B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6670/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6670/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juli 2015 beantragten C._______ (geb. 1979) und D._______ (geb.
1984) für sich und ihre drei Kinder E._______, geb. 2007, F._______, geb.
2008, und G._______, geb. 2010 (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gäste)
bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung von Schengenvisa
für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie
an, ihre Freunde A.______ und B.________, wohnhaft im Kanton St. Gallen
(geb. 1967 bzw. 1977, im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastge-
ber), zu besuchen (SEM-pag. 113 ff.).
B.
Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Formular-Verfügungen vom
15. Juli 2015 ab, da die finanziellen Mittel als ungenügend erachtet wurden
und die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft seien sowie die
Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen,
nicht als gesichert angesehen wurde (SEM-pag. 86 und 116 f.).
C.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Gastgeber am 4. August 2015 Ein-
sprache (SEM-pag. 120 f.). Nachdem die Vorinstanz durch das Migrations-
amt des Kantons St. Gallen weitere Sachverhaltsabklärungen beim Gastge-
ber hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom
28. September 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Nigeria sowie der persönlichen Situa-
tion der Gesuchsteller in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wie-
derausreise nicht gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien für den
Unterhalt der fünfköpfigen Familie ungenügend.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2015 beantragten die Beschwer-
deführenden sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
und die Ausstellung der Visa für die Gesuchsteller.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die beigelegten Konto-
auszüge würden eindeutig belegen, dass die Gesuchsteller über genügend
finanzielle Mittel verfügen würden. Der Gesuchsteller sei Inhaber einer gut
gehenden Firma. Er handle mit Öl. Aus seinem Konto gehe hervor, dass er
alleine seit dem 1. Juli 2015 70'600'000 Naira (abgekürzt NGN, ca. CHF
337'000.-) umgesetzt habe. Er habe am 12. Oktober 2015 ein Guthaben von
NGN 17'739'050.- (CHF 84'000.-) besessen. Ausserdem hätten auch alle
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drei Kinder ein eigenes Konto mit einem Guthaben. Die Gesuchstellerin ver-
füge sogar über ein eigenes Vermögen von umgerechnet ca. CHF 66'000.-.
Sie hätten schon bei ihrer Einsprache vom 4. August 2015 angeboten, dass
die Gesuchsteller beim SEM oder bei der Schweizerischen Vertretung in Ni-
geria ein Depot (Kaution) hinterlegen könnten, um eine fristgerechte Aus-
reise zu gewährleisten. Auf dieses Angebot sei nicht eingegangen worden.
Auch wenn sie als Schweizer Gastgeber vielleicht nicht über genügend Mit-
tel für den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie verfügen würden, ihre Gäste
hätten diese finanziellen Mittel auf jeden Fall. Die Familie möchte nichts an-
deres, als eine oder höchstens zwei Wochen Ferien hier bei ihnen in der
Schweiz zu verbringen. Der Gesuchsteller könne aufgrund seiner Firma gar
nie länger abwesend sein.
Die Beschwerdeführenden reichten Kontoauszüge der Gesuchsteller zu den
Akten.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt ergänzend fest, dass die Schweizer
Auslandvertretung die finanziellen Mittel der Gesuchsteller für die Erteilung
von Visa an die fünfköpfige Familie als ungenügend erachtet habe. Daher
sei eine Verpflichtungserklärung der Gastgeber verlangt worden. Diese sei
negativ ausgefallen. Im Rahmen der Inlandabklärung im Einspracheverfah-
ren sei die Wohngemeinde der Gastgeber erneut hinsichtlich der finanziellen
Garantien angefragt worden. Diese habe wiederum bestätigt, dass die finan-
ziellen Verhältnisse nicht genügen würden, um den Lebensunterhalt der
Gäste während des geplanten Besuchsaufenthaltes zu bestreiten. Zudem
sei festgestellt worden, dass mit der Ausreise der Gesuchsteller keine engen
Bindungen und keine Betreuungsverantwortung in Nigeria mehr bestehen
würden und folglich auch eine fristgerechte Rückreise der Gesuchsteller
nicht als gewährleistet betrachtet werden könne. Ein Visum an den Gesuch-
steller in diesem Jahr sei lediglich erteilt worden, weil seine Familie in Nigeria
geblieben sei.
F.
Mit Replik vom 6. Januar 2016 führten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen aus, das SEM begründe seine Ablehnung wieder mit ungenügen-
den finanziellen Mitteln ihrer Gäste. Sie hätten mit ihrer Beschwerde am
15. Oktober 2015 die Kontoauszüge der Gesuchsteller eingereicht, welche
eindeutig belegen würden, dass der Gesuchsteller mit einem Guthaben von
umgerechnet CHF 84'000.- und die Gesuchstellerin mit einem Guthaben von
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umgerechnet CHF 66'000.- durchaus in der Lage seien, den Lebensunter-
halt und alle mit der Reise anfallenden Kosten zu decken. Eine Verpflich-
tungserklärung werde mit einer Garantiesumme in der Höhe von CHF
30'000.- ausgestellt. Weshalb das Vermögen der Gesuchsteller von insge-
samt CHF 150'000.- nicht genügen solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Ge-
suchsteller würde bei der Schweizer Vertretung in Abuja eine Kaution in der
Höhe von CHF 30'000.- hinterlegen. Darauf sei jedoch nicht eingegangen
worden. Es würden weitere Dokumente beigelegt, die belegen würden, dass
der Gesuchsteller Inhaber einer registrierten Firma in Nigeria sei. Die
"H.________" beschäftige durchschnittlich 40 Angestellte. Es sei ihm schon
aufgrund dieser Verpflichtung nicht möglich, mehr als eine bis zwei Wochen
abwesend zu sein. Des Weiteren habe der Gesuchsteller in Abuja ca. 20
Liegenschaften, die er verwalten müsse und welche ihm in Nigeria ein si-
cheres und gutes Einkommen garantieren würden.
Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente betreffend die
Firma "H.________" zu den Akten.
G.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 hielt die Vorinstanz
fest, dass selbst wenn die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes Visums gegeben wären, das nachgesuchte Schengenvisum für die
ganze Familie nicht erteilt werden könne, da aufgrund der gesamten Um-
stände davon ausgegangen werden müsse, dass eine fristgerechte Wieder-
ausreise nicht gesichert sei. Daran ändere die in der Replik angegebene
Summe von CHF 150'00 (recte: CHF 150'000.-) nichts. Der Nachweis genü-
gender Verpflichtungen und Bindungen im Heimatland könne weiterhin nicht
erbracht werden (vgl. Einspracheentscheid). Es werde an dieser Stelle auch
noch darauf hingewiesen, dass auch die englische "Migrationsbehörde" Vi-
sagesuche der betroffenen Familie abgewiesen hätte (recte: des Gesuch-
stellers, vgl. SEM-pag 21 f.). Unter Berücksichtigung der Migrationssituation
in Westafrika bestehe ein zu grosses Risiko einer nichtfristgerechten Wie-
derausreise, wenn – wie hier beabsichtigt – die ganze Familie zusammen
ausreisen wolle.
H.
Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 brachten die Beschwerdeführen-
den ergänzend vor, das von der Vorinstanz erwähnte abgewiesene Visums-
gesuch für England sei nur für den Gesuchsteller gestellt worden und nicht
für die ganze Familie. Er habe damals aus ungenügender Erfahrung die Fi-
nanzen nicht vollständig deklariert. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er
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ohne Familie als Tourist England besuchen möchte. Nun möchte er mit der
Familie in die Ferien verreisen, und das werde ihm auch vorgeworfen. Die
Gesuchsteller seien keine Flüchtlingsfamilie, die hier in der Schweiz leben
möchte.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele-
genheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich
die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2
m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch von nigerianischen Staats-
angehörigen um Erteilung von Visa für einen 15-tägigen Aufenthalt in der
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Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Perso-
nenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Asso-
ziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat.
Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmun-
gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5
AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf
Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich
nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbe-
hältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen au-
tonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung
bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflich-
tet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benöti-
gen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung ge-
mäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2
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der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzko-
dex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Vi-
sakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthal-
tes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art.
5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder
zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des
deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz.
29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Perso-
nen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder
einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des beleg-
ten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "ein-
heitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV,
Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen,
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aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen
Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, aus-
nahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen
(Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheits-
gebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehö-
rigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art.
6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer nigerianischen Staatszugehörigkeit unterliegen die Ge-
suchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevo-
raussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wieder-
ausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemei-
nen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuch-
steller als nicht genügend gesichert.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besu-
chers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessen-
lage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilli-
gung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.3 Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land und die grösste Volkswirt-
schaft Afrikas (vor Südafrika). Das Land verfügt über sehr grosse Öl- und
Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren durchweg ein hohes ein-
stelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. In der Zwischenzeit hat sich das
Wachstum, insbesondere aufgrund des gesunkenen Rohölpreises, verlang-
samt. Prognosen gehen für das Jahr 2015 von einem Wachstum von weit
unter fünf Prozent aus. Das Land steht diversen Herausforderungen gegen-
über (vgl. Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, >
Reise & Sicherheit > Übersicht > Nigeria > Wirtschaft, Stand Dezember
2015, besucht im April 2016).
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Laut Asylstatistik rangiert Nigeria mit 301 Asylgesuchen im ersten Quartal
des Jahres 2016 auf Rang acht (vgl. Kommentierte Asylstatistik des SEM
des 1. Quartals 2016 S. 10, liservice/statistik/asylstatistik/2016/stat-q1-2016-kommentar-d.pdf >, abge-
rufen im April 2016). Die Anerkennungsquote der Asylgesuche beträgt je-
doch lediglich 0,7 % (Asylstatistik März 2016 /sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2016/03.html
> Kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2016 > Bewegungen > Asylgesuche,
erstinstanzliche Erledigungen und Asyl für Gruppen > Laufjahr 2016, abge-
rufen im April 2016). Zudem hat Nigeria ein Rückübernahmeabkommen mit
der Schweiz geschlossen. Illegal in die Schweiz eingereiste Landsleute
nimmt Nigeria wieder auf (vgl. Bilaterale Beziehungen Schweiz-Nigeria,
Schwerpunkte der diplomatischen Beziehungen /eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nigeria/bilatereale-be-
ziehungenschweiznigeria.html >, abgerufen im April 2016).
6.4 Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchstel-
ler in der Schweiz ansässig werden könnten, eher gering. Die Gäste erfüllen
zudem keineswegs das Risikoprofil von asylsuchenden nigerianischen
Staatsangehörigen (vgl. nachfolgende Erwägungen).
6.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Laut den Beschwerdeführenden ist der Gesuchsteller Inhaber der Firma
"H._______", welche durchschnittlich 40 Angestellte beschäftige. Aus sei-
nem Konto gehe hervor, dass er alleine seit dem 1. Juli 2015 NGA
70'600'000 (ca. CHF 337'000) umgesetzt habe. Die Gesuchstellerin sei
Hausfrau und die Kinder würden noch zur Schule gehen.
Den beigebrachten Dokumenten kann entnommen werden, dass der Ge-
suchsteller der Chef der genannten Firma ist. Das Kapital der Firma von
NGA 1'000'000'000.- (rund USD 5'024.-) gehört zu 70% dem Gesuchsteller
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Seite 10
und zu je 10 % der Gesuchstellerin sowie den Kindern F._______ und
E._______. Laut der "Corporate Affairs Commission" der "Federal Republic
of Nigeria" wurde die Firma "H._______" am 4. August 2009 gegründet. Das
Unternehmen ist in der Erdöl-Branche tätig (siehe Beilagen von BVGer-act.
8 sowie SEM-pag. 15 ff. und 96 ff.).
Alle drei Kinder und die Gesuchstellerin besitzen ein Bankkonto bei der Dia-
mond Bank PLC in Abuja (siehe Beilagen von BVGer-act. 1). Dem Bank-
konto von E._______ kann entnommen werden, dass der Kontostand am
2. Oktober 2015 NGN 385'836.40 betrug (entspricht rund USD 1'938.-). Das
Konto von G._______ weist einen Betrag von NGN 490'105.71 (entspricht
rund USD 2'462.-) auf. F.________ besass am 2. Oktober 2015 NGN
490'185.97 (entspricht rund USD 2'463.-). Das Konto der Gesuchstellerin
wies am 12. Oktober 2015 einen Betrag von NGA 14'444'478.62 (USD
72'567.-) auf. Auf einem Bankkonto bei der Zenith Bank PLC in Abuja hatte
der Gesuchsteller am 12. Oktober 2015 ein Guthaben von NGA
17'739'050.57 (USD 89'118.-; vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1). Das Firmen-
konto der "H.________" bei der Diamond Bank PLC hatte am 26. Juni 2015
einen Saldo von NGA 3'533'490.78 (USD 17'752.-; vgl. SEM-pag. 93). An-
gesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 2'970.- in Ni-
geria (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current US$),
India, abgerufen
im April 2016), verfügen die Gesuchsteller mit insgesamt USD 186'300.-
über ein ansehnliches Vermögen. Die Bankbelege des Gesuchstellers las-
sen zudem auf regelmässig generiertes Erwerbseinkommen schliessen.
Insgesamt betrachtet verfügt der Gesuchsteller als Inhaber einer soliden Öl-
Firma über eine massgebliche wirtschaftliche Verankerung in Nigeria. Bei
den Gesuchstellern handelt es sich um eine gut situierte fünfköpfige Familie,
die in der Hauptstadt Abuja wohnt. Aufgrund der eingereichten Bankbelege
kann von einer wirtschaftlichen Absicherung ausgegangen werden. Die Vor-
instanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer
Vernehmlassung unterlassen, auf den dargestellten Sachverhalt einzuge-
hen.
7.2 Des Weiteren beantragten die Gesuchsteller Visa für lediglich einen Zeit-
raum von 15 Tagen, weil der Gesuchsteller nicht länger von seiner Firma
abwesend sein möchte. Überdies wurden die Visa im Hinblick auf die Schul-
ferien im Sommer 2015 gestellt, weil die Kinder dann hätten mitreisen kön-
nen. Diese Tatsachen sprechen ebenfalls für eine gesicherte Wiederaus-
reise der Familie.
C-6670/2015
Seite 11
7.3. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid des Weiteren da-
mit, die Gesuchsteller und deren Gastgeber würden nicht über genügend
finanzielle Mittel verfügen. Die Auslandvertretung habe festgestellt, dass die
Gesuchsteller in Nigeria über keine finanziellen Mittel verfügen würden. Ab-
klärungen der kantonalen Migrationsbehörde mit ihrer Wohngemeinde hät-
ten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall für
den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie ungenügend seien.
Der Verpflichtungserklärung vom 14. September 2015 kann entnommen
werden, dass das Einwohneramt Wil ausführte, die Beschwerdeführenden
seien nicht in der Lage, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen von
CHF 30'000.- nachzukommen, da ihr Bankkonto einen Saldo von CHF
480.30 aufweise (SEM-pag. 140 f.). Damit sei nachgewiesen, dass die Gast-
geber nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Jedoch stand nie
zur Debatte, dass die Beschwerdeführenden für die Lebenskosten der Ge-
suchsteller während ihres Aufenthalts in der Schweiz aufkommen müssen.
So gaben die Gäste in ihren Visagesuchen an, die Lebenshaltungskosten
während ihres Aufenthaltes selbst zu tragen und lediglich die Unterkunft vom
Gastgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen (vgl. SEM-pag. 53, 63, 73,
82 und 111). Die Gesuchsteller verfügen nachweislich selbst über genügend
finanzielle Mittel, um sich ihren zweiwöchigen Ferienaufenthalt in der
Schweiz leisten zu können (vgl. E. 7.1). Die Vorinstanz hat es sowohl vor
Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, die
finanzielle Situation korrekt zu prüfen.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungs-
gründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Auch ein
im Jahre 2013 abgelehntes Visumsgesuch von der zuständigen englischen
Behörde (GB ist ein Nicht-Schengen-Land) steht dem nicht entgegen (vgl.
SEM-pag. 21 f.). Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfü-
gung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig
festhält und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49
Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Visa zu er-
teilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4 und 5) erfüllt
sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
C-6670/2015
Seite 12
Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstat-
ten.
10.
Die Beschwerdeführerenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kos-
ten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kosten
verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6670/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
28. September 2015 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die
Visa zu erteilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […]
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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