B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6669/2013
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eingliederungsmassnahmen (Geburtsgebrechen)
betreffend X._______,
Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (geb. 2001, deutscher Staatsangehöriger, nachfolgend
X._______ bzw. Versicherter) reiste im Februar 2007 mit seiner Familie
von Deutschland in die Schweiz ein. Seine zwei Schwestern und er sind
verbeiständet (Akten der IV-Stelle Appenzell-Ausserrhoden [IV act.] 10). Im
Januar 2008 wurde den seit 2007 verheirateten Eltern die Obhut über ihre
Kinder entzogen. Die Kinder wurden fremdplatziert. Im Sommer 2008
wurde X._______ in einem Kinderheim in A._______ SG untergebracht.
Nach einem Klinikaufenthalt von August bis Dezember 2009 wurde er im
Januar 2010 im Sonderschulinternat H._______ untergebracht (IV act. 29;
35; 41). Der Vater kehrte nach der Trennung des Ehepaars im September
2008 nach Deutschland zurück. Die Mutter zog im August 2010 nach Ös-
terreich (IV act. 10; IVSTA act. 24). Die Zuständigkeit für die vormund-
schaftlichen Massnahmen lag zuerst bei der Gemeinde W._______ AR,
wurde im April 2012 von der Gemeinde H._______ SG übernommen und
ging ab 1. Januar 2013 auf die KESB der Region Toggenburg SG über (IV
act. 3; IVSTA act. 3 u. 18).
B.
Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle
AR) lehnte einen ersten Antrag der Eltern betreffend Kostengutsprache für
medizinische Massnahmen für X._______ im Zusammenhang mit einem
Geburtsgebrechen mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 ab (IV act. 1;
9). Am 29. Oktober 2008 reichte die Mutter für X._______ erneut eine IV-
Anmeldung ein (IV act. 10). Die IV-Stelle AR erteilte in den Folgejahren
diverse Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen zur Behand-
lung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (vgl. Anhang Ziff. XVI der Verordnung
über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]; IV act. 16; 38; 44 f.).
C.
Die IV-Stelle AR überwies der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfol-
gend: IV-Stelle SG) am 30. April 2012 die Akten und begründete dies damit,
X._______ wohne neu im Kanton St. Gallen. Er halte sich im Sonderschu-
linternat H._______ auf, werde vom dortigen Sozialamt unterstützt und die
Beistandschaft werde demnächst übertragen (IV act. 48). Die IV-Stelle SG
retournierte die Akten am 21. Mai 2012 der IV-Stelle AR und begründete
dies damit, X._______ sei gemäss Auskunft des Einwohneramts in
H._______ nicht erfasst. Die Bearbeitung habe durch die IV-Stelle AR zu
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erfolgen, bis der schriftliche Nachweis eines Wohnsitzes in St. Gallen er-
folgt sei (IV act. 50). Die IV-Stelle AR übermittelte die Akten im Juni 2012
der IVSTA, welche die Akten im November 2012 wiederum der IV-Stelle
SG übermittelte, die sich aber erneut auf den Standpunkt stellte,
X._______ wohne nicht im Kanton St. Gallen, weshalb sie nicht zuständig
sei (IVSTA act. 1; 11; 14).
D.
Die IVSTA stellte der Beiständin von X._______ mit Vorbescheid vom
16. August 2013 in Aussicht, dass die von der IV-Stelle AR zugesproche-
nen Leistungen ab September 2010 nicht mehr übernommen würden.
X._______ Mutter habe das Sorgerecht, der Wohnsitz sei bei ihr. Mit ihrem
Wegzug ins Ausland im August 2010 bestehe kein Anspruch mehr auf Ein-
gliederungsmassnahmen (IVSTA act. 25). Hiergegen erhob die Beschwer-
deführerin am 13. September 2013 Einwand und machte geltend, derzeit
sei unklar, in welcher Gemeinde X._______ Wohnsitz habe. Solange die
Gemeinde W._______ als Unterstützungswohnsitz für seine soziale Si-
cherheit verantwortlich sei, seien die Leistungen auszurichten (IVSTA
act. 28). Auch die Beiständin erhob am 19. September 2013 Einwand und
machte geltend, das Sorgerecht der Eltern sei stark eingeschränkt.
X._______ wohne seit Januar 2010 in H._______ SG. Sein Wohnsitz be-
finde sich am Aufenthaltsort (IVSTA act. 30).
E.
Am 4. November 2013 verfügte die IVSTA, dass die von der IV-Stelle AR
zugesprochenen Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens ab
September 2010 nicht mehr übernommen werden (IVSTA act. 33). Da die
Mutter weiterhin die gesetzliche Vertreterin sei, könne der Versicherte kei-
nen eigenen Wohnsitz begründen. Seit der Abreise der Mutter nach Öster-
reich bestehe kein Anspruch mehr auf Eingliederungsmassnahmen.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmittelein-
gabe vom 26. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Versicherte über keinen Wohnsitz in der
Schweiz verfüge. Die IVSTA übersehe, dass eine rückwirkende Leistungs-
aufhebung ausschliesslich gestützt auf Wiedererwägungs- oder Revisions-
gründe möglich sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Versi-
cherte habe einen Schweizer Wohnsitz am Aufenthaltsort, da er nicht unter
elterlicher Obhut stehe. Sollte sich dennoch ergeben, dass kein Wohnsitz
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in der Schweiz bestehe, müsste auch die Krankenversicherung die Grund-
versicherung aufheben und die erbrachten Leistungen zurückfordern.
G.
Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss aufforderungsge-
mäss und fristgerecht am 19. Dezember 2013 (BVGer act. 4).
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 (BVGer act. 6) beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Wohnsitz eines Kindes,
das unter der Sorge eines Elternteiles stehe, befinde sich grundsätzlich am
Wohnsitz dieses Elternteiles. Folglich befinde sich der Wohnsitz des Kin-
des seit August 2010 am Wohnsitz der Mutter in Österreich.
I.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 3. April 2014 (BVGer act. 10)
an ihren Anträgen fest. Es sei beiden Eltern die Obhut entzogen worden,
so dass kein abgeleiteter Wohnsitz in Frage komme.
J.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer Duplik (BVGer act. 12). Der Instruktionsrichter schloss den
Schriftenwechsel am 15. Mai 2014 ab (BVGer act. 15).
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das
VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des
IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
IVG [SR 831.20]). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.2 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 31 ff. VGG). Die Be-
schwerdeführerin ist als Krankenversicherer des Versicherten von der an-
gefochtenen Verfügung berührt und zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 49
Abs. 4 i.V.m. Art. 59 ATSG [SR 830.1]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 48 m.H.; Urteil des BVGer C-553/2010 vom 25. Au-
gust 2010 E. 1.3). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutre-
ten (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a und Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet
das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur seine
eigene Zuständigkeit (vgl. E. 1.2), sondern auch die sachliche, örtliche und
funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz. Stellt es fest, dass die Vorinstanz
nicht zuständig war, hat es deren Entscheid aufzuheben. Es kann jedoch
aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der von einer ört-
lich unzuständigen IV-Stelle erlassenen Verfügung und der Überweisung
an die zuständige Behörde absehen, wenn die Unzuständigkeit nicht ge-
rügt wird und aufgrund der Akten in der Sache entschieden werden kann
(vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010
E. 2.2; Urteile des BVGer C-1442/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.3 sowie
C-3779/2007 vom 15. November 2007; THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2009, Art. 7 N. 24; KIESER, a.a.O., Art. 35 N. 21).
3.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in
deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen
Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen; be-
treffend die Zuständigkeiten der IVSTA (Art. 56 IVG) ist hier Art. 40 IVV
(SR 831.201) zu beachten. Gemäss dessen Abs. 1 Bst. b ist die IVSTA zu-
ständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen für Versi-
cherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, allerdings unter Vorbehalt
der Absätze 2 und 2bis. Während Abs. 2 eine hier nicht einschlägige spe-
zielle Regelung für Grenzgänger aufstellt, ist der seit 1. Januar 2012 in
Kraft stehende Abs. 2bis zu beachten. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz
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im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben, ist
für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zu-
ständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt hat. Diesen hat eine Person an dem Ort, an dem sie wäh-
rend längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist
(vgl. Art. 13 Abs. 2 ATSG; KIESER, a.a.O., Art. 13 N. 24 ff.; Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Rz. 4004 f.).
