B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6642/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
A._______, c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Beiträge an die freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 8. November 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in Israel wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) mit Erklärung vom 17. Dezember 2012 per 1. Januar
2007 der freiwilligen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) beigetreten ist (Vorakten act. 1), seither jeweils aufgrund seiner
Angaben eingeschätzt worden ist und die einverlangten Beiträge geleistet
hat (Vorakten act. 4 bis 15 und 23 S. 2),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden: Vor-
instanz) dem Beschwerdeführer offenbar am 16. November 2010 das
Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festset-
zung der Beiträge 2010" (im Folgenden: Formular 2010) hat zukommen
lassen (vgl. Vorakten act. 21 S. 3),
dass die Vorinstanz, nachdem bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt keine
Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend das Beitragsjahr 2010
eingegangen waren, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März
2011 erstmals ermahnt hat, die erforderlichen Unterlagen einzureichen
(Vorakten act.17),
dass mit einer zweite Mahnung vom 15. Juni 2011 der Beschwerdeführer
wiederum aufgefordert wurde, innert 30 Tagen die Unterlagen einzu-
reichen (Vorakten act.18),
dass die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers per 2010 mit
Beitragsverfügung vom 29. August 2011 aufgrund amtlicher Einschät-
zung, gestützt auf das Durchschnittseinkommen in Israel, auf Fr. _______
festlegte und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährte (Vorakten act.
20),
dass allerdings bereits am 26. August 2011 (Eingangsstempel) das vom
Beschwerdeführer ausgefüllte und auf den 26. Februar 2011 datierte
Formular 2010 bei der Vorinstanz eingegangen war (Vorakten act. 21 S.
3),
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2011 (Eingang bei der
Vorinstanz am 16. September 2011) Einsprache gegen die Beitrags-
verfügung vom 29. August 2011 erhob und Angaben über sein Ein-
kommen und Vermögen sowie das Einkommen seiner Ehefrau machte
(Vorakten act. 22),
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dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 2011 den Eingang
der "Dokumente für die Berechnung Ihrer Beiträge" für das Jahr 2010
bestätigte und festhielt, aufgrund der eingereichten Unterlagen könne die
Beitragsverfügung vom 29. August 2010 nicht angepasst werden (Vor-
akten act. 21),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zugleich darauf hinwies,
gegen die Beitragsverfügung könne Einsprache erhoben werden,
dass der Beschwerdeführer in seinem als Einsprache bezeichneten Ant-
wortschreiben vom 7. Oktober 2011 (Poststempel) sein Unverständnis zu
Ausdruck brachte und festhielt, das Formular 2010 eingereicht und nie
eine Verfügung vom 29. August 2010 erhalten zu haben (Vorakten vor
act. 22, nicht nummeriert),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 eine
Mahnung über die mit Verfügung vom 29. August 2011 festgelegten
Beiträge zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag zukommen liess (Vorakten
act. 23),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 8. November 2011 die
Einsprache des Beschwerdeführers abwies, im Wesentlichen mit der
Begründung, dieser habe die benötigten Belege, insbesondere Bankaus-
züge per 31. Dezember 2010 und Lohnausweise der Ehefrau nicht
eingereicht (Vorakten act. 24),
dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid am 7. Dezember
2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinnge-
mäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
dass er zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen darauf hinwies,
er habe das Formular 2010 rechtzeitig der Post übergeben und er sei erst
im angefochtenen Entscheid darauf aufmerksam gemacht worden, dass
Bankbelege und ein Lohnausweis seiner Ehefrau hätten eingereicht
werden müssen,
dass er zudem mit seiner Beschwerdeschrift Kontoauszüge per 31. De-
zember 2010, Lohnbestätigungen seiner Ehefrau per 2010 sowie erneut
ein ausgefülltes Formular 2010 einreichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen festhält, dass
es ihr auch im Laufe des Einspracheverfahrens nicht möglich gewesen
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sei, auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, da Vermögens-
daten bzw. "offizielle" Belege gefehlt hätten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. März 2012, die der
Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, betonte, dass nicht Ver-
mögensdaten, sondern bloss Bankbelege gefehlt hätten,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten
– so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG
vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde vom 7. Dezember 2011 zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass die Versicherten gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) gehalten sind, der Ausgleichskasse alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen
und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen,
