B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6679/2011
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Haller-
strasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Arzneimitteln.
C-6679/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollinspektorat Zürich (im Fol-
genden: Zollinspektorat), überwies dem Schweizerischen Heilmittelinsti-
tut, Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz) am 22. Juli und
2. August 2011 die an der Schweizer Grenze zurückbehaltenen, an
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) adressierten, mit Absen-
dern aus Ungarn und Rumänien versehenen Sendungen (B._______
1 ml, C._______, 30 Ampullen; D._______ 1 ml, E._______, 30 Ampul-
len; F._______ 1 ml, E._______, 20 Ampullen und G._______ 1 ml,
H._______, 10 Ampullen) zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der
erforderlichen Massnahmen (Akten [im Folgenden: act.] des Instituts 1 bis
7).
B.
Mit Vorbescheid vom 15. August 2011 teilte das Institut der Beschwerde-
führerin zusammenfassend mit, angesichts der hohen Gesundheitsge-
fährdung bei der Abgabe und Anwendung von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln in einem nicht medizinischen und nicht legalen Umfeld wür-
den die zurückbehaltenen Waren in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. d
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Me-
dizinprodukte (HMG; SR 812.21) vernichtet – unter Kostenauflage in der
Höhe von Fr. 300.- bis Fr. 400.- (act. 13 bis 15).
C.
Am 24. August 2011 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ein-
wendungen aus, sie habe niemals irgendwelche illegalen Medikamente
irgendwo bestellt. Entsprechend sei sie nicht bereit, Verwaltungsgebüh-
ren zu bezahlen für "irgendeinen Idioten" aus ihrem Bekanntenkreis, der
ihre Adresse missbraucht habe und welchem im Nachhinein der Mut feh-
le, sich bei ihr zu melden. Sie habe mit der Sache nichts zu tun. Hingegen
heisse sie es voll und ganz gut, solche Sendungen abzufangen und zu
vernichten (act. 17).
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 ordnete das Institut die Vernich-
tung der fraglichen Sendungen an (Ziff. 1 des Dispositivs) und auferlegte
der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 300.- (Ziff. 2 des Disposi-
tivs). Zur Begründung wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen die im
Vorbescheid gemachten Ausführungen und teilte der Beschwerdeführerin
mit, ihre Aussage sei nicht nachvollziehbar, da ihr Name und ihre Adresse
C-6679/2011
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deutlich auf allen neun erwähnten Sendungen stehe. Insbesondere sei
nicht einzusehen, weshalb so viele Sendungen an sie adressiert sein soll-
ten, obwohl sie diese nie bestellt habe. Auch würden Schutzbehauptun-
gen im Zusammenhang mit unzulässigen Importen öfters vorgebracht. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass sie die Arzneimittel bestellt habe
und deren rechtmässige Empfängerin sei (act. 21 bis 25).
E.
Gegen die Verfügung vom 14. November 2011 erhob die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Dezember
2011 (Postaufgabe: 12. Dezember 2011) Beschwerde (act. im Beschwer-
deverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte sie aus, sie sei nicht bereit, eine Gebühr für eine
Sache zu bezahlen, mit der sie nichts zu tun habe. Sie habe die be-
schriebenen Substanzen weder bestellt noch bezahlt noch konsumiert.
Sie sei in den Wechseljahren und nehme I._______. Sie wisse nicht, wer
ihr diesen Streich gespielt habe, aber sie werde den Betrag von Fr. 300.-
nicht bezahlen. Es reiche ihr völlig, wenn sie den Ärger habe; auf den
Schaden könne sie verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2011 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde unter Kostenfolge) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-
act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 6).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, vorliegend seien die vom
Zollinspektorat zurückgehaltenen Präparate aufgrund ihrer Zusammen-
setzung und ihrer Aufmachung ohne Zweifel als zulassungspflichtige Arz-
neimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst a HMG in Verbindung mit Art. 9
Abs. 1 HMG zu qualifizieren. Es handle sich bei allen Wirksubstanzen um
anabol androgene Steroide mit der Indikation des Muskelaufbaus. Im vor-
liegenden Fall werde bereits mit dem Import einer einzigen Ampulle die
erlaubte Menge von 70 mg bei Weitem überschritten. Da bei der Anwen-
dung solcher Steroide eine erhebliche Gesundheitsgefährdung bestehe
C-6679/2011
Seite 4
und diese überdies in der Schweiz nur auf ärztliche Verschreibung hin
abgegeben werden dürften, sei die zurückgehaltene Ware in Anwendung
von Art. 66 Abs. 2 Bst. d HMG zu vernichten.
Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Beschwerdeschrift der Vernich-
tung der Ware ausdrücklich nicht widersetzt, sondern einzig geltend ge-
macht, ihr dürfe die Verwaltungsgebühr nicht auferlegt werden. Ihre Be-
gründung, die beanstandeten Präparate nicht bestellt und deren Versand
an die eigene Adresse nicht verursacht zu haben, vermöge nicht zu über-
zeugen. Zum einen erscheine es mit Blick auf den geschätzten Marktwert
der Waren von rund Fr. 1'200.- höchst unwahrscheinlich, dass jemand
anders als die Beschwerdeführerin und Adressatin der Sendungen die
Waren bezahlt habe, ohne sich auch den Empfang zu sichern. Auch
scheine höchst unplausibel, dass die Sendungen der fraglichen Medika-
mente als Geschenk, Scherz, Streich oder gar als böswillige Belästigung
durch einen unbekannten Dritten verursacht worden seien. Nach gängi-
ger Geschäftspraxis sei notorisch, dass Arzneimittel grundsätzlich nur
nach Vorkasse an den Besteller versandt würden, was insbesondere für
sämtliche Warenbestellungen – insbesondere aus dem Ausland – über
das Internet gelte. Es spreche alles dafür, dass die Beschwerdeführerin
die Arzneimittel selbst bestellt bzw. den Versand an ihre Adresse ausge-
löst habe. Selbst wenn die Eigenverwendung der Waren weder beabsich-
tigt noch naheliegend scheine, sei festzuhalten, dass auch die Einfuhr für
Drittpersonen von in der Schweiz nicht zugelassenen und zulassungs-
pflichtigen Arzneimitteln unzulässig sei. Wenn die Beschwerdeführerin ei-
ne vage Vermutung über "irgendeinen Idioten" aus ihrem Bekanntenkreis
äussere, der ihre Adresse missbraucht habe, so sei sie jedoch jegliche
weitere Plausibilisierung schuldig geblieben. Sie treffe keinerlei Anstalten,
die naheliegende Annahme, dass sie die Bestellerin der Arzneimittel sei,
zu widerlegen. Auch liefere sie keine Hinweise dazu, wer für den allfälli-
gen Missbrauch ihrer Adresse verantwortlich sein könnte. Aus diesen
Gründen müsse das Institut nach wie vor davon ausgehen, dass es sich
bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin um reine Schutzbehaup-
tungen handle und sie selber die Verursacherin der fraglichen Bestellun-
gen sei. Es sei somit ausreichend erstellt, dass sie die im Juli und August
2011 beim Zollinspektorat zurückgehaltenen Arzneimittelsendungen be-
stellt und damit die mit Verfügung vom 14. November 2011 angeordnete
Verwaltungsmassnahme im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelin-
stituts (HGebV, SR 812.214.5) veranlasst habe.
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Seite 5
H.
Mit Replik vom 21. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin in Kenntnis
der Vernehmlassung des Instituts vom 7. März 2012 insbesondere vor,
der Umstand, dass ihre Adresse "klar und deutlich" auf der fraglichen
Sendung stehe, bedeute nicht, dass sie die besagten Medikamente be-
stellt habe. Es sei kein Problem, bei einer Bestellung im Internet eine
fremde Lieferadresse anzugeben. Es sei nicht einmal ein Problem, mit ei-
ner Kreditkarte zu bezahlen, die nicht auf den Namen des Bestellers lau-
te. Auch die Menge und der Preis der Medikamente seien kein Beweis.
