Abtei lung II I
C-6680/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
J._______ und H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visa zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6680/2008
Sachverhalt:
A.
Die thailändischen Staatsangehörigen P._______, geboren 1972
(nachfolgend: Gesuchstellerin 1), und R._______, geboren 1979
(nachfolgend: Gesuchstellerin 2), beantragten am 26. August 2008 bei
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok je ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei J._______ und H._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in X._______ (SG). Die
Schweizer Vertretung weigerte sich, die Visa in eigener Kompetenz
auszustellen, und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid
an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 15. Okto-
ber 2008 ab, die beantragten Visa zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerinnen lebten in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Unter Bezugnahme auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstel-
lerinnen hält die Vorinstanz in der Verfügung fest, die beantragte
dreimonatige Abwesenheit lasse sich mit den geltend gemachten be-
ruflichen Verpflichtungen kaum vereinbaren.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2008 beantragen die Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Erteilung der Besuchsvisa. Zur Begründung
bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Es gehe hier einzig um einen
Besuch, und die Gesuchstellerinnen hätten keinerlei Absicht, ihre Hei-
mat auf Dauer zu verlassen. Dort lebten ihre Familien und es gehe ih-
nen gut. Demgegenüber hätten sie hier ohne Sprachkenntnis und Aus-
bildung keine Perspektive.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Erfahrung zeige, dass selbst mangelnde Sprach-
kenntnisse oder fehlende Berufsausbildung nicht vor einer Emigration
abhalten könnten. Im Falle der Gesuchstellerinnen beständen offen-
sichtlich weder soziale noch berufliche Verpflichtungen, die Garantie
für eine Wiederausreise geben könnten.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
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müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Ge-
suchstellerinnen der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten
Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit
dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands
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deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Expor-
tabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen
wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde
der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die po-
litische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regie-
rungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Be-
setzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem
massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf
den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am
13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturpro-
gramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro ver-
abschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf
Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren inter-
nationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen
Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und
gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und
2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im
Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote – sie
lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf 3,4 bis 4% füh-
ren (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des
deutschen Auswärtigen Amtes: , Länder,
Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, be-
sucht im Oktober 2009).
Entsprechend hoch ist der Anteil vor allem jüngerer Menschen, die
versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedin-
gungen eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Ent-
schluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert
werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten
und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei
wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrecht-
liche Grundlage zu stellen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
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Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Die beiden Gesuchstellerinnen, die untereinander offenbar nicht
verwandt sind, werden von den Beschwerdeführern als „gute Bekannte
aus dem engsten Familienkreis“ bezeichnet. Bei der Gesuchstellerin 1
handelt es sich um eine 37-jährige, unverheiratete und kinderlose
Frau. Die Gesuchstellerin 2 ist 30 Jahre alt und ebenfalls ledig. Ge-
mäss Feststellung der Schweizer Vertretung in Bangkok hat sie einen
inzwischen siebenjährigen Sohn. Weitere Anhaltspunkte zu den per-
sönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerinnen erge-
ben sich nicht aus den Akten. Bei der Gesuchstellerin 1 sind daher kei-
ne diesbezüglichen Verantwortlichkeiten erkennbar, welche die Prog-
nose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünsti-
gen könnten. Demgegenüber hat die Gesuchstellerin 2 als Mutter ei-
nes schulpflichtigen Kindes zwar durchaus gewisse familiäre Verpflich-
tungen im Heimatland. Daraus kann aber nicht schon auf eine beson-
dere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in
der Schweiz geschlossen werden. Denn immerhin beabsichtigt auch
die Gesuchstellerin 2, sich ohne besonderen Grund für ganze drei Mo-
nate ins Ausland zu begeben; sie würde ihr Kind in dieser Zeit Dritten
zur Betreuung überlassen. Die Existenz eigener Kinder ist denn auch
erfahrungsgemäss für sich allein nicht geeignet, die Prognose einer
fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu begünstigen. We-
sentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu,
in denen sich die Betroffenen befinden. Denn die Absicht einer Emi-
gration ist häufig gerade mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende
Familienangehörige aus dem Ausland besser unterstützen und gege-
benenfalls später nachziehen zu können. Im familiären Bereich sind
somit auch bei der Gesuchstellerin 2 keine zwingenden Verantwortlich-
keiten erkennbar, welche sie ernsthaft davon abhalten könnten, den
Entschluss für eine Emigration zu fällen.
8.2 Was ihre wirtschaftliche Situation betrifft, so sind zwar offenbar
beide Gesuchstellerinnen erwerbstätig. Die Gesuchstellerin 1 arbeitet
als Verkäuferin in einem „noodle shop“ (gemäss einer Begleitnotiz der
Schweizer Vertretung in Bangkok) im Police Hospital in Bangkok. Seit
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wann sie dort arbeitet und welchen Lohn sie erzielt, ist nicht bekannt.
Die Gesuchstellerin 2 arbeitet seit März 2008 als Angestellte in einem
Design-Studio in Bangkok und verdient monatlich 10'000 Baht (umge-
rechnet CHF 307), dies gemäss einer im Gesuchsverfahren edierten
Arbeitgeberbestätigung. Weitergehende Informationen über die wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen fehlen. Aufgrund der
spärlichen Erkenntnisse kann daher kein Bild über die wirtschaftlichen
Lebensumstände gewonnen werden. Kommt hinzu, dass beide Ge-
suchstellerinnen einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beantragt ha-
ben. Eine solche Dauer liegt weit über dem landesüblichen Ferienan-
spruch und liesse sich wahrscheinlich nur durch Gewährung unbezahl-
ten Urlaubs oder aber durch eine Aufgabe des Arbeitsplatzes verwirkli-
chen. Im Falle der Gesuchstellerin 2 erstaunt die gewünschte Aufent-
haltsdauer umso mehr, als sie im Zeitpunkt des Visumsantrags gerade
erst fünfeinhalb Monate bei ihrem Arbeitgeber angestellt war. Der ein-
gereichten Arbeitgeberbestätigung kann zudem nicht entnommen wer-
den, dass das Arbeitsverhältnis nach einer mehrmonatigen Abwesen-
heit weitergeführt würde. Obwohl von der Vorinstanz sowohl in der an-
gefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung thematisiert,
gingen die Beschwerdeführer auf diese Umstände nicht ein. Alles in al-
lem sind bei beiden Gesuchstellerinnen keine Verhältnisse zu erken-
nen, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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