Abtei lung II I
C-6672/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6672/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende M._______ (geb. 1985, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. August 2008 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Tante
K._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und
deren Familie besuchen zu wollen. Nach längerem Spitalaufenthalt
benötige die Tante ihre Hilfe.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, dass die Eingeladene
keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und aus Jaffna, einem Krisengebiet,
stamme.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnah-
me an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 ab. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Krisenregi-
on in Sri Lanka, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der
dort herrschenden politischen Spannungen sowie aufgrund der wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach
wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute aus dieser Region ver-
suchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöp-
fung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umge-
hung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich
bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimat-
land weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtun-
gen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Beim geplanten Aufent-
halt (Kinderhüten) handle es sich um einen bewilligungspflichtigen Auf-
enthalt, der nicht mittels eines Besuchervisums geregelt werden kön-
ne.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2008 beantragt die Be-
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schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten ihrer Nich-
te. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach ei-
nem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, garantiere sie doch für
die fristgerechte Rückkehr ihres Gastes nach Sri Lanka. Sie und ihr
Ehemann lebten seit vielen Jahren in der Schweiz und gingen einer
geregelten Erwerbstätigkeit nach. Aus dem beigelegten Arztzeugnis
gehe hervor, dass sie (die Beschwerdeführerin) während längerer Zeit
hospitalisiert gewesen sei und nunmehr für einige Monate eine Haus-
halthilfe benötige.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 wurde die Beschwerde-
führerin vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die
vorgesehene Tätigkeit der eingeladenen Nichte als Haushalthilfe ge-
mäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bewilligungs-
pflichtig und daher mit dem beantragten (bewilligungsfreien) Aufenthalt
zu Besuchszwecken nicht vereinbar sei. Gleichzeitig wurde die Be-
schwerdeführerin ersucht mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen
an ihrer Beschwerde festzuhalten gedenke.
Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2008 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Angesichts der prekä-
ren Sicherheitslage und der schwierigen ökonomischen und sozialen
Lebensbedingungen breiter Bevölkerungsschichten insbesondere im
Norden und Osten Sri Lankas sei das Risiko einer nicht gesicherten
Wiederausreise von Personen aus diesen Regionen als sehr hoch ein-
zuschätzen. Staatsangehörige von Sri Lanka bildeten schon heute
eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylsuchenden.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. November 2008 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
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6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Das Pro-Kopf-Einkommen betrug im Jahre 2008 in Sri Lanka 2'014
US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. US-Dollar. Wurde
2008 noch ein reales Wirtschaftswachstum von 6% erreicht, lassen die
Werte des ersten Quartals 2009 (+ 1,5%) für das Gesamtjahr eine ge-
ringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2008 für srilankische Verhält-
nisse Rekordzahlen erreichte. Ausserdem weist die wirtschaftliche Ent-
wicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftli-
ches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der
gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Zur Mithilfe beim wirtschaftli-
chen Wiederaufbau des durch den Bürgerkrieg in seiner Entwicklung
zurückgeworfenen Nordens hat die Regierung Sri Lankas alle Sekto-
ren aufgerufen und erhofft sich ebenso internationale Unterstützung
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft,
Stand: Juli 2009).
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Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen
Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär
und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen wa-
ren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lan-
kas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kamen jedoch im ganzen Land
vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstands-
abkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seit-
her hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei
jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betrof-
fen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen
und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5841/2007 vom 1. Juli
2009 E. 7.3, C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2
E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über
zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009
die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in
Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Meh-
rere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrie-
ben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und
im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima
bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe
mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortset-
zung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter
Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und
Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise >
Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009, unverändert gültig:
3. September 2009).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
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ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eska-
lation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdop-
pelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten sechs Monaten dieses
Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 860 Personen aus Sri
Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, was einer Zunahme von
83% im Vergleich zum Vorjahr entspricht (vgl. kommentierte BFM-Asyl-
statistik, 2. Quartal 2009, vom 9. Juli 2009, S. 2 und 7, im Internet un-
ter: , Themen > Statistiken).
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei
Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.2 Die Eingeladene ist 24-jährig, unverheiratet und soll gemäss Aus-
kunft der Schweizervertretung mit ihren Eltern und drei Geschwistern
in Jaffna leben. Über ihre Wohnverhältnisse wurde von den Beteiligten
allerdings nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon ausgegan-
gen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstelle-
rin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die be-
sondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten.
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Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin im Norden Sri Lankas (Provinz
Jaffna) und somit in einem Krisengebiet lebt. Dass der Zuwanderungs-
druck aus dieser Region anhält, wird von der Beschwerdeführerin nicht
in Frage gestellt. Auf der andern Seite leben mit ihrer Tante und deren
Familie nähere Verwandte seit Jahren in der Schweiz, was einen ge-
wissen Bezug schafft und bei der Eingeladenen den Wunsch auslösen
könnte, es ihnen gleich zu tun.
8.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie
selber bezeichnete sich anlässlich der Gesucheinreichung als arbeits-
los (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 20. August
2008). Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin gegenüber der
kantonalen Migrationsbehörde fest, ihre Nichte, welche studieren
möchte, sei als Schneiderin tätig (vgl. den am 18. September 2008
ausgefüllten Auskunftsbogen). Entsprechende Arbeitsbestätigungen
oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen
Bindungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka zweifelsfrei nachgewiesen
hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während des vor-
instanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen.
Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche die Eingeladene
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach
nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Be-
teuerungen der Beschwerdeführerin, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht aus-
schlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo, welche mit den Verhältnissen vor Ort
am Besten vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen Begeg-
nung ein Bild von der Gesuchstellerin machen konnte, Zweifel an einer
fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise und verweigerte
formlos die Einreisebewilligung.
8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen
Nichte zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und
ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhal-
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ten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und
C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
9.
Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder der
Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck
gebunden ist (vgl. Art. 15 VEV i.V.m. Art. 16 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
Die Gesuchstellerin gab am 20. August 2008 im Visumsantrag an, ihre
in der Schweiz lebende Tante sei nach einem Spitalaufenthalt auf ihre
Hilfe angewiesen. In der Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf die ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom
20. Oktober 2008 ausdrücklich festgehalten, sie habe ihre Nichte ein-
geladen, weil sie nach längerem Spitalaufenthalt körperlich einge-
schränkt sei und für einige Monate eine Haushalthilfe benötige.
Eine solche Tätigkeit, so nützlich sie für die Gastgeber auch sein mag,
ist mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken kaum vereinbar. Arbeits-
leistungen in Haushalt und/oder Familie – selbst wenn sie nur stunden-
oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden – gelten unbe-
sehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungs-
pflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine
besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hinter-
grund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG, Art. 1a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-6975/2008 vom 14. April 2009 E. 8 sowie C-204/2008 vom 5. März
2009 E. 9, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits in der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2008 festgehal-
ten, würde die von der Gesuchstellerin beabsichtigte Mithilfe im Haus-
halt (sowie allenfalls bei der Betreuung der Kinder der Gastgeber) ver-
mutungsweise als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gelten und
wäre demnach von einem Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht ge-
deckt, weshalb der Erteilung des beantragten Visums auch Hinde-
rungsgründe im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV, Art. 16
VEV und Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK entgegenstehen würden.
10.
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Seite 10
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öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht-
mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Oktober 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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