B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-665/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher
Parteien
A_______,
vertreten durch Claudia Starkl, Rechtsanwältin,
B_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenrente, Revision
(Verfügung vom 21. Dezember 2010).
C-665/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin erhielt ab dem 1. April 1998 eine ganze Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung. Die zuständige IV-Stelle
C._______ erachtete die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente nach
durchgeführten Rentenrevisionen mit Verfügung vom 18. März 2001 (act.
10), vom 18. März 2002 (act. 13) und vom 2. August 2004 (act. 18) je-
weils als gegeben.
B.
Im August 2004 siedelte die Beschwerdeführerin nach Spanien über und
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wurde zuständig, um die
kommende Rentenrevision durchzuführen. Im Juli 2006 liess die IVSTA
verschiedene ärztliche Unterlagen über die spanische Verbindungsstelle
einholen, was rund ein Jahr dauerte (act. 23 bis 45). Aufgrund der Beur-
teilung des internen ärztlichen Dienstes vom 27. August 2007 und vom
8. Oktober 2007 (act. 49 und 52) teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin
mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe, da sich ihr
Gesundheitszustand verbessert habe, was ihr ermögliche, eine renten-
ausschliessende Verweisungstätigkeit aufzunehmen (act. 55).
C.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Gutachten
zu den Akten (act. 56 bis 72). Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 stellte
die IVSTA gestützt auf den Befund der Ärztin vom 22. Januar 2008 fest,
dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2008 keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente mehr habe (act. 76). Dagegen erhob die Beschwerde-
führerin am 10. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 6. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 11. Februar 2008 auf
und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurück (act. 84).
D.
Die Vorinstanz holte in der Folge bei der medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS Zentralschweiz) ein polydisziplinäres Gesamtgutachten (Fallfüh-
rung durch Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie, psychiatri-
sches, rheumatologisches und pneumologisches Teilgutachten) ein. Ge-
stützt auf das Gesamtgutachten vom 17. November 2009 und die Stel-
lungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 10. Dezember 2009
(act. 128) teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Feb-
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ruar 2010 im Wesentlichen mit, dass sie beabsichtige, die Rentenzahlung
einzustellen, da die Beschwerdeführerin ab dem 23. Oktober 2009 die zu-
letzt ausgeübte Tätigkeit wieder ausüben könne (act. 130). Dagegen er-
hob die Beschwerdeführerin am 22. März 2010 Einwand und reichte
gleichzeitig weitere ärztliche Berichte zu den Akten. Der interne ärztliche
Dienst nahm dazu am 29. April 2010 Stellung. Gestützt darauf stellte die
IVSTA mit Verfügung vom 4. Mai 2010 fest, dass ab dem 1. Juli 2010 kein
Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe.
E.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf einen Fehler in der Verfügung hin-
gewiesen hatte, verfügte die Vorinstanz am 17. Mai 2010 erneut und stell-
te fest, dass ab dem 1. April 2008 kein Anspruch mehr auf eine Rente be-
stehe.
F.
In der Folge wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass auch
diese Verfügung auf einem fehlerhaften Entscheid beruhe und reichte
weitere ärztliche Berichte zu den Akten. Am 28. Juni 2010 nahm der in-
terne ärztliche Dienst dazu Stellung. Gestützt darauf erliess die Vorin-
stanz am 25. August 2010 einen Vorbescheid und hielt darin fest, dass
sie beabsichtige die Rentenzahlung einzustellen, da die Beschwerdefüh-
rerin ab 1. November 2009 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 70% und
eine leichte andere Tätigkeit zu 100% ausüben könne. Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin am 23. September 2010 Einwand und reichte ei-
nen ärztlichen Bericht ein. Am 15. Oktober 2010 nahm der interne ärztli-
che Dienst dazu Stellung. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte
die IVSTA fest, dass ab dem 1. November 2009 keinen Anspruch mehr
auf eine Invalidenrente bestehe.
G.
Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2010 reichte die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 24. Januar 2011 (Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und auch nach dem 31. Oktober 2009 eine
ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
umfassenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht einzuräumen.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 23. Februar 2011 ein-
ging. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2011 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung, welche am 27. April
2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging und der Beschwerdeführe-
rin am 29. April 2011 zur Replik zugestellt wurde.
I.
Am 23. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, welche
der Vorinstanz am 25. Mai 2011 zur Vernehmlassung zugestellt wurde.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 wurde der Be-
schwerdeführerin am 3. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am
13. Juni 2013 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht das
Schreiben vom 8. Juni 2012 der Beschwerdeführerin an die IVSTA zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressa-
tin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59
ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
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der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) an-
wendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Der Invaliditätsgrad
richtet sich auch nach Inkrafttreten des FZA ausschliesslich nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
3.2 Grundsätzlich sind diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Dezember
2010) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243 m.w.H.). Vorliegend
sind die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG und
des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129)
anwendbar.
3.3 Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). Da-
gegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf
die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; Urteil BGer 9C_552/2007
vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass nach dem 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be-
stehe; ab dem 1. November 2009 bestehe kein Rentenanspruch mehr.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich dank gut an-
gepasster Behandlung erheblich verbessert. Dabei stützt sich die Vorin-
stanz auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 17. November
2009. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit in einer
Umgebung ohne inhalative Noxen in Form von Stäuben, Gasen oder
Dämpfen, in Wechselposition, ohne Heben von mehr als 10kg ab Boden
und von mehr als 15kg ab Hüfte und ohne Latexkontakt sei ab dem
23. September 2009 wieder zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in der bisheri-
gen Tätigkeit (Pflegehelferin) betrage 70%. In leichten Tätigkeiten in der
Industrie oder in einem Büro (Versandverkauf, Billetverkauf, interne Post-
verteilung, Rezeptionistin, Datenerfassung/scannage) bestehe eine Ar-
beitsfähigkeit von 100%.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Verbesserung ihres Ge-
sundheitszustandes eingetreten sei. Die Diagnose eines polyallergischen
Asthma bronchiale sowie die rezidivierenden Zerviko- und Lumbalgien
seien unverändert vorhanden. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, ei-
ner Arbeitstätigkeit nachzugehen, und der medizinische Sachverhalt sei
durch das MEDAS-Gutachten ungenügend abgeklärt. Nach einer erneu-
ten Abklärung werde sich ergeben, dass sie Anspruch auf eine ganze
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% habe.
4.3 Ausser Streit steht der anspruchsbestätigende Bestandteil der Verfü-
gung sowie die Rentenberechnung bis zum 31. Oktober 2009; einzig die
Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor-
liegt, ist streitig. Dabei richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen
die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung,
was auch insoweit zutrifft, als die aufgrund medizinischer Untersuchun-
gen festgestellte Arbeitsfähigkeit und die zumutbare Arbeit bestritten wird
(vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin beschränken sich auf eine Kritik am MEDAS-Gutachten.
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 17. November 2009
(act. 125) ist für die streitigen Belange umfassend. Das Gesamtgutachten
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diagnostiziert in pneumologischer Hinsicht eine atopische Diathese mit in-
termittierendem Asthma bronchiale, saisonaler Rhinoconjunctivitis allergi-
ca sowie polyvalenter Sensibilisierung auf multiple Baum- und Gräserpol-
len, Hausstaubmilden, Tierepithelien und Alternaria alternata, ohne aktu-
ellen Nachweis einer Latexallergie im Pricktest diagnostiziert. In rheuma-
tologischer Hinsicht wird ein Reizknie links mit unklarer Ätiologie konsta-
tiert, wobei eine mögliche Gonarthritis denkbar sei, daneben ein lum-
bospondylogenes Syndrom mit beidseitiger myofaszialer Irritation lubo-
pelvi-trochantär, leichter Fehlstatik und Chondrose L5/S1. In psychiatri-
scher Hinsicht wird eine Disstress-Symptomatik im Rahmen einer leichten
depressiven Anpassungsstörung (ICD-F 43.21) bei exogenen Belastungs-
faktoren diagnostiziert (act. 125 S. 17/18). Nach dem Gutachten ergibt
sich eine wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur
durch das chronische lumbopondylogenen Syndrom und das Reizknie.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe im Spital,
ohne Heben von mehr als 10kg ab Boden und mehr als 15kg ab Hufthöhe
sowie ohne Latexkontakt, betrage 70%, wobei die rheumatologischen Be-
funde die Grenzen setzten. Für alle körperlichen leichten und mittel-
schweren beruflichen Tätigkeiten in Wechselposition, ohne inhalativen
Noven (Staub, Gase oder Dämpfe) und mit den genannten Gewichtslimi-
ten sowie die Arbeit als Hausfrau und Mutter betrage 100%.
5.2 Die Vorinstanz hat das MEDAS-Gutachten, das in den medizinischen
Zusammenhängen einleuchtet und zu schlüssigen Ergebnissen kommt,
zutreffend gewürdigt. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück-
sichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der vorhandenen
Vorakten (Anamnese) erstellt worden. Die Beweiswürdigung entspricht
den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.). Wei-
ter setzt sich die Vorinstanz mit einem Arztbericht auseinander und stellt
gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen fest, dass – unter Be-
rücksichtigung der Einschränkungen und in angepasster Verweistätigkeit
– eine intakte Arbeitsfähigkeit besteht, was nicht zu beanstanden ist.
5.3 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
das MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen, eine unvollständige Sachver-
haltsfeststellung oder eine Verletzung von Bundesrecht darzutun:
5.3.1 Die Beschwerdeführerin erachtet das pneumologische Teilgutachten
als widersprüchlich, da eine persistierende bronchiale Hyperreagibilitäts-
symptomatik anerkannt werde, dies aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit sein soll. Sie verkennt, dass Dr. med. D._______ in seinem Gut-
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achten vom 7. Oktober 2009 von einer "leichten bronchialen Hyperreagi-
bilität" spricht, die sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen im Jahre
2000 "signifikant gebessert" habe; zudem liege eine "optimale Asthma-
kontrolle" vor. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu 100% erfolgte unter
dem Vorhalt, dass nur eine "leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einer
Umgebung ohne inhalative Noxen in Form von Stäuben, Gasen oder
Dämpfen" in Frage komme (act. 124). Nachdem die Befunde eine klare
und eindeutige Verbesserung der Gesamtsymptomatik ergeben haben
und die Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung beurteilt wird, lässt sich
kein Widerspruch annehmen.
5.3.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gesundheits-
zustand sei in rheumatologischer Hinsicht nicht umfassend abgeklärt. Die
Knieproblematik sei nach wie vor unklar. Die Reizknieproblematik wird im
rheumatologischen Teilgutachten vom 3. August 2008 jedoch ausführlich
thematisiert. Dr. med. E._______ empfahl aufgrund der unklaren Ätiologie
weitere Abklärungen, kam aber unter Berücksichtigung der gesamten Be-
schwerden zum Schluss, dass eine "volle Arbeitsfähigkeit" bestehe und
"jegliche körperlich mitteschwere und leichte Arbeit in wechselnden Kör-
perpositionen zugemutet werden" kann (act. 122). Da weitere Abklärun-
gen einzig der Ursachenfindung dienen könnten, bestand für die Vorin-
stanz kein Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen. Der rechtserheb-
liche Sachverhalt ist auch mit Blick auf die rheumatologischen Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit vollständig abgeklärt (vgl. BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis).
5.3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das psychiatrische Teil-
gutachten beruhe auf falschen Grundlagen und sei nicht schlüssig. Es sei
nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter annehme könne, dass sie bis
zum Jahr 2006/2007 unter keinerlei psychischen Beeinträchtigung gelit-
ten habe. Dem Gutachten vom 25. August 2009 lässt sich solches nicht
entnehmen. Vielmehr hat Dr. med. F._______ festgestellt, gestützt auf die
Akten und der Exploration sei davon auszugehen, dass der psychische
Zustand der Explorandin bis zu diesem Zeitpunkt stabil gewesen sei und
sich keine Anhaltspunkte fänden, dass sie unter einer psychiatrischen
Störung oder Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert mit konsekutiver
Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gelitten habe (act. 123 S. 7). Die
Feststellung, dass keine invaliditätsrelevante Beeinträchtigung vorbe-
standen habe, beruht ausserdem auf den eigenen Angaben der Be-
schwerdeführerin selbst (act. 123 S. 5). Der Gutachter äussert sich aus-
führlich und kommt zum Schluss, dass die verminderte Belastbarkeit an-
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gesichts der guten psychischen Ressourcen keinen andauernden Ge-
sundheitsschaden mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit begründe (act. 123
S. 7). Das Beschwerdevorbringen, es sei fraglich, ob noch von einer An-
passungsstörung gesprochen werden könne, vermindert die Schlüssigkeit
des Gutachtens nicht; es stellt kein konkretes Indiz dar, das gegen die
Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens als Entscheidungsgrund-
lage spräche (BGE 125 V 351 E. 3a/bb S. 353).
5.3.4 Schliesslich ändert der Medikamentenbedarf der Beschwerdeführe-
rin nichts, zumal er in das Gutachten eingegangen war (z.B. act. 123 S.
14) und in der Beschwerde weder darlegt noch ersichtlich ist, inwiefern
die Einnahme von Schmerzmittel sie in der Arbeitsfähigkeit einschränken
soll. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2012 an die Vor-
instanz mit dem Ersuchen, die Arztberichte vom 5. Juni 2012, 1. Februar
2012 und 30. September 2011 dem internen ärztlichen Dienst zur Prüfung
zu unterbreiten, hat unberücksichtigt zu bleiben. Die gerichtliche Überprü-
fung ist zeitlich auf das Datum der angefochtenen Verfügung (vom
21. Dezember 2010) beschränkt. Sachverhaltsänderungen, die nach dem
Erlass der streitigen Verfügung eintraten, sind im Beschwerdeverfahren
nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329 mit Hinweisen).
5.3.5 Zusammenfassend ist zum rechtserheblichen Sachverhalt festzu-
halten, dass die Vorinstanz die medizinischen Gutachten als Entschei-
dungsgrundlagen zutreffend gewürdigt hat. Damit steht in tatsächlicher
Hinsicht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
erheblich verbessert hat und ihr bei angepasster Verweisungstätigkeit ei-
ne Arbeit zu 100% zumutbar ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, ei-
nen Vergleich mit der letzten rechtskräftigen Verfügung zum Rentenan-
spruch (vom 2. August 2004) anzustellen (dazu BGE 133 V 108 E. 5.4),
auf die Invaliditätsbemessung einzugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3)
oder die (vollständige) Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) zu erörtern. Die
rechtliche Subsumption der Rentenaufhebung wird von der Beschwerde-
führerin nicht beanstandet. Die Beschwerdeinstanz ist jedoch an die Be-
gründung der Begehren in keinem Fall gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
6.
6.1 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt die Herabset-
zung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung an. Nach der Rechtsprechung bezieht sich
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Seite 10
die Verfügung im Gesetzestext auf jene Verwaltungsverfügung, mit wel-
cher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde (BGE 106
V 18 E. 3), es sei denn, dass die Leistung erst im Rahmen eines Rechts-
mittelverfahrens durch das Gericht herabgesetzt oder aufgehoben
(reformatio in peius) werde (BGE 107 V 17 E. 3 S. 22). Wird – wie hier –
die erste Revisionsverfügung in einem Beschwerdeverfahren durch das
Gericht aufgehoben und die Sache zur neuer Sachverhaltsabklärung und
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist massgeblich, ob die er-
neuten medizinischen Abklärungen die medizinischen Feststellungen im
Rahmen der ersten Abklärungen in zeitlicher Hinsicht (Beginn der zumut-
baren Arbeitsfähigkeit) bestätigen oder nicht (Urteil BGer 8C_451/2010
vom 11. November 2010 E. 4.2). Wird der medizinische Sachverhalt bes-
tätigt kann für den Beginn der Frist von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf die
aufgehobene Verfügung abgestellt werden, andernfalls ist die neue Ver-
fügung massgebend. Mit anderen Worten: Eine Rentenaufhebung oder –
herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend bes-
tätigt werden (Urteil BGer 8C_451/2010, a.a.O., E. 4.2.3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte die ursprüngliche Revisionsver-
fügung vom 11. Februar 2011 (Rentenaufhebung mit Wirkung ab 1. April
2008) mit Urteil 6. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die nun-
mehr angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2010 hebt die Rente
der Beschwerdeführerin auf, und zwar mit Wirkung ab dem 1. November
2009. Aufgrund der Akten lässt sich jedoch nicht annehmen, dass eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der zumutbaren Arbeits-
fähigkeit bereits vor Erlass der ursprünglichen Verfügung (vom 11. Febru-
ar 2011) eingetreten ist. Vielmehr lässt sich eine Verbesserung erst ge-
stützt auf das MEDAS-Gutachten vom 17. November 2009 feststellen.
Für den Beginn der Frist nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV ist deshalb die
neue Revisionsverfügung massgebend, womit die Aufhebung der Rente
frühestens ab dem 1. Februar 2011 wirken kann.
6.3 Die Vorinstanz hat demnach die Rentenaufhebung rückwirkend ver-
fügt, was Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheis-
sen, soweit sie sich gegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung richtet; im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Seite 11
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der teilweise un-
terliegenden Beschwerdeführerin nur anteilmässig (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
zu auferlegen. Der Kostenanteil ist auf Fr. 200.– festzulegen (Art. 1 – 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), mit
dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu verrechnen und der
Recht nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdeführerin auf ein von ihr
bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegen-
den Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da die anwaltlich vertre-
tene Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Partei-
entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.– zuzusprechen. Der teilweise
obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-665/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie sich gegen den
Zeitpunkt der Rentenaufhebung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 21. Dezember 2011 wird insoweit abgeändert, als die
ab dem 1. April 1998 zugesprochene Rente bis am 31. Januar 2011 wei-
ter gilt. Die Rente der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Februar
2011 aufgehoben.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.– verrechnet. Der Restbetrag wird ihr nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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