Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6646/2009
{T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2010
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A.X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B.X.________.
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Sachverhalt:
A.
Am 10. Juni 2009 beantragte B.X._______ (kosovarischer
Staatsangehöriger, geboren 1992; nachfolgend Gesuchsteller) bei der
schweizerischen Botschaft in Pristina ein Visum für einen
Besuchsaufenthalt von 30 Tagen in der Schweiz. Nach formloser
Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Informationen
eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom
22. September 2009 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der
wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland sowie wegen seiner
persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2009 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur
Begründung führt sie an, der Gesuchsteller wolle lediglich Ferien in der
Schweiz machen, er studiere in seinem Heimatland und dürfe nicht allzu
lange fehlen. Er werde die Schweiz fristgerecht verlassen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2009
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Davon machte sie keinen Gebrauch.
F.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 teilte Rechtsanwalt Z._______ dem
Gericht mit, er sei von der Familie X._______ mit der Interessenwahrung
beauftragt worden (eine Vollmacht wurde nicht eingereicht) und ersucht
um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Er führt aus, die
Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller keine besonderen
beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in seinem
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Heimatland habe, würden nicht zutreffen. Dieser studiere nach wie vor an
der Technischen Hochschule "Y._______" in [...]. Die Wiederausreise sei
deshalb gesichert. Zudem habe der Gesuchsteller sein gesamtes
bisheriges Leben im Kosovo verbracht, dort lebten seine Eltern und
dieses Land sei seine Heimat. Trotzdem habe er das Bedürfnis, seinen
Geburtsort im Kanton Bern zu besuchen und seine Familienangehörigen
kennen zu lernen. Der Eingabe beigelegt waren eine Bestätigung der
Technischen Hochschule vom 23. März 2010 sowie eine Geburtsurkunde
des Gesuchstellers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Als Garantin und Gastgeberin ist die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Eingabe vom 7. Dezember 2010 und die nachgereichten Beweismittel
sind – ungeachtet der Ausführungen in Erwägung 11.2 – unter dem
Gesichtspunkt von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
7.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
8.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da das Gebiet des Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der
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Gesuchsteller der Visumspflicht, ungeachtet der Anerkennung der
Republik Kosovo durch die Schweiz.
9.
9.1. Geht es um die Frage nach dem Aufenthaltszweck und damit auch
um das Kriterium der gesicherten Wiederausreise, so muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen
möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im
Herkunftsland in Betracht. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein
mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönlichen Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
9.2. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von lediglich 1'850 Euro
ist der Kosovo eines der ärmsten Länder Europas. Darüber hinaus weist
er mit 47 % auch die höchste Arbeitslosenrate aller europäischer Länder
auf. Der Armutsanteil liegt bei 45 % der Bevölkerung – 17 % leben gar in
extremer Armut (vgl. > Countries > Kosovo >
Overview > Country Brief October 2010, besucht im Dezember 2010). Vor
diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch, auszuwandern. Vor
allem jüngere und ungebundene Personen, die über ein bereits
bestehendes, minimales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden
im Ausland verfügen, fassen oftmals einen solchen Schritt ins Auge.
9.3. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchsteller
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der
Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern oder
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
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9.4. Der Gesuchsteller ist 18 Jahre alt, ledig und besucht gemäss
eigenem Bekunden eine Technische Hochschule („Secondary technical
school“). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kommen seine Eltern
für seinen Lebensunterhalt auf. In der Schweiz möchte er seinen
Geburtsort im Kanton Bern sowie seine Grosseltern und vier Onkel und
Tanten besuchen.
Die vorliegenden Informationen lassen keine Verpflichtungen erkennen,
die den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten.
Die Tatsache, dass er eine Ausbildung absolviert – wobei die zuletzt
eingereichte Bestätigung der Secondary technical school "Y._______" in
[...] vom März 2010 datiert, also nicht aktuell ist – und seine Eltern im
Kosovo leben, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr fällt ins Gewicht,
dass mehrere Verwandte in der Schweiz leben und ihm den Entscheid,
nicht wieder aus der Schweiz auszureisen, erleichtern könnten. Auch die
persönliche Situation des Gesuchstellers ist somit nicht geeignet, die
aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo negativ ausgefallene
Prognose positiv zu beeinflussen.
9.5. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem
Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Die von der Beschwerdeführerin
abgegebenen Zusicherungen, der Gesuchsteller werde in sein
Heimatland zurückkehren, führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese
sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch nicht durchsetzbar, da
es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein bestimmtes
Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
9.6. Schliesslich geht aus den Eingaben hervor, dass der Gesuchsteller
seinen Geburtsort in der Schweiz besuchen und seine in der Schweiz
lebenden Verwandten kennen lernen möchte. Familiäre oder persönliche
Gründe können unter Umständen dazu führen, dass aus humanitären
Gründen ein Visum mit räumlich beschränktem Geltungsbereich erteilt
wird (vgl. E. 7). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern allein der
Umstand, dass Verwandte in der Schweiz leben und der Gesuchsteller
hier geboren ist, als humanitärer Grund herbeigezogen werden könnte,
um die Ausstellung eines solchen Visums zu rechtfertigen.
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10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
11.
11.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 ersuchte Rechtsanwalt
Z._______, vertreten durch [...], um Einsetzung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
Aus der Begründung des Gesuches wird deutlich, dass Z._______ als
unentgeltlicher Rechtsbeistand des im Kosovo lebenden Gesuchstellers,
den er als Beschwerdeführer bezeichnete, eingesetzt werden möchte. Da
dieser jedoch nicht Partei des vorliegenden Verfahren ist, ist auf das
Gesuch nicht einzutreten. Immerhin kann angefügt werden, dass die
Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Anwaltes ohnehin
verneint werden müssten (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG): So ist die
Bedürftigkeit lediglich behauptet, aber nicht belegt; aufgrund der
vorstehenden Erwägungen wird überdies deutlich, dass die Begehren von
vornherein aussichtslos waren. Zudem ist nicht ersichtlich, dass zur
Wahrung der Rechte der Beteiligten ein Anwalt nötig wäre. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift enthielten alle wesentlichen
Vorbringen; die Eingabe vom 7. Dezember 2010 geht inhaltlich nicht
darüber hinaus.
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 3. November 2009 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird nicht eingetreten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: