B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6657/2010
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Kosovo,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
C-6657/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am
12. Dezember 2003 (Eingangsstempel: 18. Dezember 2003) erstmals
zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 4).
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgeblichen Abklärungen (act. 5 bis 20) erliess die IVSTA am 26. No-
vember 2004 einen Beschluss, mit welchem dem Versicherten bei einem
Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 70 % mit Wirkung ab
1. Dezember 2002 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (act. 21);
die in diesem Zusammenhang ergangenen Verfügungen datieren vom
23. Februar 2005 (act. 26; vgl. auch Verfügungsbegründung [act. 23]) und
traten unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 31. März 2009 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine Rentenrevisi-
on ein (act. 28). Nach Vorliegen des entsprechenden, vom Versicherten
ausgefüllten und am 29. Mai 2005 unterzeichneten Fragebogens (act. 29)
sowie medizinischer Dokumente aus der Republik Kosovo (act. 34 bis 43)
gab Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regiona-
len Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 29. Januar 2010
eine Stellungnahme ab (act. 45). Daraufhin erliess die IVSTA am 18. März
2010 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Aufhebung
der IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 46). Hiergegen liess dieser,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, am 10. April 2010 sum-
marisch seine Einwendungen vorbringen (act. 48); die Begründung datiert
vom 8. Mai 2010 (act. 50). In der Folge erliess die IVSTA am 20. Juli 2010
eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung und hob die
IV-Rente per Ende August 2010 auf (act. 52).
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess der Versicherte beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
der IVSTA vom 20. Juli 2010 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz-
lichen Leistungen vollumfänglich zu gewähren (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1).
C-6657/2010
Seite 3
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beurteilung des
RAD vom 29. Januar 2010 könne nicht gefolgt werden. Die im entspre-
chenden Bericht gemachten Aussagen seien widersprüchlich. Aufgrund
welcher Erkenntnisse die ICD-Klassifikation bestimmt worden sei, könne
nicht eruiert werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden nach-
vollziehbar ein gegenteiliges Bild ergeben. Selbst aus dem vom RAD er-
wähnten psychiatrischen Bericht lasse sich die Persönlichkeitsstörung ab-
leiten. Von denselben Ärzten sei im detaillierten medizinischen Bericht
vom 16. November 2009 auch angekreuzt worden, dass der Beschwerde-
führer weder in seiner angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit
arbeitsfähig sei. Die angegebene Funktionseinschränkung sei mit 65 %
deklariert worden. Es könne keinem einzigen Dokument entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer wieder in der Lage wäre, eine sei-
nem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Im Gegenteil
könne davon ausgegangen werden, dass die posttraumatische Belas-
tungsstörung chronisch verlaufen und in eine andauernde Persönlich-
keitsstörung übergegangen sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2010 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der beurteilende RAD-
Arzt vermöge dem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 12. No-
vember 2009 keine längerdauernde, mittel- bis schwere Depression zu
entnehmen, welche in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine Erwerbstätigkeit
ausschliesse. Insofern sei er zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Be-
schwerdeführer ab dem 12. November 2009 keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit mehr aufweise. Aufgrund dessen sei die bisherige ganze IV-
Rente zu Recht per 1. September 2010 aufgehoben worden.
E.
In seiner Replik vom 29. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer weitere
Ausführungen machen, an sämtlichen Ausführungen ausdrücklich festhal-
ten und die Gutheissung der Beschwerde beantragen (B-act. 7).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
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Seite 4
leisten (B-act. 8 und 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 10).
G.
In ihrer Duplik vom 18. März 2011 verblieb die Vorinstanz bei den ver-
nehmlassungsweise gemachten Ausführungen resp. Feststellungen und
beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. März 2011 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
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Seite 5
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2010 (act. 52) ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammen-
fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli
2010 (act. 52), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente per 1. Septem-
ber 2010 aufgehoben worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmäs-
sigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger
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Seite 6
der Republik Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010
vom 7. März 2011 E. 5.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_171/2012 vom 23. Mai 2012). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine
abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
20. Juli 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
C-6657/2010
Seite 7
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279
E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
C-6657/2010
Seite 8
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht
gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son-
dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi-
sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997
S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h.
unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus-
schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV
Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
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Seite 9
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
C-6657/2010
Seite 10
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
In zeitlicher Hinsicht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 23. Februar 2005 (act. 26) mit demjenigen zur Zeit
der streitigen Revisionsverfügung vom 20. Juli 2010 (act. 52) zu verglei-
chen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53
S. 166 E. 3.1).
3.1 Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 23. Februar 2005 stütz-
te sich die Vorinstanz insbesondere auf die am 17. November 2004 von
Dr. med. C._______ vom medizinischen Dienst abgegebene Stellung-
nahme. Darin wurde – in Kenntnis ausländischer ärztlicher Dokumente
(act. 14 bis 18) – im Wesentlichen eine seit dem 3. Januar 1999 beste-
hende posttraumatische Belastungsstörung mit depressivem Gedanken-
gut diagnostiziert (act. 20).
3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2010 diente
der Vorinstanz als entscheidrelevante medizinische Grundlage insbeson-
dere der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt für All-
gemeine Medizin, vom 29. Januar 2010 (act. 45).
C-6657/2010
Seite 11
Dr. med. B._______ stellte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kei-
ne Diagnosen. Er führte im Wesentlichen aus, im psychiatrischen Bericht
vom 12. November 2009 seien als Diagnose rezidivierende depressive
Störungen vorgeschlagen, der aktuelle Zustand jedoch nicht erwähnt
worden. Die beschriebene Symptomatik schliesse eine aktuell vorhande-
ne, mittelschwere oder schwere depressive Episode gemäss ICD-10 aus.
Ausserdem seien weder ein sozialer Rückzug noch andere objektive
Schwierigkeiten zur Reintegration in die Arbeitswelt beschrieben worden.
Der Zustand des posttraumatischen Stresses, welcher ursächlich für die
Rentenzusprache gewesen sei, bestehe nicht mehr. Die aktuelle Symp-
tomatologie entspreche äusserstenfalls einer leichten Episode, welche
keine signifikante funktionelle Limitierung verursache und keine Arbeits-
unfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in allen anderen
adaptierten Tätigkeiten rechtfertige. Es sei eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustands eingetreten.
3.3
3.3.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 29. Januar
2010 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG
(vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV
Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegli-
che Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind
sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom
14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des
EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Zwar kann RAD-Stellungnahmen – auch wenn den entsprechen-
den Ärzten die an sich zwingende fachärztliche Ausbildung fehlt – unter
gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise Gewicht zukommen resp.
könnten diese als beweiskräftig qualifiziert werden (vgl. hierzu bspw. Ur-
teil des BVGer C-2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 3.3.2. mit Hinweis). Dies
trifft jedoch auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 29. Ja-
nuar 2010 aus folgenden Gründen nicht zu:
C-6657/2010
Seite 12
3.3.3 Mit Blick auf die aktenkundigen medizinischen Akten ergibt sich,
dass hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diagnosen
keine fachärztlich gesicherten und somit rechtsgenüglichen Abklärungs-
ergebnisse vorliegen. Während Dr. med. D._______, Facharzt für Neuro-
psychiatrie, im Bericht vom 27. Februar 2006 eine posttraumatische Be-
lastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte (act. 34 und 35), stellte
Dr. med. E._______ von der „F._______“ in seinen Berichten vom 3. Juni
2008 und 24. Mai 2009 die Diagnosen eines depressiven paranoiden
Syndroms (ohne ICD-10-Klassifikation; act. 36 und 37) und eines depres-
siven Syndroms/"CSPT" (erneut ohne ICD-Klassifikation; act. 38 und 39).
Schliesslich verwendete Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom
30. September den ICD-Code ICD-10: F32.3, welcher für eine schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen steht (act. 40 und 41).
Dr. med. G._______ erwähnte in seinem Bericht vom 12. November
2009, der Versicherte sei unregelmässig wiederkehrend depressiv, und
ordnete diese gesundheitlichen Beeinträchtigung dem ICD-Code ICD-10:
F33 – mit welchem eine rezidivierende depressive Störung klassifiziert
wird – unter (act 42 und 43). Dr. med. G._______ beschrieb unter dem Ti-
tel "Rapport psychiatrique" einen weitgehend unauffälligen Gesundheits-
zustand und erwähnte weiter eine allmähliche progressive Entwicklung
sowie einen stationären Zustand.
Vorab ist betreffend die im Bericht vom 12. November 2009 von Dr. med.
G._______ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemachten
Aussagen festzuhalten, dass dieses ärztliche Dokument keine – auf einer
Untersuchung beruhende – Beurteilung enthält, welche den Beweisanfor-
derungen an einen voll beweiskräftigen Arztbericht genügt.
Zwar lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen
keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen) und sind ret-
rospektive Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit schwierig, weshalb entspre-
chende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen sollten (vgl. Ur-
teil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Aufgrund der wider-
sprüchlichen Diagnosestellungen und divergierender Angaben der
Dres. med. B._______ und G._______, Facharzt für Neuropsychiatrie
(
ist_Physician_update.pdf) zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. 42, 43
Ziff. 7 und 45) kann jedoch nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswür-
digung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4;
Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) gesagt werden, dass
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auf eine zusätzliche, medizinisch nachvollziehbare und schlüssig begrün-
dete Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits- resp. Leis-
tungsunfähigkeit des Beschwerdeführers verzichtet werden könnte
(vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit
Hinweisen).
Sollten die ergänzenden, zwingend durchzuführenden medizinischen Ab-
klärungen zeigen, dass die Diagnose(n) im massgeblichen Zeitpunkt
(vgl. E. 3. hiervor) identisch geblieben sind, ist ergänzend festzuhalten,
dass dies eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen
Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliessen
würde (vgl. hierzu auch ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 1997, S. 259). Dabei gilt auch hier der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_149/2009
vom 14. Juli 2009 E. 3.2.2).
3.3.4 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Ren-
tenrevisionsverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsge-
nüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund-
satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist
unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung
der bisher ungeklärten Frage nach dem tatsächlichen psychischen Leiden
des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leis-
tungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Nach Vor-
liegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begutachtung – im
Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu be-
rücksichtigen sind – hat die Vorinstanz – falls erforderlich – einen (bezif-
ferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklärun-
gen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu lei-
ten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009
des BGer vom 22. Juni 2010).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde vom 15. November 2010 insoweit gutzu-
heissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2010
aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer-
tigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. September 2010 wird insoweit gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2010 aufgehoben wird
und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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