B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6669/2012
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1985) ist irakische Staatsangehörige. Im
März 1998 gelangte sie im Rahmen der Familienzusammenführung in die
Schweiz, im April 1998 wurde sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
einbezogen und ihr wurde Asyl gewährt. Am 10. Juni 2003 gebar sie einen
Sohn, der in der Folge in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurde
(Asylentscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge [BFF] vom 8.
Oktober 2003). Am 30. März 2004 verheiratete sich die Beschwerdeführe-
rin mit dem Kindsvater, einem irakischen Staatsangehörigen (geb. 1966),
der sich nach abgewiesenem Asylgesuch im Rahmen einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz aufhielt. Sein Gesuch um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin wurde seitens des BFF in einer
Verfügung vom 10. Juni 2004 abgelehnt. Am 11. Februar 2006 wurde dem
Ehepaar die Tochter B._______ geboren. Einem Gesuch der Eltern, die
Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzubeziehen, wurde in
der Folge nicht entsprochen (Verfügung des damaligen Bundesamtes für
Migration [BFM] vom 18. Oktober 2006). Der Ehemann der Beschwerde-
führerin ist seit dem 29. September 2009 im Besitze einer Aufenthaltsbe-
willigung im Kanton Zürich. Die Beschwerdeführerin selbst und die beiden
Kinder haben eine Niederlassungsbewilligung im gleichen Kanton.
B.
Am 23. August 2012 beantragte die Beschwerdeführerin für ihre Tochter
(im Folgenden: Gesuchstellerin) bei der Migrationsbehörde des Kantons
Zürich ein schweizerisches Ersatzreisepapier in Form eines Passes für
eine ausländische Person. Das Gesuch wurde seitens der angegangenen
Behörde an die Vorinstanz (das damalige Bundesamt für Migration [BFM];
seit 1. Januar 2015 in Staatssekretariat für Migration [SEM] umbenannt)
zur Prüfung und zum Entscheid weitergeleitet. Diese teilte der Beschwer-
deführerin in einem Schreiben vom 17. September 2012 mit, dass die Vo-
raussetzungen für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments nicht
als erfüllt betrachtet würden. Es sei ihr möglich und zuzumuten, bei der
zuständigen Behörde ihres Heimatlandes in der Schweiz um Ausstellung
eines irakischen Reisepasses für ihre Tochter nachzusuchen. Ohne Ge-
genbericht werde das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben werden.
Die Beschwerdeführerin hielt in einer Eingabe an die Vorinstanz vom
10. Oktober 2012 an ihrem Gesuch fest. Sie habe "massive Bemühungen"
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unternommen, um für ihre Tochter "irakische Dokumente" erhältlich zu ma-
chen. Die irakische Botschaft stelle "die Papiere" aber nicht aus. Als Beleg
reichte sie eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern, datiert vom
2. Oktober 2012, zu den Akten. Darin wird festgehalten, dass für die Toch-
ter kein Reisepass ausgestellt werden könne, weil die für einen Passantrag
notwenigen Dokumente (Nationalitätsausweis und Identitätskarte) fehlen
würden.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch
um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Die Ge-
suchstellerin könne nicht als schriftenlos angesehen werden. Es sei ihr be-
ziehungsweise ihrem Vater möglich und zumutbar, die Voraussetzungen
zur Ausstellung eines irakischen Reisepasses zu schaffen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2012 beantragt die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines Passes für eine auslän-
dische Person für ihre Tochter. Zur Begründung führt sie aus, sie habe Be-
mühungen unternommen, um "irakische Dokumente" über die Botschaft zu
beschaffen, diese seien aber gescheitert. Zum Beleg verweist sie auf die
bereits zu den Akten gegebene Bestätigung der irakischen Vertretung in
Genf vom 2. Oktober 2012. Ihr Ehemann habe versucht, über Verwandte
und Bekannte im Irak "an Papiere zu gelangen". Auch ihm sei kein Erfolg
beschieden gewesen. Die Lage dort sei sehr instabil, weshalb ihr Ehemann
nicht selbst dorthin reisen könne. Sie könne nicht verstehen, dass zwar
ihrem Sohn, nicht aber ihrer Tochter ein schweizerisches Ersatzreisepapier
zugestanden werde.
E.
Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin verzichtete
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Februar
2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dies in Abänderung ei-
ner am 11. Januar 2013 erlassenen Zwischenverfügung. Die Behandlung
des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
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F.
In einer ersten Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 schloss die Vor-
instanz auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kontaktnahme mit heimatli-
chen Behörden könne zwar aufgrund der ihr zugestandenen Flüchtlingsei-
genschaft nicht von der Beschwerdeführerin selbst, jedoch von deren Ehe-
mann, dem Kindsvater verlangt werden. Die Beantragung eines nationalen
Reisepasses für das Kind setze nicht voraus, dass beide Elternteile aktiv
würden.
Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu aktualisieren und zu bele-
gen, dass ihr Ehemann als Vater der Gesuchstellerin in der Zwischenzeit
Anstrengungen unternommen habe, um die für eine Passbeschaffung vo-
rauszusetzenden Nachweise (in Form einer irakischen Staatsangehörig-
keitsurkunde und eines irakischen Personalausweises) zu erbringen.
H.
In einer Eingabe vom 27. Oktober 2014 bekräftigte die Beschwerdeführerin
erneut, dass sie sich intensiv, aber erfolglos darum bemüht habe, für ihre
Tochter "Dokumente" im Irak erhältlich zu machen. Die Zustände dort seien
prekär und sie könne nicht mehr auf die Hilfe von Verwandten zählen; diese
seien zum Teil verstorben, zum Teil geflüchtet. Schriftliche Belege für ihre
erfolglosen Bemühungen habe sie keine.
I.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 hielt die Vor-
instanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Nach ihrem
Dafürhalten müsste die Regisitrierung der Gesuchstellerin als Kind von mit-
einander verheirateten irakischen Eltern bei der irakischen Botschaft in der
Schweiz möglich sein. Anlässlich einer jüngsten Begegnung mit Vertretern
der irakischen Botschaft sei auch bestätigt worden, dass zur Beschaffung
der Staatsangehörigkeitsurkunde und des Personalausweises ein persön-
liches Erscheinen im Irak nicht notwendig sei. Solche Dokumente könnten
über die irakische Vertretung in der Schweiz beschafft werden. Falls eine
Registrierung der Gesuchstellerin dennoch nicht möglich wäre, oder falls
andere Gründe für die Verweigerung irakischer Identitätspapiere bestehen
sollten, müsste eine entsprechende Bestätigung der irakischen Behörden
mit Angabe der genauen Verweigerungsgründe vorgelegt werden.
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J.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Ge-
genäusserungen keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 des Aus-
ländergesetzes [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung über die Ausstel-
lung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November
2012 [RDV, SR 143.5]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; sei es als Ver-
fügungsadressatin oder als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen
Tochter (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die revidierte Verordnung vom 14. November
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2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso-
nen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20.
Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (aRDV vom 20. Januar 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss
Übergangsbestimmung (Art. 32 RDV) gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Rei-
sedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV An-
wendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings keine
wesentlichen Änderungen erfahren haben. Wie schon die alte (Art. 3 Abs.
1 aRDV) sieht auch die neue Verordnung (Art. 4 Abs. 1 RDV) vor, dass eine
ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen
Pass für eine ausländische Person hat, wenn sie schriftenlos ist. Die Vo-
raussetzungen zur Annahme einer Schriftenlosigkeit wurden mit der Revi-
sion unverändert übernommen (Art. 6 Abs. 1 und 2 aRDV bzw. Art. 10 Abs.
1 und 2 RDV).
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen und
– wie erwähnt – schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungs-
bewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann,
dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be-
müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten un-
möglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im
Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt.
5.
Vorliegend ist umstritten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlo-
sigkeit – als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines schwei-
zerischen Ersatz-Reisedokuments – zu Recht verneinte, und davon aus-
ging, es sei zumindest dem Vater der Gesuchstellerin möglich und zumut-
bar, für diese ein Reisedokument beziehungsweise vorgängig eine Staats-
angehörigkeitsurkunde und einen Personalausweis bei den jeweils zustän-
digen irakischen Behörden zu beschaffen.
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Seite 7
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe und in der ergänzenden Eingabe vom
27. Oktober 2014 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Ehe-
mann hätten in der Vergangenheit Anstrengungen unternommen, um für
ihre Tochter einen heimatlichen Reisepass erhältlich zu machen. Sie hätten
sogar versucht, mit Hilfe von Verwandten und Bekannten im Irak "Papiere"
beschaffen zu können. Ihre Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben.
6.2 Nach dem bisher Gesagten hätten die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann ihre in der Schweiz geborene Tochter bei den Behörden ihres
Heimatlandes erst einmal als irakische Staatsbürgerin registrieren und mit
den notwendigen persönlichen Ausweisen versehen zu lassen, um an-
schliessend einen nationalen Reisepass beantragen zu können. Welche
Anstrengungen konkret sie in diesem Zusammenhang unternommen ha-
ben, lässt sich weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin im vor-
instanzlichen Verfahren, noch den Rechtsschriften an das Bundesverwal-
tungsgericht oder der einzigen von ihr eingereichten Bestätigung der iraki-
schen Botschaft in der Schweiz entnehmen. Letztere Erklärung vom 2. Ok-
tober 2012 lässt immerhin vermuten, dass bei dieser Vertretung direkt um
Ausstellung eines Reisepasses ersucht wurde, ohne dass die vorgängig
notwendigen Schritte zur Registrierung als Staatsbürgerin durchgeführt
worden wären. Selbst auf die Stellungnahmen der Vorinstanz vom 22. Feb-
ruar 2013 und 15. Dezember 2014, in denen diese noch explizit auf die
einzuschlagenden Wege verwies, reagierte die Beschwerdeführerin nicht
in einer Weise, die vermuten liesse, dass sie bzw. ihr Ehemann entspre-
chend vorgegangen und dennoch gescheitert wären.
6.3 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz – die unbestritten geblie-
ben sind und an denen zu zweifeln kein Anlass besteht – sollte es dem
Ehemann der Beschwerdeführerin als gesetzlichem Vertreter des gemein-
samen, minderjährigen Kindes zumutbar und möglich sein, bei der iraki-
schen Botschaft in Bern eine Registrierung ihrer im Ausland geborenen
Tochter als irakische Staatsangehörige zu erwirken und im Hinblick auf ei-
nen späteren Passantrag bei der gleichen Behörde einen Personalausweis
und eine Staatsangehörigkeitsurkunde zu beschaffen (vgl. in diesem Zu-
sammenhang auch das Urteil des BVGer C-6096/2012 vom 6. Februar
2015 E. 5.2.2 und E. 6.1).
6.4 Erst dann wären seitens der Vorinstanz die weiteren Schritte einzulei-
ten, damit die für eine Passbeschaffung durch irakische Staatbürger in der
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Schweiz notwendige Vorsprache bei der irakischen Botschaft in Paris ver-
wirklicht werden könnte.
6.5 Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Sohnes und der Toch-
ter der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abgabe von Ersatzreisepapie-
ren ist schon deshalb nicht auszugehen, weil die beiden – wie erwähnt –
nicht den gleichen migrationsrechtlichen Status haben; während der Sohn
in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen wurde, wurde dies der
Tochter verwehrt. Diese Statusfrage bildet nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens.
7.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die notwendigen und hin-
reichenden Schritte zur Beschaffung eines irakischen Reisepasses für die
Gesuchstellerin bzw. deren Vater zumutbar und auch möglich wären. Dass
bereits entsprechend vorgegangen wurde und die Beteiligten dabei trotz
aller Sorgfalt scheiterten, kann nicht als erstellt gelten. Vor diesem Hinter-
grund konnte die Vorinstanz eine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10
Abs. 1 RDV verneinen. Die Verfügung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht
zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die dagegen erhobene Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre die Be-
schwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Sie hat allerdings ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gestellt, über das bisher noch nicht entschieden wurde.
Von einer Auferlegung von Verfahrenskosten ist jedoch schon in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) abzusehen. Damit wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N […])
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