B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6671/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Ungarn),
vertreten durch Dr. Andrea Halasy, Rechtsanwältin,
(Ungarn),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung der IVSTA vom 2. November 2017.
C-6671/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am (…) 1966, Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in (…) (HU), ist
gelernter Maler, war in den Jahren 1984 bis 2014 in der Schweiz erwerbs-
tätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung. Ab dem Jahr 1987 arbeitete er als Geschäfts-
führer und Mitinhaber der B._______ AG, welche insbesondere den Han-
del mit Farben und Lacken aller Art bezweckte (AHV/IV; Akten der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung
vom 5.02.2018 [act.] 4, S. 1 - 4; act. 11, S. 2; act. 26, S. 1 - 4).
A.b Unter Hinweis auf die Folgen einer Aortendissektion sowie perma-
nente Kopf- und Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte mit Ein-
gabe vom 16. Februar 2015 bei der IV-Stelle des Kantons C._______
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (act. 2; act. 3; act. 41, S.
1 - 6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Untersuchungen,
indem sie namentlich eine betriebliche Abklärung vor Ort (Bericht vom 15.
Juli 2015; IV-act. 11, S. 1 - 7) vornahm und einen Bericht des behandelnden
Hausarztes, Dr. med. D._______, beizog (IV-act. 6, S. 1 - 8).
A.c Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die nunmehr zu-
ständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder
IVSTA) dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2015 ab 1. Au-
gust 2015 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu, im We-
sentlichen mit der Begründung, gestützt auf die medizinischen Unterlagen
sei ihm aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr zumut-
bar (IV-act. 23, S. 1 - 3; IV-act. 27, S. 1 - 7).
B.
B.a Am 3. August 2016 leitete die IVSTA von Amtes wegen ein Revisions-
verfahren ein, indem sie den Versicherten ersuchte, die beigefügten Unter-
lagen vollständig ausgefüllt samt den erforderlichen Beilagen innert 30 Ta-
gen einzureichen (act. 44).
B.b Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 ersuchte die IVSTA den ungari-
schen Sozialversicherungsträger (E._______) um Ausarbeitung eines Be-
richts über den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten (act. 49).
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B.c Am 31. März 2017 ging der vom ungarischen Sozialversicherungsträ-
ger erstellte ausführliche ärztliche Bericht vom 6. Februar 2017 (Formular
E 213) bei der Vorinstanz ein (act. 62, S. 1 - 16; act. 63, S. 1 - 16).
B.d RAD-Arzt Dr. med. F._______, FMH Allgemeine Medizin, kam in seiner
medizinischen Stellungnahme vom 19. April 2017 – gestützt auf eine Prü-
fung der vorliegenden Akten, insbesondere den ausführlichen ärztlichen
Bericht des ungarischen Sozialversicherungsträgers – zum Schluss, dass
sich die Herzleistung nach der Operation wieder normalisiert habe. Früher
sei über eine mittelschwere Verminderung der Herzleistung berichtet wor-
den; aktuell könnten leichte Arbeiten ohne subjektive Beschwerden ausge-
übt werden (act. 65, S. 1 - 6).
B.e Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2017 stellte die Vorinstanz dem Versicher-
ten die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen auf eine halbe In-
validenrente in Aussicht. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, aus
den vorliegenden Arztberichten gehe hervor, dass sich sein Gesundheits-
zustand seit dem 6. Februar 2017 verbessert habe. Ihr RAD-Arzt habe
nach Prüfung der genannten Unterlagen festgestellt, dass sich die Herz-
leistung nach der Operation verbessert habe (act. 68, S. 1 - 3).
B.f Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
18. Juli 2017 Einwand, im Wesentlichen mit der Begründung, entgegen der
Argumentation der Vorinstanz sei nicht das Herz, sondern die Aorten-
dissektion Typ A das Hauptproblem. Diese Krankheit könne niemals bes-
ser, sondern nur schlechter werden. Dies werde auch dadurch bestätigt,
dass er am 20. März 2017 bewusstlos zusammengebrochen sei und in der
Folge notfallmässig im Universitätsspital G._______ habe hospitalisiert
werden müssen, wie im Übrigen aus dem beigelegten Bericht des Spitals
G._______ hervorgehe. Mit einem derart anfälligen Gefässsystem könne
er nie wieder arbeiten (act. 69, S. 1 - 4; act. 70 f.; act. 72, S. 1 - 6 bzw.
act. 77, S. 1 - 12 [Bericht samt deutscher Übersetzung]). Am 22. August
2017 ging zudem ein Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 24. Juli 2017
bei der IVSTA ein (act. 78, S. 2 bzw. act. 78, S. 1 [deutsche Übersetzung]).