dass sie die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben innert
30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres zu liefern haben (Art. 14b
VFV),
dass dann, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht
fristgerecht gemacht werden, der säumige Versicherte innert zweier
Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu
mahnen ist, ansonsten die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungs-
verfügung festgesetzt werden, sofern früher bereits Beiträge geleistet
worden sind (Art. 17 Abs. 1 VFV; Ermessenstaxation, vgl. das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 287/02 vom 7. Februar
2003),
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dass sich vorliegend aus den Akten ergibt, dass das Formular 2010
des Beschwerdeführers am 26. August 2011 bei der Vorinstanz ein-
gegangen ist, diese das Formular aber bei Erlass der Beitrags-
verfügung vom 29. August 2011 offensichtlich nicht berücksichtigte,
dass die Einreichung des Formulars 2010 zwar nach Ablauf der mit der
zweiten Mahnung vom 15. Juni 2011 gesetzten Frist erfolgte – un-
geachtet dessen, ob die Regelung über den Fristenstillstand gemäss
Art. 38 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
auf die vorliegende Mahnfrist anwendbar ist oder nicht,
dass aber die Vorinstanz gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete
Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen
muss (vgl. etwa BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Rz. 16 zu Art. 32),
dass die Vorlage des ausgefüllten Formulars 2010 ohne Zweifel als
ausschlaggebend für die Beitragsfestsetzung zu gelten hat, kommt der
Beschwerdeführer doch damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5
VFV nach und liefert er die zur Taxation erforderlichen Angaben,
dass vorliegend die Nichtberücksichtigung des Formulars 2010 bei Er-
lass der Beitragsverfügung daher rechtswidrig war, dieser Mangel aber
im nachfolgenden Einspracheverfahren geheilt worden ist,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2011
denn auch nicht mit dem Fehlen der erforderlichen Angaben, sondern
der benötigten Belege (Bankauszüge und Lohnausweis der Ehefrau)
begründet worden ist,
dass die Versicherten gemäss Art. 5 VFV die zum Beleg der Richtigkeit
ihrer Angaben dienenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde hin
vorzulegen haben,
dass dementsprechend auch im Formular 2010 (S. 2 am Ende) aus-
drücklich festgehalten wird, dass dieses zusammen mit "den ange-
forderten Beilagen" einzureichen sei,
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dass aus den Vorakten nicht ersichtlich wäre, dass die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer bei der Zustellung des Formulars 2010 irgend-
welche weiteren Beilagen (Belege) verlangt hätte,
dass der Beschwerdeführer in den Mahnschreiben vom 8. März und
15. Juni 2011 aufgefordert wurde "die Einkommens- und Vermögens-
erklärung und/oder die nötigen Belege für die Festsetzung Ihrer
Beiträge" einzureichen – ohne dass ausgeführt worden wäre, welche
Belege vorzulegen waren,
dass aufgrund der Formulierung in den Mahnschreiben und insbe-
sondere mangels Nennung der vorzulegenden Belege für den Be-
schwerdeführer völlig offen war, ob und allenfalls welche Unterlagen er
neben dem Formular 2010 hätte einreichen müssen,
dass die Vorinstanz damit im Mahnverfahren die ihr obliegende Pflicht
zur Konkretisierung der einzureichenden Unterlagen verletzt hat und
dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, in Bezug auf
die Einreichung von Belegen seine Mitwirkungspflicht verletzt zu
haben (vgl. zur Anforderung der Substantiierung bzw. Konkretisierung
im sozialversicherungsrechtlichen Mahnverfahren etwa BGE 122 V
218 E. 4b),
dass dieser Mangel auch im Einspracheverfahren nicht behoben und
erstmals im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten worden
ist, welche Belege der Beschwerdeführer hätte einreichen müssen,
dass damit feststeht, dass das Verfahren der Beitragsfestsetzung
rechtsfehlerhaft war und keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 5 VFV auszumachen ist, welche eine Ermessenstaxation
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erlauben würde,
dass aus diesen Gründen der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. November 2011 und die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind, und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie unter Berücksichtigung des
vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars 2010 sowie der von
diesem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge
für das Jahr 2010 neu festlege,
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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 7. Dezember 2011 wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 8. November 2011 sowie die Beitragsverfügung
vom 29. August 2011 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter
Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars
"Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der
Beiträge 2010" sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 2. März 2012)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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