Da habe jemand, der ihr habe schaden wollen, "Nägel mit Köpfen" ge-
macht, und die Frage, ob Fr. 1'200.- viel oder wenig seien, sei reine An-
sichtssache. Sie habe sich sehr wohl überlegt, wer der Besteller der Ana-
bolika hätte sein können. Das Naheliegendste sei gewesen, die Absender
nach der IP-Adresse zu fragen. Leider habe eine zwanzigminütige Re-
cherche der internationalen Telefonauskunft ergeben, dass die Absender,
die das Institut auf den Sendungen vorgefunden habe, nicht existierten.
Wo sie in ihrem Bekanntenkreis hätte ansetzen sollen, wisse sie nicht.
Sie glaube nicht, eine Chance zu haben, herauszufinden, wer hinter der
Sache stecke, weshalb sie niemandem davon erzählt habe. Ihre Vermu-
tungen betreffend Sachverhalt seien keine "Schutzbehauptungen" und sie
habe mit den fraglichen Sendungen nichts zu tun. Sie könne nur hoffen,
dass sich nichts dergleichen wiederhole. Es sei ihr klar, dass sie ihre Un-
schuld nicht beweisen könne, aber auch für ihre Schuld gebe es keine
Beweise, sondern bloss Indizien (B-act. 8).
I.
In ihrer Duplik vom 29. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 10).
Zur Begründung führte sie im Rahmen der Schlussfolgerung aus, die Be-
hauptungen der Beschwerdeführerin seien als reine Schutzbehauptungen
zu werten. Diese seien nach freier Beweiswürdigung und gestützt auf ei-
ne Vielzahl von eindeutigen Indizien widerlegt worden. Es sei somit klar
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die besagten Arzneimit-
tel bestellt habe, sei dies für sich selber oder für jemand anderen.
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2012 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel (B-act. 11).
C-6679/2011
Seite 6
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten, der eingereichten Beweismittel sowie
der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Ge-
richt insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und
Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-
rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 HMG), die angefoch-
tene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin, die als Partei am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung vom 14. No-
vember 2011 (act. 21 bis 25) besonders berührt und hat an deren Aufhe-
bung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem
der Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert Frist geleistet worden ist, kann
auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde eingetreten werden. Damit bleibt
für das von der Vorinstanz beantragte teilweise Nichteintreten auf die Be-
schwerde kein Raum.
1.3
1.3.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird
durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist
der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah-
men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes –
den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Ver-
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Seite 7
fügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
1.3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 14. November 2011, mit welcher die Vernich-
tung der zurückgehaltenen Arzneimittel angeordnet und der Beschwerde-
führerin Verwaltungsgebühren in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt worden
sind (act. 21 bis 25).
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. De-
zember 2011 geltend, sie sei nicht bereit, eine Gebühr von Fr. 300.- für
eine Sache, mit der sie nichts zu tun habe, zu bezahlen (B-act. 1). Gegen
die in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2011 ebenfalls
angeordnete Vernichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel (Ziffer 1 des
Dispositivs) wendete sie sich nicht; vielmehr hiess sie bereits im Rahmen
ihrer Einwendungen vom 24. August 2011 die Vernichtung solcher Sen-
dungen explizit gut (siehe Bst. C. hiervor). Es ist deshalb davon auszuge-
hen, dass sie nur die Aufhebung der Gebührenauflage in Ziff. 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt. Der Streitgegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist damit beschränkt auf die Frage, ob
das Institut der Beschwerdeführerin zu Recht eine Verwaltungsgebühr
von Fr. 300.- auferlegt hat. Im Übrigen wurde die Verfügung vom 14. No-
vember 2011 nicht angefochten. Die Anordnung der Vernichtung der frag-
lichen Sendungen ist somit in Rechtskraft erwachsen, so dass deren
Rechtmässigkeit vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist.
1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. In materiell-
rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (vgl. etwa BGE 130 V 329 E. 2.3).
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung
mit Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
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Seite 8
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 212).
2.
2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen Arzneimittel nur dann eingeführt
werden, wenn sie in der Schweiz zugelassen oder nicht zulassungspflich-
tig sind. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen zulassungspflichtige,
in der Schweiz aber nicht zugelassene Arzneimittel durch Einzelpersonen
in einer für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge eingeführt
werden (Art. 20 Abs. 2 HMG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verord-
nung über die Bewilligungen im Arzneimittelrecht [AMBV, SR 812.212.1]).
Nach ständiger, publizierter Praxis liegt eine kleine Menge im Sinne der
zitierten Bestimmungen nur dann vor, wenn jene Menge eines bestimm-
ten Arzneimittels eingeführt werden soll, die dem üblichen Eigenbedarf für
etwa einen Monat entspricht (vgl. VPB 69.22 E. 3.1; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-1281/2007 vom 17. September
2007, E. 2.2, und C-1602/2009 vom 23. Juni 2011, E. 3.3.5), wobei von
der für das zu importierende Präparat empfohlenen maximalen Tagesdo-
sis auszugehen ist (vgl. den Entscheid der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für Heilmittel [REKO HM] HM 05.117 vom 27. Januar 2006,
E. 5.1.1). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Einfuhr durch Einzel-
personen ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob ein Präparat verschrei-
bungspflichtig ist oder nicht, wobei sich allerdings beim direkten Import
verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne rechtsgenügliches ärztliches
Rezept die Frage nach einer rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung
stellen kann (VPB 69.22 E. 3.2).
2.2 Vorliegend wird zu Recht nicht bestritten, dass es sich bei den einzu-
führenden, zurückgehaltenen Produkten um verwendungsfertige Arznei-
mittel handelt, die in der Schweiz zulassungspflichtig sind (Art. 4 Abs. 1
Bst. a HMG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 HMG). Ebenfalls ist nicht strei-
tig, dass bereits mit dem Import einer einzigen Ampulle, beispielsweise
B._______, zu 1 ml (Wirkstoff C._______ K._______ 100 mg pro ml) die
erlaubte Menge von 70 mg überschritten wird, wobei sich die Berechnung
des zulässigen Monatsbedarfs aus der üblichen Dosierung in der medizi-
nischen Therapie bei vergleichbaren Präparaten mit der Indikation des
Muskelaufbaus ergibt. Ausgehend von dieser unstreitigen empfohlenen
Dosierung von 70 mg pro Tag reichen die zurückgehaltenen Arzneimittel
C-6679/2011
Seite 9
weit über den Eigenbedarf für etwa einen Monat hinaus. Es handelt sich
damit nicht um eine kleine Menge im Sinne von Art. 20 Abs. 1 HMG und
Art. 36 Abs. 1 AMBV, sodass die versuchte Einfuhr der zulassungs-
pflichtigen, aber nicht zugelassenen (vgl. und
> Heilmitteldaten > zugelassene Präparate > Human-
und Tierarzneimittel; zuletzt besucht am 22. April 2013; vgl. auch E. 3.2
hiernach) Arzneimittel rechtswidrig ist. Unter diesen Umständen war das
Institut berechtigt und gehalten, die erforderlichen Verwaltungsmassnah-
men zu treffen (Art. 66 Abs. 1 HMG).
3.
3.1 Von der Verwendung nicht zugelassener und daher unkontrollierter
Arzneimittel können erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen. Mangels
Durchführung eines Zulassungsverfahrens in der Schweiz kann insbe-
sondere die Qualität, allenfalls auch die Sicherheit und Wirksamkeit der
Produkte nicht als ausreichend belegt gelten – selbst dann nicht, wenn
diese im Ausland zugelassen sein sollten, stimmen doch die schweizeri-
schen und die ausländischen Zulassungsanforderung nicht überein.
3.2 Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die einzuführen-
den Arzneimittel qualitative Mängel und damit ein erhebliches Gesund-
heitsrisiko aufweisen, weshalb die Vernichtung der rechtswidrig einzufüh-
renden Präparate gesetz- und verhältnismässig ist (vgl. Art. 66 Abs. 2
Bst. d HMG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Produkte
B._______, D._______, F._______ und G._______ vom Institut nicht zu-
gelassen sind (vgl. und >
Heilmitteldaten > zugelassene Präparate > Human- und Tierarzneimittel;
zuletzt besucht am 22. April 2013).
4.
Die Beschwerdeführerin macht (sinngemäss) geltend, die Auflage einer
Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- sei rechtswidrig, da sie die verfügten
Verwaltungsmassnahmen des Instituts nicht veranlasst habe.
4.1 Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere für
den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen – Ge-
bühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a HGebV). Gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verfü-
gung des Instituts veranlasst. Veranlasser oder Veranlasserin im Sinne
dieser Bestimmung ist nach ständiger Praxis insbesondere der- oder die-
C-6679/2011
Seite 10
jenige, welche(r) durch sein/ihr Verhalten (oder durch das Verhalten sei-
ner/ihrer Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öf-
fentlichen Gesundheit heraufbeschwört (vgl. Urteile des BVGer C-5894/
2010 vom 26. August 2011 E. 6.2 und C-1281/2007 vom 17. September
2007 E. 2.4). Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit eines Veranlas-
sers oder einer Veranlasserin ist allerdings, dass er oder sie nicht nur be-
hördliches Tätigwerden, sondern die Anordnung von besonderen, in der
Regel gegen ihn/sie selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verur-
sacht (vgl. etwa den Entscheid der REKO HM HM 05.117 vom 27. Januar
2006, E. 5.2). Die Höhe der Verwaltungsgebühr des Instituts richtet sich
nach seinem Aufwand, wobei pro Arbeitsstunde Fr. 200.- zu verrechnen
sind (Art. 3 HGebV in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV).
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Zollbehörden zurück-
gehaltenen Sendungen an die Beschwerdeführerin adressiert und mit Ab-
sendern aus Ungarn (6 Pakete) und Rumänien (3 Pakete) versehen wa-
ren. Dieser Umstand allein vermag allerdings noch keine Gebührenpflicht
der Beschwerdeführerin zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie
die versuchte Einfuhr der Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat
oder hat bestellen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom
17. September 2007 E. 2.4).
4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin
durchaus beizupflichten, dass die klar und deutlich adressierten Arznei-
mittelsendungen nicht zwangsläufig eine Bestellung durch die Beschwer-
deführerin beweisen. Um den genauen Bestellvorgang zu eruieren, müss-
te der Versender der Ware kontaktiert und befragt werden können, was
dem Institut gemäss dessen Ausführungen jedoch nicht gelungen ist.
Diese sind ohne weiteres glaubhaft, zumal es auch der Beschwerdeführe-
rin gemäss eigenen Aussagen in ihrer Replik vom 24. April 2012 nicht
möglich gewesen war, die auf den Sendungen vorgefundenen Absender
zu eruieren und mit diesen in Kontakt zu treten, da diese offenbar nicht
existierten. Mit anderen Worten sind zusätzliche Nachforschungen betref-
fend den Absender und somit auch den Besteller oder die Bestellerin vor-
liegend nicht ohne unverhältnismässig hohen Aufwand möglich und dar-
über hinaus wenig erfolgsversprechend. Da der direkte Beweis der Identi-
tät des Bestellers oder der Bestellerin somit nicht erbracht werden kann,
ist aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen, ob
die Beschwerdeführerin als Veranlasserin der fraglichen Verwaltungs-
massnahmen der Vorinstanz zu gelten hat. Dabei können aufgrund der
Lebenserfahrung auch Wahrscheinlichkeitsfolgerungen getroffen werden
C-6679/2011
Seite 11
(vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Insbesondere ist das Heran-
ziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus einem bestimmten
Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in der weitaus
überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss gezogen wer-
den kann (vgl. CHRISTOPH AUER, in:Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008,
Rz. 4 zu Art. 12).
4.3.1 Zwar hat das Institut keine Unterlagen zur Bestellung und Bezah-
lung der Ware vorgelegt, jedoch vernehmlassungsweise am 7. März 2012
festgehalten, es sei nach gängiger Praxis notorisch, dass Arzneimittel
grundsätzlich nur nach Vorkasse an den Besteller versandt würden, was
insbesondere für sämtliche Warenbestellungen über das Internet – be-
sonders aus dem Ausland – gelte. Aus diesem Umstand schliesst die Vor-
instanz aufgrund ihrer Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen in nicht zu
beanstandender Weise, dass die in Frage stehenden, zurückgehaltenen
Arzneimittel nicht von Dritten, sei es als Geschenk, als Scherz oder gar
als böswillige Belästigung, sondern von der Beschwerdeführerin selbst
bestellt worden sind. Die Beschwerdeführerin vermag nicht das Gegenteil
zu beweisen. Sie hat für ihre Behauptung, die Waren nicht bestellt und
bezahlt zu haben, keinerlei Beweismittel beibringen können.
4.3.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches auf kei-
ne, von den Parteien eingereichten stichhaltigen Beweise abstellen kann
und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich
bei der Aussage, die Waren nicht bestellt zu haben, um eine unbewiese-
ne Schutzbehauptung. Es finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen,
welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechslung der Adresse
oder eine Fehllieferung hindeuten würden. Beizufügen ist, dass die Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Annahme, "irgendein Idiot"
habe mit ihrer Adresse Missbrauch getrieben, weitergehende Plausibili-
sierungen hat vermissen lassen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die –
gemäss den replicando von der Beschwerdeführerin am 21. April 2012
gemachten Angaben nicht existierenden – Absender über die genaue,
korrekte Postadresse der Beschwerdeführerin verfügten und den Sen-
dungen keine Rechnungen beigelegt waren, was die Feststellung der
Vorinstanz betreffend Vorauskasse untermauert (vgl. E. 4.3.1. hiervor).
4.3.3 Zu Recht weist das Institut zudem in seiner Duplik vom 29. Mai
2012 darauf hin, dass sowohl die Menge als auch der Preis als klare Indi-
zien zu werten sind, dass die Beschwerdeführerin die besagten Präparate
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Seite 12
tatsächlich bestellt und im Voraus bezahlt hat. Mit Blick auf den Marktwert
der Waren von über Fr. 1'200.- (vgl. betreffend Preise der Präparate
B._______, D._______, F._______ und G._______ bspw.
www.l._______.com; zuletzt besucht am 16. April 2013) erscheint es nach
allgemeiner Lebenserfahrung höchst unwahrscheinlich, dass jemand an-
deres als die Beschwerdeführerin und Adressatin der Sendungen selbst
die Bestellung und Bezahlung der zurückgehaltenen Arzneimittel veran-
lasst hat. Angesichts des relativ hohen Warenwerts beim Einkauf im Aus-
land kann demnach vorliegend ein Streich resp. ein Missbrauch der Ad-
resse durch Personen, denen die Adresse der Beschwerdeführerin be-
kannt ist, ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss den Urteilen des BVGer C-5894/2010 und C-
1083/2011 vom 26. August 2011, E. 4.1 f., bereits bei einem Bestellwert
von EUR 90.- ein Scherz einer nicht bekannten Person vernünftigerweise
auszuschliessen ist, wie dies die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 29. Mai
2012 in korrekter Weise dargelegt hat. Schliesslich deuten auch die Men-
ge und die Auswahl der verschiedenen, zurückgehaltenen Präparate nicht
auf eine Scherzbestellung hin.
4.3.4 Weiter ist in keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen ein Dritter aus
einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Eine böswillige Belästi-
gung durch einen Dritten ist auszuschliessen, war doch nicht vorauszu-
sehen, dass die Sendungen im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung
durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würden. Wie
von der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, ist es – soll-
te die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht Bestellerin der Ware gewesen
sein und hätte ihr jemand Schaden zufügen wollen – nicht ersichtlich,
weshalb bei der zweiten Bestellung deutlich weniger und nicht mehr Prä-
parate bestellt worden waren. Denn mit einer grösseren oder zumindest
gleich grossen Bestellmenge wären die Chancen des Entdeckens durch
die Zollbehörde und damit einhergehend die im Zusammenhang mit ei-
nem Verwaltungs- oder gar Strafverfahren für die Beschwerdeführerin
entstehenden Probleme deutlich erhöht worden. Dass stattdessen die
Bestellmenge beim zweiten Mal reduziert worden war, spricht nach dem
Dargelegten nicht für eine böswillige Belästigung seitens eines unbekann-
ten Dritten. Vielmehr legt der zeitliche Ablauf – zwei Monate nach der ers-
ten wurde eine weitere, an die Beschwerdeführerin adressierte Sendung
von Präparaten der gleichen Gruppe (anabole Steroide) durch das Zol-
linspektorat zurückgehalten – den Schluss nahe, dass die Beschwerde-
führerin selbst eine zweite Bestellung aufgegeben hatte, nachdem die
erste nicht bei ihr eingetroffen war. Es kann diesbezüglich auf die über-
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zeugenden Ausführungen des Instituts verwiesen werden, denen das
Bundesverwaltungsgericht nichts weiter beizufügen hat.
4.3.5 Gegen die These einer Scherz- oder Schädigungsbestellung spricht
auch der Inhalt der Sendungen. Zwar werden Anabolika, wenn sie nicht
zur Behandlung von Krankheiten, beispielsweise von aplastischer Anä-
mie, sondern als Dopingmittel zur Förderung des Muskelaufbaus einge-
setzt werden (vgl. bspw. www.m._______.ch; zuletzt besucht am 16. April
2013), von der Allgemeinheit als äusserst fragwürdig und negativ beurteilt
– darüber hinaus ist eine solche Verwendung illegal. Dennoch wären die
Sendungen im vorliegenden Fall nicht unbedingt geeignet gewesen, die
Beschwerdeführerin in ein schiefes Licht zu rücken resp. diese zu verär-
gern und zu schädigen. Denn, wie schon von der Vorinstanz erwähnt, er-
langt eine durchschnittlich orientierte, mit dem illegalen Muskelaufbau
nicht vertraute Person erst nach einer Recherche beispielsweise im Inter-
net Kenntnis darüber, worum es sich bei Präparaten wie B._______ etc.
tatsächlich handelt.
4.4 Mit Blick auf die gesamten Umstände erachtet es das Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Dargelegten als ausreichend erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin die Ware bestellt und vorgängig bezahlt hat.
5.
5.1 Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere
auch für die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen – bei der Veran-
lasserin Gebühren erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 HMG sowie Art. 1 Bst. a
und Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV). Die Höhe der Verwaltungsgebühr des
Instituts richtet sich nach seinem Aufwand, wobei pro Arbeitsstunde
Fr. 200.- zu verrechnen sind (Art. 3 HGebV in Verbindung mit Ziff. V An-
hang HGebV).
5.2 Als Bestellerin und Adressatin der zurückgehaltenen Arzneimittel hat
die Beschwerdeführerin als Veranlasserin der Verwaltungsmassnahmen
zu gelten, weshalb sie gebührenpflichtig wurde. Es ist ohne weiteres
nachvollziehbar, wenn das Institut geltend macht, dass die Gebühr im
vorinstanzlichen Verfahren Fr. 300.- beträgt bzw. ein Verwaltungsaufwand
von 1.5 Stunden erforderlich war. Dies ist angemessen und entspricht
ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des Kostende-
ckungsprinzips.
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6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü-
gung vom 14. November 2011 zu Recht eine Verwaltungsgebühr von
Fr. 300.- auferlegt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 10. De-
zember 2011 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen
sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden
insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit
der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der
Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 600.- fest-
gelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie werden der unterliegenden Be-
schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe ver-
rechnet.
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das Institut allerdings
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
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3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] und […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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