dabei lediglich auf die strafrechtlichen Vorwürfe abge-
stellt hat, wegen denen der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. November 2012 verurteilt worden war. Auf die
Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen und die entsprechenden
Eingriffsvoraussetzungen ist sie nicht eingegangen. Diese Unterlassung
hat sie allerdings auf Vernehmlassungsstufe nachgeholt und das Einrei-
severbot angesichts der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens
auf fünf Jahre reduziert. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist damit geheilt.
5.
5.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Er sieht in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbestän-
den vor, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich zie-
hen können. Ein solches fällt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Be-
tracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet. Auf diesen Tatbestand stützt sich auch die vorliegende Verfü-
gung, die dem Beschwerdeführer mit den begangenen Betäubungsmittel-
delikten einen schweren Verstoss und eine damit einhergehende Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorwirft. Art. 67 Abs. 3 AuG
legt fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jah-
ren verhängt wird. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn
von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das BFM kann aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen ein bestehendes Einreiseverbot vo-
rübergehend aussetzen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft],
BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objek-
tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft ,
a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche
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Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss
führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O. S. 3760 so-
wie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5483/2011 vom 25. März
2013 E. 5 mit Hinweis).
5.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmit-
telbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft; dabei
steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vor-
dergrund (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2012 vom
28. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Demgegenüber kommt der Gedan-
ke der Spezialprävention zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit nennt. Ob eine solche (gegenwärtige oder künftige) Ge-
fährdung vorliegt, lässt sich nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das
vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss, beurteilen.
6.
Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreise-
verbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA
i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt beste-
hende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
6.1 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind
nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
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setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie
jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft be-
rührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betref-
fenden Person, wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für
sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden,
als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten er-
kennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder
Massnahmen, die automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen,
noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden.
Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko
an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je
schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II
121 E. 5.3 mit Hinweisen).
7.
Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest den Fern-
haltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) gesetzt hat, ist offensichtlich. Wie soeben
dargelegt genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizü-
gigkeitsabkommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden,
dass vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung
ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesell-
schaft berührt.
7.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot damit begründet, dass der Be-
schwerdeführer wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Zu den Qualifizierungen hat
das Strafgericht Basel-Landschaft im Urteil vom 7. November 2012 aus-
geführt, der Beschwerdeführer habe bandenmässig Kokainhandel betrie-
ben und angesichts der Menge von mindestens 602,39 g Reinkokain
auch gewusst, dass die von ihm verkauften bzw. vermittelten Kokainmen-
gen an eine unbestimmte Vielzahl von Menschen weiterverkauft würden.
Mit Letzterem sei auch das Kriterium der Gefährdung vieler Menschen er-
füllt; der gesundheitsgefährdende Grenzwert liege bereits bei 18 g reinem
Kokain (S. 11 f.). Das Strafgericht hat das Verschulden des Beschwerde-
führers als schwer bezeichnet, weil er in einem Zeitraum von mehr als
zwei Jahren – von Januar 2008 bis Mai 2010 – mit grosser und sich stei-
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gernder krimineller Energie vorgegangen sei; Tatmotiv seien weder eine
finanzielle Notlage noch die behaupteten hohen Kosten des in Wirklich-
keit geringen eigenen Kokainkonsums gewesen (S. 14).
7.2 Aus der Begründung des Strafurteils, aber auch aus der Höhe der
Strafe und der für den bedingten Teil der Strafe angeordneten Probezeit
von 4 Jahren wird ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer begange-
nen Straftaten schwer wiegen. In Bezug auf die gegen ihn erlassene
Fernhaltemassnahme hat der Beschwerdeführer allerdings behauptet,
dass er als Betäubungsmittelkonsument vorwiegend für den eigenen Be-
darf delinquiert, seinen Konsum danach aber beendet habe und der
Rückfall in die Strafffälligkeit deshalb mehr als unwahrscheinlich sei. Das-
selbe gelte auch deshalb, weil ihn, wie das Strafgericht anerkannt habe,
der bis zur Hauptverhandlung des Strafgerichts ausgestandene Freiheits-
entzug beeindruckt habe. Die mit dem eigenen Drogenkonsum zusam-
menhängende Argumentation des Beschwerdeführers ist jedoch bewusst
irreführend und wurde auch vom Strafgericht als Schutzbehauptung be-
zeichnet (S. 14). Die Betroffenheit, die der Beschwerdeführer durch die
erlittene Haft erfahren haben will, hat das Strafgericht lediglich dahinge-
hend positiv gewertet, dass es die Hälfte seiner Strafe bedingt ausge-
sprochen hat. Nur vor diesem Hintergrund wurde angemerkt, dass "trotz
gewisser Bedenken kein Grund für eine eigentliche Schlechtprognose
vorliegt" (S. 15). Die Schlussfolgerung, dass vom Beschwerdeführer ge-
genwärtig keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
mehr ausgeht, lässt sich daraus aber nicht ziehen. Ohnehin lässt sich ei-
ne derart weitreichende Einschätzung nicht allein darauf stützen, dass
der Betroffene unter den besonderen Bedingungen des Freiheitsentzugs
Wohlverhalten bzw. Reue gezeigt hat.
7.3 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bandenmässig und in
erheblichem Umfang im Drogenhandel betätigt hat, spricht für eine Ge-
fährlichkeit, bei der auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen
werden muss. Insbesondere gilt dies deshalb, weil sich der Beschwerde-
führer im Klaren darüber war, dass die von ihm gehandelten Mengen Ko-
kain – mehr als das 30-fache des Grenzwerts – für einen grossen Teil von
Menschen gesundheitliche Bedrohungen darstellten. Es besteht damit ein
grundsätzliches gesellschaftliches Interesse daran, den Beschwerdefüh-
rer nicht in die Schweiz einreisen zu lassen, dies, weil seine Verurteilung
noch nicht einmal anderthalb Jahre zurückliegt und damit immer noch ei-
ne von ihm ausgehende Gefährdung wichtiger Rechtsgüter zu vermuten
ist. Dass die Vorinstanz gegen ihn eine ein Einreiseverbot verhängt hat,
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ist somit, im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA betrachtet, dem Grundsatz
nach nicht zu beanstanden.
8.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass der Massnahme ge-
wichtige private Interessen entgegenstünden, insbesondere weil er auf
den schweizerischen Arbeitsmarkt zurückkehren wolle. Aus seiner
Rechtsmitteleingabe wird allerdings deutlich, dass er, Inhaber eines Wir-
tepatents im Kanton Basel-Stadt, sich bevorzugt wieder in der Gastrono-
mie selbständig machen möchte. Dem stehen öffentliche Interessen
schon deshalb entgegen, weil der Beschwerdeführer die damaligen Dro-
gengeschäfte in seiner Eigenschaft als Wirt, zudem im sogenannten Rot-
lichtmilieu, abwickelte (vgl. Strafurteil S. 12). Von daher wäre seine Rück-
fallgefahr bei einer Tätigkeit in der Gastronomie noch höher einzuschät-
zen. Zudem ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, ei-
ne Erwerbstätigkeit in Frankreich auszuüben.
Da die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers – Ehefrau
und zwei Kinder – mit ihm zusammen im Elsass leben, ergibt sich für ihn
keine zwingende Notwendigkeit, in die Schweiz einreisen zu können. In
seiner Beschwerde hat er zwar auf eine enge Verbundenheit zu seinen
Eltern hingewiesen; ob diese wie er im Elsass oder in der Region Basel
leben, ist jedoch nicht klar. Im letzteren Fall könnte das gegen ihn ver-
hängte Einreiseverbot zwecks Besuchen bei den Eltern suspendiert wer-
den; erforderlich wäre dies aber nur dann, wenn diesen, beispielsweise
aus gesundheitlichen Gründen, Besuche bei dem in Grenznähe lebenden
Sohn nicht mehr möglich oder zumutbar wären. Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer denn auch in ihrer Vernehmlassung die Möglichkeit
von Suspensionen in Aussicht gestellt.
9.
Auf die Beschwerde hin hat die Vorinstanz die ursprünglich für die Dauer
von zehn Jahren angeordnete Fernhaltemassnahme auf fünf Jahre redu-
ziert. Angesichts der Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte,
des Umstands, dass diese noch nicht einmal vier Jahre zurückliegen und
dass die vom Beschwerdeführer noch immer ausgehende Gefährdung
Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ist dies nicht zu beanstanden
(vgl. zur Dauer des Einreiseverbots bei ähnlicher strafrechtlicher Konstel-
lation auch BGE 139 II 121 E. 6.4.). Allfälligen privaten Interessen des
Beschwerdeführers kann durch Suspensionen Rechnung getragen wer-
den.
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10.
Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf fünf
Jahre – bis zum 10. Januar 2018 – befristeten Einreiseverbot Bundes-
recht und Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt werden (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht bereits durch die
in der Vernehmlassung erfolgte Reduzierung des Einreiseverbots ge-
genstandslos geworden ist.
11.
Dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
ebenso wenig der Vorinstanz, die teilweise die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens bewirkt hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die an Parteien und amtliche Vertreter zu leistenden Entschädigungen
richten sich nach Art. 7 ff VGKE. Dem Beschwerdeführer ist, soweit seine
Beschwerde gegenstandslos wurde, zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung in Höhe von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen. So-
weit die Beschwerde abgewiesen wird, ist dem amtlich bestellten Vertre-
ter eine Entschädigung von ebenfalls Fr. 800.- (inkl. MwSt.) auszurichten.
Dispositiv nächste Seite
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist, ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, soweit es gegenstandslos geworden ist, mit
Fr. 800.- zu entschädigen.
4.
Dem amtlichen Vertreter ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 800.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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