3.3 Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind uneins, ob der Versi-
cherte aufgrund seines Aufenthalts im Sonderschulinternat H._______ ei-
nen Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. dazu E. 3.4). Nicht streitig und auf-
grund der Akten klar erstellt ist jedoch, dass sich der Versicherte bereits
seit mehreren Jahren in diesem Sonderschulinternat im Kanton St. Gallen
aufhält. Dies tat er zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. IVSTA act.
2; 5) und tut er weiterhin (vgl. BVGer act. 16). Damit liegt ein gewöhnlicher
Aufenthalt im Kanton St. Gallen vor (vgl. E. 3.2; Art. 13 Abs. 2 ATSG). Un-
geachtet der offenen Frage, ob X._______ einen Wohnsitz in der Schweiz
hat, ist folglich die IV-Stelle SG und nicht die IVSTA zuständig, dies gestützt
auf Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV oder auf Art. 40 Abs. 2bis IVV. Sowohl die IV-
STA als auch die kantonalen IV-Stellen haben den am 1. Januar 2012 –
mithin knapp zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung – in Kraft
getretenen Art. 40 Abs. 2bis IVV offenbar nicht beachtet (vgl. IVSTA act. 1;
9; 14).
3.4 Die angefochtene Verfügung ist somit insofern mangelhaft, als dass die
IVSTA zu deren Erlass nicht zuständig war. Die Verfügung ist daher aufzu-
heben und die Sache ist an die zuständige IV-Stelle SG zu überweisen.
Prozessökonomische Gründe, welche für ein Absehen von dieser Regel-
folge sprechen könnten (vgl. E. 3.1), bestehen nicht. Erstens rügt die Be-
schwerdeführerin jedenfalls sinngemäss die Unzuständigkeit der IVSTA,
zumal diese die logische Konsequenz ihres Vorbringens ist, es sei von ei-
nem Schweizer Wohnsitz auszugehen (vgl. Art. 40 IVV). Zweitens kann
nicht ohne weitere Abklärungen in der Sache entschieden werden. Für die
Frage, ob X._______ Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebre-
chens notwendigen Massnahmen hat, ist von Belang, ob er in der Schweiz
Wohnsitz hat (vgl. Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 IVG). Ein Blick
in Praxis und Lehre zum diesbezüglich anwendbaren Art. 25 ZGB (vgl.
Art. 13 Abs. 1 ATSG) zeigt, dass die Beantwortung dieser Frage davon ab-
hängt, ob X._______ unter der elterlichen Sorge beider Eltern oder ledig-
lich eines Elternteils steht; im ersten Fall ist der Wohnsitz am Aufenthalts-
ort, im zweiten Fall im Ausland (vgl. BGE 135 III 49 E. 5; 133 III 305 E. 3;
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HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. 2012, Rz. 09.60 f.; PAUL-HENRI STEI-
NAUER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la
protection de l'adulte, 2014, Rz. 367 ff.). Aufgrund der Akten ist erstellt,
dass den Eltern die Obhut entzogen wurde und für X._______ eine Bei-
standschaft errichtet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A sowie IVSTA act. 18).
Nicht ersichtlich ist indes, ob neben der Mutter auch dem Vater das Sorge-
recht zusteht oder nicht (vgl. IV act. 10 S. 3; IVSTA act. 18). Diese Frage
ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern von der IV-Stelle SG ab-
zuklären.
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der
nicht zuständigen IVSTA vom 4. November 2013 ist aufzuheben. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungs-
anspruchs des Versicherten an die zuständige IV-Stelle des Kantons
St. Gallen zu überweisen.
5.
5.1 Verfahrenskosten sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vor-
instanz aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG; Urteil C-1442/2013 E. 12.1). Der
geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
5.2 Weder die Vorinstanz noch die durch ihren Rechtsdienst vertretene Be-
schwerdeführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 4. November 2013 aufgehoben wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache zur materiellen Prüfung an die
zuständige IV-Stelle SG zu überweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– den Versicherten bzw. dessen Beiständin zur Kenntnis (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: