Abtei lung II I
C-6645/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 28. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6645/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, verheiratete, aus Madezonien stammende
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war von 1978 bis 1981 in
der Schweiz als Bau- und Hilfsarbeiter – Status Saisonnier (act. 34) –
erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 13, 27). Nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland war er vom 12. April 1983 bis zum
17. September 2002 als Müller erwerbstätig. Mit Beschluss vom
15. November 2002 wurde dem Beschwerdeführer vom
mazedonischen Versicherungsträger eine Invalidenrente mit Wirkung
ab 18. September 2002 zugesprochen (act. 5). Am 18. April 2003
reichte er beim mazedonischen Versicherungsträger ein Gesuch um
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ein (act. 14,
15). Das Gesuch wurde der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgende: IV-Stelle) zur weiteren Behandlung überwiesen.
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die Stellungnahme der
IV-Stellenärztin, Dr. S._______ vom 2. Februar 2005 (act. 42) liess die
IV-Stelle den Einkommensvergleich durchführen, der einen Invalidi-
tätsgrad von 38% ergab (act. 32). Mit Verfügung vom 5. April 2005
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wegen Fehlens einer an-
spruchsbegründenden Invalidität ab (act. 35). Gegen diese Verfügung
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin V. I.
Ilievska, mit Eingabe vom 14. April 2005 Einsprache (act. 36). Mit
Entscheid vom 28. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache
ab (act. 38). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Eid-
genössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nach-
folgend: Rekurskommission) gestützt auf die Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 13. Dezember 2005 (act. 44) mit Urteil vom 16. Dezember
2005 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Insbesondere
seien zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen ein psychiatrischer
Verlaufsbericht ab dem Jahr 1996 und eine Nachfrage beim Ver-
sicherten bzw. seinem Arbeitgeber bezüglich der Zuweisung einer
anderen Arbeit sowie der tatsächlichen Arbeitsdauer einzuholen
(act. 45).
B.
Mit Schreiben vom 21. April 2006 forderte die IV-Stelle den
mazedonischen Versicherungsträger auf, eine neue Untersuchung des
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Beschwerdeführers zu veranlassen und Unterlagen betreffend
psychiatrische Untersuchung, Psychostatus und Denken einzureichen
(act. 50).
C.
In der Folge nahm die IV-Stelle zur Prüfung des Leistungsgesuches
folgende Unterlagen zu den Akten:
- Arztbericht der mazedonischen Alters- und Invalidenkommission
vom 19. August 2002, unterzeichnet von den Dres. L._______, All-
gemeinpraktiker, und von F._______, Arbeitsmediziner, in dem
folgende Diagnosen aufgeführt sind: Status nach dekompressiver
Laminektomie L3-L4 und L4-L5, verzögerte depressive Grund-
stimmung, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II und diabetes-
bedingte Neuropathie. Der Explorand sei in seiner bisherigen sowie
einer Verweistätigkeit zu 80% mit Wirkung ab 14. Juni 2002
arbeitsunfähig (übersetzt in 54);
- undatierten Bericht von Dr. M._______, Praxis für Neurologie, der
auf einer persönlichen Untersuchung vom 25. Juni 2004 basierte
(übersetzt am 23. Dezember 2004, act. 57);
- Spitalbericht von Prof. Dr. P.______, Neurochirurg, vom 28. Juni
2004, K._______, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsun-
fähigkeit attestiert wurde (übersetzt in act. 59);
- Bericht von Dr. B.______ vom 19. Mai 2006, Praxis für Physio-
therapie und Rehabilitierung, U._______, mit den Diagnosen:
Discopathie, Status nach dekompressiver Laminektomie,
Spondylose (übersetzt in act. 61);
- Befundbericht des Ambulatoriums für Neuropsychiatrie vom 30. Mai
2006, Spital U._______, in dem die Diagnose Schizophrenie auf-
geführt ist; der Rest konnte aufgrund Unleserlichkeit nicht übersetzt
werden (übersetzt in act. 64);
- neurochirurgischen Klinikbericht vom 18. Mai 200 (Jahreszahl un-
vollständig, ohne Unterschrift), K._______, mit der Diagnose einer
dekompressiven Laminektomie (übersetzt in act. 64);
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- Bericht von Dr. V._______, Neuropsychiaterin, vom 30. Mai 2006,
worin eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert ist. Es bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80-90% (übersetzt in act. 66);
- Bericht von D. I._______, Psychologin, vom 1. Juni 2006 (übersetzt
in 69, 70);
- nicht unterzeichnetes Formular Fragebogen für den Arbeitgeber,
datiert vom 10. Juni 2006, woraus einzig hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer vom 12. April 1983 bis 17. September 2002
arbeitstätig war (act. 71);
- Formular Fragebogen für den Versicherten, datiert vom 10. Juni
2006, wonach der Beschwerdeführer am 17. September 2002 aus
gesundheitlichen Gründen seine letzte Tätigkeit aufgegeben hat, die
er zuvor 8 Stunden täglich ausgeübt hatte (act. 72);
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2006, worin er
erklärt hat, zuletzt als Müller in einer Mühle bis zu deren
Schliessung am 17. September 2002 gearbeitet zu haben (übersetzt
in act. 76);
- Arztbericht der mazedonischen Alters- und Invalidenkommission
vom 8. Februar 2007, unterzeichnet von Dr. T._______, Internist,
Dr. A._______, Chirurg, und Dr. J._______, Neuropsychiater, dem
folgende Diagnosen zu entnehmen sind: Bandscheibenleiden,
Status nach Laminektomie, depressive Grundstimmung, Diabetes
mellitus Typ II und diabetische Retinopathie. Seit dem 14. Juni 2002
liege beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vor (übersetzt
in act. 84).
Mit Schreiben vom 10. April 2007 wurde Dr. Y._______, IV-Stellenarzt,
aufgefordert, zum Arztbericht vom 7. Februar 2007 (recte: 8. Februar
2007) Stellung zu nehmen (act. 85). Der IV-Stellenarzt führte in seinem
Bericht vom 20. April 2007 aus, wie bereits der medizinische Dienst
der IV-Stelle in seiner Beurteilung vom 2. Februar 2005 dargelegt
habe, stehe beim Beschwerdeführer eindeutig der Zustand nach
Rückenoperation im Frühjahr 2002 mit Laminektomie und leichten
neurologischen Restbeschwerden (abgeschwächter Reflex, leichte
motorische Schwäche im Bein) im Vordergrund, weshalb er als Müller
zu 100% arbeitsunfähig sei. Obwohl bis dato keine kompetenten
psychiatrischen Nachakten beigebracht werden konnten, könne eine
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relevante psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit veneint werden, auch wenn in den Akten gelegentlich die
Diagnose Schizophrenie erwähnt werde. Ansonsten wäre es dem Be-
schwerdeführer nicht möglich gewesen, während 20 Jahren selb-
ständig eine Müllerei zu betreiben. Somit könne an der bisherigen
Beurteilung, wonach die Ausübung von rückenadaptierten Tätigkeiten
2 mal 3 Stunden täglich zumutbar sei, festgehalten werden. Der mit
Insulin gut eingestellte Diabetes mellitus spreche nicht dagegen; am
errechneten Invaliditätsgrad von 38% könne festgehalten werden (act.
86).
D.
Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 teilte die IV-Stelle dem Be-
schwerdeführer mit, dass sein Leistungsbegehren abgwiesen werden
müsste (89).
E.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er sei
mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Aufgrund seiner Krankheit
sei er zu 100% arbeitsunfähig, wie auch schon von der
mazedonischen Invalidenversicherung festgestellt worden sei (act. 91).
Dem Schreiben war ein ärztliches Attest von Dr. G._______,
Allgemein- und Arbeitsmediziner vom 11. Juni 2007 beigelegt (über-
setzt in act. 93).
Dr. Y._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. August 2007 an
seiner bisherigen Beurteilung vom 20. April 2007 fest und erklärte, die
früher genannte Diagnose einer Schizophrenie sei in diesem Bericht
nicht aufgeführt (act. 95).
F.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 wies die IV-Stelle das Leistungs-
begehren ab. Zwar sei die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
nicht mehr möglich, die Ausübung einer anderen, leichteren, dem
Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit,
wie z.B. als Pförtner, Hauswart, Magaziner, Kassier, Registrier- und
Klassierungsarbeiten sowie interne Postverteilung, sei jedoch in
rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 96).
G.
Mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 16. September 2007
liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin
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V. I. Ilievska, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen.
Er liess die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2007, die Fest-
stellung einer mindestens 50%-igen Arbeitsunfähigkeit basierend auf
einer rechtsgenüglichen Abklärung sowie die Festsetzung der Höhe
der Integritätsentschädigung nach erfolgter Abklärung beantragen.
Insbesondere sei ein psychiatrisches, gegebenenfalls ein
interdisziplinäres Gutachten einzuholen. In der Beilage reichte er einen
ärztlichen Befundbericht von Dr. B._______ vom 9. November 2006,
einen psychologischen Befundbericht von C._______, Psychologin
und Fachärztin in Medizinpsychologie, November 2006, einen un-
datierten Befundbericht von Dr. D._______, private Gesundheitsein-
richtung Dr. G._______, einen Laborbericht vom 15. November 2006
und diverse – für den Übersetzer unleserliche – ärztliche Kurzberichte
ein (BVGer act. 1).
H.
Der wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenarzt,
Dr. Y._______, hielt am 9. November 2008 an seiner bisherigen Be-
urteilung fest, wonach dem Beschwerdeführer leichte Verweistätig-
keiten praktisch uneingeschränkt zumutbar seien. In Berücksichtigung
der eingereichten Unterlagen fände sich keine objektivierbare Patho-
logie an den Extremitäten. Ebenfalls sei der Diabetes gut eingestellt
und begründe wie die Prostatavergrösserung auch keine Arbeitsun-
fähigkeit. Die Psyche betreffend fehle ein ausführlicher psychiatrischer
Bericht. Im Bericht des mazedonischen Versicherungsträgers sei
jedoch kein schweres psychisches Leiden festgestellt worden, es
werde lediglich von einem verzögerten depressiven Zustand ge-
sprochen. Entgegen dem, was bei einer schweren Depression erwartet
würde, werde der Beschwerdeführer als logorrhoisch, mit gewissen
paranoiden Zügen ohne Halluzinationen beschrieben, weshalb weder
eine schwere Depression noch eine relevante Psychose vorliege. Seit
der Pensionierung 2002 seien bis dato keine regelmässigen
psychiatrischen Behandlungen dokumentiert, insbesondere seien auch
keine Hospitalisationen vorgekommen (act. 98).
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2008 beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (BVGer act. 7).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 forderte die
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Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 300.-- bis zum 16. Januar 2009 auf (act. 8).
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Dezember 2008 bezahlt (BVGer
act. 10).
J.
In seiner Replik vom 9. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer
ausführen, die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung in
Mazedonien erfülle die notwendigen Anforderungen an eine objektive
und alle Grundlagen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades um-
fassende Untersuchung nicht, weshalb die Rückweisung zur Vornahme
einer korrekten Abklärung in der Schweiz beantragt werde. Der Replik
war ein Arztbericht vom 11. Dezember 2008 beigelegt (BVGer act. 11,
17).
K.
Der zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. Y._______ hielt an seinen
Beurteilungen vom 20. April 2007 und 9. November 2008 fest. Er
machte geltend, dass der Arztbericht von Dr. E._______ vom
11. Dezember 2008 lediglich bereits aktenkundige Diagnosen aufliste,
neue Befunde würden sich daraus nicht ergeben. Es gebe daher
keinen Grund, von seiner früheren Beurteilung abzuweichen, wonach
dem Beschwerdeführer die Ausübung von Verweistätigkeiten 2 mal 3
Stunden täglich – wenn nicht ganztags – zumutbar seien (Bericht vom
19. Februar 2009, act. 100).
Gestützt auf die ärztliche Stellungnahme beantragte die IV-Stelle in
ihrer Duplik vom 6. März 2009 weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer
act. 15).
L.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (BVGer act. 16).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Seite 7
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1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand er-
füllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die am 24. September 2007 der Post übergebene Beschwerde
gegen die Verfügung vom 28. August 2007 wurde frist- und form-
gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 60 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt
worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Integritäts-
entschädigung – wie in der Beschwerde beantragt – nicht Ver-
fügungsgegenstand und somit vom Anfechtungsgegenstand nicht er-
fasst und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist.
Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
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Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist
vorliegend, ob die Vorinstanz das Rentengesuch um Zusprechung
einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Ver-
fahren zur Anwendung gelangen.
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE
130 V 329 E. 2.3).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Maze-
donien, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
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(SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) anwendbar ist (vgl.
Art. 40 des Abkommens). Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind
die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren
Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten
aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den An-
gehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hinter-
lassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vor-
behalten.
Demzufolge richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach
schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201).
3.4 Am 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen des ATSG sowie die
zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft ge-
treten. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom
6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008),
da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
3.5 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität
(Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
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(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft ge-
standenen Fassung, vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a
und b).
3.6 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (IVV; SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des gel-
tend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV an-
wendbar. Für die Zeit vor Inkraftreten der genannten Erlasse richtet
sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des
IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Getzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzungen der
Mindestbeitragsdauer erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG) (act. 27).
4.1 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der In-
validenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gegangenen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, in der Fassung
vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis am
31. Dezember 2007). Vorliegend wurde das Gesuch am 18. April 2003
beim mazedonischen Versicherunsträger eingereicht, weshalb allfällige
Leistungen frühestens ab April 2002 augerichtet werden können.
4.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
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Verfügung massgebend (hier: 28. August 2007; vgl. BGE 132 V 368
E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob
zwischen dem 18. April 2002 und dem 28. August 2007 ein Anspruch
des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung
entstanden ist.
4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%,
auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger
sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Recht-
sprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Seite 12
C-6645/2007
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG einen allfälligen Rentenanspruch be-
gründen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
4.5 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraus-
sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach
Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
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zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der In-
validenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
im Sinn von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S.
204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
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4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
5.
Gestützt auf die Erwägungen der Rekurskommission in ihrem Urteil
vom 16. Dezember 2005, wonach die Vorinstanz die Akten durch Ein-
holen eines psychiatrischen Verlaufsberichts ab dem Jahr 1996 sowie
einer Nachfrage bezüglich der Zuweisung einer anderen sowie der
tatsächlichen Arbeit zu ergänzen habe, ordnete die Vorinstanz die
Einreichung der entsprechenden Unterlagen an.
5.1 Im Formular Fragebogen für den Versicherten gab der Be-
schwerdeführer an, aufgrund seiner Krankheit seit dem 17. September
2002 nicht mehr arbeitsfähig zu sein (act. 72). Im Schreiben vom
8. August 2006 erklärte er zudem, von April 1983 (Gründung der
Mühle) bis September 2002 (Schliessung der Mühle) in der Eigen-
schaft als Allgemeinarbeiter als Müller gearbeitet zu haben (act. 76).
Dres. L._______, Allgemeinpraktiker, und B._______, Arbeits-
mediziner, Mitglieder der Kommission für die Erhebung der Arbeits-
fähigkeit, erstellten ihren Bericht vom 19. August 2002 insbesondere
aufgrund der Anamnese, der medizinischen Dokumente und einer
persönlichen Untersuchung. Laut anamnestischen Angaben sei beim
Beschwerdeführer im Jahr 2002 eine Laminektomie durchgeführt
worden. Ebenfalls sei er bei einem Neuropsychiater wegen Nervosität,
Hoffnungslosigkeit und Pessimismus in Behandlung. Seit drei Jahren
leide er an Diabetes. Anlässlich der Untersuchung beklagte sich der
Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, über
Ameisenlaufen im rechten Bein, generelle Müdigkeit, Schlaflosigkeit,
Angst und Hoffnungslosigkeit, er habe Schwierigkeiten beim Gehen;
es sei ihm unmöglich, sich zu beugen und anzuziehen. Als Diagnosen
wurden Status nach einer dekompressiven Laminektomie im Bereich
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L3-L4 und L4-L5, depressive Grundstimmung, insulinpflichtiger
Diabetes mellitus Typ II und diabetesbedingte Neuropathie aufgeführt.
Die Ärzte erachteten den Beschwerdeführer ab 14. Juni 2002 in seiner
bisherigen oder einer anderen Tätigkeit als vollständig und dauerhaft
arbeitsunfähig (übersetzt in 54).
Dr. M._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2004
und kam zum Schluss, dass gemäss dem Elektromyogramm eine
partielle, radikuläre chronische Schädigung in den Wurzelbereichen L5
und S1 rechts bestehe (übersetzt in act. 57).
Prof. Dr. P._______, Neurochirurg, stellte ebenfalls eine radikuläre
chronische Schädigung aufgrund einer Canal-Stenose fest. Er befand
den Beschwerdeführer als arbeitsunfähig (übersetzt in act. 59).
Dr. B._______, Physiotherapeut, listete folgende Diagnosen auf:
Diskopathie, dekompressive Laminektomie und Spondylose im
Lendenwirbelbereich (übersetzt in act. 61).
Im Bericht des Ambulatoriums für Neuropsychiatrie, vom 30. Mai 2006
ist unter anderem die Diagnose paranoide Schizophrenie (der Rest ist
unleserlich) aufgeführt (übersetzt in act. 64).
Im neurochirurgischen Klinikbericht vom 18. Mai 200 (Jahreszahl un-
vollständig, ohne Unterschrift) findet sich die Diagnose: Status nach
dekompressiver Laminektomie. Die Weiterbehandlung mit Physio-
therapie wird empfohlen (act. 64).
Dr. V._______, Neuropsychiaterin, diagnostizierte am 30. Mai 2006
eine paranoide Schizophrenie. Der Beschwerdeführer werde mit
Neuroleptika, Tranquilizer und Hypnotika behandelt. Die Krankheit
weise einen chronischen Charakter mit ungünstiger Prognose auf. Der
Beschwerdeführer sei weder in der Lage, sich um seine Angelegen-
heiten zu kümmern, noch seine Familie zu ernähren. Es liege eine
Arbeitsunfähigkeit zwischen 80-90% vor (übersetzt in act. 66).
D. I._______, Psychologin, beschrieb den Beschwerdeführer in ihrem
Bericht vom 1. Juni 2006 als vom sozialen Leben zurückgezogene,
impulsive Person. Beim Beschwerdeführer sei ein dissoziatives
Denken mit paranoidem und delirantem Denken zu beobachten. Er
zeige sich apathisch und labil. Ausserdem leide der Explorand an
chronischen Angstzuständen, die gleichzeitig von verschiedenen vom
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C-6645/2007
Beschwerdeführer nicht zu beherrschenden Gefühlen begleitet seien
(übersetzt in act. 69, 70).
In dem von Dr. T._______, Internist, Dr. A._______, Chirurg, und
Dr. J._______, Neuropsychiater, unterzeichneten Arztbericht vom
8. Februar 2007 der mazedonischen Alters- und Invalidenkommission,
sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Bandscheibenleiden, Status
nach Laminektomie, depressive Grundstimmung, Diabetes mellitus Typ
II und diabetische Retinopathie. Der Bericht wurde in Berücksichtigung
der Anamnese, des aktuellen Gesundheitszustandes und der
medizinischen Dokumentation erstellt. Den psychischen Zustand be-
treffend stellten die Ärzte psychomotorische Unruhe, Logorrhoe,
Ängste sowie Phobien – aber ohne paranoide Ideen und
Halluzinationen – fest. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem
14. Juni 2002 (übersetzt in act. 84).
Der zum mazedonischen Arztbericht vom 7. Februar 2007 (recte:
8. Februar 2007) zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. Y._______, IV-
Stellenarzt, stellte am 20. April 2007 fest, auch wenn keine
kompetenten psychiatrischen Nachakten hätten beigebracht werden
können, könne eine relevante psychiatrische Erkrankung mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden, obwohl in den
Diagnosen gelegentlich der Begriff der Schizophrenie erwähnt werde,
ansonsten wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen,
während 20 Jahren selbständig eine Müllerei zu betreiben. Im Vorder-
grund sei somit der Zustand nach der im Frühjahr 2002 durch-
geführten Rückenoperation mit Laminektomie und leichten neuro-
logischen Restbeschwerden zu beurteilen, der eine Arbeitsunfähigkeit
als Müller begründe. Rückenadaptierte Tätigkeiten könnten dem Be-
schwerdeführer jedoch 2 mal 3 Stunden täglich zugemutet werden.
Somit könne an der bisherigen Beurteilung bei einem ermittelten In-
validitätsgrad von 38% festgehalten werden. Der mit Insulin gut ein-
gestellte Diabetes spreche nicht dagegen (act. 86). In einer weiteren
Stellungnahme vom 22. August 2007 nahm Dr. Y._______ zu dem im
Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. G._______
vom 11. Juni 2007 Stellung und stellte fest, dass in diesem die
Diagnose einer Schizophrenie auch nicht aufgeführt sei, weshalb an
seiner Beurteilung vom 20. April 2007 festgehalten werden könne,
wonach kein relevantes psychiatrisches Leiden mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege (act. 95).
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5.1.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerde-
führer weitere medizinische Unterlagen einreichen.
Dr. B._______, Fachpraxis in Physikaltherapie, Rehabilitierung und
manueller Vertebrotherapie, führte in seinem Bericht vom 9. November
2006 als Diagnosen polytope lumbale Diskopathie, Status nach
dekompressiver Laminektomie L4, Lumboischialgie, Arthrosis
patellofemoralis und Gonarthrosis auf (BVGer act. 1, übersetzt in
BVGer act. 3).
C._______, Psychologin und Fachärztin in Medizinpsychologie, kam in
Berücksichtigung durchgeführter Tests im Bericht vom November 2006
zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer durchschnittliche
intellektuelle Kapazitäten mit einer geminderten geistigen Effizienz,
einhergehend mit kognitiven Defiziten in emotionalen und sozialen
Belangen, vorlägen. Dominierend sei eine innere Anspannung mit de-
pressivem Effekt, dem Bedarf an Schutz und Unterstützung im Alltag
bei gleichzeitigem Vorhandensein einer Psychopathologie (BVGer act.
1, übersetzt in BVGer act. 3a).
Von Dr. D._______ liegen zwei Arztberichte (BVGer act. 1 und BVGer
act. 17) vor. Sie diagnostizierte ein paranoides interpretatives
Syndrom, Status nach einer dekompressiven Laminektomie,
Lumboischialgie, Arthrosis patellofemoralis, inferiore Paraparese,
Adenoma prostata, Diabetes mellitus, diabetische Retinopathie,
Gonarthrose und arterielle Hypertension. Gemäss Angaben der Ärztin
sei der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer
Verweistätigkeit arbeitsunfähig (BVGer act. 1 [undatiert], übersetzt in
BVGer act. 3, und Bericht vom 11. Dezember 2008, übersetzt in
BVGer act. 17).
Der wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. Y._______ hielt in
seinen Berichten vom 9. November 2008 und 19. Februar 2009 an
seinen früheren Beurteilungen fest, wonach dem Beschwerdeführer
die Ausübung einer Verweistätigkeit zuzumuten sei. Insbesondere wies
Dr. Y._______ in seinem Bericht vom 9. November 2008 erneut
daraufhin, dass aufgrund der körperlichen Erkrankung – Status nach
Diskushernienoperation im Mai 2002 – volle Arbeitsunfähigkeit für
schwere Körperarbeit vorliege und Verweistätigkeiten 2 mal 3 Stunden
täglich möglich seien. Trotz seiner Empfehlung, einen ausführlichen
psychiatrischen Bericht einzuholen, liege ein solcher nicht vor.
Immerhin könne festgehalten werden, dass im Bericht der
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mazedonischen Alters- und Invalidenkommission kein schweres
psychisches Leiden festgestellt worden sei. Es werde lediglich von
einem verzögerten depressiven Zustand gesprochen. Entgegen dem,
was bei einer schweren Depression erwartet werden würde, werde der
Beschwerdeführer jedoch als logorrhoisch beschrieben mit gewissen
paranoiden Zügen, jedoch ohne Halluzinationen. Eine schwere De-
pression oder eine relevante Psychose könne somit ausgeschlossen
werden. Auch dem Bericht der Psychologin (November 2006) könne
nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer
Psychose oder schweren Depression leide. Auch wenn der Be-
schwerdeführer gewisse paranoide Züge aufweise, sei es ihm trotz-
dem möglich gewesen, selbständig eine Müllerei bis zu deren Ge-
schäftsaufgabe im Jahre 2002 zu betreiben (act. 98, 100).
5.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen – wie auch alle anderen Beweismittel –
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind
– unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu ent-
scheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren bei-
gezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche
Beurteilung.
5.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
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tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Partei-
vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil BGer I 520/99 vom 20. Juli 2000).
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Leiden nicht
mehr in der Lage zu sein, eine Tätigkeit ausüben zu können. Dabei
rügt er sinngemäss eine ungenügende Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts. Insbesondere sei eine psychiatrische, evt. eine
interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen.
Der Arztbericht der mazedonischen Alters- und Invalidenkommission
vom 8. Februar 2007 geht von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit aus.
Dr. Y._______ hingegen hält daran fest, dass beim Beschwerdeführer
keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Erkrankung
vorliege. Er führt aus, dass sich in den Akten kein aussagekräftiger
psychiatrischer Bericht befinde.
In den Akten befindet sich jedoch unter anderem ein Arztbericht von
Dr. V._______, Neuropsychiaterin, vom 30. Mai 2006, worin dem Be-
schwerdeführer aufgrund einer diagnostizierten paranoiden
Schizophrenie eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80-90% attestiert
worden ist. Dr. Y._______, IV-Stellenarzt, hat zu diesem ausführlichen
Bericht von Dr. V._______ vom 30. Mai 2006 nie Stellung genommen.
Aufgrund der Aktenlage ist unklar, ob ihm dieser überhaupt vorgelegen
hat, obwohl die Reko mit Urteil vom 16. Dezember 2005 die Vorinstanz
angewiesen hat, die Akten durch Einholen eines psychiatrischen Ver-
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laufsberichts ab dem Jahr 1996 zu ergänzen. Die Vorinstanz hat mit
Auftrag vom 10. April 2007 Dr. Y.______ lediglich den Arztbericht vom
7. Februar 2007 (recte: 8. Februar 2007) übermittelt und ihn einzig zur
Stellungnahme zu diesem Arztbericht aufgefordert (act. 85). Der Arzt-
bericht von Dr. V._______ vom 30. Mai 2006 (act. 65, übersetzt in in
act. 66) wird jedoch nirgends erwähnt. Somit fehlen sowohl eine
Würdigung des erwähnten Arztberichtes von Dr. V._______ wie auch
eine Beurteilung, ob mit Blick auf diesen Arztbericht weitere gut-
achterliche Abklärungen zu treffen seien und gegebenenfalls deren
Anordnung. Der medizinische Sachverhalt ist demnach in un-
genügender Weise abgeklärt.
Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, die gesamten Akten ihrem
medizinischen Dienst, insbesondere auch einem Facharzt bzw. einer
Fachärztin Psychiatrie, zu unterbreiten und eine Stellungnahme ein-
zuholen, in der sämtliche vorliegenden medizinischen Unterlagen
gewürdigt und die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer Ver-
weistätigkeit beurteilt werden, falls die Unterlagen als ausreichend
qualifiziert werden. Andernfalls ist ein ergänzendes psychiatrisches,
ev. ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
5.5 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom
28. August 2007 ist aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Ab-
klärung im Sinne der E. 5.4. an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Be-
schwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der bereits ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer
zurück zu erstatten.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
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sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Parteient-
schädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere notwendigen Auslagen der Partei (Art. 8
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird
mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal
Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss Art.
64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Nicht zu entschädigen ist die
Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR
641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 28. August
2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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