B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6660/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
C-6660/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974, serbischer Staatsangehöriger) reiste im
November 1995 erstmals in die Schweiz ein und wurde kurz darauf wegen
eines Einbruchdiebstahls festgenommen. Während der Untersuchungshaft
ersuchte er erfolglos um Asyl. Nachdem die Wegweisung zunächst nicht
hatte vollzogen werden können, wurde er im Mai 2001 nach Belgrad aus-
geschafft. Ende 2003 reiste er trotz des gegen ihn ausgesprochenen Lan-
desverweises erneut in die Schweiz ein und wurde wiederum straffällig. Er
wurde u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hausfrie-
densbruchs und Hehlerei zu Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren
und zehn Monaten verurteilt. Die Vorinstanz verfügte am 15. September
2004 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer (eröffnet am 24. Mai
2007). Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2007 nach Verbüssung seiner
Freiheitsstrafe erneut in sein Heimatland ausgeschafft (vgl. SEM act. 5 S.
100; Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [AG
act.] 199; 302 f.; 325 f.).
B.
Der Beschwerdeführer heiratete im April 2004 die Schweizer Bürgerin
A._______ und hat mit ihr zwei Kinder (geb. 2004 und 2008). Die Familie
lebte von Juli 2007 bis im Sommer 2010 in Serbien. Danach kehrte die
Ehefrau mit den Kindern in die Schweiz zurück. Mehrere Gesuche des Be-
schwerdeführers um Familiennachzug sowie um Aufhebung der Einreise-
sperre wurden abgewiesen (vgl. SEM act. 8 S. 111; AG act. 127 f.). Am 11.
August 2013 reiste er in Missachtung der Einreisesperre in die Schweiz ein
und wurde im November 2013 verhaftet. Mit Strafbefehl vom 20. November
2013 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufent-
halts zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. SEM act. 11
S. 124 f.). Anfangs 2014 reiste er erneut in die Schweiz ein und wurde am
14. Februar 2014 wiederum verhaftet. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2014
wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer weiteren unbedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl.
AG act. 36 f.; SEM act. 13 S. 143 f., 149 ff.). Diese Strafen verbüsste er
vom 14. Februar 2014 bis zur bedingten Entlassung am 1. Oktober 2014
(vgl. AG act. 27 ff. u. 34). An ebendiesem Tag wurde er nach Belgrad aus-
geschafft (vgl. AG act. 12).
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wies die Vorinstanz ein Gesuch des
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Beschwerdeführers um Aufhebung des Einreiseverbotes ab und führte
aus, sein Verhalten habe mehrfach zu gerichtlichen Verurteilungen Anlass
gegeben. Darüber hinaus sei er mehrmals rechtswidrig in die Schweiz ein-
gereist. Es sei offenbar nicht gewillt oder nicht fähig, sich an die geltende
Ordnung zu halten. Es bestehe weiterhin ein grosses öffentliches Fernhal-
teinteresse, das schwerer ins Gewicht falle als die geltend gemachten fa-
miliären und beruflichen Gründe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung
des Einreiseverbots seien nicht erfüllt.
D.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Novem-
ber 2014, das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes sei gutzuheis-
sen, eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal drei Jahre zu befris-
ten. Er habe – abgesehen von Vergehen gegen das Ausländergesetz – seit
2004 keine Straftat mehr begangen. Einreiseverbote seien zwingend auf
eine bestimmte Zeitdauer zu befristen. Sodann sei das Einreiseverbot aus
wichtigen Gründen aufzuheben. Es verunmögliche jeglichen echt gelebten
Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau und den Kindern. Die Vergehen ge-
gen das Ausländergesetz seien geringfügige Verstösse gegen die Rechts-
ordnung. Auch die ursprünglichen Anlasstaten fielen nicht in die Kategorien
Drogen-, Sexual- und Gewaltdelikte. Nach heutiger Rechtslage und Praxis
wäre das ursprüngliche Einreiseverbot auf maximal fünf Jahre befristet
worden. Die Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertige sich auch in ana-
loger Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB). Er
führe ein geregeltes Leben, habe ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der
Schweiz und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dar. Es rechtfertige sich daher, das alte Einreiseverbot auf nunmehr noch
drei Jahre zu befristen oder dieses für beendet zu erachten und aufgrund
der jüngsten Bestrafung ein neues Einreiseverbot von einer Dauer von ma-
ximal drei Jahren seit Erlass des Strafbefehls am 16. Mai 2014 festzuset-
zen.
E.
Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 mit, sie
habe das Einreiseverbot unter Berücksichtigung der jüngsten Gerichtspra-
xis und der familiären Verhältnisse auf eine Dauer von dreizehn Jahren,
d.h. bis am 14. September 2017, befristet. Aufgrund des mehrfachen Miss-
achtens des Einreiseverbotes rechtfertige sich eine sofortige Aufhebung
nicht. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
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F.
Der Beschwerdeführer wandte mit Replik vom 12. Februar 2015 ein, die
Dauer des Einreiseverbots von dreizehn Jahren trage den Umständen
nicht ausreichend Rechnung. Im Vergleich zu BVGE 2014/20 erscheine die
Fernhaltedauer von 13 Jahren als unverhältnismässig. Die Vorinstanz sei
einem Suspensionsgesuch ablehnend gegenüber gestanden und der Kon-
takt zur Familie weiterhin nur im Herkunftsland möglich. Nachdem das Ein-
reiseverbot nun befristet worden sei, werde ein neues Gesuch um Suspen-
dierung des Einreiseverbots eingereicht (von der Vorinstanz erneut abge-
wiesen; vgl. Dossier des BVGer C-3728/2015).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die
Dauer von insgesamt 13 Jahren befristet (bis am 14. September 2017).
Soweit die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt
der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederer-
wägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses ma-
teriell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen,
ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist.
Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann
demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).
4.
Die am 15. September 2004 gegen den Beschwerdeführer verhängte Fern-
haltemassnahme wurde unter der Geltung des alten Rechts (ANAG, BS 1
121) erlassen, jedoch durch das Inkrafttreten des Ausländergesetzes in
seiner Wirkung nicht berührt, entspricht das Einreiseverbot gemäss Art. 67
AuG doch der altrechtlichen Einreisesperre. Das Gesuch um deren wieder-
erwägungsweise Aufhebung datiert vom 26. März 2014, weshalb auf das
Verfahren die Bestimmungen des Ausländergesetzes anwendbar sind (vgl.
BVGE 2008/1 E. 2 m.H.). Insoweit bei der Anwendung des neuen Rechts
auf Verhältnisse abgestellt wird, die noch unter der Herrschaft des alten
Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau-
ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau-
ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-
760/2012 vom 24. Juli 2013 E. 5).
5.
5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die Regelhöchstdauer
des Einreiseverbots von fünf Jahren kann überschritten werden, wenn der
Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Behörde kann aus wichtigen
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Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die
Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer
2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).
5.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Zeit er-
lassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses keine zuverlässige Prognose ab-
gegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Die fehlende Befristung bedeu-
tete keine Lebenslänglichkeit. Verhielt sich die betroffene Person während
langer Zeit klaglos, so war dies ein Argument, das für den nachträglichen
Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nach-
träglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf
die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2013/4 E.
7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Gemäss neuer Praxis sind Einreiseverbote,
wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, zwingend auf eine bestimmte
Zeitdauer zu befristen (vgl. BVGE 2014/20 E. 6 ff.). Dem hat die Vorinstanz
Rechnung getragen, indem sie das Einreiseverbot im Rahmen des Schrif-
tenwechsels im Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise befristete
(vgl. Sachverhalt Bst. E).
6.
6.1 Das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 verhängte unbefristete
Einreiseverbot wurde damit begründet, seine Rückkehr sei aufgrund sei-
nes Verhaltens und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
unerwünscht (vgl. AG act. 325). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer
während seiner Anwesenheit in der Schweiz wiederholt und in gravierender
Weise delinquiert (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die entsprechenden strafrecht-
lichen Verurteilungen stellen grundsätzlich auch unter neuem Recht einen
Fernhaltegrund dar (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
6.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass
weiterhin ein öffentliches Sicherheitsbedürfnis an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers besteht, welches das private Interesse an der Aufhebung
der Fernhaltemassnahme überwiegt (vgl. Urteil des BVGer C-422/2013
vom 12. Dezember 2014 E. 7.2; Bericht des Bundesrates betreffend Ein-
reisesperren und ihre Aufhebung vom 22. Mai 2013, S. 8, im Internet:
070/ber-br-d.pdf [besucht am 28. Juli 2015; nachfolgend: Bericht BR Ein-
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reiseseperren]). Bei der Prüfung der Ermessensausübung durch die Vo-
rinstanz steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen In-
teresse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen bilden dabei
den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach heutiger Rechtslage und Praxis
wäre das ursprüngliche Einreiseverbot auf maximal fünf Jahre befristet
worden. Zudem sei der strafrechtliche Grundsatz der lex mitior analog an-
wendbar. Freilich ist in diesem Verfahren nicht einfach die ursprüngliche
Verfügung unter Zugrundelegung der neuen Praxis zu überprüfen (vgl.
E. 3.3). Zu beantworten ist die Frage, ob weiterhin, d.h. zum jetzigen Zeit-
punkt, ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsbedürfnis an der Fernhal-
tung des Beschwerdeführers besteht (vgl. E. 2 und E. 6.2). Die Vorinstanz
hat die Massnahme zwar auf die Dauer von 13 Jahren ab dem Zeitpunkt
des Erlasses der ursprünglichen Verfügung (2004) befristet. Dies ent-
spricht jedoch einer Dauer von knapp drei Jahren seit der wiedererwä-
gungsweise erfolgten Befristung des Einreiseverbots (bis September
2017). Die Vorinstanz ging dabei implizit und zu Recht davon aus, dass
das Verbot unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der familiären Ver-
hältnisse aufzuheben gewesen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer
korrekt verhalten hätte (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2; BVGE 2008/24 E. 6.2).
Den Verzicht auf eine sofortige Aufhebung und die Befristung bis Septem-
ber 2017 – womit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nahezu ent-
sprochen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D) – rechtfertigte die Vorinstanz ein-
zig mit der Missachtung des Einreiseverbots (vgl. Sachverhalt Bst. E). Ent-
scheidend ist deshalb, ob sich dessen Aufrechterhaltung aufgrund dieser
jüngsten Ereignisse und in Anbetracht der weiteren Umstände rechtferti-
gen lässt. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob eine schwerwiegende Ge-
fahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot erst ab 2007 – nach der Er-
öffnung der Verfügung und der Ausschaffung des Beschwerdeführers –
Wirkung entfaltete (vgl. Sachverhalt Bst. A).
6.4 Der Beschwerdeführer hat das Einreiseverbot in den Jahren 2013 und
2014 wiederholt missachtet und wurde deshalb zu zwei unbedingten Frei-
heitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Er
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bestreitet dies nicht, hält aber dafür, diese «geringfügigen Verstösse» soll-
ten nicht zu schwer ins Gewicht fallen. Freilich handelt es sich hier um wie-
derholte Verstösse, die – wie sich im Strafmass ausdrückt – nicht mehr als
geringfügig bezeichnet werden können (im vom Beschwerdeführer zitierten
Bericht BR Einreisesperren, a.a.O., S. 7, ist von «geringfügigeren» und
nicht von «geringfügigen» Verstössen die Rede). Der Beschwerdeführer
hat wiederholt und in erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen und damit während der Dauer der ursprünglichen
Fernhaltemassnahme neue Fernhaltegründe gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG). Die Vorinstanz hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass er
nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Die
bis in die jüngste Vergangenheit andauernden ausländerrechtlichen
Verstösse trüben deshalb auch die Legalprognose betreffend andere De-
liktsarten. Die Versuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, eine
Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken und eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erhalten, vermögen die wiederholten, vorsätzlichen Verstösse ge-
gen ausländerrechtliche Bestimmungen nicht zu rechtfertigen. Es ergibt
sich daher aus der wiederholten Missachtung des Einreiseverbots ein er-
hebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers (vgl. Urteile des BVGer C-1597/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3,
C-2120/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3, C-3213/2013 vom 31. Januar
2014 E. 6.4 m.H.).
6.5 Der Beschwerdeführer verweist mit Bezug auf seine privaten Interes-
sen insbesondere darauf, dass er Ehemann einer Schweizerin und Vater
von Schweizer Kindern sei und ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der
Schweiz habe (vgl. auch SEM act. 14 S. 156 ff.), und beruft sich auf das
Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV).
6.5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind in ers-
ter Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthalts-
recht hat (vgl. Sachverhalt A und B). Die dadurch bewirkte Einschränkung
des Privat- bzw. Familienlebens kann hier aufgrund sachlicher und funkti-
oneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens-
gegenstand sein. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Famili-
ennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton
zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung
aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4; BVGE 2013/4 E. 7.4.1; Ur-
teil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5). Es stellt sich
vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts-
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rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er-
schwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält, wobei die Prüfung
auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 KRK). Das
Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu
können, ist im Rahmen der Interessenabwägung vorrangig zu berücksich-
tigen, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.3.6 m.H.). Das Einreiseverbot bedeutet für den Beschwerdeführer
vorab einen administrativen Zusatzaufwand, da er für Besuche in der
Schweiz jeweils um die Aussetzung des Einreiseverbots ersuchen muss
(Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die von der Vorinstanz gewährten
Suspensionen fallen jedoch deutlich kürzer aus als bei der Anwendung der
allgemeinen Einreisebestimmungen gemäss Schengen-Recht (vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Dem Beschwerdeführer wurden sodann die be-
antragten Suspensionen bisher stets verweigert; ein Beschwerdeverfahren
ist hängig (vgl. Sachverhalt Bst. F). Ein gewisser Kontakt kann jedenfalls
mit Besuchen der Familie in Serbien, mittels Telefon und modernen Kom-
munikationsmitteln aufrechterhalten erhalten werden. Unabhängig von der
Frage, ob Suspensionen gewährt werden oder nicht, kann ein Familienle-
ben freilich nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl.
BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer C-6121/2014 vom 28. Mai 2015
E. 8.3.2 m.H.).
6.5.2 Relativiert werden die geltend gemachten privaten Interessen inso-
fern, als die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Heirat und Familiengrün-
dung im Jahr 2004 damit rechnen mussten, dass der Beschwerdeführer
als Folge seines delinquenten Verhaltens noch auf geraume Zeit als Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft und deshalb ein Zusammenle-
ben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein
würde. Dass die Eltern im Jahr 2010 entschieden, die Kinder in der
Schweiz einzuschulen, ist zwar verständlich, jedoch mussten sie sich be-
wusst sein, dass sie damit eine Trennung der Familie in Kauf nahmen (vgl.
Sachverhalt Bst. A und B; SEM act. 8 S. 111). Zu berücksichtigen ist auch,
dass das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Fa-
milienleben keine ortsbezogenen Rechte schafft (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.1). Vorliegend wurde den privaten Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Familie wie auch dem Kindeswohl durch die erfolgte Befristung
bereits hinreichend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Dauer
der Fernhaltemassnahme wäre angesichts des öffentlichen Fernhalteinte-
resses und des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E.
6.4) nicht angemessen. Dieser hat während der noch verbleibenden Gel-
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tungsdauer des Einreiseverbots die damit einhergehenden Einschränkun-
gen hinzunehmen, sind sie doch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung erforderlich (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Der Beschwerdeführer hat
aufzuzeigen, dass er gewillt und fähig ist, sich künftig an die öffentliche
Ordnung zu halten. Er muss sich sodann darüber im Klaren sein, dass die
Perspektive, in nunmehr absehbarer Zeit zu seiner Familie in die Schweiz
zurückkehren zu können, ein vollumfängliches Wohlverhalten voraussetzt
(vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.6).
6.6 Das wiedererwägungsweise bis am 14. September 2017 befristete Ein-
reiseverbot stellt nach dem Gesagten eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
dar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstands-
los geworden ist (vgl. E. 1.3).
7.
Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos ge-
worden ist, hat der in den verbleibenden Punkten unterliegende Beschwer-
deführer die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu tragen (vgl.
Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist im Um-
fang, in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos ge-
worden ist, zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art.
5 VGKE). Diese wird mangels Kostennote nach gerichtlichem Ermessen
und in Würdigung sämtlicher Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'000.– festge-
setzt (inkl. Auslagen, exkl. MwSt., vgl. Art. 9 und Art. 14 VGKE, Art. 1 Abs.
2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Dispositiv S. 11
C-6660/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegol-
ten. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht mit Fr. 1000.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
(Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: