Abtei lung II I
C-6664/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für T., S., I. und M. I._______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6664/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene sri lankische Staatsangehörige T. I._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin 1) beantragte am 18. Juli 2008 für sich sowie
für ihre drei minderjährigen (2000, 2003 und 2007 geborenen) Kinder
S., I. und M. I._______ (nachfolgend: Gesuchstellende 2–4) bei der
Schweizer Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei K._______, dem in der
Schweiz wohnhaften Vater der Gesuchstellerin 1 (nachfolgend: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermit-
telte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Zürich beim Gastgeber
weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufent-
halts vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilli-
gung der Einreise mit Verfügung vom 22. September 2008 ab. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Einreisebewilli-
gung insbesondere dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht
als gesichert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem
Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Die Gesuchstel-
lenden stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden politischen, wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse anhaltend hoch sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 16. Oktober 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Bewilligung der Einreise.
Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe bereits in sei-
nem Einladungsschreiben vom 17. Juni 2008 zuhanden der Schweizer
Vertretung in Colombo dargelegt, dass er für die Rückreise seiner
Tochter und Enkelkinder vor Ablauf des Visums sorgen werde. Der
Ehemann der Gesuchstellerin 1 und Vater der Gesuchstellenden 2–4
würde in Sri Lanka verbleiben und seine Angehörigen zurückerwarten
und es sei auch nicht sein – des Beschwerdeführers – Ziel, sie vonei-
nander zu trennen. Vor einem Jahr habe er einen Herzinfarkt erlitten.
Obwohl sein Gesundheitszustand derzeit stabil sei, erlaube er es ihm
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nicht, sich in ein tropisches Klima und in ein in medizinischer Hinsicht
schlecht entwickeltes Land zu begeben. In diesem Zusammenhang
reichte er ein ärztliches Zeugnis zu den Akten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Die fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise sei aufgrund des ständig wachsenden Migrationsdruckes in
Sri Lanka sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden
nicht genügend gesichert. Die Lage in ihrem Herkunftsland habe sich
in den vergangenen Monaten aufgrund des neu aufgeflammten Bür-
gerkriegs drastisch verschlechtert. Obwohl die Gesuchstellenden mit
ihrem Ehemann bzw. Vater in Colombo – und damit nicht im primären
Krisengebiet – lebten, stammten sie ursprünglich aus dem Norden des
Landes. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Schweizer Ver-
tretung habe zudem die wirtschaftliche Situation, namentlich die Er-
werbstätigkeit des Ehemannes der Gesuchstellerin 1, und die Wohn-
verhältnisse der Familie in Frage gestellt. Mit dem Beschwerdeführer,
dem Vater der Gesuchstellerin 1, lebe schliesslich bereits ein naher
Verwandter in der Schweiz, weshalb das Risiko einer nicht fristgerech-
ten Wiederausreise als besonders hoch einzuschätzen sei.
E.
Mit Replik vom 13. Februar 2009 führt der Beschwerdeführer ergän-
zend aus, die Familie lebe in Colombo und damit nicht in einem primä-
ren Krisengebiet. Er habe zudem keine Absicht, die Gesuchstellenden
von ihrem Ehemann bzw. Vater zu trennen. Hinsichtlich der Wohnsitua-
tion gibt er unter Einreichung entsprechender Beweismittel (Kaufver-
trag) an, die Familie lebe in einer Wohnung, dessen Eigentümer er
– der Beschwerdeführer – sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
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einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
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12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]), gültige Reisedokumente, die zum
Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich
ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verord-
nung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch
Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl.
auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicher-
heit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl.
auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevo-
raussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So ver-
langt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
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diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Fe-
bruar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die
Gesuchstellenden der Visumspflicht unterliegen.
7.
Das Bundesamt verweigerte den Gesuchstellenden die Visumsertei-
lung insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Ver-
gleich mit der Schweiz schlechteren Lebensbedingungen in Sri Lanka
keine genügende Gewähr für ihre gesicherte Wiederausreise bestehen
würde.
7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens kei-
ne gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen
werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederaus-
reise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Ein-
reisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
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wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, ,
Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand:
November 2008, besucht am 12. August 2009).
Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die
LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Tags darauf erklärte die Re-
gierung den Krieg für beendet. Die dem Ende des Konflikts vorausge-
henden Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen haben viele Op-
fer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Men-
schen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehe-
maligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist
weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt angespannt. Auch
nach Beendigung des Bürgerkriegs kann eine Fortsetzung des Gueril-
la-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landes-
weiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Mit Anschlägen
überall auf der Insel muss nach wie vor gerechnet werden (Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit >
Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand:
Juni 2008, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Ange-
legenheiten, , Reisehinweise > Reiseziele > Sri
Lanka, Stand: Mai 2009, beide besucht am 12. August 2009).
Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch
zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebun-
denen Menschen manifestiert; aber auch sozial eingebundene Perso-
nen und solche reiferen Alters fassen diesen Schritt ins Auge. Ein be-
stehendes minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland ist dabei
ein massgebliches Element, welches den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der res-
triktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht
etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Ein-
reise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern
oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere
migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
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8.
Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Gesuchstellenden
deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrati-
onsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine
der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhal-
tens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch
eingeschätzt werden.
Die Gesuchstellerin 1 ist 29-jährig und verheiratet. Wie aus den auch
für ihre drei Kinder – die Gesuchstellenden 2–4 – gestellten Visumsan-
trägen vom 18. Juli 2008 hervorgeht, sollen diese sie in die Schweiz
begleiten. Von der Familie der Gesuchstellerin 1 verbliebe somit nur ihr
Ehemann in Sri Lanka. Hinsichtlich allfälliger weiterer familiärer oder
sonstiger sozialer Beziehungen in ihrem Herkunftsland geht aus den
Akten nichts hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass – würde
dem Einreisegesuch der Gesuchstellenden entsprochen – seitens der
Gesuchstellerin 1 in erster Linie Verpflichtungen gegenüber Personen
bestünden, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden.
Zwar ist davon auszugehen, dass der zurückbleibende Ehemann bzw.
Vater für die Gesuchstellenden einen gewissen sozialen Bezug zur
Herkunftsregion schafft. Die Erfahrung zeigt aber allgemein, dass zu-
rückbleibende Angehörige gerade in Situationen einer angespannten
Sicherheitslage oder schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration
zu fällen. Im Gegenteil, ein solcher kann dort namentlich von der Hoff-
nung getragen sein, die Angehörigen allenfalls später nachziehen zu
können. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht davon ausge-
gangen werden, dass familiäre oder sonstige persönliche Verpflichtun-
gen bestehen würden, welche die Gesuchstellende 1 nachhaltig davon
abhalten könnten, eine Emigration mit ihren Kindern in die Schweiz
ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dass auch hinsichtlich des Eheman-
nes eine Einreise in die Schweiz zumindest nicht ausgeschlossen
wird, ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer replicando
ausführt, er möchte seine Tochter und Enkelkinder nicht von ihrem
Ehemann bzw. Vater trennen und hätte daher auch nichts dagegen,
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wenn der ganzen Familie eine Einreisebewilligung erteilt würde, so
dies möglich wäre.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin 1 gemäss ihren An-
gaben im Visumsgesuch vom 18. Juli 2008 nicht berufstätig, womit ge-
meint sein dürfte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern
sich mutmasslich als Hausfrau und Mutter betätigt (diese Auslegung
bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers im Antwortschreiben
vom 1. September 2008 zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde).
Zwar befindet sich eine Arbeitsbescheinigung bei den Akten, gemäss
welcher der Ehemann der Gesuchstellerin 1 seit 11 Jahren als Mana-
ger beim ausstellenden Unternehmen tätig sei. Dabei handelt es sich
jedoch um eine undatierte Bestätigung, so dass daraus in Bezug auf
die Fragen, wie aktuell sie ist bzw. ob das fragliche Anstellungsverhält-
nis nach wie vor besteht, nichts geschlossen werden kann. Zudem
sind diesbezüglich gewisse Diskrepanzen auszumachen, denn der Be-
schwerdeführer erwähnt in seinem Einladungsschreiben vom 17. Juni
2008, sein Schwiegersohn sei als Verkäufer tätig. In diesem Zusam-
menhang erwähnenswert erscheint auch, dass der Ehemann der Ge-
suchstellerin 1 gemäss der eingereichten Bescheinigung monatlich
umgerechnet CHF 211.– verdient. Die mit den lokalen Verhältnissen
vertraute Schweizer Vertretung wies diesbezüglich darauf hin, dass es
sich dabei um eine auch für örtliche Verhältnisse sehr niedrige Entlöh-
nung für eine Managertätigkeit handle. Die Auslagen während des ge-
planten Aufenthalts in der Schweiz sollen denn auch ausschliesslich
vom Beschwerdeführer getragen werden. Angesichts dessen kann je-
denfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden
im Herkunftsland in günstigen und stabilen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen leben, welche für eine günstige Prognose hinsichtlich ihrer Wie-
derausreise nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt sprechen wür-
den.
In Anbetracht insbesondere des Fehlens besonderer Verpflichtungen
im Herkunftsland sowie des Umstands, dass die Gesuchstellenden mit
dem Beschwerdeführer – ihrem Vater bzw. Grossvater – bereits über
eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügen würden, kann ih-
nen hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise keine günstige Pro-
gnose gestellt werden.
In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten
Gesundheitsprobleme, welche es ihm verunmöglichen sollen, sich
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selbst nach Sri Lanka zu begeben, ist schliesslich darauf hinzuweisen,
dass in dem eingereichten Arztzeugnis vom 20. Oktober 2008 von ei-
nem "eingeschränkten Gesundheitszustand" und nicht von einer allfäl-
ligen Reiseunfähigkeit die Rede ist. Es ist daher davon auszugehen,
dass die gesundheitlichen Probleme, unter welchen der Beschwerde-
führer leidet (koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 2, Hyper-
tonie, rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom), medikamentös behan-
delt werden (können) und die entsprechende Behandlung auch bei ei-
ner allfälligen Reise ins Herkunftsland der Gesuchstellenden weiterge-
führt bzw. sichergestellt werden könnte.
9.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt der Ge-
suchstellenden.
Dass der Beschwerdeführer diese zugesichert hat, ändert daran
nichts, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich
durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch
für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008,
E. 8).
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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