B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6665/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 24. Oktober 2017.
C-6665/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1965, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, arbeitete von
2005 bis 2014 mit Unterbrüchen als Schweisser für Aluminium in der
Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (Vorakten der IV-
STA [doc.] 4, 6-8).
B.
Am 17. Januar 2017 stellte er über die Deutsche Rentenversicherung
B._______ bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA
oder Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente (doc. 8).
Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie Stel-
lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 25. Juli
2017 teilte die IVSTA dem Versicherten die beabsichtigte Abweisung sei-
nes Leistungsbegehrens mit (doc. 68, 70). Nach Prüfung seines Einwands
vom 3. September 2017, dessen Ergänzung vom 8. Oktober 2017 und Stel-
lungnahme von Dr. C._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle
vom 20. Oktober 2017 (doc. 71, 78, 152) verfügte die IVSTA am 24. Okto-
ber 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens mit der Begründung, dass
nur vom 31. Mai bis 15. August 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jegli-
chen Tätigkeiten bestanden habe, danach sei die Ausübung einer leichten
und angepassten Verweistätigkeit uneingeschränkt möglich gewesen (doc.
153).
C.
C.a Nachdem der Versicherte die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Okto-
ber und 16. November 2017 vergeblich um Rücknahme ihrer Rentenverfü-
gung ersuchte, erhob er am 20. November 2017 Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht. Darin ersuchte er das Gericht um Gewährung einer
ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Februar 2017 unter Kostenauf-
lage zulasten der Vorinstanz (Beschwerdeakten [B-act.] 1; B-act. 1 Beilage
17, B-act. 2 Beilage 1).
C.b Am 15. Dezember 2017 leistete er den vom Gericht erhobenen Kos-
tenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten in Höhe von
Fr. 800.– (B-act. 3, 5).
C-6665/2017
Seite 3
C.c Mit Eingaben vom 9., 17. und 23. Dezember 2017 sowie 7. und 14. Ja-
nuar 2018 liess er dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zu-
kommen (B-act. 4, 7, 9, 11, 13).
C.d In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 stellte die Vorinstanz –
gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. C._______ ihres medizinischen
Dienstes vom 4. und 27. Januar 2018 (B-act. 15 Beilagen 1 und 3) – den
Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer
sei ab 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zu gewähren
(B-act. 15).
C.e Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 1. März 2018 fest, er sei
mit dem Beginn des Rentenanspruchs nicht einverstanden. Im Sinne eines
Entgegenkommens und einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits sei er
bereit, die Gewährung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2017 zu akzeptieren
(B-act. 18).
C.f Mit Duplik vom 5. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem vernehmlas-
sungsweise gestellten Antrag auf Rentengewährung ab 1. Dezember 2017
fest. Im Beschwerdeverfahren komme ein Vergleich gemäss Art. 50 ATSG
(SR 830.1) nicht in Betracht (B-act. 23).
C.g Am 11. April 2018 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwech-
sel ab (B-act. 24).
C.h Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens (B-act. 27), worüber das Gericht ihn am
8. August 2018 informierte (B-act. 28).
C.i Mit Schreiben vom 8. August 2018 liess die IVSTA dem Bundesverwal-
tungsgericht eine ihr vom Beschwerdeführer zugestellte Eingabe vom
30. Juli 2018 inkl. Beilagen zukommen (B-act. 29).
C.j Am 30. September 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht wei-
tere Beweismittel zukommen und verwies auf eine zwischenzeitlich rasch
fortschreitende Verschlechterung seiner Erkrankungen (B-act. 30). Am
8. Oktober 2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe
samt Belegen der IVSTA zur Kenntnis (B-act. 31).
C-6665/2017
Seite 4
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2017 be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige mit Wohnsitz in
(…)/Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
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Seite 5
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
C-6665/2017
Seite 6
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
3.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder-
lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund-
satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten-
den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab-
nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V
90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
C-6665/2017
Seite 7
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Be-
richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H.
auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d).
3.6
3.6.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes (wie auch des ärztli-
chen Dienstes der IVSTA) ist es, aus medizinischer Sicht – gewissermas-
sen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerich-
ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha-
ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil
des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst
hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen
C-6665/2017
Seite 8
Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel-
lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn
keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schwei-
zerischem Recht erheblichen versicherungsmedizinischen Fragen vertraut
sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom hei-
matlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil
des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile
des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom
1. März 2018 E. 6.2.2).
3.6.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl.
oben E. 3.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzel-
fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl.
Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010
E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre
Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern
lediglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen
haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur
um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014
E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.
C-6665/2017
Seite 9
Vorliegend hat der Beschwerdeführer während 123 Monaten Beiträge an
die schweizerische AHV/IV geleistet, womit er die Mindestbeitragsdauer
ohne Zweifel erfüllt (doc. 6, 13).
4.2 Damit bleibt zu prüfen, wann die Invalidität eingetreten ist. Einleitend
ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG entstehen kann. Die
Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan-
spruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorliegend heisst dies, dass der vom
Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragte Rentenanspruch („ab
1. Februar 2017“) – unter Berücksichtigung seiner Anmeldung bei der
Deutschen Rentenversicherung am 17. Januar 2017 (doc. 8) – frühestens
am 17. Juli 2017 entstehen kann (bei Auszahlung ab 1. Juli 2017). Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschrän-
ken, ob ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 2017 die Vorausset-
zungen für die Gewährung einer Teilrente oder einer ganzen Rente der In-
validenversicherung erfüllt waren. Was den Zeitraum ab 1. Dezember 2017
betrifft, sieht das Gericht – unter Berücksichtigung der aktenkundigen me-
dizinischen Dokumente und der Begründung des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle (s. dazu E. 4.3.2, E. 4.3.4-4.3.8, E. 4.5) – keinen Anlass, der
Beurteilung der Vorinstanz nicht zu folgen, wonach Ende Dezember 2017
ein Anspruch auf eine ganze (ab 1. Dezember 2017 auszurichtende) Rente
entstanden ist.
4.3
4.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer umfangreiche medizinische Ak-
ten zu seiner gesundheitlichen Situation, beginnend bei Röntgenbildern
vom 21. Juni 1999 (doc. 80) bis hin zu einem ärztlichen Attest von
Dr. D._______ vom 4. Juni 2018 (B-act. 29 Beilage 3), eingereicht. Unter
Berücksichtigung des soeben Gesagten sind diese Akten insbesondere in-
soweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf den zu prüfenden Zeit-
raum vom 17. Juli bis 30. November 2017 zulassen.
4.3.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar
2018 (B-act. 15) – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C._______ vom
27. Januar 2018 (B-act. 15 Beilage 1) – festgehalten, eine volle Arbeitsun-
fähigkeit in allen Tätigkeiten sei mit Spitaleintritt am 31. Dezember 2017
eingetreten, anlässlich welchem eine globale respiratorische Insuffizienz
C-6665/2017
Seite 10
festgestellt und gleichzeitig (erstmals) die Indikation zur Dauer-Sauer-
stofftherapie gestellt worden sei. Zuvor sei der Beschwerdeführer in einer
angepassten leichten Verweistätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig gewesen,
zumal mit einer chronisch obstruktiven Bronchitis (COPD) des Schwere-
grades GOLD (Global strategy for the diagnosis, management, and pre-
vention of chronic obstructive pulmonary disease) III eine leichte Tätigkeit
noch ausgeübt werden könne; bei diesem Schweregrad trete nur unter Be-
lastungsbedingungen eine erhebliche Luftnot ein, was bei einer leichten,
vorwiegend sitzenden Montagetätigkeit nicht der Fall sei. Massgebend sei
für den ärztlichen Dienst der letzte pneumologische Bericht vom 27. April
2017 (doc. 64, 94), der ein Emphysem, ein Erstsekundenvolumen bei 54%
des Sollwertes, eine Vitalkapazität bei 80% der Norm und einen arteriellen
Sauerstoffpartialdruck P02 74 mmg Hg (was einem Normalwert unter Ru-
hebedingungen entspreche) nenne und keine Indikation zur Sauerstoffthe-
rapie festhalte. Damit habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
eine leichte angepasste Verweistätigkeit (noch) ausüben können. Er habe
deshalb erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf ganze Rente.
4.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Würdigung, insbesondere mit
Blick auf den Beginn des Rentenanspruchs: In der Beschwerde führt er
aus, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit liege bei ihm – hauptsächlich we-
gen der ihn schwer beeinträchtigenden COPD Gold III – bereits seit dem
23. Februar 2016 vor und sei durchgehend. In ihrem sozialmedizinischen
Gutachten vom 16. August 2016 sei (auch) Dr. E._______ zum Schluss
gekommen, bei ihm liege seit dem Gutachtenszeitpunkt eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vor, sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Aluminiumschweisser als auch in einer leichten Tätigkeit (B-act. 1 S. 2).
Zudem habe die Vorinstanz weitere Leiden in ihrer Würdigung nicht be-
rücksichtigt: So sei er am linken Knie seit einem Verkehrsunfall in der Kind-
heit stark beeinträchtigt, leide er an einem verkürzten linken Bein, einer
verkrümmten Wirbelsäule mit übermässiger Abnutzung der Bandscheiben,
einer Beckenschiefstellung, einer Erkrankung an Gicht sowie einer arteri-
ellen Hypertonie. Zwischenzeitlich habe ihm die Deutsche Rentenversiche-
rung eine volle Erwerbsminderungsrente ab 1. Februar 2017 angeboten.
4.3.4 Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit kann Folgendes festgehalten wer-
den: Gemäss Angaben auf dem Fragebogen für den Versicherten vom
9. April 2016 (recte: 2017) sei der Beschwerdeführer ab dem 29. März
2016 durchgehend zu 100% arbeitsunfähig gewesen, bis dahin vollzeitlich
zu 35 Stunden pro Woche arbeitstätig (doc. 18 S. 1 ff.; so lautend auch die
Bestätigung des Krankenversicherers F._______ mit Schreiben vom 30.
C-6665/2017
Seite 11
Mai 2016 [doc. 18 S. 19]). Den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des
Hausarztes wiederum ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
11. Februar 2016 erstmals bis zum 21. März 2016 krankgeschrieben wurde
(B-act. 1 Beilage 5). Den Lohnabrechnungen von Januar bis Mai 2016
ist schliesslich zu entnehmen, dass er bereits seit dem 24. Februar 2016
wegen Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz fehlte (doc. 18 S. 7 ff.). Letzte-
rem Datum entsprechend ist dem Fragebogen für den Arbeitgeber als Ant-
wort auf die Frage, bis wann der Arbeitnehmer diese Tätigkeit voll ausgeübt
habe, der 23. Februar 2016 zu entnehmen (doc. 24 S. 1). Aufgrund der
Lohnabrechnungen und den ergänzenden Angaben des Arbeitgebers ist
vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige
Tätigkeit als Schweisser letztmals am 23. Februar 2016 ausgeübt hat und
danach seiner Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr hat nachkommen kön-
nen. Nicht abzustellen ist auf die Selbstangaben im Fragebogen für den
Versicherten und auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarz-
tes, die nicht Aufschluss darüber gibt, ob der Beschwerdeführer trotz haus-
ärztlicher Bestätigung noch einige Tage gearbeitet hat.
4.3.5 Bezüglich der hier im Vordergrund stehenden Erkrankung an einer
chronischen obstruktiven Bronchitis (COPD) ist den Akten Folgendes zu
entnehmen:
Im Zeitraum von 2007 bis 2011 codierten die den Beschwerdeführer be-
handelnden Ärzte die Erkrankung mit dem Schweregrad Gold I (doc. 38,
39, 67 S. 3 [Hinweis auf Bericht vom 29.10.2008]) oder Gold II (doc. 37, 67
S. 3 [Hinweis auf Bericht vom 20.7.2011]). Die GOLD-Einteilung beschreibt
den Schweregrad der Atemwegsverengung und wird in seinen Auswirkun-
gen wie folgt beschrieben (aus: gold-stadien >, abgerufen am 21.03.2019):
GOLD I (leicht)
FEV1 ≥ 80 % des Soll-
wertes
Ein Patient im Stadium GOLD 1 befindet sich
im Anfangsstadium der COPD. Die Lungenfunk-
tion weicht hier nur um 0 - 20 Prozent vom Soll-
wert ab und die Symptome sind meist noch so
schwach ausgeprägt, dass die Betroffenen die
Erkrankung gar nicht bemerken.
GOLD II (mittelgradig)
FEV1des Sollwertes
Im Stadium GOLD 2 weicht die Lungenfunktion
bereits um 20 - 50 Prozent vom Sollwert ab. Die
Symptome werden teilweise von den Patienten
immer noch nicht als chronisches Krankheits-
symptom wahrgenommen. Dies trifft besonders
C-6665/2017
Seite 12
dann zu, wenn die Betroffenen einen eher bewe-
gungsarmen Lebensstil pflegen und so gar nicht
erst in Atemnöte kommen.
GOLD III (schwer)
FEV1 des Sollwertes
Im Stadium GOLD 3 ist die Erkrankung nicht
mehr zu ignorieren. Die Lungenfunktion weicht
nun um 50 - 70 Prozent vom Sollwert ab, was
teils massive Beschwerden wie Atemnot, Husten
und Auswurf zur Folge hat. Schon bei leichten
Anstrengungen, z.B. beim Treppen steigen, kön-
nen sich die Folgen der Erkrankung bemerkbar
machen.
GOLD IV (sehr schwer)
FEV1 wertes
Im Endstadium GOLD 4 weicht die Lungenfunk-
tion um mehr als 70 Prozent vom Sollwert ab.
Patienten in diesem Stadium sind chronisch mit
Sauerstoff unterversorgt. Sie leiden unter schwe-
rer Atemnot auch im Ruhezustand, weshalb ihre
körperliche Belastbarkeit stark eingeschränkt ist.
Die zeitlich folgenden Berichte, die eine COPD diagnostizieren, stammen
aus den Jahren 2015 ff. und nennen folgende Schweregrade:
einen Schweregrad II (Arztbericht vom 31.3.2015 [doc. 49], Arztbericht
vom 31.5.2015 [doc. 138], Behandlungsplan vom 10.9.2015 [doc. 50],
Arztbericht vom 11.9.2015 [doc. 133], Arztbericht und Behandlungs-
plan vom 14.3.2016 [doc. 50 S. 4; doc. 51], Arztbericht vom 9.6.2016
[doc. 85], Koronarangiographie vom 23.6.2016 [doc. 91], Ärztlicher Be-
fundbericht vom 30.6.2016 [doc. 55], Arztbericht vom 30.6.2016
[doc. 30], Arztbericht vom 21.7.2016 [doc. 57], Sozialmedizinisches
Gutachten vom 16.8.2016 [doc. 21], Behandlungsplan vom 26.4.2017
[doc. 64.2];
einen Schweregrad II-III (Ausführlicher Ärztlicher Bericht E 213 vom
16.5.2017 [doc. 67]);
oder einen Schweregrad III (Behandlungsplan vom 25.3.2015
[doc. 42], Arztbericht vom 26.3.2015 [doc. 44], Vorläufiger Ärztlicher
Entlassungsbericht vom 8.11.2016 [doc. 75], Ärztlicher Entlassungsbe-
richt vom 9.2.2017 [doc. 20 S. 1], Vorläufiger Arztbrief vom 30.3.2017
[doc. 19], Vorläufiger Entlassbrief vom 31.12.2017 [B-act. 11 Bei-
lage 2], Vorläufiger Arztbrief vom 11.1.2018 [B-act. 13 Beilage 1]).
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Seite 13
Allein aus der GOLD-Klassifizierung lässt sich vorliegend nicht ableiten, ab
wann eine eindeutige Verschlechterung dergestalt eingetreten ist, dass an-
gepasste leichte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden konnten (vgl.
dazu auch die Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung für die sozial-
medizinische Begutachtung, Leistungsfähigkeit bei chronisch obstruktiver
Lungenkrankheit [COPD] und Asthma bronchiale, Januar 2010 [nachfol-
gend: Leitlinien; vgl. mein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/down-
loads/sozmed/begutachtung/leitlinie_leistungsfaehigkeit_lunge_langfas-
sung_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=6 >, abgerufen am 22.03.2019],
Ziff. 5.2.1: Die Schweregradeinteilung der COPD nach GOLD erfolgt nach
nur wenigen Parametern [FEV1, FEV1/VC, einzelne klinische Symptome]
und ist insofern eine nicht immer ausreichende Einteilung). Zusätzlich ist
die Einteilung in Risikogruppen zu prüfen, die das Ausmass der Symptome
und die Anzahl akuter Verschlechterungen darstellt (s. nachfolgende Liste).
Nachgenannter Quelle zufolge ist letztere Einteilung nicht nur für die Ent-
scheidungen im Therapieverlauf, sondern in Deutschland gar für die Ge-
währung einer Erwerbsminderungsrente ausschlaggebend („Statt einer äl-
teren Definition der Schweregrade 1 bis 4 erfolgt nun eine Zuordnung zu
den Gruppen A, B, C und D. Diese sind für Entscheidungen im Therapie-
verlauf, aber auch bei Gewährung einer möglichen Erwerbsminderungs-
rente wegen COPD maßgeblich.“ s. werbsminderungsrente-wegen-copd/ >, abgerufen am 22.03.2019).
Gruppe A
- 0 bis 1 Exazerbation im letzten Jahr, die nicht im Krankenhaus
behandelt werden musste
- wenige Symptome (CAT kleiner 10; mMRC 0 bis 1)
Gruppe B
- 0 bis 1 Exazerbation im letzten Jahr, die nicht im Krankenhaus
behandelt werden musste;
- mehr Symptome (CAT mindestens 10; mMRC mindestens 2)
Gruppe C
- mindestens 2 Exazerbationen im letzten Jahr oder mindestens 1
Exazerbation, die im Krankenhaus behandelt werden musste;
- wenige Symptome (CAT kleiner 10; mMRC 0 bis 1)
Gruppe D
- mindestens 2 Exazerbationen im letzten Jahr oder mindestens 1
Exazerbation, die im Krankenhaus behandelt werden musste;
- mehr Symptome (CAT mindestens 10; mMRC mindestens 2)
Dazu enthalten die Akten folgende ärztliche Beurteilungen:
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Risikogruppe B: Behandlungsplan vom 25.3.2015 (doc. 42), Arztbe-
richt vom 26.3.2015 (doc. 44), Arztbericht vom 31.3.2015 (doc. 49),
Arztbericht vom 31.5.2015 (doc. 138), Behandlungsplan vom
10.9.2015 (doc. 50), Arztbericht vom 11.9.2015 (doc. 133), Arztbericht
vom 14.3.2016 (doc. 50 S. 4), Behandlungsplan vom 14.3.2016
(doc. 51), Arztbericht vom 30.6.2016 (doc. 30), Arztbericht vom
21.7.2016 (doc. 57), Behandlungsplan vom 26.4.2017 (doc. 64 S. 2);
Risikogruppe D: Vorläufiger Entlassbrief vom 31.12.2017 (B-act. 11
Beilage 2), Vorläufiger Arztbrief vom 11.1.2018 (B-act. 13 Beilage 1).
Damit ist den Klassifikationen der COPD eine deutliche Verschlechterung
erst ab Dezember 2017 (Einteilung durchwegs in Klasse Gold III und
Wechsel von der Risikogruppe B direkt in die Risikogruppe D am
31.12.2017) zu entnehmen.
Wird zusätzlich auf die Sauerstoffsättigung abgestellt, halten die Berichte
vom 29. Oktober 2008, 20. Juli 2011, 31. März 2015 und 14. März 2016
(Berichte 1 und 2 erwähnt in doc. 67 S. 3; doc. 49; doc. 50 S. 4) Sättigungen
im Normbereich fest. Gemäss Bericht vom 30. März 2017 war zu diesem
Zeitpunkt keine Heim-Sauerstofftherapie notwendig (doc. 19), auch ge-
mäss Arztbericht von Dr. G._______ vom 27. April 2017 war keine Indika-
tion für eine Sauerstoff-Langzeittherapie gegeben (doc. 94). Erst im Vor-
läufigen Entlassbrief vom 31. Dezember 2017 (zur stationären Behandlung
vom 30. Dezember 2017 bis 3. Januar 2018) – bestätigt mit dem Vorläufi-
gen Arztbrief vom 11. Januar 2018 – wird auf den aktuellen Beginn einer
Heim-Sauerstofftherapie hingewiesen (B-act. 11 Beilage 2, B-act. 13 Bei-
lage 1), was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2018 be-
stätigt (s. Unterlagen zum angeschafften Flüssig-Sauerstoffgerät in B-act.
13).
4.3.6 Gemäss den Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung
(s. E. 4.3.5), die für das schweizerische Verfahren notabene nicht verbind-
lichen Charakter haben, die aber der weiteren Abgrenzung dienen können,
ab wann eine Leistungsfähigkeit auch für eine leichte Tätigkeit nicht mehr
gegeben ist, ist Folgendes zu entnehmen: „Ein aufgehobenes Leistungs-
vermögen auch für eine leichte körperliche Tätigkeit besteht bei einer
schweren Dyspnoe schon bei geringster Belastung, einer maximalen ergo-
metrischen Belastbarkeit unter 50 Watt, einer Einsekundenkapazität
(FEV1) unter 50 % vom Soll oder unter 1,0 Liter, einer relativen Einsekun-
denkapazität unter 40 %, einer Resistance von über 1,0 kPa/l s (spezifische
C-6665/2017
Seite 15
Resistance) oder einer Minderung des Transferfaktors unter 50 % vom Soll
(bei einem HbCO von unter 1%). Dies gilt auch bei einem erniedrigten ar-
teriellen Sauerstoffpartialdruck unter 60 mm Hg in Ruhe mit weiterem Abfall
unter Belastung und in der Regel bei Indikationen zur Langzeit-Sauer-
stofftherapie gemäß den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für
Pneumologie und Beatmungsmedizin zur Langzeit-Sauerstofftherapie
(2007)“. Vorliegend datiert der letzte, ausserhalb einer akuten Exazerba-
tion erstellte Fachbericht (im vorliegend relevanten Zeitraum) vom 27. April
2017 (Arztbericht von Dr. G._______; doc. 94): Der behandelnde Arzt
nannte darin eine Einsekundenkapazität (FEV1) von 1.79l (54% des Soll-
werts), eine Vitalkapazität (VC) bei 80% des Sollwerts (Anmerkung Gericht:
gemäss Tab. 8 „Graduierung der Vitalkapazität“ der Leitlinien entspricht
dieser Wert einer leichten Einschränkung), einen maximalen exspiratori-
schen Spitzenfluss (PEF) von 5.47 l/s, in der Blutgasanalyse einen pO2-
Wert von 74 mm Hg (in der Referenz von 71-104 mm Hg liegend), einen
pCO2-Wert von 37 mm Hg (in der Referenz von 35-46 mm Hg liegend),
sowie einen CAT-Wert von 28 Punkten (doc. 94 S. 1). Er führte dazu aus,
nach einer Infektexazerbation im März dieses Jahres (vgl. dazu Vorläufiger
Arztbericht vom 30.3.2017; doc. 19) zeige sich die Lungenfunktion (aktuell)
im Vergleich zur Voruntersuchung noch etwas verschlechtert. Es liege eine
mittelschwere bronchiale Obstruktion vor. Die Blutgase seien erfreulicher-
weise stabil. Es gebe keinen Nachweis einer relevanten respiratorischen
Insuffizienz, somit auch keine Indikation für eine Sauerstofflangzeitthera-
pie.
4.3.7 Für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 17. Juli bis 30. Novem-
ber 2017 kann damit den Akten – worauf der medizinische Dienst der
IV-Stelle zutreffend hingewiesen hat – aus pneumologischer Sicht trotz
Vorliegen einer mittelschweren bronchialen Obstruktion keine derart starke
und dauerhafte Einschränkung entnommen werden, als dass eine leichte,
vorwiegend sitzende Montagearbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht vollzeitlich möglich erschiene. Auch im Ausführlichen Ärztlichen Be-
richt / E 213 vom 16. Mai 2017 (doc. 67) nannte die untersuchende Ärztin,
Dr. H._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, einen Normalbefund in
der Pulsoxymetrie vom 10. Mai 2017, reduzierte Lungenfunktionswerte und
hielt in der Körperuntersuchung hinsichtlich der Atmungsorgane seitenglei-
che Atemexkursionen, keine Atemnot, eine unauffällige Atemfrequenz,
Vesikuläratmen (normales Atemgeräusch beim Einatmen), rechts basal
vereinzelt ein Giemen ([behindertes] Atemnebengeräusch), einen sonoren
Klopfschall und eine Atembreite (Unterschied des Brustumfangs bei Ein-
und Ausatmung) von nicht pathologischen 4 cm fest. Sie schloss auf das
C-6665/2017
Seite 16
Vorliegen einer kombinierten Ventilationsstörung und hielt in pneumologi-
scher Hinsicht als Diagnose eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Grad 2-3 und Asthma bronchiale unter fortbestehender Nikotinabhängig-
keit mit zeitweiser respiratorischer Partialinsuffizienz und mittelgradiger
Funktionsbeeinträchtigung (J44.9; J45.9) fest. Sie erachtete eine Arbeits-
fähigkeit von 6 Stunden und mehr in leichten Tätigkeiten zeitweise ste-
hend/gehend, überwiegend sitzend, ohne Hitzebelastung, ohne Kälte,
Nässe, Zugluft und ohne inhalative Belastungen als zumutbar. Als mögli-
che Tätigkeiten, die dieses Leistungsprofil beachteten, nannte sie Aufsicht,
Überwachung, Pförtnertätigkeit. Diesbezüglich besteht Übereinstimmung
mit der Würdigung von Dr. C._______ des medizinischen Dienstes. Anzu-
fügen bleibt, dass der Beschwerdeführer seit seinem letzten Spitalaufent-
halt vom 29. März bis 6. April 2017 (doc. 19) bis Ende Dezember 2017
weder Rückfälle noch akute Verschlechterungen erlitten hat und bis zu die-
sem Zeitpunkt nicht auf eine ständige Sauerstofftherapie angewiesen war.
Die von der Vorinstanz beantragte Rentengewährung ab 1. Dezember
2017 steht zudem nicht im Widerspruch zum Ärztlichen Attest von Dr.
G._______, der am 4. Dezember 2017 bescheinigte, die Lungenfunktion
seines Patienten sei beginnend hochgradig eingeschränkt, was unter Be-
lastungsbedingungen zu erheblicher Luftnot führe. Es sei davon auszuge-
hen, dass sein Patient keiner gewinnbringenden Tätigkeit mehr nachgehen
könne (B-act. 2 Beilage 1).
4.3.8 Den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes kann dies-
bezüglich kein Beweiswert zukommen, zumal dieser ohne Begründung
und ohne jede Differenzierung vom 11. Februar 2016 bis letztmals am
22. April 2018 (B-act. 21 Beilage 1) eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit
attestiert hat. Der oben stehenden Würdigung (E. 4.3.7) widerspricht auch
das „zur Sicherung des Behandlungserfolgs“ erstellte Sozialmedizinische
Gutachten des Medizinischen Dienstes des Krankenversicherers
F._______ vom 16. August 2016, das bereits zum Begutachtungszeitpunkt
gestützt „auf die heutige Untersuchung und die Aktenlage“ eine Arbeitsun-
fähigkeit auch für eine leichte Tätigkeit verneinte (doc. 21). Festzustellen
ist, dass der Medizinische Dienst (MDK) der F._______ in der Befundung
darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer über einen Pulsoxymeter ver-
füge, der eine Sauerstoffsättigung von 91-93% anzeige (Normbereich: 96-
100%). In der Zusammenfassung der Anamnese/Befund führte der Gut-
achter aus, im pulmologischen Bericht werde eine unter Therapie weitge-
hend stabile Situation dargestellt, in der kardiologischen Untersuchung
habe eine Koronare Herzkrankheit (KHK) ausgeschlossen werden können;
C-6665/2017
Seite 17
als Erklärung für die Atemnot werde daher die COPD sowie eine diastoli-
sche Dysfunktion bei arterieller Hypertonie angenommen (Hervorhebung
Gericht). In der Beurteilung führte er dann aus, anlässlich der heutigen Un-
tersuchung und den anamnestischen Angaben lasse sich aufgrund der er-
heblichen Einschränkungen keine Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausge-
übte [...] Bezugstätigkeit als Schweisser, aber auch nicht für eine leichte
Tätigkeit am Allgemeinen Arbeitsmarkt darstellen. Diese Herleitung vermag
in Anbetracht der keine schweren Beeinträchtigungen wiedergebenden Be-
funde, der Kürze der Begründung und dem offensichtlich gewichtigen Ab-
stellen des Gutachters auf anamnestische Angaben des Beschwerdefüh-
rers nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abzustellen ist.
4.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer zitierten, weiteren Diagnosen ist
Folgendes festzuhalten:
4.4.1 Dr. H._______ hielt in ihrem Ausführlichen Ärztlichen Bericht E 213
vom 16. Mai 2017 (doc. 67) zuhanden der Deutschen Rentenversicherung,
Bereich Auslandsrenten, (…), als weitere (neben der COPD bestehende)
Diagnosen eine posttraumatische Kniegelenksarthrose und Beinverkür-
zung linksseitig um 2 cm, nach Unfall im Kindesalter, mit leicht- bis mittel-
gradiger Funktionsbeeinträchtigung (M17), eine chronisch-rezidivierende
Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
(LWS) mit erstgradigem Wirbelgleiten (Spondylolisthese Grad 1 L5/S1 mit
rechtsbetonter Foramenstenose und Osteochondrosen der unteren LWS
[M54]), eine Gicht mit Gelenksbeteiligung, medikamentös eingestellt, ohne
relevante Funktionsbeeinträchtigung (M10.99), einen Diabetes mellitus
Typ II bei Adipositas, eine arterielle Hypertonie sowie eine Fettstoffwech-
selstörung, gut eingestellt mit leichtgradiger Funktionsbeeinträchtigung
(E11.9) fest. Sie hielt in der Befundung anhand einer eigenen Untersu-
chung einen übergewichtigen Ernährungszustand (Grösse: 166 cm,
87 kg), reizlose Narben am linken Kniegelenk lateral und medial, einen
stabilen seelischen Zustand, unauffällige Verhältnisse an Kopf, Hals, Kreis-
laufsystem, Abdomen, Wirbelsäule, obere Gliedmassen, untere Gliedmas-
sen (am linken Kniegelenk eine vergröberte Kniegelenkskontur linksseitig,
sonst keine Weichteilschwellung, Rötung oder Überwärmung, kein Erguss,
retropatellares Reiben beidseits, leicht eingeschränkte Kniegelenksbeweg-
lichkeit links, Patelladruck- und Schiebeschmerz, Zohlen-Zeichen beidseits
positiv [Hinweis auf Knorpelschädigung], reizlose Narbenverhältnisse), ein
Ruhe-EKG mit unauffälligem Stromkurvenverlauf, einen unauffälligen neu-
rologischen Befund, keine Hinweise auf eine psychovegetative Symptoma-
tik fest. Sie hielt unter Berücksichtigung der genannten Diagnosen dafür,
C-6665/2017
Seite 18
dass unter Beachtung der aufgeführten Einschränkungen regelmässig eine
leichte Tätigkeit zu sechs Stunden und mehr ausgeübt werden könne
("Kann angepasste Arbeit in Vollschicht verrichtet werden: ja"). Diese sei
vorwiegend im Sitzen auszuüben. Zur pulmonalen Situation hielt sie fest,
es ergebe sich eine kombinierte Ventilationsstörung bei unauffälliger Puls-
oxymetrie in Ruhe. Es bestehe eine deutliche Funktionseinschränkung, die
bei mittlerweile deutlich reduziertem Nikotinkonsum und hoher Verände-
rungsmotivation einer weiteren intensiven Therapie und Schulung, z.B. im
Rahmen eines erneuten vorzeitigen Heilverfahrens in (…), zugänglich sein
sollte. Der (Rehabilitations-) Aufenthalt in (…) mit Nordseereizklima sei
sehr schlecht vertragen worden und die Anwendungen (Behandlungen)
hätten aufgrund des (akuten) Infekts nicht ausreichend genutzt werden
können. Der Versicherte sei in der Lage, mindestens viermal täglich min-
destens 500 Meter in je unter 20 Minuten zurück zu legen (doc. 67 S.17).
4.4.2 Noch am 9. Juni 2017 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem
Beschwerdeführer mit, sein – mit denselben Beschwerden wie im vorge-
nannten Bericht begründetes – Gesuch werde abgewiesen, da er bei ir-
gendeiner Tätigkeit noch zu mindestens sechs Stunden pro Tag unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein
könne (doc. 28). Dr. I._______ des RAD Rhone führte in seiner Stellung-
nahme vom 25. Juli 2017 aus, die respiratorische Insuffizienz mit multiplen
Exazerbationen rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur; eine Herzerkrankung
habe ausgeschlossen werden können. Es ergebe sich, dass alle ange-
passten Tätigkeiten unter Beachtung der funktionellen Einschränkungen
vollschichtig d.h. zu 100% ausgeübt werden könnten (vgl. dazu Urteile des
BVGer C-6774/2013 vom 21. Januar 2016 E. 12.1 und C-3390/2009 vom
27. Mai 2011 E. 6.2.4). Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie sowie einen Diabetes
mellitus Typ II. Als funktionelle Einschränkungen in einer angepassten Ver-
weistätigkeit nannte er (wohl unter Berücksichtigung der Knieschädigung,
andernfalls insbesondere der Hinweis auf vorwiegendes Sitzen unbegrün-
det wäre): Arbeitsposition überwiegend sitzend, Heben von Gewichten mit
max. 15 kg, schwere Arbeiten ausgeschlossen, verschiedene Einflüsse wie
Staub, Schlechtwetter, Gerüche, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze etc. zu vermei-
den.
4.4.3 Die Ärzte haben damit einen Einfluss der vom Beschwerdeführer ge-
nannten weiteren Leiden auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit
verneint. Diese Würdigung ist begründet und erscheint nachvollziehbar.
C-6665/2017
Seite 19
Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, die an dieser Würdigung zwei-
feln lassen, und beschränkt sich darauf, die einzelnen Beschwerden und
ihre funktionellen Auswirkungen aus subjektiver Sicht zu beschreiben,
ohne dass sich aus den fachärztlichen Berichten ein entsprechender Hin-
weis auf eine Arbeitsunfähigkeit entnehmen lässt. Zudem sind in Berück-
sichtigung auch der Beurteilungen der deutschen Versicherungsärzte alle
von ihm geltend gemachten Leiden in die Beurteilung eingeflossen. Das
Angebot der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Oktober 2017, dem
Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 eine Rente wegen voller Erwerbs-
minderung zu gewähren, kann nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Verweistätigkeit übertragen werden. Zum einen handelt es
sich bei dieser Mitteilung um ein Angebot „zur Erledigung des Wider-
spruchsverfahrens“, zum andern sind die medizinischen und rechtlichen
Überlegungen, die diesem Angebot zugrunde liegen, nicht genannt und
kann schliesslich von einer Rentengewährung in Deutschland nicht direkt
auf einen Anspruch in der Schweiz geschlossen werden (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 396/02 vom 7. Januar 2003
E. 1.2).
4.5 Damit ist der Würdigung des RAD vollumfänglich zu folgen. Es besteht
ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Entstehens des Rentenanspruchs
per 17. Juli 2017 eine gesundheitliche Situation, die die Ausübung einer
angepassten leichten Verweistätigkeit uneingeschränkt zuliess. Hingegen
liegt ab Ende Dezember 2017 aufgrund des Lungenleidens des Beschwer-
deführers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Ver-
weistätigkeit vor, weshalb ihm ab 1. Dezember 2017 eine ganze Invaliden-
rente zusprechen ist.
5.
5.1 Damit bleibt der Erwerbsvergleich vom 14. August 2017 zu überprüfen,
der für den hier interessierenden Zeitraum vom 17. Juli bis 30. November
2017 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 18%
ergeben hat (doc. 69). Der Beschwerdeführer hat den Einkommensver-
gleich nicht bestritten.
5.2 Die Vorinstanz hat – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdefüh-
rer in Deutschland zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aluminiumschweisser
– zur Vergleichbarkeit der Löhne auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe-
bung (LSE) abgestellt. Als Valideneinkommen berücksichtigte sie Tätigkei-
C-6665/2017
Seite 20
ten in der Branche Fahrzeugbau (Bruttolohn eines Arbeitnehmers auf Kom-
petenzniveau 1, zu 40 Std./Woche [Fr. 4‘993. –], angepasst an die in der
Branche übliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden: Fr. 5‘142.79 [Fr. 4‘993.– /
40 * 41.2]). Als Invalideneinkommen hielt sie entsprechend dem positiven
und negativen Leistungsprofil eine einfache Tätigkeit körperlicher oder
handwerklicher Art auf dem Kompetenzniveau 1, zu 40 Std./Woche, im
Dienstleistungssektor (von Fr. 4‘760.–), unter Berücksichtigung der bran-
chenüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Fr. 4‘962.30 [Fr. 4‘760.– / 40
* 41.7) und zusätzlicher Berücksichtigung eines Leidensabzugs wegen
„leichter Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsscha-
den und des Alters des Versicherten“ von 15%, fest (Fr. 4‘217.96 [4‘962.30
/ 100 * 85]. Dieser Leidensabzug ist begründet und erscheint angemessen
(BGE 126 V 75 E. 5b.bb-cc). Daraus ergibt sich eine Erwerbseinbusse von
Fr. 924.83 ab 31. Mai 2016, entsprechend 17.98% ([100 / Fr. 5‘142.79
* Fr. 924.83]; gerundet 18%) des Valideneinkommens. Dieser Invaliditäts-
grad gibt bis zum 30. November 2017 keinen Anspruch auf eine Rente.
Ab Ende Dezember 2017 liegt in Berücksichtigung einer vollen Arbeitsun-
fähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ein Invaliditätsgrad von 100% vor, der ei-
nen Anspruch auf Gewährung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2017
ergibt.
6.
Die Beschwerde vom 20. November 2017 ist damit teilweise gutzuheissen.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab
dem 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Sa-
che ist an die Vorinstanz zur Ermittlung der Rentenbetreffnisse und Nach-
und Auszahlung der entsprechenden Rente zu überweisen.
7.
7.1 Entsprechend dem teilweisen Obsiegen sind dem Beschwerdeführer
reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.– aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), mit dem am 15. Dezember 2017 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– zu verrechnen, und sind ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils Fr. 400.– auf ein von ihm anzugebendes
Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-6665/2017
Seite 21
7.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im
Verhältnis des Obsiegens (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da er jedoch nicht durch
einen Rechtsanwalt vertreten wurde, sind ihm keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden
und ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Die Vorinstanz hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
C-6665/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 20. November 2017 wird teilweise gutgeheissen.
Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember
2017 zugesprochen; soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen zur Berechnung der Ren-
tenbetreffnisse und Ausrichtung der entsprechenden Rente.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt,
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet und
ihm die Restanz von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-6665/2017
Seite 23
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: