Abtei lung II I
C-665/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______, Beschwerdeführerin 1,
Y._______, Beschwerdeführer 2,
Z._______, Beschwerdeführer 3,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Hinterlassenenrenten, Einspracheentscheid vom
10. Dezember 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-665/2008
Sachverhalt:
A.
A.______ (nachfolgend: der verstorbene Ehegatte), geboren am
_______, arbeitete von 1977 bis 1989 (mit Unterbrüchen) in der
Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische
Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. 74, 84). Er verstarb am
_______ und hinterliess seine Ehefrau X._______, geboren am
9. April 1957, und sieben Kinder: B._______, geboren am _______;
C._______, geboren am _______; Y._______, geboren am _______;
Z._______, geboren am _______; N._______, geboren am _______;
G._______, geboren am _______ und J._______, geboren am
_______ (act. 12, 13 und 57).
B.
Am 16. Juni 2006 stellte die Ehefrau X._______, vertreten durch
Rechtsanwalt F. Sedaj, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK
(eingegangen am 20. Juni 2006) unter anderem einen Antrag auf
Ausrichtung einer Witwenrente und von Waisenrenten für die Kinder
B._______, C._______, Y._______, Z._______, N._______,
G._______ und J.______ mit Wirkung ab Todesdatum von A._______
vom _______ (act. 16, vgl. auch Geburtsurkunden act. 25-31).
Auf Aufforderung der SAK (act. 18) reichte X._______ das ausgefüllte
Anmeldeformular für eine Hinterlassenenrente ein, eingegangen am
11. August 2006. Das Todesdatum des verstorbenen Ehegatten war
mit _______ angegeben (act. 19-22). Am 16. Oktober 2006 reichte
X._______ erneut ein Anmeldeformular für eine Hinterlassenenrente –
angegebenes Todesdatum des verstorbenen Ehegatten _______ – bei
der SAK ein, eingegangen am 1. November 2006 (act. 40-43).
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 sprach die SAK X._______ mit
Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ordentliche Witwenrente zu (act. 93-
96), nebst befristeten Waisenrenten für Z._______ (vom 1. Oktober
2001 bis 30. September 2003) und für N._______ (vom 1. Oktober
2001 bis 31. Juli 2005) sowie unbefristeten Waisenrenten für
G._______ und J._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 (act. 87-
92).
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C-665/2008
Gegen diese Verfügung liess X._______, erneut vertreten durch
Rechtsanwalt F. Sedaj, mit Schreiben vom 16. August 2007 Einsprache
erheben. Sie machte mit Verweis auf den Auszug aus dem Sterbe-
register Nr. 11/2001 der UNMIK geltend, ihr Ehegatte sei am _______
verstorben, weshalb ihr die Witwenrente ab diesem Datum zu ge-
währen sei. Des Weiteren liess sie beantragen: Waisenrenten für Sohn
Y._______ vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000, Waisenrenten für
Z._______ vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001 sowie ab
30. September 2003 für die Studienjahre 2003/2004, 2004/2005,
2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008, Waisenrenten für N._______,
G._______ und J._______ vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001
sowie Verzugszinsen (act. 100).
Mit Eingabe vom 15. September 2007 reichte X._______ als Beweis-
mittel den Berufsausbildungsvertrag 2007/2008 für Sohn Z._______
der SAK ein (act. 103).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 forderte die SAK X._______ zur
Einreichung der Studiumsbescheinigung für Sohn Y._______ für die
Jahre 2001 bis 2007 sowie für Z._______ für die Jahre 2003/2004;
2004/2005 und 2005/2006 auf, zusätzlich zu einer Arbeitgeber-
bescheinigung, welche den voraussichtlichen Monatslohn nach der
abgeschlossenen Ausbildung festhalte (act. 104).
Am 27. November 2007 erklärte X._______, sie verzichte auf die Ge-
währung der Waisenrente für Y._______ nach dem 5. Mai 2000. Für
Z._______ beantrage sie die Waisenrente nur vom 10. Mai 1999 bis
1. Oktober 2001; für die Studienjahre 2003/2004, 2004/2005
2005/2006 verzichte sie auf eine Waisenrente (act. 107).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007 wies die SAK die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Antrag auf
Hinterlassenenrente am 17. Oktober 2006 bei der SAK eingegangen
sei, weshalb in Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) die rückwirkende Auszahlung der Rente ab
Oktober 2001 unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von 5
Jahren korrekt erfolgt sei. Im Weiteren erklärte sie, dass Verzugs-
zinsen nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Sozialver-
sicherungen keine gewährt würden, sofern sie nicht gesetzlich vor-
gesehen seien (act. 110).
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E.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (der Post übergeben am gleichen
Tag) liessen X._______ (Beschwerdeführerin 1), Y._______ (Be-
schwerdeführer 2) und Z._______ (Beschwerdeführer 3) alle vertreten
durch Rechtsanwalt F. Sedaj, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichen. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte eine
Witwenrente vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001, der Beschwerde-
führer 2 eine Waisenrente vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000 sowie der
Beschwerdeführer 3 eine Waisenrente vom 10. Mai 1999 bis
1. Oktober 2001 und vom 4. September 2006 bis 3. September 2008.
Des Weiteren beantragten sie Verzugszinsen von 4% gemäss Art. 26
Abs. 2 ATSG sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.--. Ferner
machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass die SAK betreffend
den Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente vom 12. November
1997 bis 10. Mai 1999 für den verstorbenen Ehegatten noch keine
Verfügung erlassen habe, weshalb sie um eine solche ersuche (BVGer
act. 1).
F.
Mit Brief vom 14. Februar 2008 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführenden auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
bekanntzugeben (BVGer act. 2).
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 führte die Vorinstanz aus, die
Überprüfung des Dossiers erlaube es, die erste Rentenanmeldung der
Beschwerdeführerin 1 vom 16. Juni 2006 zu berücksichtigen, weshalb
die Witwenrente ab dem 1. Juni 2001 und die Waisenrenten für die
Kinder Z._______, N._______, G._______ und J._______ zusätzlich
vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2001 gewährt werden könnten. Im
Rahmen einer Wiedererwägung sei im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG
eine neue Verfügung erlassen worden (BVGer act. 10). Sie fügte den
Akten eine neue Verfügung vom 11. Juni 2008 bei, mit welcher sie der
Beschwerdeführerin 1 die Witwenrente zusätzlich mit Wirkung ab
1. Juni 2001 bis 30. September 2001 zugesprochen hatte (act. BVGer
act. 10).
H.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Replik vom 4. August 2008 im
Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren festhalten. Des Weiteren
machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass das erste Renten-
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gesuch bereits am 27. September 2001 im Rahmen des Gesuchs um
Gewährung einer Invalidenrente für den verstorbenen Ehegatten, und
nicht wie von der Vorinstanz festgestellt am 16. Juni 2006, eingereicht
worden sei. Als Beweismittel reichte sie das Schreiben vom
27. September 2001 an die SAK ein (BVGer act. 12).
I.
Mit Verfügung vom 15. August 2008 wurden die Beschwerdeführenden
nochmals förmlich aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
zu bezeichnen, was weder sie noch ihr Anwalt bis heute getan haben
(BVGer act. 13).
J.
Mit Duplik vom 23. September 2008 erklärte die Vorinstanz, das der
Replik beigelegte Schreiben vom 27. September 2001 habe das
laufende IV-Verfahren betreffend Antrag von A._______ auf eine In-
validenrente betroffen und könne nicht als Antrag auf eine Hinter-
lassenen- und Waisenrente betrachtet werden. Im besagten Schreiben
sei das vermutliche Ableben des Herrn A._______ erwähnt worden;
der SAK sei jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nie genau mit-
geteilt worden, ob Herr A._______ tatsächlich verstorben sei. Des
Weiteren befinde sich in den Akten des verstorbenen Ehegatten kein
Antrag auf eine Witwen- oder Waisenrente, welcher vor dem Monat
Juni 2006 eingereicht worden sei. Ebenso habe die IV-Stelle bis zum
10. Oktober 2002 (Datum der Archivierung der Akte A._______) weder
entsprechende Beweismittel noch einen offiziellen Antrag auf eine
Witwenrente erhalten. Deshalb werde an der Stellungnahme vom
18. Juni 2008 festgehalten und die Bestätigung der Einsprachever-
fügung vom 11. Juni 2008 beantragt. Beizufügen sei, dass dem Kind
Z._______ mangels aktueller im Original ausgestellter Ausbildungs-
bescheinigung von September 2006 bis September 2008 keine
Waisenrente zugesprochen werden könne (BVGer act. 15).
K.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer act. 16).
L.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die SAK mit Eingabe
vom 9. Februar 2010 die im Rahmen der Wiedererwägung neu er-
lassene Verfügung vom 11. Juni 2008 nach, worin die Waisenrenten
für die Kinder Z.______ (Beschwerdeführer 3), N._______, G._______
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und J._______ zusätzlich vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2001
gewährt worden waren (BVGer act. 19).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
vorliegende Beschwerde zuständig.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 10. Dezember 2007 ist eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die die Beschwerdeführenden
besonders berührt sind und an deren Aufhebung oder Änderung sie
ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 59
ATSG). Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens haben die Beschwerdeführerin
1 wie auch die Beschwerdeführer 2 und 3 Rechtsanwalt F. Sedaj be-
vollmächtigt, sie unter anderem in allen den Rechtsstreit gegen die
SAK betreffenden Prozesshandlungen zu vertreten (act. 14). Rechts-
anwalt F. Sedaj ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.2 Da die Beschwerde vom 28. Januar 2008 im Übrigen frist- und
formgerecht (Fristenstillstand vom 18. Dezember 2007 bis und mit
2. Januar 2008, Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) eingereicht worden ist,
ist grundsätzlich auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, vgl. auch
Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Seite 6
C-665/2008
1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom
10. Dezember 2007, mit welchem die Vorinstanz die Nachzahlung der
Witwenrente für die Beschwerdeführerin 1 und der Waisenrenten für
Beschwerdeführer 3 sowie für N._______, G._______ und J._______
ab 1. Juni 1999 bis September 2001 sowie den Antrag auf die Ge-
währung von Verzugszinsen abgewiesen hat.
Soweit der Beschwerdeführer 3 Waisenrenten während seiner Aus-
bildungszeit vom 4. September 2006 bis 3. September 2008 beantragt,
ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Waisenrenten während
der Ausbildungszeit weder Gegenstand der angefochtenen Ein-
spracheverfügung vom 10. Dezember 2007 noch – wie unter E. 3.2
ausgeführt – der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom
11. Juni 2008 waren. Da es somit an einem Anfechtungsgegenstand
fehlt, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf diesen Antrag
nicht eingetreten werden (BGE 125 V 413 E. 1a).
1.4 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver-
fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu-
geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht ge-
statte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post
zuzustellen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, der wie sie Wohnsitz
in der Republik Kosovo hat, wurde mit Schreiben vom 14. Februar
2008, gemäss Rückschein zugestellt am 21. Februar 2008, auf die in
Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht hingewiesen, ein Zustellungs-
domizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 15. August
2008, zugestellt über die Schweizerische Botschaft in Kosovo am
1. Dezember 2008, wurden die Beschwerdeführenden nochmals auf-
gefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung ein Zustellungs-
domizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten würden ihnen künftige
Anordnungen und Entscheide gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch amt-
liche Publikation eröffnet.
Da die Beschwerdeführenden dieser Anordnung nicht nachgekommen
sind, ist das Urteilsdispositiv androhungsgemäss durch Publikation im
Bundesblatt zu eröffnen.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
Seite 7
C-665/2008
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine An-
wendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vorsieht.
3.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE
134 V 315 E. 1.2).
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin 1
die Nachzahlung der Witwenrente vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober
2001, der Beschwerdeführer 2 die Nachzahlung der Waisenrenten vom
10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000 und der Beschwerdeführer 3 die Nach-
zahlung der Waisenrente vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001.
3.2 Vorab ist zu prüfen, inwiefern aufgrund der im Rahmen der
Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG neu erlassenen Ver-
fügung vom 11. Juni 2008 das vorliegende Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 53 Abs. 3 ATSG)
kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerde-
instanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Diese
neue Verfügung beendet den hängigen Rechtsstreit nur insoweit, als
sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht.
Insoweit als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht statt-
gegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter und die Beschwerde-
instanz hat auf die Sache einzutreten, ohne dass der Beschwerde-
führer die zweite Verfügung anzufechten braucht (ZAK 1992, S. 117).
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C-665/2008
3.2.2 Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 11. Juni 2008 hat die
Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführerin 1 nur insoweit ent-
sprochen, als sie die Witwenrente bereits ab 1. Juni 2001 und die
Waisenrente für den Beschwerdeführer 3 zusätzlich vom 1. Juni 2001
bis 30. September 2001 gewährte. Ferner gewährte die Vorinstanz
auch die Waisenrenten für die Kinder N._______, G._______ und
J._______ zusätzlich vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2001.
3.2.3 Die Vorinstanz hat hingegen den Anträgen auf Gewährung der
Witwenrente für die Beschwerdeführerin 1 auch für den Zeitraum vom
10. Mai 1999 bis 31. Mai 2001, auf Waisenrenten für den Be-
schwerdeführer 2 vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000 (Vollendung des
18. Lebensjahres) sowie für den Beschwerdeführer 3 vom 10. Mai
1999 bis 31. Mai 2000 wie auch auf Bezahlung von Verzugszinsen
nicht entsprochen; diese bilden daher Streitgegenstand im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren.
4.
Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzustellen.
4.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugo-
slawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit ab-
geschlossen. Für die Beschwerdeführenden als Bürger von Kosovo
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt gemäss Ziff. 2 des
Schlussprotokolls auch für die Hinterlassenen von schweizerischen
oder jugoslawischen Staatsangehörigen. Bestimmungen, die hinsicht-
Seite 9
C-665/2008
lich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Hinterlassenen- bzw. Waisenrente sowie der anwendbaren Ver-
fahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Ab-
kommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen
Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht,
bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
5.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Gewährung der Witwenrente
bereits ab dem Todeszeitpunkt ihres verstorbenen Ehemannes, d.h. ab
dem _______, und nicht erst ab dem 1. Juni 2001.
5.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für
mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1
AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente,
wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder (Art. 23 Abs. 1 AHVG)
oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre
verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Voraus-
setzungen für eine Witwenrente erfüllt. Insbesondere hat sie mit dem
verstorbenen Ehegatten fünf gemeinsame Kinder, während zwei
Kinder aus erster Ehe stammen (act. 25-31).
5.2 Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des
dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
Unbestritten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 am
_______ gestorben ist (act. 34).
5.3 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines
ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff.
AHVV zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. Als rechts-
gültige Anmeldung gilt grundsätzlich nur das auf amtlichem Formular
schriftlich eingereichte Leistungsbegehren (vgl. ZAK 1975, S. 377).
Seite 10
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Macht der Versicherte seinen Anspruch durch formloses Schreiben
geltend, so hat ihm die Versicherung ein entsprechendes Formular zur
Ausfüllung zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung
auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK
1984, S. 404).
5.4 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, erlischt der
Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach
dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach
dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes
grundsätzlich zu berücksichtigen ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 24 Rz. 12 ff., vgl. auch ANDRÉ
PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im
Sozialversicherungsrecht, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 62 ff.). Vor In-
krafttreten des ATSG bzw. bis am 31. Dezember 2002 wurde die Ver-
wirkung des Leistungsanspruchs durch Art. 46 Abs. 1 AHVG (in der
Fassung gemäss Ziff. 1 BG vom 4. Oktober 1968) geregelt (vgl. auch
BGE 120 V 170). Nach dieser bis am 31. Dezember 2002 in Kraft ge-
wesenen Norm erlischt der Anspruch auf Nachzahlung nicht be-
zogener Renten ebenfalls mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende
des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
5.5 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, bereits am
27. September 2001 ein Rentengesuch mit dem vermerkten Todes-
zeitpunkt vom _______ eingereicht zu haben. Im fraglichen Schreiben
an die SAK erklärte der Rechtsvertreter, dass er versucht habe, mit
der Beschwerdeführerin 1 einen Termin abzumachen; es werde ver-
mutet, dass der Versicherte verstorben sei, weshalb er noch keine
Unterlagen betreffend den Antrag auf Leistungen der Invalidenver-
sicherung habe einreichen können.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann auf dieses
Schreiben nicht abgestellt werden. Es wurde im Rahmen des IV-Ver-
fahrens eingereicht und erfüllt die Anforderungen an einen Antrag auf
Hinterlassenenrenten nicht. Im Schreiben vom 27. September 2001
sind keine Angaben enthalten, die darauf schliessen lassen, dass es
sich um ein Leistungsbegehren betreffend Hinterlassenenrenten
handeln würde. Es enthält lediglich die Vermutung, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin 1 verstorben sei und enthält keine Angaben
betreffend einen allfälligen Todeszeitpunkt. Auf der im Rahmen der
Seite 11
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Replik eingereichten Briefkopie ist der Todeszeitpunkt des ver-
storbenen Ehegatten von Hand ausgefüllt worden.
5.6 Im Schreiben vom 16. Juni 2006 hat die Beschwerdeführerin 1
einen formlosen Antrag auf eine Hinterlassenenrente eingereicht (act.
16). Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin 1
am 7. August 2006 (act. 19-22) und 17. Oktober 2006 (act. 40-43) die
ausgefüllten Anmeldeformulare ein, wodurch die Anmeldung auf eine
Hinterlassenenrente bei der SAK rechtsgültig einging. Die Vorinstanz
hat im Rahmen der Wiedererwägung zu Recht auf das Schreiben vom
16. Juni 2006 als Anmeldedatum abgestellt und der Beschwerde-
führerin 1 in Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 1 ATSG die Nach-
zahlung der Rente für die fünf der Anmeldung vorausgehenden Jahre
gewährt. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche sind verwirkt
(vgl. BGE 120 V 170, Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 14/06 vom
5. März 2007 und Urteil BGer 9C_930/2008 vom 14. Januar 2009 mit
Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-
3160/2006 vom 19. September 2008, KIESER, a.a.O., Art. 24 Rz. 14 ff.).
5.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Antrag der
Beschwerdeführerin 1 auf Witwenrente vom 10. Mai 1999 bis 31. Mai
2001 abzuweisen ist.
6.
6.1 Des Weiteren ist streitig, ob der Beschwerdeführer 2 vom 10. Mai
1999 bis 5. Mai 2000 (bis zu seiner Volljährigkeit) und Beschwerde-
führer 3 vom 10. Mai 1999 bis 31. Mai 2001 Anspruch auf Waisen-
renten haben.
Die Vorinstanz macht geltend, dass das Schreiben vom 27. September
2001 keinen Antrag auf Waisenrenten darstelle, weshalb diese erst ab
1. Juni 2001 gewährt werden könnten.
6.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG). Der Anspruch auf
die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder
der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
6.3 Wie bereits in E. 5.5 ausgeführt, stellt das Schreiben vom
27. September 2001 kein Gesuch auf Leistungen der AHV dar, wes-
halb auf dieses nicht abgestellt werden kann. Mit Eingabe vom 16. Juni
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2006 hat die Beschwerdeführerin 1 bei der SAK ein Gesuch um Aus-
richtung von Waisenrenten eingereicht. Die Vorinstanz hat im Rahmen
der Wiedererwägung zu Recht auf dieses formlos eingereichte Gesuch
abgestellt und die Waisenrente zusätzlich rückwirkend ab 1. Juni 2001
bis 30. September 2001 verfügt. Für die Zeit vom 10. Mai 1999 bis
31. Mai 2001 sind Ansprüche auf Waisenrenten verwirkt (vgl. E. 5.6).
6.4 Somit ist festzuhalten, dass die Anträge auf Bezahlung von
Waisenrenten für den Beschwerdeführer 2 vom 10. Mai 1999 bis
5. Mai 2000 und für den Beschwerdeführer 3 vom 10. Mai 1999 bis
31. Mai 2001 abzuweisen sind.
7.
Die Beschwerdeführerenden 1 bis 3 beantragen ferner Verzugszinsen
gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG.
Die Vorinstanz macht in ihrem abweisenden Einspracheentscheid vom
10. Dezember 2007 geltend, dass Verzugszinsen nach ständiger
Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherungen grundsätzlich
nicht geschuldet seien, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen seien
(act. 109-110).
7.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, werden
die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24
Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12
Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die
versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nach-
gekommen ist.
Für allfällige Rentenbetreffnisse vor dem 1. Januar 2003 besteht
mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Verzugszinsen
(vgl. BGE 113 V 48 E. 2a).
7.2 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien zur Mitwirkung
in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Untersu-
chungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sach-
verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an
die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklärt, im Vorder-
grund steht. Der Untersuchungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b, KIESER,
a.a.O., Art. 43 Rz. 9, STÉPHANE BLANC, La procédure administrative en
assurance-invalidité, Fribourg 1999, S. 113). Nach diesen Grundsätzen
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prüft der Versicherungsträger die Leistungsbegehren, nimmt die not-
wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforder-
lichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommt die versicherte
Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43
Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein-
stellen und Nichteintreten beschliessen. Sodann legt ebenfalls Art. 13
VwVG fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken, wenngleich die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Etwas enger ist Art. 28
Abs. 2 ATSG formuliert, der lediglich, aber immerhin die Pflicht zur
Auskunftserteilung im Leistungsverfahren statuiert (KIESER, a.a.O., Art.
28 Rz. 17 ff.).
7.3 Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten entstand grundsätzlich mit
dem Tod des Ehemanns und Vaters am _______. Wie erwähnt ist der
16. Juni 2006 das massgebende Anmeldedatum für die Ausrichtung
der Hinterlassenenrenten (vgl. E.5.6). Die Untätigkeit bis zur Ein-
reichung der Anmeldung ist der Beschwerdeführerin 1 als fehlende
Mitwirkung anzulasten; daraus kann sie von vornherein keinen An-
spruch auf Verzugszinsen ableiten. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung
hat die Beschwerdeführerin 1 ihre Mitwirkungspflicht jedoch erfüllt (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern
2003, § 43 Rz. 5 und KIESER a.a.O, Art. 26 Rz.28 ff. und Art. 43 Abs. 3
Rz. 52). Wie unter E. 7.1 ausgeführt, tritt die Verzugszinspflicht nach
Ablauf von 24 Monaten nach Entstehen des Anspruchs, frühestens
jedoch 12 Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Anmelde-
datum 16. Juni 2006) ein. Die rentenzusprechende Verfügung wurde
sodann am 26. Juli 2007 erlassen.
Die Beschwerdeführerin 1 hat somit für die Zeit vom 17. Juni 2007 bis
26. Juli 2007 bzw. bis zum Zeitpunkt der effektiven Nachzahlung An-
spruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 5% auf denjenigen Be-
treffnissen der Hinterlassenenrenten, die nach dem 1. Januar 2003
fällig geworden und soweit 24 Monate seit Entstehung des Anspruchs
vergangen sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,
SR 830.11]).
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7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde be-
treffend den Anspruch auf Verzugszinsen gutzuheissen ist; im Übrigen
ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und ein allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere notwendigen Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE).
Die Beschwerdeführenden haben mit der Beschwerde eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- beantragt. Aufgrund des teilweisen Ob-
siegens (Art. 7 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Fr. 250.--
festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Anspruch auf Verzugszinsen im
Sinn der Erwägung 7.3 gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen,
die Verzugszinsen zu berechnen und auszuzahlen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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4.
Den Beschwerdeführenden 1 bis 3 wird eine Parteientschädigung von
Fr. 250.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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