B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-665/2012
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Thailand,
vertreten durch B._______, Thailand,
und diese vertreten durch C._______, Thailand,
Zustellungsdomizil: D._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2012).
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Sachverhalt:
A.
Der 1936 geborene, verheiratete Schweizer Bürger E._______ stellte am
3. November 1998 bei der IV-Stelle des Kantons Genf ein Gesuch um
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
(SAK-act. 5).
Mit Verfügungen vom 2. Juni 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Genf
E._______ mit Wirkung ab dem 1. November 1997 eine ganze Invaliden-
rente samt Zusatzrente für die damalige Ehegattin zu (SAK-act. 8).
B.
Ab dem 1. September 2001 bezog E._______ eine Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) samt Zu-
satzrente für die damalige Ehegattin (SAK-act. 10, 11 und 15). Infolge
Scheidung wurde die Zusatzrente per November 2003 aufgehoben (SAK-
act. 9).
C.
Am 21. Januar 2010 heiratete E._______ in Thailand Frau B._______.
Am 25. März 2011 ist E._______ in Thailand verstorben (SAK-act. 17).
D.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 stellte B._______ bei der
Schweizer Botschaft in Thailand ein Gesuch um Gewährung einer Wit-
wenrente. Ferner ersuchte sie um Gewährung von "Kindergeld" für ihren
Sohn A._______, den Stiefsohn von E._______ (SAK-act. 16 und 18).
E.
Mit Verfügungen vom 30. November 2011 gewährte die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) B._______ mit Wirkung ab dem
1. April 2011 eine ordentliche Witwenrente (SAK-act. 21) und wies den
Anspruch auf eine Kinderrente für A._______ ab. Ein Anspruch auf Kin-
derrenten für Pflegekinder und Kinder des Ehegatten bestehe nur, wenn
das Kind mit dem Versicherten im selben Haushalt lebe. Da E._______
seinen offiziellen Wohnsitz bis zu seinem Tode im März 2011 trotz seiner
Heirat mit einer in Thailand lebenden Thailänderin in der Schweiz gehabt
habe, sei diese Bedingung vorliegend nicht erfüllt (SAK-act. 22).
F.
In ihrer Einsprache vom 15. Dezember 2011 beantragte B._______ sinn-
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gemäss die Aufhebung der die Kinderrente betreffenden Verfügung vom
30. November 2011 sowie die Gewährung einer Kinder- bzw. Waisenren-
te. Zur Begründung der Anträge machte sie geltend, E._______ habe zu-
sammen mit ihr einen gemeinsamen Haushalt geführt. In dieser Zeit sei
er einige Male in der Schweiz gewesen; letztmals im Jahre 2009. Er habe
wohl seinen Wohnsitz in der Schweiz nicht abgemeldet, da er eine Zu-
satzrente beantragt habe. Es sei ihm anscheinend nicht bewusst gewe-
sen, dass er für den Stiefsohn eine Kinderrente hätte beantragen können.
E._______ habe sich in Thailand bei der Immigration angemeldet und ei-
ne Jahresaufenthaltserlaubnis erhalten. Er habe die letzten zehn Jahre
fast ausschliesslich bei seiner Familie in Thailand gelebt (SAK-act. 24).
G.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2012 wies die SAK die Einsprache von
B._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
E._______ seinen offiziellen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Eine
Immatrikulation bei der Schweizer Botschaft in Thailand sei nicht erfolgt
(SAK-act. 26).
H.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), vertreten durch B._______, und diese vertreten durch
C._______, mit Eingabe vom 28. Januar 2012 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids sowie die Gewährung einer Kinder- bzw. Waisen-
rente. E._______ habe seit über zehn Jahren mit seiner Mutter in einer
eheähnlichen Beziehung gelebt. Im Jahre 2010 hätten sie geheiratet.
E._______ habe während der Zeit des Zusammenlebens sowohl für sei-
ne Mutter als auch für ihn gesorgt. E._______ habe sich ordnungsge-
mäss bei der Immigration in Thailand angemeldet, es jedoch versäumt,
sich in der Schweiz abzumelden. Seit August 2006 habe sich E._______
jeweils nur besuchsweise in der Schweiz aufgehalten. Seit November
2009 sei er nicht mehr in die Schweiz gereist. Er habe sich mit der Ab-
sicht dauernden Verbleibens in Thailand aufgehalten. Der Wohnsitz von
E._______ habe sich somit klar in Thailand befunden. Als Beweismittel
reichte er Auszüge des Passes von E._______ betreffend dessen Ein-
und Ausreisen (Thailand – Schweiz) zu den Akten (BVGer-act. 1).
I.
Mit Vernehmlassung vom 25. April 2012 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung,
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da sich E._______ weder in der Schweiz abgemeldet noch bei der
Schweizer Botschaft in Thailand immatrikuliert habe, obwohl dies gemäss
Art. 12 Abs. 1 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und
konsularischen Dienstes bei Wohnsitznahme im Ausland vorgeschrieben
sei. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass auch die Steuern und
Krankenkassenprämien in der Schweiz weiterbezahlt worden seien und
dass somit bewusst eine starke Bindung an die Schweiz aufrechterhalten
worden sei. Auch habe E._______ seine Altersrente bis zu seinem Tod
von der Ausgleichskasse des Kantons Genf bezogen. Die SAK sei über
den angeblichen Wohnsitzwechsel nach Thailand erst nach dem Tod von
E._______ informiert worden. Demnach habe sich der Lebensmittelpunkt
von E._______ nicht in Thailand befunden (BVGer-act. 6).
J.
Mit Replik vom 8. Mai 2012 wiederholte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss seine bisher gestellten Anträge (BVGer-act. 8).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlasse-
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nenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK A._______ zu Recht keine Kinder- bzw. Waisenrente zugesprochen
hat (vgl. Einspracheentscheid vom 12. Januar 2012), beurteilt sich nach
den in diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen des AHVG und der Ver-
ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Männer haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG Anspruch auf eine
Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Laut Abs. 2 ent-
steht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, wel-
cher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres
folgt.
3.2
3.2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind,
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An-
spruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entste-
hung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehen-
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de Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht
kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder
des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).
3.2.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder
Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim
Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG,
wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen
worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeit-
punkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente
nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt,
wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem un-
terhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).
3.2.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter
lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG H 123/02 vom
24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. Sep-
tember 2005 E. 1.3).
3.2.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in
der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein
selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis,
dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Ur-
teil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL
HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76
N 10.04).
3.2.5 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im
Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsäch-
lich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die
Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen
Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element
des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der
Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen
Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an.
Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in fi-
nanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern
hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhält-
nisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich
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in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie,
Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen
Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unter-
scheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweisen
auf Literatur und Rechtsprechung).
4.
4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht kein Anspruch auf eine Kinder-
bzw. Waisenrente für A._______, weil E._______ seinen Wohnsitz in der
Schweiz gehabt und damit nicht wie sein Stiefsohn und seine Ehefrau im
gleichen Haushalt gelebt habe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass
E._______ seinen Wohnsitz in Thailand gehabt und im gleichen Haushalt
wie er und seine Mutter gelebt habe.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der
Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Ab-
sicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen
somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt
und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur
für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Ge-
meinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Ver-
bleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ge-
worden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet. Bei verheirateten Personen befindet sich
der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der
Familie, nicht am Arbeitsort (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar Zi-
vilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 4. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Art. 23 N 11). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz
ist, wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften domiziliert
hat (STAEHELIN, a.a.O, Art. 23 N 23). Gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB kann
niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben.
4.3 E._______ bezog seit September 2001 eine AHV-Rente (SAK-act. 10,
11 und 15). B._______ macht geltend, dass sie in Thailand seit über zehn
Jahren in einer eheähnlichen Beziehung mit E._______ gelebt habe. Aus
den eingereichten Auszügen des Passes von E._______ ist ersichtlich,
dass dieser in den Jahren 2006 bis 2009 diverse Male für mehrere Mona-
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te nach Thailand gereist ist (BVGer-act. 1). Gemäss unbestrittenen und
glaubwürdigen Angaben von B._______ ist E._______ seit November
2009 nicht mehr aus Thailand ausgereist. Am 21. Januar 2010 heiratete
er in Thailand Frau B._______. Am 15. Februar 2011 gab E._______ im
Fragebogen betreffend Steuerdomizil für getrennt lebende Ehegatten
zwar an, dass seine Wohnadresse und sein Wohnsitz in der Schweiz sei-
en. Als Telefonnummer gab er jedoch eine thailändische Nummer an.
Gleichzeitig führte er in diesem Fragebogen aus, dass seine Rente unge-
nügend sei, um in der Schweiz zu leben; die meiste Zeit lebe er zusam-
men mit seiner Ehefrau in Thailand. Wenn er in die Schweiz komme, lebe
er in X._______. Er empfinde dies nicht als "Separation" von seiner Ehe-
frau. Seine Rente reiche aus, um die Lebenskosten der Familie in Thai-
land zu finanzieren (SAK-act. 24). Gemäss Totenschein des Bezirksamts
Y._______ ist E._______ am 25. März 2011 im Haus seiner Ehefrau
B._______ in Thailand verstorben (SAK-act. 17).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensbezie-
hungen und dementsprechend auch der Wohnsitz von E._______ am
Wohnort seiner Ehefrau in Thailand gewesen ist. Daran vermag – entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz – auch der Umstand nichts zu ändern,
dass E._______ bis zu seinem Tode in der Schweiz angemeldet war (vgl.
E. 4.2 hiervor).
Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochte-
ne Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung der wei-
teren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Kinder- bzw.
Waisenrente an die SAK zurückzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2012 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Prü-
fung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen über den Rentenanspruch
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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