B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6680/2017
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Italien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einforderung einer Lebens- und Zivilstandsbescheini-
gung, Einspracheentscheid vom 9. November 2017.
C-6680/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren 1946 ist Schweizer Bürger. Seine zweite Ehe ist seit dem (…) 2008
rechtskräftig geschieden (Akten der Vorinstanz [act.] 10 S. 2-4 und 13 S.
3-8). Mit Verfügung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHV) vom 12. Juli 2011 wurde dem Versicherten, mit Wirkung ab
1. Dezember 2011, eine ordentliche Altersrente zugesprochen (act. 12 S.
17 ff.).
A.b Per 11. Februar 2013 verlegte der Versicherte seinen zivilrechtlichen
Wohnsitz nach Italien (act. 16), um dort gemeinsam mit seiner Lebenspart-
nerin, der Schweizer Bürgerin B._______, geboren 1963, herumzureisen.
A.c Hierauf wies die SAK am 22. Februar 2013 den Beschwerdeführer auf
ihre neue Zuständigkeit hin (act. 16 S. 3), teilte ihm am 26. Februar 2013
den Leistungsanspruch ab 1. März 2013 mit (act. 17) und forderte ihn unter
anderem auf, der Meldepflicht nachzukommen und sich bei den zuständi-
gen Behörden im Ausland zu registrieren (act. 18). Am 1. März reichte der
Beschwerdeführer eine Lebensbescheinigung ein (act. 18 S. 4). Ferner
ging bei der Vorinstanz am 24. Oktober eine am 18. Oktober 2013 von der
italienischen Wohnsitzgemeinde bestätigte Lebensbescheinigung ein (act.
28).
A.d Die italienische Wohnsitzgemeinde bestätigte am 18. Oktober 2013 die
Lebens- und Zivilstandsbescheinigung (act. 21). Im September 2014
reichte die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Vorinstanz (act. 48 S. 8)
eine weitere Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung ein (act. 66).
Sodann wurde eine Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung un-
terzeichnet durch die Wohnsitzgemeinde am 17. September 2015 (act. 69
S. 5) eingereicht. Aktenkundig ist sodann eine Wohnsitzbestätigung vom
10. Juni 2014 (act. 78 S. 1) sowie eine Lebens- und Staatsangehörigkeits-
bescheinigung vom 16. September 2014 (act. 110 S. 6), die jeweils von der
Wohnsitzgemeinde bestätigt wurden. Ferner ging bei der Vorinstanz am
10. November 2014 eine Zivilstandsbestätigung vom 5. November 2014
ein (act. 120 S. 1-2). Mit Eingabe vom 25. September 2015 wurde vom
versicherten eine am 17. September 2015 von der Wohnsitzgemeinde be-
stätigte Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung eingereicht (act.
129).
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A.e Mit Schreiben vom 19. bzw. 22. August 2016 teilte der Beschwerdefüh-
rer der Vorinstanz die Adressänderung innerhalb von Italien mit (act. 147)
und reichte in der Folge eine Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheini-
gung vom 25. August 2016, bestätigt durch die vorherige Wohnsitzge-
meinde, ein (act. 148). Am 7. Oktober 2016 ging bei der Vorinstanz die am
1. Oktober 2016 vom Versicherten unterzeichnete Zivilstandsbestätigung
ein (act. 153).
B.
B.a In Beantwortung der Eingaben des Versicherten und seiner Lebens-
partnerin vom 6. April 2017 (act. 168), vom 10. April 2017 (act. 169), vom
11. April 2017 (act. 170), vom 28 April 2017 (act. 173 S. 1-2) und vom 2.
Mai 2017 (act. 171) bestätigte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Mai
2017, dass sie ausnahmsweise im Falle der Versicherten jeweils einen ak-
tuellen Personenstandsausweis als Lebens- und Zivilstandsbescheinigung
akzeptieren könne. Bezüglich das weitere Vorgehen erklärte die Vorinstanz
weiter, jedes Jahr, wenn sie ihr Schreiben mit dem Lebens- und Zivilstands-
bescheinigungsformular erhielten, könnten sie bei den zuständigen Zivil-
standsämtern in der Schweiz die Personenstandsausweise bestellen. Die
Zivilstandsämter könnte in der Folge die Personenstandsausweise direkt
unter Angabe der AHV-Nummern schicken. Wie bei allen Lebens- und Zi-
vilstandsbescheinigungen gelte eine Frist von 90 Tagen. Werde die Frist
nicht eingehalten, würden die Rentenzahlungen vorübergehend eingestellt
(act. 175).
B.b Der Versicherte gelangte zwischen dem 29. Mai 2017 und dem 20.
September 2017 wiederholt an die Vorinstanz (act. 177, 180 S. 1 und 4-6,
183, 187, 188, 194, 196, 199 S. 5-14, 203, 205, 208, 210).
B.c Mit Schreiben vom 21. September 2017 forderte die Vorinstanz den
Versicherten auf, die beigefügte Lebens- Zivilstands- und Wohnsitzbestäti-
gung durch die (Wohnsitz)Gemeinde oder eine andere gesetzlich aner-
kannte Behörde beglaubigen zu lassen. Diese Bescheinigung müsse innert
90 Tagen ab dem Versanddatum zurückgeschickt werden, anderenfalls die
Rentenzahlung eingestellt werde (act. 215).
B.d Mit zwei Schreiben vom 26. und 28. September 2017 gelangte der Ver-
sicherte erneut an die Vorinstanz (act. 214). Sinngemäss wurde dabei im
Wesentlichen der Standpunkt vertreten, dass der Versicherte nicht ver-
pflichtet sei, eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung beizubringen, da
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er sich zwar im Ausland aufhalte, die Rente aber auf ein Schweizer Konto
überwiesen werde und dass er von der Pflicht zur Einreichung einer Le-
bens- und Zivilstandsbescheinigung befreit sein sollte.
B.e Am 2. Oktober 2017 liess die Vorinstanz dem Versicherten, auf dessen
Wunsch, eine Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung sowie eine
Zivilstandsbestätigung zukommen (act. 213).
B.f In seiner Eingabe vom 3. Oktober 2017 beantragte der Versicherte den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 216).
B.g Am 10. Oktober 2017 verfügte die Vorinstanz, dass den Einwänden
und Überlegungen des Versicherten nicht statt gegeben werden könne. Es
wurde ihm eine Frist zur Einreichung einer gültigen Lebens- und Zivil-
standsbescheinigung bis zum 20. Dezember 2017 gesetzt, verbunden mit
der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Auszahlung der Rente vo-
rübergehend eingestellt werde (act. 219).
B.h Der Versicherte gelangte mit weiteren Eingaben vom 5., 9., 16., 18.,
20., 23., 25., 27., 28. und 31. Oktober 2017 (act. 222, 224, 228, 230, 234,
236, 245, 250) an die Vorinstanz. In seinem Schreiben vom 25. Oktober
2017 erhob der Versicherte Einsprache, beantragte – soweit verständlich
– die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2017 (act. 245). Seine
Eingabe vom 28. Oktober 2017 ergänzte der Versicherte unter anderem
mit einem „certificato di residenza“ der italienischen Wohnsitzgemeinde
vom 16. Oktober 2017 (act. 248 S. 6).
C.
C.a Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2017 wies die Vorinstanz
die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2017 ab (act.
251).
C.b Am 23. November 2017 leitete die Vorinstanz ihren Einspracheent-
scheid vom 9. November 2017 sowie zwei Eingaben des Beschwerdefüh-
rers vom 9. November 2017 und vom 15. November 2017 an das Bundes-
verwaltungsgericht weiter (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act. 1])
C.c Mit Beschwerde vom 27. November 2017 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheent-
scheids (B-act. 2).
C-6680/2017
Seite 5
C.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar
2018 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
C.e Am 5. Februar 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-
act. 6).
C.f In der Folge wurden weitere Eingaben gemacht (B-act. 7, 8 und 10).
C.g Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2018 wurde die Vo-
rinstanz zur erneuten Stellungnahme bis zum 8. Oktober 2018 aufgefordert
(B-act. 12).
C.h Die Vorinstanz reichte am 4. Oktober 2018 ihre Stellungnahme ein (B-
act. 13).
C.i Am 12. Oktober 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September
2018, welcher eine nicht ausgefüllte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitz-
bestätigung angehängt war (B-act. 14).
C.j Am 11. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stel-
lungnahme ein (B-act. 15).
C.k
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG
jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Das
ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der
Fall, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
C-6680/2017
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1.2 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der SAK handelt es sich um eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe
auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 9. November 2017. In diesem Entscheid hat die
Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung
vom 10. Oktober 2017 abgewiesen.
2.2 In der Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde einerseits dem Be-
schwerdeführer eine Frist zum Einreichen einer gültigen Lebens- und Zivil-
standsbescheinigung bis zum 27. Dezember 2017 eingeräumt, unter An-
drohung im Unterlassungsfalle die Rentenzahlungen vorübergehend ein-
zustellen. Andererseits wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
dass die Lebens- und Zivilstandsbescheinigung auch künftig fristgerecht
einzureichen sei, ansonsten die Rentenzahlungen unterbrochen würden.
Die Verfügung vom 10. Oktober 2017 besteht folglich aus zwei Elementen.
2.3 Aus den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers geht im We-
sentlichen hervor, dass er künftig keine Lebens- und Wohnsitzbestätigun-
gen mehr einreichen möchte. Sinngemäss ersuchte er um Feststellung,
dass er dies nicht mehr müsse. Ferner hat er eine Wohnsitzbestätigung,
ausgestellt von seiner Wohnsitzgemeinde vom 16. Oktober 2017 (act. 248)
sowie eine Zivilstandsbescheinigung vom 2. November 2017 auf dem amt-
lichen Formular der Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfahren C-
6802/2017 act. 116) eingereicht und damit die in der Verfügung genannten
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Unterlagen eingereicht. Da die Vorinstanz eine Frist bis zum 27. Dezember
2017 gesetzt hatte, erfolgte das Einreichen der Unterlagen überdies frist-
gerecht.
2.4 Obwohl sich der Einspracheentscheid vom 9. November 2017 nicht zu
den einzelnen Elementen der Verfügung vom 10. Oktober 2017 äussert,
sondern die Einsprache ohne Differenzierung abweist, ist nachfolgend ein-
zig der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer auch künftig
seine Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen fristgerecht einzureichen
habe, als angefochten zu betrachten. Dies geht einerseits aus der Be-
schwerde vom 27. November 2017 hervor, worin der Beschwerdeführer
sinngemäss darum ersucht, künftig keine Lebens- und Zivilstandsbeschei-
nigungen mehr einzureichen. Diese Schlussfolgerung bestätigt sich auch
in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. Oktober 2018 worin diese erst-
mals ausdrücklich dazu Stellung nimmt.
2.5 Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstim-
men (vgl. Urteil des BVGer B-607/2009 vom 17. September 2009 E. 2.2).
Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; viel-
mehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten wer-
den (BGE 125 V 413 E. 1b). Dies ist vorliegend der Fall. Streitgegenstand
bildet einzig der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
auch in den künftigen Jahren fristgerecht eine Lebens- und Zivilstandsbe-
scheinigung einzureichen habe, anderenfalls die Rentenzahlungen unter-
brochen werden müssten.
3.
3.1 In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob der Hinweis der
Vorinstanz resp. die umstrittene Passage als Verfügung im Sinne von Art.
5 VwVG entgegenzunehmen und auf die dagegen erhobene Beschwerde
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzutreten ist.
3.2 Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbeste-
hens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c).
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Ferner gelten als Verfügungen auch Vollstreckungsverfügungen, Zwi-
schenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Ent-
scheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2
VwVG).
3.3 Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als sol-
che gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine
Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale
einer Verfügung vorhanden sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwal-
tungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkun-
gen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, wel-
che sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative
und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten
(HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 849 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 Rz. 17). Eine an-
fechtbare Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz es wegen
Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich ablehnt, auf ein Ge-
such einzutreten (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1304).
3.4 Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Hinweis der Vorinstanz in
der Verfügung vom 10. Oktober 2017 die genannten Merkmale erfüllt.
3.4.1 Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Be-
hörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem
Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt, darüber eine Fest-
stellung trifft oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten und Pflichten abweist oder auf solche Begehren
nicht eintritt. Mit einer Verfügung regelt die Behörde ein Rechtsverhältnis
(FELIX UHLMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2.
Aufl., 2016, Rz. 94 zu Art. 5). Demgegenüber geht, mangels (beabsichtig-
ter) Rechtswirkungen und Rechtsverbindlichkeit, staatlichen Informations-
aktivitäten der Verfügungscharakter ab. Zu erwähnen sind die individuellen
Informationsakte (Belehrungen, Auskünfte, Mitteilungen, Meinungsäusse-
rungen etc.). Sie sind an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet
und können unterschiedlichste Inhalte kommunizieren. Die individuellen
Rechte und Pflichten des Adressaten bleiben durch solche Akte unverän-
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dert. Dasselbe gilt auch für generelle Informationsakte wie Pressemittei-
lungen von Amtsstellen (MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz.
52 zu Art. 5; Urteil BVGer A-2723/2007 vom 30.1.2008 E. 5.2.3). Dies be-
deutet allerdings nicht, dass solche Handlungen nicht die Rechtsstellung
Privater tangieren können (zur Informationstätigkeit der Bundesbehörden
und zur Haftung des Bundes vgl. BGE 118 Ib 473; zu polizeilichen Mass-
nahmen vgl. BGE 130 I 369 E. 6). In der Kasuistik wurde etwa der Verfü-
gungscharakter verneint für die schriftliche Orientierung über die Sach- und
Rechtslage (MÜLLER, a.a.O., Rz. 53 zu Art. 5). Auch keine Rechtwirkungen
erzeugt die Behörde, wenn sie eine Verfügung erst ankündigt, anbietet o-
der androht. Rechtsverbindlichkeit geht erst von der (in der Zukunft liegen-
den) Verfügung aus. Das In-Aussicht-Stellen einer Verfügung stellt noch
keine Verfügung dar (UHLMANN, a.a.O., Rz. 99 zu Art. 5).
3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit der „Feststellung“ in ihrer
Verfügung vom 10. Oktober 2017 keine konkrete Massnahme getroffen,
sondern sie hat den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er auch
künftig eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung innerhalb einer (noch
anzusetzenden) Frist einzureichen habe. Eine Konkretisierung oder gar
eine Fristansetzung ist jedoch nicht enthalten. Ebensowenig liegt eine Zwi-
schenverfügung vor, welche vorfrageweise eine bestimmte materiellrecht-
liche Frage beurteilt und anschliessend eine Endverfügung in Aussicht
stellt, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführer jedes Jahr von neuem,
unter neuer Fristansetzung, zur Einreichung der Lebens- und Zivlistands-
bescheinigung konkret aufzufordern hat. Damit hat die Vorinstanz noch
keine Rechtswirkungen ausgelöst. Vielmehr stellt die Passage lediglich ein
Hinweis dar, der im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer nicht
anerkannten jährlichen Mitwirkungspflicht zur Einreichung einer Lebens-
und Zivilstandsbescheinigung steht.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 9.
November 2017 bzw. der darin umstrittene Vermerk als Hinweis der Vo-
rinstanz an die Beschwerdeführerin zu charakterisieren ist, welche keine
Rechtswirkungen auslöst, so dass es damit an einem wesentlichen Ele-
ment der Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG fehlt.
3.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorliegende Streit-
gegenstand die Voraussetzungen eines anfechtbaren Entscheids nicht er-
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Seite 10
füllt, weshalb auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 28. Novem-
ber 2017 im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG nicht einzutreten ist.
4.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.1). Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: