B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6643/2013
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Armin Durrer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Verfügung vom 30. Oktober 2013).
C-6643/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der damals im Kanton Bern wohnhafte Beschwerdeführer (geb. 1958,
Schweizer Bürger) meldete sich am 24. November 2008 bei der schweize-
rischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er machte gel-
tend, er sei seit dem 7. Juli 2008 als Folge eines Sehnenrisses am linken
Oberarm arbeitsunfähig. Zudem habe er einen Herzinfarkt erlitten und leide
an Rückenbeschwerden (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IV BE] 1 S. 1 ff.).
B.
Die IV-Stelle Bern holte diverse Unterlagen und Berichte ein (vgl. IV BE
act. 6 ff.) und lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August
2009 zu einem vierwöchigen Aufenthalt in eine berufliche Abklärungsstelle
BEFAS ein (vgl. IV BE act. 33). Der Beschwerdeführer meldete sich nach
zwei Tagen in der BEFAS ab und nahm die Abklärung anschliessend trotz
schriftlichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. IV BE act. 39) nicht
wieder auf. Gemäss Bericht vom 10. September 2009 musste die Abklä-
rung aufgrund der negativen Haltung des Beschwerdeführers abgebrochen
werden. Er scheine sich darauf eingestellt zu haben, dass ihm keine beruf-
liche Tätigkeit mehr zumutbar sei. Indes wäre eine körperlich leichte Arbeit
durchführbar, wobei eine Leistungseinschränkung von 25% erklärbar sei
(vgl. IV BE act. 43 S. 1-9). Mit Verfügung vom 2. November 2009 wies die
IV-Stelle Bern das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Mass-
nahmen ab (vgl. IV BE act. 51).
C.
Mit Bericht vom 27. Dezember 2011 hielt der IV-Arzt Dr. A._______ fest, es
hätten zwischenzeitlich verschiedene Operationen stattgefunden. Er emp-
fehle eine Begutachtung in einer MEDAS, wo die Arbeitsfähigkeit und all-
fällige Massnahmen der Schadenminderung integral beurteilt werden
könnten (vgl. IV BE act. 68 S. 3 f.). Nachdem sich der Beschwerdeführer
per 15. April 2012 nach Thailand abgemeldet hatte, wurde das Dossier an
die IVSTA überwiesen (vgl. IV BE act. 76 f.; 82).
D.
Der Beschwerdeführer teilte der IVSTA mit Schreiben vom 25. Juni 2012
mit, er sei bereit, sich in der Schweiz untersuchen zu lassen, und wies da-
rauf hin, dass er in Thailand geheiratet habe (vgl. IVSTA act. 20). Die IVSTA
erteilte der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (nachfolgend: MEDAS)
am 26. Juni 2012 den Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische Abklä-
rung (vgl. IVSTA act. 17), die vom 19. bis am 23. November 2012 stattfand.
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Im Gutachten vom 11. Februar 2013 (vgl. IVSTA act. 47) wird festgehalten,
der Beschwerdeführer sei für die erlernte Tätigkeit als Bodenleger wie auch
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter seit dem 7. Juli
2008 zu 100% arbeitsunfähig. Für eine angepasste, leichte Tätigkeit, die
vorwiegend mit dem rechten Arm ausgeübt werden könne, hätten im Zeit-
raum Juli 2008 bis Dezember 2011 unterschiedliche Arbeitsunfähigkeiten
bestanden. Ab dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres sei der Beschwerde-
führer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (vgl. IVSTA act.
47 S. 51 f.).
E.
Mit Stellungnahme vom 21. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Ein-
wand gegen den im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten gestützten
Vorbescheid der Vorinstanz (vgl. IVSTA act. 54) und führte aus, aufgrund
der Bewegungseinschränkung im linken Arm sei generell von einer Teilar-
beitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Er habe mindestens
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Eventualiter sei eine BEFAS-Abklä-
rung anzuordnen, da nur so eruiert werden könne, welche Arbeiten ihm in
welchem Ausmass zumutbar seien (vgl. IVSTA act. 66). Der IV-Arzt Dr.
B._______ hielt mit Stellungnahme vom 7. September 2013 fest, die zu-
mutbaren Verweistätigkeiten seien im MEDAS-Gutachten klar und unmiss-
verständlich formuliert (vgl. IVSTA act. 68).
F.
Mit insgesamt fünf Verfügungen vom 30. Oktober 2013 stellte die Vor-
instanz folgende Rentenansprüche fest (vgl. IVSTA act. 70 ff.): Dreiviertel-
rente von Juli 2009 bis April 2010; ganze Rente von Mai bis August 2010;
Dreiviertelrente von September 2010 bis März 2011; ganze Rente von April
bis Oktober 2011; Dreiviertelrente von November 2011 bis März 2012. Weil
der Invaliditätsgrad ab Januar 2012 auf 27% gesunken sei, bestehe ab Ap-
ril 2012 kein Anspruch mehr auf Rente. Die Zumutbarkeit der Verweistätig-
keit sei durch die MEDAS klar und unmissverständlich formuliert worden.
Zum Antrag auf eine BEFAS-Abklärung werde auf die Verfügungen der IV-
Stelle des Kantons Bern vom 10. September 2009 und 2. November 2009
verwiesen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die arbeitsmarktrechtlichen-medizini-
schen Abklärungen seien auf Grund mangelnder Mitwirkung des Be-
schwerdeführers abgebrochen worden.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 26. November
C-6643/2013
Seite 4
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Ver-
fügungen der IVSTA vom 30. Oktober 2013 seien aufzuheben, es seien
ihm die gemäss IVG zustehenden Leistungen zuzuerkennen, eventualiter
sei die Sache – insbesondere mit der Auflage der Durchführung einer BE-
FAS-Abklärung – zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leis-
tungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Aufteilung des
Rentenanspruches in mehrere Verfügungen sei unzulässig. Beanstandet
werde jedoch nur die Einschätzung, dass ihm ab April 2012 überhaupt kein
Rentenanspruch zustehe. Das MEDAS-Gutachten sei nicht nachvollzieh-
bar, weil auch bei der darin attestierten periodischen Arbeitsunfähigkeit
hauptsächlich darauf abgestellt werde, dass er in den entsprechenden
Zeiträumen seinen linken Arm nicht habe benutzen können. Es mache kei-
nen Sinn, wenn festgehalten werde, er könne nur noch körperlich an-
spruchslose Tätigkeiten ausüben, die ausschliesslich oder vorwiegend mit
dem rechten Arm zu bewerkstelligen wären, man aber trotzdem zum
Schluss gelange, er sei zu 100% arbeitsfähig. Es sei generell von einer
Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Auch bei den im
Vorbescheid erwähnten Arbeiten sei man auf den Gebrauch beider Arme
angewiesen. Berufe, die nur mit einem einzigen Arm zu hundert Prozent
ausgeführt werden könnten, gebe es nicht oder nur sehr selten. Er habe
generell Anspruch auf eine Dreiviertelrente bzw. eine volle Rente in den
darüber hinaus attestierten Zeiträumen, oder es wäre zumindest eine wei-
tere BEFAS-Abklärung anzuordnen. Der Abbruch der ersten Abklärung
liege drei Jahre zurück, damals sei er unbestritten zu mindestens 50% in
sämtlichen Tätigkeitsgebieten arbeitsunfähig gewesen.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Der im MEDAS-Gutachten festgestellte und
vom ärztlichen Dienst bestätigte Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in leidens-
angepassten leichten Verweisungstätigkeiten per 1. Januar 2012 sei klar
nachvollziehbar. Die vorherigen Arbeitsunfähigkeiten seien durchwegs
durch operative Eingriffe und nachfolgende Rehabilitationsverläufe be-
gründet gewesen. Seit Januar 2012 liege ein stabilisierter Zustand vor. Der
Beschwerdeführer sei nicht funktionell einarmig, sondern könne den linken
Arm als Hilfsarm benutzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete für Per-
sonen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten seien und überdies
nur noch leichte Arbeiten verrichten könnten, genügend realistische Betä-
tigungsmöglichkeiten, dies sowohl im Dienstleistungssektor als auch in
produktionsnahen Betrieben. Dem Beschwerdeführer, der den linken Arm
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mitbenutzen könne, stünden genügend realistische Verweisungstätigkei-
ten offen. Er verfüge über reichhaltige berufliche Erfahrungen und könne
die Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten.
Deshalb seien keine beruflichen Abklärungen notwendig. Diese seien über-
dies nur zielführend, wenn die versicherte Person zur Mitarbeit bereit und
ausreichend motiviert sei. Beides sei nicht zu erwarten gewesen, wie das
psychiatrische Teilgutachten zeige.
I.
Der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvorschuss von
Fr. 400.– wurde am 4. Februar 2014 bezahlt.
J.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. Februar 2014 an den ge-
stellten Begehren fest und führte aus, die Vorinstanz gehe nicht auf die
Feststellung ein, dass auch die unbestrittenen Arbeitsunfähigkeitsatteste
grösstenteils mit der Bewegungseinschränkung des linken Arms zusam-
menhingen. Aus den medizinischen Akten gehe nicht hervor, dass er sei-
nen linken Arm als Hilfsarm benutzen könne, dies könne ihm gerade nicht
zugemutet werden. Die von der Vorinstanz zitierte Praxis sei nur anwend-
bar, wenn er als funktionell Einarmiger zu bezeichnen sei, d.h. wenn er
seinen linken Arm zumindest auch noch teilweise bei Arbeiten zur Hilfe
nehmen könne. Es gebe keine Hinweise, dass er für eine berufliche Abklä-
rung nicht ausreichend motiviert sein solle. Zudem werde nicht aus-
schliesslich eine BEFAS-Abklärung beantragt, sondern generell weitere
Abklärungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit.
K.
Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 3. März 2014 mit, sie halte am Abwei-
sungsantrag fest. Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers
vom 7. Januar 2015 liess ihm das Bundesverwaltungsgericht die Duplik
zukommen und gab ihm am 16. Januar 2015 Auskunft über den Verfah-
rensstand.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C-6643/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff.
VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.3 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das
VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des
IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
IVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.
Die Verfügungen vom 30. Oktober 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. F) sind Teil
ein und derselben Rentenverfügung, welche gleichzeitig das Anfechtungs-
objekt bildet (im Folgenden: Verfügung vom 30. Oktober 2013 oder ange-
fochtene Verfügung). Es ist grundsätzlich nicht zwischen einem nicht an-
gefochtenen und formell rechtskräftigen Teil (Rentenansprüche bis
31. März 2012) und einem strittigen Teil (allfälliger Rentenanspruch ab
1. April 2012) zu unterscheiden (vgl. Urteil des BVGer C-1828/2011 vom
26. August 2013 E. 4.2 m.H.). Allerdings prüft das Gericht primär die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen, die sich einzig auf den Renten-
anspruch ab April 2012 beziehen. Das Gericht ist nicht gehalten, die ange-
fochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen.
Nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu auf-
grund der Parteivorbringen oder aufgrund der Akten hinreichender Anlass
besteht (vgl. Urteil des BVGer C-2646/2013 vom 27. Mai 2015 E. 3.2 m.H.;
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 45).
3.
3.1 Da zwischen der Schweiz und Thailand kein sozialversicherungsrecht-
liches Abkommen besteht und der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist,
kommt das schweizerische Recht zur Anwendung.
C-6643/2013
Seite 7
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 30. Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun-
gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012;
AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR
831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur-
teile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach)
und beim Eintritt der Invalidität während mindesten drei Jahren AHV/IV-
Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die letztgenannte Voraus-
setzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (vgl. IV BE act. 17).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
C-6643/2013
Seite 8
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähig-
keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG; eine Ausnahme liegt nicht vor, vgl. Ur-
teil des BVGer B-7058/2010 vom 4. November 2013 E. 3.3 m.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz beurteilte die gesundheitlichen Einschränkungen und
die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers primär gestützt auf
das polydisziplinäre Gutachten vom 11. Februar 2013 (vgl. IVSTA act. 47)
und die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (vgl. IVSTA act. 51 u.
68) und geht davon aus, ab Januar 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100% für angepasste Tätigkeiten (vgl. IVSTA act. 70 S. 2). Der Beschwer-
deführer macht geltend, das Gutachten sei nicht schlüssig. Es sei auch
nach dem 1. Januar 2012 von einer Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens
50% auszugehen (vgl. Sachverhalt Bst. G und J).
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw.
das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ggfs. auch an-
dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Sache des (begutachten-
den) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit
C-6643/2013
Seite 9
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung
der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine
Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind.
Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine ab-
schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson
zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie
aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die
ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für
die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachper-
sonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (vgl.
BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-
richtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 sowie BGE 125 V 351
E. 3 je m.H.).
6.3 Das polydisziplinäre Gutachten gründet auf einer allgemein-internisti-
schen, einer neurologischen, einer kardiologischen, einer psychiatrischen
und auf einer orthopädischen Untersuchung sowie auf einem interdiszipli-
nären Konsensus.
6.3.1 In allgemein-internistischer Hinsicht wurde beim Beschwerdeführer
ein Diabetes mellitus Typ II, eine leichtgradige Adipositas, eine Dyslipidä-
mie (Fettstoffwechselstörung) und der Verdacht auf eine leichtgradige
COPD festgestellt, die aber noch nicht das Ausmass einer limitierenden
Lungenerkrankung erreicht habe, so dass aus internistischer Sicht eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei (vgl. IVSTA act. 47 S. 47).
6.3.2 Der neurologische Teilgutachter diagnostizierte eine Läsion des lin-
ken Mittelarmnervs mit Hypästhesie an Unterarm, Hand und drei Fingern,
ohne objektivierbare motorische Ausfälle, sowie einen unspezifischen La-
gerungsschwindel ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Limitierende
Faktoren seien eine allfällige psychiatrische Krankheit, Schmerzen in der
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Seite 10
oberen Extremität links, Hüft- und Rückenschmerzen, die aber durch Läsi-
onen des Nervensystems nicht erklärt werden könnten. Aus neurologischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. IVSTA act. 47 S. 40
u. 58 ff.).
6.3.3 Der kardiologische Teilgutachter diagnostizierte eine koronare Drei-
gefässerkrankung. Eine Koronarintervention sei letztmals im Oktober 2008
durchgeführt worden. Hinweise für eine relevante Koronarinsuffizienz fän-
den sich keine. Die Anstrengungsdyspnoe könne kardial nicht erklärt wer-
den, es liege evtl. eine pulmonale Limitierung bei wahrscheinlich COPD bei
langjährigem Nikotinabusus vor. Die kardiale Situation sei stabil. Aus kar-
diologischer Sicht ergäben sich keine negativen Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit (vgl. IVSTA act. 47 S. 38 f.; 62 ff.)
6.3.4 Der psychiatrische Teilgutachter stellte die folgenden Diagnosen: Al-
koholmissbrauch, Benzodiazepinabhängigkeit, dysfunktionale Krankheits-
verarbeitung. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht indes nicht
eingeschränkt. Es bestünden Hinweise auf Selbstlimitierung und auf eine
Entschädigungshandlung. Der Beschwerdeführer kämpfe nicht für den
Wiedereinstieg bei der Arbeit, sondern für seine neue Existenz in Thailand.
Die Leistungsinsuffizienz scheine in wesentlichen Teilen auch subjektiv ge-
geben zu sein (vgl. IVSTA act. 47 S. 39, 86 u. 92 f.).
6.3.5 Der orthopädische Teilgutachter diagnostizierte ein chronifiziertes,
dekompensiertes Schmerzsyndrom am linken Ellenbogen, eine chroni-
sche, belastungsabhängige Lumbago mit mässig fortgeschrittener Osteo-
chondrose der Lendenwirbelsäule sowie eine Insuffizienz der linken Hüft-
abduktoren. Für die Tätigkeit als Bodenleger wie auch für die Tätigkeit in
der Tankwagenspedition bestehe vor allem wegen der Einschränkung im
Bereich des linken Armes eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer leich-
ten, körperlich anspruchslosen Tätigkeit, welche die Möglichkeit der perio-
dischen Lageänderung beinhalte und ausschliesslich oder vorwiegend mit
dem rechten Arm zu bewerkstelligen wäre, müsse aus orthopädischer
Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. IVSTA
act. 47 S. 39 f., 96 ff.).
6.3.6 Im interdisziplinären Konsensus stellten die Fachärzte fest, auf der
körperlichen Ebene lägen beim Beschwerdeführer verschiedene Beein-
trächtigungen des Bewegungsapparates vor. Namentlich die Belastbarkeit
des linken Ellenbogengelenkes sei deutlich herabgesetzt, allerdings sei er
Rechtshänder und benutze den linken Arm nur als Hilfsarm. Diese Leiden
C-6643/2013
Seite 11
führten dazu, dass die erlernte Tätigkeit als Bodenleger sowie die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar seien.
Hingegen bestehe ab dem 1. Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in
leichten, körperlich anspruchslosen Tätigkeiten, welche die Möglichkeit der
periodischen Lageänderung beinhalten und ausschliesslich oder vorwie-
gend mit dem rechten Arm zu bewerkstelligen wären (vgl. IVSTA act. 47 S.
48 ff.). Für eine solche angepasste Tätigkeit hätten im Zeitraum Juli 2008
bis Dezember 2011 folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden (vgl. IVSTA
act. 47 S. 51):
100% vom 7. Juli bis am 31. Oktober 2008 (operative Reinsertion der Bizepssehne
inkl. drei Monate Rehabilitation).
100% vom 3. September bis am 31. Dezember 2008 (akuter Myokardinfarkt, Ko-
ronarangiographie mit Stenteinlage, inkl. drei Monate Rehabilitation).
50% vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010 (Bestätigung Sehnenabriss im De-
zember 2008, prolongierte Rehabilitation im Ellenbogenbereich links).
100% vom 1. Februar bis am 31. Mai 2010 (Implantation einer Hüft-Totalendopro-
these links, inkl. Rehabilitation).
50% vom 1. Juni 2010 bis 24. Januar 2011 (prolongierte Rehabilitation des Ellen-
bogens links und der Hüfte links).
100% vom 25. Januar bis 31. Juli 2011 (erneuter operativer Eingriff im Ellenbo-
genbereich inkl. Rehabilitation).
50% vom 1. August bis 31. Dezember 2011 (prolongierte Rehabilitation im Ellen-
bogenbereich links).
Sodann hielten die Gutachter fest, Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art seien infolge «Malcompliance» gescheitert, was nicht heisse, dass
diese nicht zumutbar wären (vgl. IVSTA act. 47 S. 55).
6.4 Der IV-Arzt Dr. B._______ hielt mit Stellungnahme vom 2. Mai 2013
(vgl. IVSTA act. 51) – gestützt auf das Gutachten – fest, der Beschwerde-
führer leide an einer komplexen Polymorbidität, jedoch sei ihm ab 1. Januar
2012 eine Verweistätigkeit zu 100% zumutbar (ganztags, wechselnde Ar-
beitsposition, leichte Tätigkeiten vorwiegend mit dem rechten Arm), so z.B.
eine Tätigkeit als Aufseher, Verkäufer, Kassierer, Billett-Verkäufer, interner
Kurier etc. Auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, es sei mit einer
C-6643/2013
Seite 12
beruflichen Abklärung zu eruieren, was für Arbeiten ihm in welchem Aus-
mass zumutbar seien (vgl. IVSTA act. 66 S. 4), hielt Dr. B._______ am
7. September 2013 fest, die Zumutbarkeit der Verweistätigkeiten sei im
Gutachten klar und unmissverständlich formuliert. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Rahmen der arbeitsmarktlich-medizini-
schen Abklärung nicht kooperiert habe (vgl. IVSTA act. 68).
6.5 Der Beschwerdeführer erhebt Einwände gegen die Folgenabschätzung
der Gutachter und der Behörde betreffend die Auswirkungen der Gesund-
heitseinschränkung auf die Arbeitsfähigkeit, die nachfolgend zu prüfen sein
werden (vgl. E. 6.6 ff.). Die Feststellungen der Ärzte zum Gesundheitszu-
stand an sich werden indes nicht beanstandet. Im Verfahren wurden denn
auch keine medizinischen Unterlagen beigebracht, welche die medizini-
schen Feststellungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen vermöchten. Das
polydisziplinäre Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, die Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet. Es enthält die Anamnese, Diagnosen und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in Ver-
weistätigkeiten. Dem Gutachten kommt voller Beweiswert zu, da keine kon-
kreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/bb m.H.).
6.6 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen der Gutachter und der
Behörde zu den Auswirkungen der Gesundheitseinschränkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (E. 6.6.1 f.) sowie deren Feststellungen zur Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit (E. 6.6.3), wobei diesbezüglich noch eine berufli-
che Abklärung stattfinden müsse (E. 6.6.4).
6.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gutachter hätten bei den
attestierten periodischen Arbeitsunfähigkeiten hauptsächlich auf den Um-
stand abgestellt, dass er seinen linken Arm nicht habe benutzen können.
Es mache daher aus medizinischer Sicht keinen Sinn, wenn festgehalten
werde, er könne nur noch körperlich anspruchslose Tätigkeiten ausüben,
die ausschliesslich oder vorwiegend mit dem rechten Arm zu bewerkstelli-
gen wären, und man trotzdem zum Schluss gelange, er sei ab Januar 2012
uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Gutachter stellten indessen, als sie ihm
für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2011 Arbeitsunfähigkeiten von
100% bzw. 50% (E. 6.3.6) auch in angepassten Tätigkeiten – die vorwie-
gend mit dem rechten Arm ausgeübt werden können – (vgl. IVSTA act. 47
C-6643/2013
Seite 13
S. 51 f.), attestierten, nicht primär auf die auch in diesen Zeiträumen be-
stehenden Einschränkungen am linken Arm ab. Wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt, wurden die entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten allesamt
aufgrund der in diesem Zeitraum erfolgten Operationen und der nachfol-
genden, teils verlängerten Rehabilitationsverläufe attestiert. Das Gutach-
ten ist mithin nicht widersprüchlich; der entsprechende Einwand des Be-
schwerdeführers ist unbegründet.
6.6.2 Der Beschwerdeführer war im Januar 2011 im Inselspital Bern zum
wiederholten Mal im Ellenbogenbereich operiert worden. Die Gutachter
gingen zufolge prolongierter Rehabilitation von einer bis Ende 2011 beste-
henden ganzen bzw. teilweisen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten
Tätigkeiten aus (vgl. IVSTA act. 47 S. 22 ff., 52). Es ist daher nicht zu be-
anstanden, dass Ärzte und Vorinstanz von einer Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 ausgingen
und folglich den Zeitpunkt für die Aufhebung des Rentenanspruchs auf den
1. April 2012 festsetzten (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
6.6.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, aus dem Gutachten gehe
hervor, dass ihm ein regelmässiges Einsetzen des linken Arms nicht zuge-
mutet werden könne. Die von der Vorinstanz zitierte Praxis sei nur bei funk-
tioneller Einarmigkeit anwendbar, d.h. wenn der linke Arm zumindest teil-
weise bei Arbeiten zur Hilfe genommen werden könne. Dies sei aber bis
heute nicht abgeklärt worden und bestritten.
6.6.3.1 Der Begriff der funktionellen Einarmigkeit umschreibt die totale
Funktionseinschränkung eines Arms. Eine solche faktische Einarmigkeit
stellt, ebenso wie die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand,
nach der Rechtsprechung einen Tatbestand einer erheblich erschwerten
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt dar (vgl. Urteile des BGer 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.
3.4 sowie 8C_243/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.1). Der Beschwerde-
führer ist Rechtshänder. Die Gutachter attestieren für den linken Arm eine
deutlich herabgesetzte Belastbarkeit und weisen darauf hin, dass er diesen
«nur als Hilfsarm» benutze (vgl. IVSTA act. 47 S. 48). Sie kommen zum
Schluss, dass ihm leichte, körperlich anspruchslose Arbeiten, die aus-
schliesslich oder vorwiegend mit dem rechten Arm zu bewerkstelligen wä-
ren, ganztags zumutbar seien. Die Gutachter sind mithin nicht von einer
funktionellen Einarmigkeit ausgegangen. Darauf ist abzustellen, bestehen
doch keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser medizinischen
C-6643/2013
Seite 14
Beurteilung der Gutachter sprechen (vgl. E. 6.5). Im Übrigen entspricht de-
ren Einschätzung den Angaben, welche der Beschwerdeführer im Rahmen
der Untersuchung machte (vgl. IVSTA act. 47 S. 33).
6.6.3.2 Obwohl keine funktionelle Einarmigkeit vorliegt, ist die entspre-
chende Praxis von Bedeutung. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass
der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. E. 6.6.4.1) für Personen, welche funk-
tionell als Einarmige zu betrachten sind und nur noch leichte Arbeiten ver-
richten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Er-
wähnt werden jeweils einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkei-
ten sowie an die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Pro-
duktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände vo-
raussetzen (vgl. Urteil des BGer 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4).
Selbst in solchen Fällen wird – obwohl die Verwertbarkeit der Arbeitsfähig-
keit erheblich erschwert ist (vgl. E. 6.6.3.1) – in der Praxis jeweils von ge-
nügend Betätigungsmöglichkeiten ausgegangen (vgl. Urteile des BGer
8C_272/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3; 8C_971/2008 vom 23. März 2009
E. 4.2.5; 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 f. je m.H.). Dies
muss umso mehr im Fall des Beschwerdeführers gelten, dessen nicht do-
minante Hand zwar stark beeinträchtigt, aber nicht funktionsunfähig ist (vgl.
etwa auch das Urteil des BGer 8C_810/2009 vom 3. März 2010 E. 2.6.4
m.H.).
6.6.4 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, auch bei den von der Vor-
instanz genannten Verweistätigkeiten sei man grösstenteils während der
Arbeit auf den Gebrauch beider Arme angewiesen, was ihm gerade nicht
möglich sei. Berufe, welche mit nur einem einzigen Arm zu hundert Prozent
ausgeführt werden könnten, gebe es nur sehr selten. Das Gutachten sei
diesbezüglich weder umfassend noch einleuchtend. Zumindest wäre mit
einer beruflichen Abklärung zu eruieren, was für Arbeiten ihm in welchem
Ausmass zumutbar wären, wenn er nur noch seinen rechten Arm uneinge-
schränkt für diese Tätigkeiten benutzen dürfe.
6.6.4.1 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoreti-
schen Restarbeitsfähigkeit (bzw. das Abstellen beim Invalideneinkommen
auf den Tabellenlohn, vgl. E. 7.5) angeht, ist zu beachten, dass der theo-
retische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher
dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem
der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst
C-6643/2013
Seite 15
und einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fä-
cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK
1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus-
sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen;
diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige
Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbe-
messung ist nicht darauf abzustellen, ob eine Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent-
sprechen würden (vgl. Urteil C-2646/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des BGer
9C_412/2014 E. 2.2.2 m.H.).
6.6.4.2 Das schlüssige und nachvollziehbare MEDAS-Gutachten bestätigt,
dass der Beschwerdeführer ab Januar 2012 aus interdisziplinärer Sicht in
einer angepassten Tätigkeit, d.h. in einer leichten, körperlich anspruchslo-
sen Tätigkeit, welche die Möglichkeit der periodischen Lageänderung be-
inhaltet und ausschliesslich oder vorwiegend mit dem rechten Arm zu be-
werkstelligen ist, zu 100% arbeitsfähig ist. Der Einwand des Beschwerde-
führers, es gebe kaum Berufe, welche mit nur einem einzigen Arm zu hun-
dert Prozent ausgeführt werden könnten, ist unbehelflich, weil keine funk-
tionelle Einarmigkeit vorliegt (vgl. E. 6.6.3.1) und selbst in solchen Fällen
regelmässig davon ausgegangen wird, dass der ausgeglichene Arbeits-
markt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (vgl.
E. 6.6.3.2 sowie E. 6.6.4.1). Nach dem Gesagten kommen unter Berück-
sichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
aus medizinischer Sicht – und unter Annahme eines ausgeglichenen Ar-
beitsmarktes – noch zahlreiche zumutbare Verweistätigkeiten in Betracht,
wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf das Gutachten (vgl. IVSTA act.
47 S. 52 u. 101) sowie auf die Stellungnahme des IV-Arztes Dr. B._______
(vgl. E. 6.4; IVSTA act. 51 S. 5 f; act. 68) zu Recht ausführt.
6.6.4.3 Die Vorinstanz hat somit - vorbehältlich der Frage des geforderten
Leidensabzugs, welcher noch zu prüfen sein wird (vgl. E. 7.5.2 f.) – sowohl
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als auch deren wirtschaftliche
Verwertbarkeit richtig festgestellt. Der im Jahr 1958 geborene und im rele-
vanten Zeitpunkt der Begutachtung 54-jährige Beschwerdeführer beruft
C-6643/2013
Seite 16
sich zu Recht nicht darauf, dass ihm die Verwertung der verbliebenen Ar-
beitsfähigkeit zufolge fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar sei (vgl.
dazu BGE 138 V 457 E. 3.1 m.H; Urteil des BVGer C-1307/2013 vom 26.
Mai 2015 E. 7.2 m.H. auf Beispiele aus der Praxis). Seinem Eventualantrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht stattzugeben, weil
die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und eine zuver-
lässige Ermittlung des IV-Grades auch ohne die beantragte berufliche Ab-
klärung möglich ist (vgl. E. 6.6.4.1). Andere Gründe für eine (erneute) be-
rufliche Abklärung sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine
solche Abklärung im Jahr 2009 nach wenigen Tagen abgebrochen (vgl.
Sachverhalt Bst. B) und keine beruflichen Massnahmen beantragt (die Ver-
fügung vom 2. November 2009 blieb unangefochten, vgl. IV BE act. 51).
Insbesondere seine Angaben gegenüber dem psychiatrischen Teilgutach-
ter lassen darauf schliessen, dass er davon überzeugt ist, dass ihm keiner-
lei Tätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. IVSTA act. 47 S. 72 u. 86).
6.7 Die beschwerdeweise vorgebrachten Gesichtspunkte erweisen sich
somit als nicht stichhaltig. Sodann finden sich in den Akten keine Hinweise,
welche die Arbeitsfähigkeitsschätzung in Frage stellen. Für weitere Abklä-
rungen besteht kein Anlass. Unter Würdigung der gesamten Umstände
kann mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 140 V 356 E. 3.1 m.H.) da-
von ausgegangen werden, dass ab Januar 2012 in einer leichten, adaptier-
ten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht.
7.
7.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund des Erwerbsver-
gleichs für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 zu Recht auf einen (nicht ren-
tenbegründenden) Invaliditätsgrad von 27 % geschlossen hat. Nur falls die
diesen Zeitraum betreffenden Berechnungen der Vorinstanz korrekturbe-
dürftig und deshalb erhebliche Abweichungen zu erwarten wären, müssten
auch die Berechnungen betreffend die früheren Zeiträume von Amtes we-
gen geprüft werden (E. 2).
7.2 Die Vorinstanz hat im Fall des Beschwerdeführers korrekterweise die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewandt (vgl. Art. 28a
IVG; Art. 16 ATSG; BGE 141 V 15 E. 3.2; BGE 128 V 29 E. 1; IV BE act. 1
S. 5). Demgemäss wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er-
werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
C-6643/2013
Seite 17
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage (vgl. E. 6.6.4.1) erzielen könnte (Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Aus
der Differenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen.
7.3 Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Ren-
tenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.). Vorliegend bestand eine volle Arbeitsunfähig-
keit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit ab Juli 2008. Das Wartejahr ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG lief damit Ende Juni 2009 ab. Der Beschwer-
deführer hat sich im November 2008 rechtzeitig zum Leistungsbezug an-
gemeldet (Art. 29 Abs. 1 IVG).
7.4
7.4.1 Für die Bemessung des (hypothetischen) Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Validen-
einkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tä-
tigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom
letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt
wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung anzupassen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1). Bei Schwankun-
gen des Lohnes ist auf den Durchschnittsverdienst einer längeren Zeit-
spanne abzustellen. Kann das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt er-
zielten Lohnes nicht zuverlässig bestimmt werden, ist es aufgrund statisti-
scher Daten zu ermitteln, wobei zu fragen ist, was der Versicherte im Ge-
sundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getan hätte (vgl.
THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Sozialver-
sicherungsrechtstagung 2012, S. 21 ff.; HANS-JAKOB MOSIMANN, Renten
der Invalidenversicherung, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, N
22.44 m.H.).
7.4.2 Der Beschwerdeführer absolvierte nach Abschluss der Primarschule
eine Lehre als Bodenleger und arbeitete bis im Jahr 1989 auf dem erlernten
Beruf. Ab dem Jahr 1990 übte er diverse handwerkliche Tätigkeiten aus
(vgl. IV BE act. 43 S. 2). Von Mai 2000 bis Mai 2006 arbeitete er als Lage-
rist, von Juli 2006 bis Januar 2007 in einer Abfüllerei und von Mai 2007 bis
C-6643/2013
Seite 18
Dezember 2008 war er als temporärer Mitarbeiter bei der Z._______ AG
angestellt und als Magaziner tätig (vgl. IV BE act. 1 S. 5 f.; IVSTA act. 53
S. 1). Die Vorinstanz hielt fest, die in dieser Zeit erzielten Saläre seien von
Monat zu Monat unterschiedlich gewesen und deshalb nicht repräsentativ.
Sie stellte daher auf Tabellenlöhne der LSE 2010 ab (Tabelle TA1, Anfor-
derungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Bereich Grosshan-
del), ermittelte einen Durchschnittslohn von Fr. 4'869.– und passte diesen
an die Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche an, was ein Einkommen von
Fr. 5'112.45 ergab. Die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode
(Abstellen auf Tabellenlöhne) wie auch die Wahl des Anforderungsprofils
4 erscheinen vertretbar und werden auch vom Beschwerdeführer nicht be-
anstandet. Deshalb, und weil das Bundesverwaltungsgericht sein Ermes-
sen praxisgemäss nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Vo-
rinstanz setzt, kann offen bleiben, ob allenfalls eher auf den Durchschnitts-
verdienst einer längeren Zeitspanne hätte abgestellt werden sollen (vgl. E.
7.4.1); dies würde vorliegend am Ergebnis auch nichts ändern (vgl. E. 8
sowie IV BE act. 17 S. 2).
7.5
7.5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist – wie in casu – kein tatsächliches Erwerbseinkommen
gegeben, können Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen
(LSE) des Bundesamts für Statistik herangezogen werden. Für die Invali-
ditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne
(Tabellengruppe A) abgestellt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 m.H.), wobei
jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung
der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene-
rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der
massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo-
chenarbeitszeit aufzurechnen ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f.
E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa).
7.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Lohnstrukturer-
hebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. Leidensabzug). Die
Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio-
nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtli-
C-6643/2013
Seite 19
cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er-
messen zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu
begrenzen ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 m.H.).
7.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz auf
Tabellenlöhne der LSE 2010 (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) abge-
stellt und anhand der Tabellenlöhne in den Bereichen sonstige persönliche
Dienstleistungen (96), Detailhandel (47), Reparatur von Gebrauchsgütern
(95) sowie wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen (82) einen
Durchschnittslohn von Fr. 4'209.– ermittelt und diesen an die Arbeitszeit
von 41.7 Stunden pro Woche (Mittel der tabellarischen Wochenarbeitszeit
im Dienstleistungssektor) angepasst, was ein Einkommen von Fr. 4'387.88
ergab. Sodann hat sie dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 15
% gewährt. Diese Vorgehensweise ist im Grundsatz nicht zu bemängeln,
berücksichtigt sie doch die zumutbaren Verweistätigkeiten (vgl. E. 6.4; E.
6.6.4.2; IVSTA act. 51 S. 5 f. u. act. 53). Auch die Höhe des gewährten
Leidensabzugs von 15 % erscheint aufgrund der konkreten Umstände und
im Vergleich mit anderen Fällen als angemessen (vgl. E. 7.5.2; Urteil des
BVGer C-2646/2013 E. 6.3.3.3 f.; Urteile des BGer 8C_272/2012 E. 4.3
und 8C_971/2008 E. 4.2.6.2 je m.H.). Korrekturbedarf besteht indes, weil
die Vorinstanz für einen der gewählten Bereiche den falschen Betrag über-
nommen hat (sonstige persönliche Dienstleistungen: Fr. 4'256.–; korrekt
ist: Fr. 4'612.–). Die entsprechende Erhöhung des Invalideneinkommens
(Fr. 4'480.67) geht einher mit einem geringfügig tieferen Invaliditätsgrad
von 25.5 %. Ansonsten ist der von der Vorinstanz durchgeführte Einkom-
mensvergleich für den Zeitraum ab Januar 2012 nicht zu beanstanden.
Folglich sind die – vom Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptierten – Be-
rechnungen für die früheren Zeiträume nicht weiter zu prüfen (vgl. E. 7.1).
8.
Insgesamt sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers, zu den Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit und zu deren wirtschaftlicher Ver-
wertbarkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die
Rente des Beschwerdeführers zu Recht bis Ende März 2012 begrenzt. Für
den Zeitraum ab April 2012 resultiert ein nicht anspruchsbegründender In-
validitätsgrad von 25.5 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung
erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
C-6643/2013
Seite 20
zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.– festge-
setzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss abgegolten. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Partei-
enschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Dispositiv S. 21
C-6643/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit der Bezahlung des Kostenvorschusses beglichen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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