B.g In einer erneuten medizinischen Stellungnahme vom 30. August 2017
nahm RAD-Arzt Dr. med. F._______ zu den neu eingereichten Arztberich-
ten dahingehend Stellung, dass darin im Vergleich zur Untersuchung ge-
mäss ausführlichem Arztbericht (E 213) keine neuen Sachverhalte bekannt
gemacht würden. Eine leichte physische Arbeit sei im Umfang von 4 h pro
Tag möglich. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. 80).
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B.h Mit Verfügung vom 2. November 2017 bestätigte die Vorinstanz den
Vorbescheid und setzte die bisher gewährte Invalidenrente auf eine halbe
Rente herab (Invaliditätsgrad: 52 %). Zur Begründung führte sie ergänzend
an, sie habe die im Anhörungsverfahren neu eingereichten Arztberichte ih-
rem RAD-Arzt zur Prüfung unterbreitet. Dieser sei zum Schluss gekom-
men, dass hiermit im Vergleich zur Untersuchung des ungarischen Sozial-
versicherungsträgers vom 6. Februar 2017 keine neuen Sachverhaltsele-
mente bekannt gemacht worden seien. Eine leichte körperliche Arbeit sei
ihm noch im Umfang von 4 h pro Tag möglich und zumutbar (act. 84 f.).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Andrea Halasy, mit Eingabe vom 23. November 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen An-
trägen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und es sei
ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In formeller Hinsicht
stellt er zudem den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1
samt Beilagen).
C.b Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, das dieser Verfügung beigelegte Formular „Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Be-
weismitteln versehen bis zum 26. Januar 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht einzureichen (BVGer act. 3)
C.c Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist unbenützt hatte verstrei-
chen lassen, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom
7. Februar 2018 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- bis zum 27. Februar 2018 zugunsten der Gerichts-
kasse zu überwiesen (BVGer act. 8).
C.d Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 stellt die Vorinstanz – unter
Verweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 17. Ja-
nuar 2018 – den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung bringt sie insbesondere
vor, der RAD-Arzt habe sich gestützt auf die gut dokumentierte Aktenlage
ein deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden bilden
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Seite 5
und zweifelsfreie Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit machen können. Auf-
grund der fehlenden Zeichen einer Herzinsuffizienz seien dem Beschwer-
deführer körperlich leichte Arbeiten in einer wechselbelastenden Tätigkeit
mit einer Gewichtslimite von 5 kg im Umfang von 4 h pro Tag zumutbar. In
Beachtung einer neu bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer
leichteren Verweistätigkeit ergebe sich nun eine Einkommenseinbusse von
52 % ab (recte) 6. Februar 2017 (BVGer act. 9 samt Beilage).
C.e Der vom Beschwerdeführer geforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.-
wurde am 14. Februar 2018 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen
(BVGer act. 10).
C.f Mit Replik vom 12. März 2018 hält der Beschwerdeführer – unter Ver-
weis auf einen beigefügten Arztbericht von Dr. med. H._______ vom
24. Juli 2017 (samt beglaubigter Übersetzung) – an seinem Antrag auf Gut-
heissung der Beschwerde und Weiterausrichtung der ganzen Invaliden-
rente fest. Zur Begründung macht er ergänzend geltend, im erwähnten
Arztbericht werde eine maximale physische und psychische Schonung
empfohlen (BVGer act. 12 samt Beilagen).
C.g Unter Verweis auf eine erneute Stellungnahme ihres ärztlichen Diens-
tes vom 10. April 2018 hält die Vorinstanz mit Duplik vom 16. April 2018 an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 15 samt Bei-
lage).
C.h Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassna-
men – am 2. Mai 2018 ab (BVGer act. 16).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
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Seite 6
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 10), ist auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. November 2017 einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und hatte seinen
Wohnsitz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
2. November 2017 in (…)/HU, wo er heute noch wohnt (act. 41, S. 1; act.
69, S. 1; act. 85, S. 1). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich sowohl in
materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem
Recht, insbesondere dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie
der ATSV (SR 830.1; BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. zur grundsätzlichen An-
wendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681], welches per 1. Ap-
ril 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde
[AS 2006 995]: Art. 80a IVG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der am
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1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]).
3.2 Nach dem Gesetz setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28
Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teil-
weise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung]).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
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Seite 8
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Be-
urteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist
die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 m.w.H.; 133 V 108). Die
Rente ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits-
zustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie-
benen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.). Ist
eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der ma-
teriellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV
Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August
2011 E. 3.1).
3.7 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung
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des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswir-
kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un-
abhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich
einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt.
Gegenstand des (im Revisionsverfahren zu erbringenden) gutachterlichen
Beweises sind also nicht (nur) die gegenwärtigen gesundheitlichen Fakten
als solche, sondern notwendigerweise auch deren Neuheit oder, was vor-
bestandene Tatsachen angeht, deren erhebliche Wandlung in Beschaffen-
heit, Ausmass oder Tragweite. Die Veränderung kann offensichtlich sein,
so wenn völlig neuartige Leiden hinzukommen. In einem derartigen Fall
entstehen keine revisionsspezifischen Beweisprobleme. Bewegt sich die
Veränderung allerdings im Rahmen eines vorbestehenden Zustandes,
kann eine für sich allein betrachtet vollständige, nachvollziehbare und
schlüssige medizinische Einschätzung, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung ohne Weiteres beweisend wäre, im
Revisionszusammenhang durchaus nicht überzeugungs- und beweiskräf-
tig sein, wenn sie sich nicht ausreichend auf frühere medizinische Schluss-
folgerungen bezieht (Urteile des BGer 9C_137/2017 vom 8. November
2017 E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. dazu auch
ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusam-
menhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 184 f.).
4.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
beurteilt sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich
des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. November
2015 (act. 27, S. 1 - 7) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung vom 2. November 2017 (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132
f.).
4.1 Zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 30. November 2015 zu-
grunde lag, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
4.1.1 Mit Bericht vom 22. Mai 2014 diagnostizierte der behandelnde Haus-
arzt, Dr. med. D._______, FMH Innere Medizin, insbesondere einen Status
nach Aortenwurzelersatz durch Implantation eines mechanischen Compo-
site-Grafts, Ersatz der Aorta ascendens und des Hemibogens durch eine
28 mm Hemashield-Prothese, eine mittelschwer eingeschränkte biventri-
kuläre kardiale Funktion, einen Status nach postoperativem Sturz, eine or-
thostatische Dysregulation unter Diuretikatherapie sowie eine (intermittie-
rend behandelte) arterielle Hypertonie als kardiovaskulären Risikofaktor.
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Seite 10
Überdies führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit der Operation zu
100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Per 1. Juni 2014 sei ein
Arbeitsversuch im Umfang von 50 % geplant gewesen; dieser sei indes als
Folge der Schmerzen und der Immobilität gescheitert. Ferner weise der
Patient eine sehr gute Compliance auf, und die Prognose scheine sehr gut
zu sein (act. 40, S. 11 f.).
4.1.2 In einem zuhanden der Taggeldversicherung erstellten Kurzbericht
vom 2. Oktober 2014 führte Dr. med. D._______ aus, die Compliance des
Beschwerdeführers sei gut; am 1. November 2014 werde der als selbstän-
diger Farbenverkäufer tätige Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch star-
ten (act. 40, S. 5).
4.1.3 In einem weiteren Bericht vom 19. März 2015 hielt Dr. med.
D._______ als zusätzliche Diagnose ein chronisches Kopfschmerzsyn-
drom, Typus Migräne, ein chronisches zerviko- und lumbovertebrales
Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, eine Di-
skopathie, einen chronischen Schmerzmittelgebrauch sowie rezidivierende
Schmerzattacken fest. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit führte er aus, in
der Zeit von der Operation vom 19. Dezember 2013 bis Oktober 2014 sei
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Der Beschwerdefüh-
rer habe im eigenen Geschäft für Farben und Malmaterialverkauf weder
tragen, sortieren, aufräumen noch liefern können. Er habe lediglich ganz
leichte Büroarbeiten während 1 - 2 Stunden pro Tag, beschränkt auf 1 - 2
Tage pro Woche, ausführen können. Nach subjektiver und objektiver Bes-
serung sei der Arbeitsunfähigkeitsgrad reduziert worden; im November
2014 habe er teilweise wieder gearbeitet, was allerdings wiederum zu einer
Verschlechterung geführt habe. Dementsprechend habe er wieder einen
Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % attestieren müssen. Der Beschwerde-
führer könne nach wie vor noch nicht Gewichte von mehr als 4 kg tragen;
das Treppen- und Leitersteigen sei nicht möglich. Beim Arbeitsversuch
habe er Herzklopfen sowie Schmerzen in der Halswirbel- und in der Len-
denwirbelsäule sowie im Brustkorb verspürt. Die ganzen Gefässe, vor al-
lem die Aorta, hätten ihm Schmerzen bereitet. Er sei eingeschränkt in sei-
ner Bewegungsfreiheit, habe auch Kopfschmerzen und Augenflimmern bei
langer Bildschirmarbeit. Er habe vor allem Angst, das Ganze könne wieder
aufreissen und es könnten Komplikationen entstehen. Psychisch sei er
sehr instabil; er habe auch Schmerzen in der rechten Hand. Die chroni-
schen Rückenprobleme vor allem im Bereich der LWS bei möglicher Dis-
kushernie würden immer wieder exazerbieren. Am 5. November 2014
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Seite 11
seien eine Computertomografie sowie eine Angiografie durchgeführt wor-
den. Es habe sich eine stationäre Ausdehnung der bekannten Aorten-
dissektion (Typ A) mit Ausdehnung in die rechte Arteria carotis, in die linke
Arteria subdavia (recte: subclavia) sowie in die linke Arteria iliaca commu-
nis gezeigt. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei mittelschwer bis schwer
eingeschränkt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien eine
Umschulung oder ein neuer Beruf nicht möglich, und er werde seine Firma
aufgeben müssen. Die Skelettschmerzen mit den degenerativen Verände-
rungen vor allem im Rückenbereich würden sich überdies negativ auf die
Gesamtsituation auswirken. Der Beschwerdeführer habe ein chronisches
Schmerzsyndrom (act. 6, S. 6 - 8).
4.1.4 Dr. med. I._______, FMH Innere Medizin und Kardiologe (vgl. Medi-
zinalberuferegister, , abgerufen am
02.07.2018), leitender Arzt Kardiologie am Spital J._______, hielt mit Be-
richt vom 22. Juni 2015 namentlich fest, der Beschwerdeführer präsentiere
sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Er berichte über
einen stabilen Verlauf seit der Operation. Allerdings sei die Leistungsfähig-
keit deutlich eingeschränkt. Bereits bei geringer Belastung komme es zu
retrosternalen Beschwerden und Kurzatmigkeit. Dies sei seit unmittelbar
nach der Operation unverändert. Echokardiografisch zeige sich eine nor-
mal funktionierende mechanische Prothese in aortaler Position und die
linksventrikuläre Funktion des linken Ventrikels sei vollständig normalisiert.
Bei der Computertomografie habe sich eine stationäre Ausdehnung der be-
kannten Dissektion in die rechte Arteria carotis, die linke Arteria subclavia
sowie die linke Arteria iliaca communis gezeigt (act. 46, S. 1 f.).
4.1.5 RAD-Arzt Dr. med. et Dr. rer. pol. K._______, Facharzt für Innere Me-
dizin, bestätigte in seiner Beurteilung vom 30. Mai 2015 die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit und empfahl eine medizinische Neubeurteilung der Si-
tuation in einem Jahr, wobei dann auch ein Befund von einem Angiologen
einzuholen sei (act. 16, S. 3).
4.2 Bei Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 2. November 2017
stützte sich die Vorinstanz namentlich auf die folgenden medizinischen Be-
urteilungsgrundlagen:
4.2.1 Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin beim me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz, führte in seiner Stellungnahme vom
28. Juli 2016 aus, aufgrund der medizinischen Vorgeschichte mit einer Aor-
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Seite 12
tengefässersatz erscheine eine wesentliche Besserung des Gesundheits-
zustandes als wenig wahrscheinlich. Es sei deshalb lediglich ein ausführli-
cher Arztbericht (im Fachbereich Innere Medizin) beim ausländischen So-
zialversicherungsträger (E 213) einzuholen (act. 43).
4.2.2 Am 11. August 2016 hielt Dr. med. L._______ unter anderem fest, der
Beschwerdeführer dürfe nicht belastet werden; bei minimaler Belastung
und in Stresssituationen würden Atemnot sowie Schmerzen in der Brust
auftreten. Eine Arbeitsaufnahme sei weiterhin nicht zu empfehlen (act. 48,
S. 2 sowie act. 48, S. 1 [deutsche Übersetzung]).
4.2.3 Dr. med. F._______ führte in seiner medizinischen Stellungnahme
vom 21. Januar 2017 aus, es bestehe ein Status nach Operation einer Aor-
tendissektion mit Ersatz der Aorten-Klappe. Der Beschwerdeführer dürfe
sich körperlich nicht belasten, da die Dissektion der Aorta descendes wei-
terhin bestehe und eine chirurgische Lösung dafür nicht möglich sei. Der
Zustand sei stationär geblieben, und eine Rentenrevision sei aus medizini-
scher Sicht nicht notwendig (act. 59).
4.2.4 In ihrem ausführlichen Arztbericht vom 6. Februar 2017 (Formular
E 213) führte Dr. med. M._______ namentlich aus, laut Angaben des Be-
schwerdeführers lebe er mit seiner Lebensgefährtin auf einem Bauernhof.
Körperliche Arbeiten führe er dabei nicht aus. Ferner klage er über Schmer-
zen an der Wirbelsäule und am Herz. Gelegentlich trete in seiner Hand und
in seinem Fuss ein Taubheitsgefühl auf. Die körperliche Untersuchung
habe einen Puls von 90 Schlägen pro Minute und einen Blutdruck von
170/90 Hgmm ergeben. Die physiologischen Krümmungen der Wirbelsäule
seien verhalten; Halsbewegungen seien ausführbar, allerdings mit
Schmerzen verbunden. Ein pathologischer Bewusstseinsinhalt sei nicht
feststellbar. Die durchgeführte Echokardiografie habe einen normal gelei-
teten Aortenbulbus respektive eine normal geweitete Aorta ergeben. Der
linke Hof sei ausgeweitet, und die linke Kammer und die rechte Herzhälfte
seien normal geweitet. Die Ejektionsfraktion (EF) habe 62 % ergeben.
Wandbewegungsstörungen seien nicht zu sehen. Im Allgemeinen liege ein
zufriedenstellender Blutdruckwert, durchschnittlich 133/75 Hgmm, maximal
aber 180/130 Hgmm, vor. Als Diagnosen hielt sie einen hohen Blutdruck,
eine Dissektion der Aorta, eine gemischte Hyperlipidämie, eine künstliche
Herzklappe, einen Status nach Aortendissektion sowie eine Spondylosis
fest. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung kam sie zum Schluss, dass
sich der Blutdruck während der Untersuchung erhöht habe. Als bekannte
C-6671/2017
Seite 13
Folge der Hypertonie sei das Herz betroffen. Im Jahr 2013 sei deshalb er-
folgreich eine Aortendissektion vorgenommen wurden, wobei der Be-
schwerdeführer eine künstliche Herzklappe erhalten habe. Laut den Kon-
trolluntersuchungen sei die Funktion der linken Herzkammer verhalten. An-
zeichen einer manifesten Herzinsuffizienz seien nicht zu erkennen, und
weitere fachärztliche Behandlungen seien notwendig. Über weitere bedeu-
tende Funktionsstörungen habe sie keine Angaben, und bei der persönli-
chen Untersuchung sei nichts weiter festgestellt worden. Eine angepasste
Arbeit könne der Beschwerdeführer im Umfang von 4 h pro Tag ausüben
(act. 63, S. 13 - 16).
4.2.5 Gestützt auf eine Aktenbeurteilung hielt Dr. med. F._______ in seiner
medizinischen Stellungnahme vom 19. April 2017 fest, es bestehe nun-
mehr eine normale Herzleistung (linksventrikuläre Auswurffraktion EF 62 %
= Normalwert). Nach der Operation habe sich die Herzleistung normalisiert;
früher sei über eine mittelschwere Verminderung der Herzleistung berichtet
worden. Für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aufgrund
der inzwischen wieder normalen Herzleistung keine Einschränkung mehr.
In einer angepassten Tätigkeit sei er ab 31. März 2017 wieder zu 50 %
arbeitsfähig (act. 65, S. 1 - 6).
4.2.6 Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Klinik für Innere Medizin und Kardiologie des Klinikzentrums
N._______ vom 20. bis 28. März 2017 hielten die verantwortlichen Ärzte
mit Entlassungsbericht vom 28. März 2017 als Diagnosen eine Dissektion
der Aorta (Typ DeBakey A; ICD-10 I7100), eine Synkope mit Kollaps (ICD-
10 R 55H0), eine respiratorische Insuffizienz (ICD-10 J9690) sowie eine
künstliche Herzklappe (ICD-10 Z9520) fest. Der Beschwerdeführer sei we-
gen einer Synkope und Fieber zur Durchführung weiterer Untersuchungen
am 19. März 2017 in die Notaufnahme eingeliefert worden. Die Ultraschall-
Morphologie habe eine frische Dissektion der rechten Aorta carotis com-
munis ergeben. Es sei eine gefässchirurgische Untersuchung durchgeführt
worden. Dabei sei die Vermutung formuliert worden, dass diese Dissektion
chronisch bestünde. Diese Vermutung sei im Vergleich mit dem alten CT-
Befund auch zu bestätigen. Aufgrund des Langzeit-EKG lasse sich auch
die rhythmologische Ursache der Symptome ausschliessen. Im Hinter-
grund der Symptome stünden vermutlich der Husten und der vasovagale
Reflex, ausgelöst durch die fiebrige Infektion der oberen Atemwege. Nach-
dem der Husten aufgehört habe, habe sich der Ohnmachtszustand nicht
wiederholt (act. 77, S. 1 - 12).
C-6671/2017
Seite 14
4.2.7 Dr. med. H._______ hielt in ihrem Bericht vom 24. Juli 2017 fest, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei als definitiv zu betrach-
ten, und eine Genesung sei nicht zu erwarten. Eine Erweiterung der
Dissektion könne zum Exitus führen. Die Aortendissektion könne auf den
CT-Aufnahmen durchgehend verfolgt werden. Sie empfehle dem Be-
schwerdeführer eine maximale physische und psychische Schonung
(act. 78, S. 2 und act. 78 S. 1 [deutsche Übersetzung]).
4.2.8 RAD-Arzt Dr. med. F._______ führte in seiner Stellungnahme vom
30. August 2017 aus, in den Berichten vom 28. März 2017 und vom 24. Juli
2017 würden im Vergleich zum ausführlichen Arztbericht vom 6. Februar
2017 keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Eine leichte physi-
sche Arbeit sei im Umfang von 4 h pro Tag möglich. Dies entspreche einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine angepasste leichte Tätigkeit (act. 80).
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung der geltend gemachten
Verbesserung im Wesentlichen auf den ausführlichen Arztbericht (E 213)
vom 6. Februar 2017 (act. 63) sowie die medizinische Stellungnahme von
Dr. med. F._______ vom 19. April 2017 (act. 65). Im genannten ausführli-
chen Arztbericht ist Dr. med. M._______ zum Schluss gekommen, dass die
Funktion der linken Herzkammer laut den Kontrolluntersuchungen „verhal-
ten“ sei, wobei keine Anzeichen einer manifesten Herzinsuffizienz zu er-
kennen und weitere fachärztliche Behandlungen notwendig seien. Über
weitere bedeutende Funktionsstörungen habe sie keine Angaben, und bei
der persönlichen Untersuchung sei nichts weiter festgestellt worden. Für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit; für eine angepasste, das heisst eine geistige oder eine leichte physi-
sche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber eine Leistung von 4 Stun-
den pro Tag möglich (act. 63, S. 9 und 13).
Worauf sich diese Leistungsbeurteilung im Einzelnen stützt, lässt sich dem
Arztbericht allerdings nicht entnehmen. Darüber hinaus fehlen im Bericht
auch Angaben zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, welche
für eine verlässliche Diagnose und Leistungsbeurteilung hinsichtlich der
Aortendissektion, der respiratorischen Insuffizienz und des chronischen
zerviko- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms notwendig wären. Hinzu
kommt, dass der ungarischen Ärztin auch die relevanten Akten nicht vor-
gelegen haben, so dass man eine Zusammenfassung der relevanten Akten
C-6671/2017
Seite 15
der medizinischen Vorgeschichte im Bericht vergeblich sucht. Die Befas-
sung mit den Vorakten und die Erstellung eines Aktenauszuges gehören
indes zu den persönlichen, nicht delegierbaren Aufgaben des Gutachters
(vgl. dazu GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutach-
ten, 3. Aufl. 2017, S. 25 und S. 57). Insbesondere fehlen im Bericht auch
konkrete Angaben zu entsprechenden Befunden unter Leistungsbelastung
(wie beispielsweise Brustschmerzen oder Atembeschwerden). Der Bericht
von Dr. med. M._______ erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. dazu E. 3.5 hievor)
offensichtlich nicht.
4.3.2 Hinzu kommt, dass in diesem Bericht keinerlei Bezug genommen
wird zur ärztlichen Leistungsbeurteilung, welche der erstmaligen Renten-
zusprache vom 30. November 2015 zugrunde gelegen hat. Dies erstaunt
deshalb nicht, weil dem ausländischen Versicherungsträger die entscheid-
wesentlichen Fragen nach der Veränderung des Gesundheitszustandes
und der Leistungsfähigkeit im relevanten Zeitraum gar nicht erst gestellt
worden sind, da der zuständige RAD-Arzt damals eine wesentliche Ver-
besserung des Gesundheitszustandes selber noch als unwahrscheinlich
eingestuft hat (vgl. dazu act. 43 und 49). Wie bereits dargelegt, hängt der
Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich
davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Än-
derung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung des aktuellen ge-
sundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar
Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern
wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied
auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Fehlen demnach die
erforderlichen Aussagen über die Entwicklung und damit auch zur Frage
der Verbesserung des Gesundheitszustandes gänzlich, so kann der erfor-
derliche Nachweis gar nicht erst erbracht werden.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass laut Beur-
teilung des Kardiologen Dr. med. I._______ bereits vor der erstmaligen
Rentenzusprache echokardiografisch eine normal funktionierende mecha-
nische Prothese in aortaler Position sowie eine normalisierte linksventriku-
läre Funktion des linken Ventrikels befundet worden sind (act. 46, S. 1 f.).
Aus den bildgebenden Verfahren und der Feststellung einer Ejektionsfrak-
tion (EF) von 62 % kann dementsprechend nicht auf eine relevante Ver-
besserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. In Bezug auf
die lumbovertebralen Beschwerden werden im Bericht überdies keine Dia-
gnosen gestellt und auch keine Leistungsbeurteilung vorgenommen. Ein
C-6671/2017
Seite 16
zeitlicher Vergleich der diesbezüglichen Entwicklung seit November 2015
ist daher in dieser Hinsicht von vornherein nicht möglich.
Daraus folgt, dass die neue ärztliche Einschätzung nicht nur zum aktuellen
Gesundheitszustand ungenügende Aussagen enthält, sondern insbeson-
dere auch keinen Bezug zur früheren Beurteilung des Gesundheitszustan-
des und der Leistungsfähigkeit nimmt. Im Zusammenhang mit einer Revi-
sion ist eine ärztliche Bezugnahme auf frühere medizinische Schlussfolge-
rungen indes zwingend geboten (vgl. dazu E. 3.7 hievor). Einem Arztbe-
richt, welcher keine verlässlichen Aussagen zur effektiven Veränderung
des Gesundheitszustands vornimmt, kommt für die Belange der Rentenre-
vision kein genügender Beweiswert zu (vgl. dazu auch Urteile des Bundes-
gerichts 8C_557/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.5 und 9C_137/2017
vom 8. November 2017 E. 3.1). Demnach kann die Rentenrevision unter
Hinweis auf den Arztbericht vom 6. Februar 2017 nicht rechtsgenüglich be-
gründet werden.
4.3.3 Dieser Mangel wird vorliegend auch nicht durch die medizinische
Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 28. Juli 2016 (act. 65, S. 1 -
6) behoben. Zum einen bezog sich der RAD-Arzt darin im Wesentlichen
auf den genannten (beweisrechtlich ungenügenden) Arztbericht. Zum an-
dern zeigten sich auch bereits bei der erstmaligen Rentenzusprache in
echokardiografischer Hinsicht keine Auffälligkeiten, da eine normal funkti-
onierende mechanische Prothese und eine vollständig normalisierte Funk-
tion des linken Ventrikels festgestellt worden waren (act. 46, S. 2). Die
blosse Feststellung, dass sich die Herzleistung nach der Operation norma-
lisiert habe, genügt in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht, zumal
eine Veränderung – mit Blick auf den hier relevanten Zeitraum – nicht be-
legt wird und der RAD-Arzt überdies auch nicht Stellung nimmt zur chroni-
schen Natur der Dissektion sowie zu möglichen Rückfallrisiken im Zusam-
menhang mit künftigen Belastungen. Gleiches gilt auch für die nicht näher
substanziierte Feststellung, dass früher über eine mittelschwere Verminde-
rung der Herzleistung berichtet worden sei (act. 65, S. 2). Hinzu kommt,
dass auch von einer Befundaufnahme durch einen Angiologen abgesehen
wurde, obwohl eine solche im Hinblick auf die Prüfung der Revisionsvo-
raussetzungen vom RAD-Arzt ursprünglich empfohlen worden war (act. 16,
S. 3).
4.3.4 Überdies fällt auf, dass sich der medizinische Dienst der Vorinstanz
nicht fundiert mit den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztbe-
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Seite 17
richten vom 28. März 2017 (act. 77) und vom 24. Juli 2017 (act. 78) ausei-
nandergesetzt hat. Nachdem im erstgenannten Bericht über frische
Dissektionen berichtet worden ist und Dr. med. F._______ diese auch zur
Kenntnis genommen hat (act. 80), wäre eine einlässliche Stellungnahme
hierzu zwingend notwendig gewesen. Ferner fehlt auch eine Auseinander-
setzung mit der ärztlichen Empfehlung von Dr. med. H._______, wonach
eine maximale physische und psychische Schonung geboten sei. Weshalb
vorliegend angeblich dennoch „keine neuen Sachverhalte bekannt ge-
macht“ worden sein sollen (act. 80), ist nicht nachvollziehbar und wird auch
nicht begründet.
Eine fundierte Auseinandersetzung mit den nachgereichten Berichten wäre
umso mehr geboten gewesen, als der RAD-Arzt in seiner medizinischen
Stellungnahme vom 21. Januar 2017 selber noch ausgeführt hat, dass sich
der Beschwerdeführer körperlich nicht belasten dürfe, da die Dissektion
der Aorta descendes weiterhin bestehe, eine chirurgische Lösung dafür
nicht möglich und der Zustand stationär geblieben sei, so dass eine Ren-
tenrevision aus medizinischer Sicht nicht notwendig sei (act. 59).
Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf einem multifaktoriellen
Geschehen in den Bereichen der Orthopädie, der Angiologie und der Kar-
diologe, welches zu einer deutlichen Einschränkung der körperlichen Leis-
tungsfähigkeit führte. Mit Blick auf die aktenkundigen chronischen Rücken-
probleme und die nicht therapierbare Aortendissektion (Typ A) ist für den
medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, weshalb bereits einzig aus der
Beurteilung der Herzleistung und somit der kardiologischen Komponente
eine massive Verbesserung des Gesundheitszustandes resultieren soll.
Der Beschwerdeführer kann mangels Therapierbarkeit der Aortendissek-
tion seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand lediglich mittels physi-
scher und psychischer Schonung erhalten. Hält er sich nicht strikt an die
ärztlichen Empfehlungen, riskiert er gravierende Konsequenzen.
4.4 Aus dem vorstehend Dargelegten folgt demnach, dass sich die neuen
Arztberichte nicht respektive nicht substanziiert darüber aussprechen, in-
wiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, so dass diesen jedenfalls
für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt.
Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im We-
sentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nun aber nicht
zu einer materiellen Revision (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen; 115
C-6671/2017
Seite 18
V 308 E. 4a/bb S. 313). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revi-
sionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegrün-
denden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die ma-
teriellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, 2003, Rz. 490). Es ist demnach davon auszugehen, dass die unter-
schiedlichen Leistungsbeurteilungen bloss auf einer abweichenden Beur-
teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes beruhen.
Ist damit keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung nachge-
wiesen, so entfällt die Möglichkeit einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.
4.5 Hinweise für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der Renten-
zusprache vom 30. November 2015 sind aus den vorliegenden Akten nicht
ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend macht. Eine Wieder-
erwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG scheidet damit ebenfalls aus.
4.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass eine anspruchserhebliche Ände-
rung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente
sind demnach nicht erfüllt. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung
vom 2. November 2017 bundesrechtswidrig und ersatzlos aufzuheben ist
(vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 4.2.1
- 4.2.6 und E. 4.3 sowie C-3741/2015 vom 3. November 2016 E. 4.1 und
E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze
Rente.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Nachdem der
Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm im vorliegenden Fall keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
C-6671/2017
Seite 19
festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebo-
tenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl.
Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 1'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
2. November 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin
Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- zu-
gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4. .
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-6671/2017
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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