Abtei lung II I
C-6669/2008
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U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Balthasar Settelen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
22. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6669/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 22. September 2008
abwies,
dass sie die Verfügung damit begründete, dass dem Beschwerdeführer
trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit in renten-
ausschliessender Weise zugemutet werden könne,
dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde
vom 22. Oktober 2008 anfocht und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz mit der
Auflage zurückzuweisen, ein neues Gutachten einzuholen, welches
eine gesamtheitliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers vornehme, ausserdem seien der Beschwerdegeg-
nerin die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen,
dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 28. Januar 2009 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung beantragte und dies im Wesentlichen damit begründete,
dass sich aus der Beschwerde keine neuen Fakten ergäben, welche
die darin beantragte Einholung eines zusätzlichen medizinischen
Gutachtens als notwendig erscheinen liesse,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. April 2009 seine
Beschwerdeanträge wiederholte und sich dabei insbesondere auf fünf
der Replik beigelegte Arztberichte abstützte,
dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 19. Mai 2009 unter
Bezugnahme auf den Bericht ihres medizinischen Dienstes vom
12. Mai 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der
Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes an die IVSTA
zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
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cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA in seiner
Stellungnahme vom 12. Mai 2009 sinngemäss erklärte, dass der
jüngste "valable" psychiatrische Bericht (aus dem Jahr 2005) zur
Beurteilung der aktuellen Situation zu alt sei und sich unklar zur Frage
der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
äussere, weshalb er (Dr. B._______) eine eingehende psychiatrische
Evaluation des Beschwerdeführers in der Schweiz vorschlage, wobei
es angesichts der vielen internistischen Probleme sinnvoll sei, bei
dieser Gelegenheit den Beschwerdeführer auch internistisch
untersuchen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer rügte, dass der medizinische Sachverhalt -
namentlich betreffend seine psychische Gesundheit und die diversen
internistischen Beschwerden - unrichtig und unvollständig festgestellt
worden sei,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA
nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 22. September 2008 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - insbesondere in
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Bezug auf den psychischen und internistischen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers - und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Duplik (inkl. Beilagen)
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zuzustellen ist (Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
22. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Duplik
[act. 11] inkl. Beilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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