Abtei lung II I
C-6677/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6677/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1967 geborene, verheiratete, kosovarische Staats-
angehörige X._______ lebt in Kosovo. Er hat bis im Jahr 1992 in der
Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alter-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 3 und 30).
Mit Gesuch vom 10. August 2007 (act. 3) hat er einen Antrag auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2008 (act. 29) hat die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbegehren
von X._______ gemäss Ankündigung im Vorbescheid vom 16. Juni
2008 (act. 17) abgewiesen, da keine leistungsbegründende Invalidität
vorliege.
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IVSTA zog namentlich folgende
Unterlagen medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: die Frage-
bogen für Versicherte und für die im Haushalt tätigen Versicherten vom
25. März 2008 (act. 6 f.), das Arztzeugnis von Dr. med. A._______,
Radiologe, vom 15. Oktober 2002 (act. 8), das Austrittsschreiben des
Regionalspitals B._______ vom 5. März 2007 (act. 9), den EKG-
Bericht vom 14. Oktober 2002 (act. 10), die Kurzberichte von
Dr. med. C._______, Neuropsychiater, vom 20. November 2006 und
vom 13. Februar 2008 (act. 13 und 23), die Kurzberichte von
Dr. med. D._______, Neuropsychiater, vom 5. März 2007 und vom
20. Dezember 2007 (act. 16 und 22), das Arztzeugnis von
Dr. med. E._______ vom 21. März 2008 (act. 24) sowie die Stellung-
nahme von Dr. med. F._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA
vom 12. Juni 2008 (act. 26).
C.
Gegen die Verfügung vom 12. September 2008 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung
der Verfügung sowie die Zusprechung einer Rente, eventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Er machte
geltend, sein Fall sei nicht korrekt bearbeitet worden.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde, da in der bisherigen Tätigkeit lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit von 30% und im Haushalt eine Invalidität von 23%
bestehe.
E.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. November 2008 einverlangte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- ist am 22. Dezember 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Be-
schwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur An-
wendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
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3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Ver-
fügung vom 12. September 2008 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – sofern nichts Gegenteiliges vermerkt –
die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
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versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben-
bereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung).
3.5 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
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die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo jedoch nicht der
Fall ist.
3.6 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG
[4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG [5. IV-Revision]);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [5. IV-Revision]); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. c IVG [5. Revision]).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.8 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht,
dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
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zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter-
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000,
I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März
2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundes-
gerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
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4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzberichten lässt sich
entnehmen, dass er wegen einer Verletzung des N. Oculumotorius
links und der daraus folgenden Diplopie in Behandlung war. Mit der
Computertomographie konnten hingegen keine Veränderungen der
intrakraniellen Strukturen festgestellt werden und auch das durch-
geführte EKG ergab keine Auffälligkeiten.
4.2 Den Berichten von Dr. med. C._______ vom 20. November 2006
und vom 13. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer unter einer somatischen Depression, einer post-
traumatischen Belastungsstörung, chronischem Kopfweh, einer Ver-
letzung des N. Oculomotoris sowie einer chronischen Bronchitis zu-
folge Nikotinabusus leide. Ferner beklage sich der Beschwerdeführer
über Schlafstörungen, Rückenschmerzen, starkes Schwitzen,
Kommunikationsprobleme und Vergesslichkeit. Die Therapie sei erfolg-
los angepasst worden. Der Zustand verschlechtere sich. Es bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 70% für alle Tätigkeiten.
4.3 Dr. med. D._______ stellte in seinen Kurzberichten vom 5. März
2007 und vom 20. Dezember 2007 dieselben Diagnosen wie
Dr. med. C._______ und ging ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 70% aus.
4.4 Dr. med. F._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA hielt
zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer leide hauptsächlich an
einem sich seit 2006 verschlechternden depressiven Zustandsbild und
chronischem Kopfweh. Als Nebendiagnosen nannte sie eine
chronisch-obstruktive Bronchitis bei Nikotinabusus und eine Läsion
des N. Oculomotoris links. Insgesamt sei seit Sommer 2006 von einer
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 30% auszugehen.
Ein schweres invalidisierendes Ausmass werde durch die genannten
Einschränkungen nicht erreicht.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die befragten Ärzte
übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
hauptsächlich an einem sich seit 2006 verschlechternden depressiven
Zustandsbild und chronischem Kopfweh sowie an einer chronisch-
obstruktiven Bronchitis bei Nikotinabusus und einer Läsion des
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N. Oculomotoris links leidet. Unterschiedliche Beurteilungen sind hin-
gegen in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vor-
handen. Die behandelnden kosovarischen Ärzte attestieren dem Be-
schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70%, die Ärztin der IVSTA
geht hingegen von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30% aus.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend ge-
machte Arbeitsunfähigkeit von 70% aufgrund der von ihm ein-
gereichten medizinischen Unterlagen keinesfalls belegt. Wenn sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Tatsache abstützt, dass
die ausländischen Ärzte eine höhere Arbeitsunfähigkeit annehmen, so
ist dies für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht bin-
dend, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere
Beurteilung oder gar die Gewährung von Leistungen durch ein aus-
ländisches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche
Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des Bundes-
gerichts vom 2. März 2003 [I 435/02]; ZAK 1989 S. 320 E. 2). Dies gilt
insbesondere, wenn die Einschätzungen – so wie hier – kaum be-
gründet sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das psychische Leiden,
welches die Hauptdiagnose bildet, nicht als genügend schwer und
nachvollziehbar dargestellt wird, als dass es eine Arbeitsunfähigkeit
von 70% zur Folge haben könnte. Fehlt doch vorliegend beispielsweise
auch ein Verlaufsbericht über die psychische Erkrankung, welcher bei
einer entsprechenden Schwere der Krankheit zweifellos vorliegen
müsste.
Es ist somit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der IVSTA
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich zu 30% in
der bisherigen Tätigkeit und zu 23% für Arbeiten im Haushalt ein-
geschränkt ist.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente sind somit bei
einer Beeinträchtigung von unter 50% (vgl. E. 3.5) nicht erfüllt, wes-
halb die IVSTA das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die
Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er
die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-
1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen. Sie
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu ver-
rechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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