B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-667/2012
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Bruno Steiner, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-667/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener türkischer Staatsangehöriger,
gelangte im Juni 1997 in die Schweiz. Auf Gesuch hin erhielt er noch im
gleichen Jahr Asyl und sein Aufenthalt wurde geregelt. Im Januar 2004
wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt und
im Juni 2006 verzichtete er auf seinen Flüchtlingsstatus und das ihm ge-
währte Asyl.
B.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der Beschwerde-
führer mehrere strafrechtliche Verurteilungen.
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Februar 2004:
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 700.- (unter Ansetzung einer
Probezeit von einem Jahr) wegen grober Verletzung von Ver-
kehrsregeln.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. März 2005:
Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
60 Tagen (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) we-
gen Hehlerei und Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb
und Mitführen einer Faustfeuerwaffe mit Munition).
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. No-
vember 2005: Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen
(unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) wegen Verge-
hens gegen das Waffengesetz (Erwerb und Tragen eines einhän-
dig bedienbaren Springmessers).
C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2009 schliesslich
wurde der Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Lebens und mehr-
facher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde im Umfang von 24 Monaten
aufgeschoben (unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren). Auf Be-
rufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Sep-
tember 2010 das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aber neu im Umfang von 18 Mona-
ten bedingt aufgeschoben (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren).
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D.
Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt widerrief das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. März 2011 die Niederlas-
sungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz
weg. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs des Beschwerdefüh-
rers wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich in einem Ent-
scheid vom 20. Oktober 2011 abgewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 verhängte die Vorinstanz ein
zehnjähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig
ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorg-
lich die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit
begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten
in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen habe bzw. diese gefährde.
F.
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
2. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei gegen ihn ein Einreise-
verbot von drei Jahren zu verfügen. Zur Begründung bringt er im Wesent-
lichen vor, die von der Vorinstanz verhängte Fernhaltemassnahme sei in
zeitlicher und räumlicher Hinsicht unverhältnismässig. Von einer schwer-
wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – wie sie die
Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots voraussetze –
sei nicht auszugehen. Die Vorinstanz habe zu einseitig auf das letzte von
ihm erwirkte Strafurteil abgestellt. Sie habe dabei unberücksichtigt gelas-
sen, dass der Tat eine ganz massive Provokation seitens des Geschädig-
ten voraus gegangen sei, er aus dem Affekt heraus reagiert habe, er an-
sonsten als friedliche Person bekannt und eher aggressionsgehemmt sei.
Eine Wiederholung der deliktauslösenden Situation scheine nicht wahr-
scheinlich. Schliesslich verunmögliche das Einreiseverbot aufgrund sei-
ner langen Dauer eine Aufrechterhaltung der gelebten Beziehung zu sei-
ner Verlobten in der Schweiz und die Schaffung einer neuen Existenz in
einem andern Schengen-Staat.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
H.
Mit einer Replik vom 23. April 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag und dessen Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legit i-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
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auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner wie des Lebens, der
Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums usw. (vgl. BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Der Begriff der gesetzlichen Vorschriften ist weit auszulegen;
darunter fallen nicht nur Gebote, sondern beispielsweise auch Verbote.
3.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreise-
verbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungs-
übereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
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polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel
im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem
Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Ho-
heitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich nament-
lich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben kön-
nen) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Gefährdung des Lebens und mehr-
facher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten verurteilt. Mit einer Delinquenz dieser Art hat sich der
Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne weiteres verwirklicht.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127
f.).
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Seite 7
5.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen.
Ausländische Personen, die sich hier verbotenerweise Waffen beschaffen
und durch deren Einsatz das Leben oder die Gesundheit anderer gefähr-
den, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch
eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen,
dass illegales Erwerben und Tragen von Waffen, insbesondere aber auch
deren ungerechtfertigter Einsatz gegen Dritte, mit Fernhaltemassnahmen
von gewisser Dauer geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straf-
täters, sondern auch anderer potentieller Rechtsbrecher weitest möglich
zu gewährleisten.
5.2 Das massnahmeauslösende Fehlverhalten ist aber auch in subjekti-
ver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. Nach den Feststellungen des Be-
zirksgerichts Zürich in dessen Urteil vom 4. November 2009 war es am
1. April 2009 abends vor einem Café in der Stadt Zürich zwischen dem
Angeklagten und einem Landsmann zu einer verbalen Auseinanderset-
zung gekommen. Danach habe der Angeklagte seine Freundin und deren
Vater nach Hause gebracht, sei zu besagtem Café zurückgekehrt, habe
aus seinem Auto eine Pistole (Kaliber 9mm) samt Magazin behändigt, in
den Hosenbund gesteckt und im Lokal seinen Widersacher aufgesucht.
Nachdem beide das Lokal verlassen hätten, sei es auf der Strasse erneut
zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der
Angeklagte seinem Widersacher mit den Worten "Vielleicht bist du tot
oder vielleicht bin ich tot" gedroht, danach seine Pistole gezogen, eine
Ladebewegung gemacht und aus einer Distanz von ca. 2 bis 3 Metern ei-
nen ersten Schuss in Richtung seines Widersachers in dessen unmittel-
barer Nähe in den Boden abgefeuert habe. Sein Widersacher habe gros-
se Angst bekommen, sich umgedreht und die Flucht ergriffen, worauf der
Angeklagte drei weitere Schüsse in den Boden in Richtung des Flüchten-
den abgefeuert habe.
Das Bezirksgericht Zürich kam in seinem Urteil zum Schluss, dass das
Tatverhalten des Angeklagten in Bezug auf die Gefährdung des Lebens
erheblich sei. Sein Vorgehen sei als ein "grober Verstoss gegen die Re-
geln des Zusammenlebens" zu werten. Beim Tatort handle es sich um ei-
nen belebten Ort in der Stadt, unmittelbar vor der Glasfront eines mit
Gästen besetzten Cafés. In der Nähe befinde sich ferner eine Tramstation
und eine verkehrsreiche Strasse. Zudem sei es zur Tatzeit dunkel gewe-
sen. In subjektiver Hinsicht hielt das Gericht dem Angeklagten zwar zu-
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gute, dass er aus gekränktem Ehrgefühl gehandelt habe. Der besondere
kulturelle Hintergrund sei aber nicht beachtlich. Als schwerwiegend erach-
tete das Gericht auch das Tatverschulden betreffend die mehrfache Wi-
derhandlung gegen das Waffengesetz. Es stellte fest, dass der Ange-
klagte zum dritten Mal gegen dieses Gesetz verstossen habe, wobei die
beiden vorangegangenen einschlägigen Vorstrafen nicht weit zurück ge-
legen hätten. Das Verschulden des Angeklagten sei insgesamt als erheb-
lich einzustufen (Zif. IV. 2 des erwähnten Urteils).
Straferhöhend berücksichtigte das Gericht die Vorstrafen des Angeklag-
ten. Strafmindernd würdigte es ein weitgehendes Teilgeständnis, die frei-
willige Rückkehr des Angeklagten in die Schweiz nach vorübergehender
Ausreise in die Türkei, die inzwischen erfolgte Entschuldigung beim bzw.
zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten und eine
glaubhafte Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten. Letzteres wur-
de allerdings von der Strafkammer des Obergerichts in ihrem Urteil vom
20. September 2010 in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waf-
fengesetz als blosses Lippenbekenntnis qualifiziert.
5.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Frage ge-
stellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden
Dauer rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Eine solche ist insbesondere
nicht schon damit in Frage zu stellen, dass der letzten, massnahmeaus-
lösenden Tat eine Provokation des Geschädigten vorausgegangen sei,
die im kulturellen Milieu des Beschwerdeführers schwer wiege und auf
die er im Affekt reagiert habe. Ebenso wenig kann aus spezifisch auslän-
derrechtlicher Optik entscheidend sein, dass sich der Beschwerdeführer
mit seinem Widersacher inzwischen versöhnt und auch finanziell ausein-
ander gesetzt habe. Die Strafkammer des Obergerichts hat in ihrem Urteil
(Zif. 3.1.2) festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Tatausfüh-
rung einen erheblichen deliktischen Vorsatz offenbart habe. So habe er
die Waffe im Hinblick auf das Zusammentreffen mit dem Geschädigten
ganz bewusst eingesteckt und anschliessend – ebenfalls vorsätzlich –
verwendet. Vor diesem Hintergrund kann von einer Handlung im Affekt
keine Rede sein. Im Übrigen zeugen die aktuellen Versuche des Be-
schwerdeführers, im vorliegenden Verfahren die Ursachen seines delikti-
schen Verhaltens in die Verantwortungssphäre des Geschädigten zu ver-
orten, von einer nach wie vor fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner
Tat. Die Erfüllung des Straftatbestands der Gefährdung des Lebens ge-
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mäss Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) setzt immerhin voraus, dass jemand einen Men-
schen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Auch
bei einem Verstoss gegen Art. 33 Abs.1 Bst. a des Waffengesetzes vom
20 Juni 1997 (WG, SR 514.54) handelt es sich nicht etwa um eine blosse
Bagatelle, sondern um ein Vergehen mit einer Strafandrohung von bis zu
drei Jahren Freiheitsentzug.
5.4 An persönlichen Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemass-
nahme von mehr als drei Jahren belegt zu werden, moniert der Be-
schwerdeführer seine Beziehungen zur Familie und zu seiner Verlobten.
Insbesondere die Beziehung zu Letzterer könne nur aufrechterhalten
werden, wenn die Massnahme drei Jahre nicht übersteige. Zwar wäre
auch ein dreijähriges Einreiseverbot schon hart, aber gerade noch zu-
mutbar. Seine Verlobte (gemäss den Akten türkischer Abstammung und
mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz) sei hier aufgewach-
sen. Sie kenne die Türkei nur aus Ferienaufenthalten und eine Ausreise
dorthin komme für sie nicht in Frage. Zu meinen, eine solche Beziehung
könne über zehn Jahre hinweg durch gegenseitige Besuche, die Mittel
der Telekommunikation und durch Briefe aufrechterhalten werden, wäre
zynisch und lebensfremd.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung von Familienle-
ben in der Schweiz nicht erst an der verhängten Fernhaltemassnahme,
sondern schon an der dafür notwendigen Aufenthaltsregelung scheitert.
Darüber hat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich in ihrem Rekurs-
entscheid vom 11. Oktober 2011 unter Einbezug der geltend gemachten
Beziehung rechtskräftig entschieden. Dabei hat sie im Übrigen festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte bisher nie zusammen
gewohnt hätten, die Beziehung noch kinderlos sei und eine Heirat nicht
unmittelbar beabsichtigt werde. Von einer langandauernden gefestigten
Partnerschaft könne unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen
werden (vgl. Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zü-
rich vom 11. Oktober 2011, E. 5bb). Weshalb der Verlobten eine vorüber-
gehende Wohnsitznahme in der Türkei beim Beschwerdeführer nicht zu-
gemutet werden kann, wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert.
Ebenso wenig wird erläutert, weshalb die Kontakte der schon bis anhin
nicht unter dem gleichen Dach lebenden Verlobten für befristete Zeit
durch gegenseitige Besuche und durch Mittel der technischen Kommuni-
kation nicht aufrecht zu erhalten sein sollten.
C-667/2012
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5.5 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das über dreijährige Ein-
reiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS verunmögliche ihm, eine
neue Existenz in einem Schengen-Staat ausserhalb der Schweiz zu be-
gründen, so übersieht er bei seinem Einwand Folgendes:
Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS zwar tatsächlich untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Der darin liegende Eingriff ist aber durch
die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ).
Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich
des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interessen zu wahren hat,
sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Ge-
samtheit aller Schengen-Staaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.1). Im Übrigen wird die Ausschrei-
bung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine Berechtigung
überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht
daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses
oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs.
4 Bst. d SGK).
6.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte
Fernhaltemassnahme sowohl von ihrem Grundsatz her wie auch in der
ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Zemis […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Dossier
ZH […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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