B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-665/2010
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Garten-
hofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidentente, Rentenberechnung.
C-665/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit zwei Verfügungen, beide vom 19. Januar 2009, hatte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) der am NN geborenen, in ihrem Hei-
matstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen X._______ mit Wir-
kung ab dem 1. Juli 2006 bis zum 31. August 2007 und dann ab dem 1.
November 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, dies bei einer
anrechenbaren Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten, einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 88'842.--
resp. Fr. 91'656.-- und einer anwendbaren Rentenskala von 10. Für ihren
Sohn C._______, geboren am NN, wurde ihr zur eigenen Rente ab dem
1. Juli 2006 eine Kinderrente von Fr. 195.--, ab dem 1. Januar 2007 bis
zum 31. August 2007 und ab dem 1. November 2007 bis zum 31. De-
zember 2008 eine solche von Fr. 201.-- und ab dem 1. Januar 2009 eine
solche von Fr. 207.-- zugesprochen (act. 82 und 83 der Vorinstanz VI).
A.b Gegen diese beiden Verfügungen erhob X._______ beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Ver-
fügungen seien in Bezug auf die Berechnung der Kinderrente aufzuheben
und die Höhe der Kinderrente sei neu festzusetzen. Mit Urteil C-
1210/2009 vom 11. Juni 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese
Beschwerde auch auf entsprechenden Antrag der IVSTA, den diese mit
ihrer Vernehmlassung gestellt hatte, teilweise gut, hob die beiden Verfü-
gungen vom 19. Februar 2009 auf und wies die Sache zur weiteren Ab-
klärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IVSTA zurück, dies verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zu-
sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Berechnung der Kinderrente an-
gesichts von Art. 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmen
und die Kinderrente neu zu berechnen (act. 93 VI).
B.
Gestützt darauf erliess die IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) am 23.
Dezember 2009 anweisungsgemäss nach Neuberechnung der Kinderren-
te zwei neue Verfügungen. Mit diesen wurde dem Sohn der Rentenbezü-
gerin – zur Rente seiner Mutter – ab dem 1. Juli 2006 eine Kinderrente
von Fr. 860.--, ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 und ab
dem 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine solche von Fr.
884.-- und ab dem 1. Januar 2009 eine solche von Fr. 912.-- zugespro-
chen, dies unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Beitragsdauer
von 28 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
C-665/2010
Seite 3
men von Fr. 88'842.-- resp. Fr. 91'656.-- und einer Rentenskala von 44.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Kin-
derrente aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.
Juni 2009 neu mit den in der Schweiz und in Deutschland zurückgelegten
Versicherungszeiten berechnet worden seien. Die beiden neuen Verfü-
gungen vom 23. Dezember 2009 hat die Vorinstanz sodann zusammen
mit den beiden ursprünglichen Verfügungen vom 19. Januar 2009, welche
unter anderem die Zusprache der ordentlichen ganzen Hauptrente ent-
hielten, dem Rechtsvertreter der Rentenbezügerin zugestellt.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2010 liess die Rentenbezügerin (nach-
folgend die Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die beiden neuen Ver-
fügungen vom 23. Dezember 2009 als auch gegen die beiden Verfügun-
gen vom 19. Januar 2009 mit dem Antrag, alle vier Verfügungen seien
aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei-
sen, damit diese neu verfüge. Dabei machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, bei ihrem Rechtsvertreter seien am 4. Januar 2010
vier Verfügungen eingegangen, je zwei vom 19. Januar 2009 und vom 23.
Dezember 2009. Es falle auf, dass die verfügten Rentenbeträge betref-
fend den Sohn der Rentenbezügerin untereinander erheblich divergieren
würden. Die versandten Verfügungen, die sich auf dieselbe Person und
denselben Zeitraum beziehen würden, seien widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Deshalb sei die Begründungspflicht verletzt (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass die Kinderrente zur Rente der Beschwerdeführerin infolge des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 neu berechnet
worden sei. In den hinsichtlich der Kinderrente angefochtenen und aufge-
hobenen Verfügungen vom 19. Januar 2009 sei die besagte Kinderrente
nur aufgrund der Beitragsleistungen an die schweizerische AHV/IV be-
rechnet worden. Jetzt, unter Einbezug der Versicherungszeiten in
Deutschland, habe sich ergeben, dass in Deutschland kein Anspruch auf
Kindergeld bestehe und folglich die Totalisierung der Beitragszeiten ge-
mäss RZ 3004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen (BSV) über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV
(KSBIL) zu erfolgen habe. Der Einbezug der deutschen Versicherungszei-
ten habe zur Feststellung der vollständigen Beitragsdauer von 28 Jahren
C-665/2010
Seite 4
und damit zur Anwendung von Rentenskala 44 geführt, womit nach der
Rententabelle die höchstmögliche Kinderrente zur Auszahlung gelange.
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen habe mangels
ausländischen Versicherungszeiten jedoch keine Änderung erfahren. Von
Widersprüchlichkeiten könne keine Rede sein, und die angefochtenen
Verfügungen vom 23. Dezember 2009 seien zu bestätigen (act. 5).
E.
Mit Replik vom 28. Mai 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre An-
träge. Sie wies dabei im Wesentlichen darauf hin, dass die beiden Verfü-
gungen vom 19. Januar 2009, die sie mit den neuen Verfügungen vom
23. Dezember 2009 erhalten habe, zwar dasselbe Datum tragen würden,
aber nicht mit den Verfügungen identisch seien, welche vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2009 aufgehoben worden seien
(act. 7). Die Verfügungen vom 19. Januar 2009 und vom 23. Dezember
2009 würden verschiedene Kinderrenten für den Sohn der Rentenbezü-
gerin festlegen, was widersprüchlich sei (act. 7).
F.
Mit Duplik vom 9. Juni 2010 bestätigte die Vorinstanz ihrerseits ihre An-
träge und machte dabei insbesondere geltend, dass den beiden neuen
Verfügungen vom 23. Dezember 2009 offenbar irrtümlicherweise Kopien
der früheren Verfügungen vom 19. Januar 2009 beigelegt worden seien.
Dass es sich hierbei nicht um neue Verfügungen habe handeln können
sei so naheliegend, dass sich eine Klärung der Sachlage durch eine tele-
fonische Nachfrage aufgedrängt hätte (act. 9).
G.
Mit Triplik vom 16. August 2010 nahm die Beschwerdeführerin nochmals
Stellung und räumte ein, dass es sich bei den mitgeschickten Verfügun-
gen vom 19. Januar 2009 um Kopien der früheren Verfügungen gehan-
delt haben könnte. Immerhin hätten diese neben der Kinderrente auch die
Hauptrente betroffen. Insgesamt bleibe es dabei, dass die angefochtenen
Verfügungen in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien (act.
11).
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 einverlangten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- hat die Beschwerdeführerin am 11. Oktober
2010 überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-665/2010
Seite 5
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
2.
Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend alle vier Verfügungen an, die ihr
anfangs Januar 2010 von der Vorinstanz zugestellt worden sind. Dabei
handelt es sich einerseits um Originale zweier Verfügungen vom 23. De-
zember 2009, mit welchen für zwei verschiedene Zeiträume die Kinder-
rente des Sohnes der Beschwerdeführerin neu berechnet worden ist, und
andererseits um Kopien zweier am 19. Januar 2009 erlassenen Verfü-
gungen, mit welchen für dieselben Zeiträume zum einen für sie selbst ei-
ne ordentliche ganze Rente und zum andern für deren Sohn eine Kinder-
rente zur Hauptrente zugesprochen worden waren. Zu prüfen ist vorab
der Anfechtungsgegenstand.
2.1. Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung
bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das
Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebe-
gehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE
131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b, BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinwei-
sen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
44 ff.). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition
des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerde-
führer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit
zur Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als
C-665/2010
Seite 6
den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann sich somit zwar
um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den Anfechtungsge-
genstand hinaus ausweiten. Nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen
akzeptiert die Rechtsprechung gelegentlich eine Ausweitung des Streit-
gegenstandes, die vorliegend nicht zur Debatte steht (MARKUS MÜLLER in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 5 zu Art. 44; BGE 122 V 34 E. 2a; Urteil des BVGer 5218/2009 E.
4.2).
2.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind jedenfalls
die beiden Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
vom 23. Dezember 2009 betreffend die Neuberechnung der Kinderrente.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diese frist- und formgerecht (Art. 60
VwVG) Beschwerde erhoben.
2.3. Die Beschwerdeführerin ficht aber auch zwei Verfügungen vom 19.
Januar 2009 an, die zusammen mit den angefochtenen Verfügungen vom
23. Dezember 2009 in Kopie zugestellt worden sind. Zu prüfen ist damit
noch, ob auch diese Verfügungen – neben denjenigen vom 23. Dezember
2009 – zum Anfechtungsgegenstand gehören.
2.3.1. Festzuhalten bleibt vorerst, dass die Beschwerdeführerin weder die
Neuberechnung der Kinderrente noch die Höhe der zugesprochenen
Renten rügt. Sie behauptet lediglich, die ihr zugestellten, vier Verfügun-
gen seien in ihrer Gesamtheit insbesondere hinsichtlich der Kinderrente
widersprüchlich und nicht nachvollziehbar; darin erblickt sie eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Mit anderen Worten ist für sie nicht klar, was die Vorinstanz ins-
gesamt verfügt hat respektive verfügen wollte.
2.3.2. Festzuhalten bleibt nach Beizug des Aktendossiers C-1210/2009
auch, dass die Verfügungen vom 19. Januar 2009, welche die Beschwer-
deführerin in Kopie erhalten hat, identisch sind mit den Verfügungen, wel-
che sie mit Beschwerde vom 23. Februar 2009 vor dem Bundesverwal-
tungsgericht angefochten hat.
In jenem ersten Verfahren, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. Juni 2009 abgeschlossen worden ist, war der Streitgegen-
stand enger als der Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführerin
hatte die Verfügungen vom 19. Januar 2009 nämlich ausdrücklich nur in
C-665/2010
Seite 7
Bezug auf die Berechnung der Höhe der Kinderrente angefochten. Ihr
Beschwerdeantrag lautete damals denn auch, die Verfügungen seien in
Bezug auf die Berechnung der Kinderrente aufzuheben und deren Höhe
sei neu festzusetzen (vgl. act. 1 in Verfahren C-1210/2009). Hierauf hatte
die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 beantragt, die
Beschwerde teilweise in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur
Klärung der Fragen, ob überhaupt eine Kinderrente auszurichten und wie
diese gegebenenfalls zu berechnen sei, an sie zurückzuweisen sei (vgl.
act. 5 in Verfahren C-1210/2009). Mit dem erwähnten Urteil hat das Bun-
desverwaltungsgericht erwogen, dass feststehe, dass die angefochtenen
Verfügungen vom 19. Januar 2009 auf einer mangelhaften Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts beruht hätten, dass die Beschwerde
demnach gutzuheissen sei und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei, verbunden mit der unmissverständlichen
Anweisung zur Neuberechnung der Kinderrente je nach Ergebnis der zu-
sätzlichen Abklärungen. Das Gericht erkannte darauf auf teilweise Gut-
heissung der Beschwerde und damit verbunden auf Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen und Rückweisung an die Vorinstanz mit der be-
sagten Anweisung.
Die Grundrente der Beschwerdeführerin ist also in jenem Urteil unbestrit-
ten geblieben. Das Urteil C-1210/2009 ist demnach so zu verstehen, dass
die Verfügungen vom 19. Januar 2009 antragsgemäss nur hinsichtlich der
Kinderrente aufgehoben worden sind; hingegen sind sie bezüglich der
Grundrente in Rechtskraft erwachsen und können nicht mehr angefoch-
ten werden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass Kinderrenten nicht ohne
die Grundrente festgelegt werden können. Infolge der Rückweisung zu
neuem Entscheid, welcher vorliegend mit dem Erlass der neuen Verfü-
gungen vom 23. Dezember 2009 ergangen ist, können die beiden Verfü-
gungen vom 19. Januar 2009 aber auch hinsichtlich der Kinderrente nicht
mehr Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden, da sie
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 aufgehoben
worden sind.
2.4. Daraus folgt, dass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfah-
rens die beiden Verfügungen vom 23. Dezember 2009, nicht jedoch die
beiden Verfügungen vom 19. Januar 2009 bilden.
3.
In formeller Hinsicht ist des Weiteren die Beschwerdelegitimation zu prü-
fen.
C-665/2010
Seite 8
3.1. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung geltend machen kann (Bst. c). Diese (kumulativen) Kriterien sol-
len die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allge-
meinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes
unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen
aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-
scheids ziehen, das heisst, seine Situation muss durch den Ausgang des
Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II
249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das relevante Interesse kann rechtlicher
oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem übereinzustim-
men, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Es ge-
nügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
"stärker als jedermann" betroffen ist und "in einer besonderen, beach-
tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache" steht; die Voraussetzun-
gen der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng
zusammen (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1, Urteil des BGer 2C 527/2007 vom
13. Mai 2008 E. 5.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 10 f.).
3.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist (resp. ihr
Sohn) durch die Verfügungen besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG). Dagegen stellt sich die Frage, inwiefern sie (resp. ihr Sohn) ein
Rechtschutzinteresse hinsichtlich der beiden Anfechtungsobjekte – näm-
lich der Verfügungen vom 23. Dezember 2009 betreffend die Zuspre-
chung der Kinderrente – geltend machen kann, und damit also die Frage,
ob die dritte notwendige Voraussetzung für die Annahme der Beschwer-
delegitimation erfüllt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal ansatzweise dar, worin ihr
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügun-
gen vom 23. Dezember 2009 und der Rückweisung zu neuem Entscheid
bestehen soll. So rügt sie weder die Zusprechung der Kinderrente noch
deren Höhe noch die Begründung der beiden Verfügungen, wo unter an-
derem ausdrücklich gesagt wird, dass die Kinderrente aufgrund des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 neu mit den in
der Schweiz und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten be-
C-665/2010
Seite 9
rechnet wurde. Vielmehr geht es der Beschwerdeführerin nach ihrem ei-
genen Bekunden einzig darum, Klarheit darüber zu erhalten, was bezüg-
lich ihres Rentenanspruchs letztendlich gelte. Allein darin ist noch kein
Rechtsschutzinteresse auszumachen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass
der Vorinstanz weder ein widersprüchliches noch unklares Verhalten vor-
zuwerfen ist.
Mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 wurde dem
Sohn der Beschwerdeführerin die höchstmögliche Kinderrente zugespro-
chen, was auch unbestritten ist. Damit fehlt der Beschwerdeführerin of-
fensichtlich auch das materielle Rechtsschutzinteresse, denn es ist nicht
ersichtlich, was für einen praktischen Nutzen sie an der Aufhebung der
besagten beiden Verfügungen und der Rückweisung der Sache zu neu-
em Entscheid ziehen kann.
Nach dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde mangels Beschwer-
delegitimation nicht eingetreten werden kann.
4.
4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt und vorliegend mit
dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
4.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdefüh-
rerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz steht pra-
xisgemäss – Ausnahme vorbehalten (BGE 127 V 205) – keine Parteient-
schädigung zu.
C-665/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.6911.4334.41)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: