B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6686/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (geb. […] 1997, Staatsangehöriger von Irak)
am 14. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel ein Asylgesuch stellte,
dass er auf dem am Folgetag persönlich ausgefüllten Personalienblatt als
Nachname "A._______" und als Vorname "Ali" eintrug,
dass am 28. September 2015 im EVZ Basel die Befragung des Beschwer-
deführers zur Person (BzP) stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP unter anderem auf den
Umstand verwies, dass sich sein Vater B._______ in der Schweiz befinde,
dass das SEM im Protokoll zur BzP festhielt, der Vater des Beschwerde-
führers halte sich mit dem Aufenthaltsstatus "Asyl: Asylsuchende" im Kan-
ton Thurgau auf (vgl. Akte A3/10, Punkt 3.02),
dass im Weiteren unter der Rubrik "medizinischer Sachverhalt" die Angabe
des Beschwerdeführers "ich bin gesund" protokolliert wurde (vgl. Akte
A3/10, Punkt 8.02),
dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater nicht weiter befragt wurde und
er selbst auch keinerlei Anmerkungen zur gesundheitlichen Situation sei-
nes Vaters zu Protokoll gab,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. September
2015 dem Kanton Bern zugeteilt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater mit einer als "Gesuch um
Änderung des Aufenthaltsortes für A._______, geboren […] 1997" betitel-
ten Eingabe vom 9. Oktober 2015 an das SEM wandten,
dass dabei auf die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Bern
und den Aufenthalt des Vaters im Kanton Thurgau verwiesen wurde,
dass weiter vorgetragen wurde, der Vater habe sich am 17. Januar 2014
einer schweren Herzoperation unterziehen müssen, weshalb die Unterstüt-
zung des Beschwerdeführers sowohl bei der Integration des Vaters in der
Schweiz als auch in gesundheitlicher Hinsicht sinnvoll wäre,
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dass sinngemäss um Zuteilung des Beschwerdeführers an den Aufent-
haltskanton des Vaters (Thurgau) ersucht wurde,
dass der Eingabe vom 9. Oktober 2015 ein weiteres, vom Beschwerdefüh-
rer unterzeichnetes Schreiben gleichen Datums beigelegt wurde, in wel-
chem um die Korrektur des Namens des Beschwerdeführers von
"C._______" zu "A._______" ersucht wurde,
dass ferner ein Bericht von Dr. med. D._______, Psychiatrie und Psycho-
therapie FMH Zürich, vom 12. März 2015 sowie ein "Ambulanter Bericht
vom 11. Dezember 2014" der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals
Frauenfeld vom 23. Dezember 2014 beigelegt wurden,
dass das SEM die Eingabe vom 9. Oktober 2015 dem Bundesverwaltungs-
gericht überwies (Eingang am 20. Oktober 2015) und um Prüfung ersuchte,
ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid
vom 29. September 2014 handle,
dass die Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen
den vorgenannten Zuweisungsentscheid entgegen genommen wurde (vgl.
Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2015 da-
rauf hinwies, die Korrektur des Familiennamens des Beschwerdeführers
veranlasst zu haben,
dass sie ferner an ihrer Verfügung festhielt (bei der BzP habe der Be-
schwerdeführer den Gesundheitszustand seines Vaters nicht erwähnt und
auch nicht darum gebeten, dem Aufenthaltskanton seines Vaters zugeteilt
zu werden),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehm-
lassung mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 zur Stellung-
nahme zustellen wollte, diese jedoch von der Post mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" retourniert wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass – wie in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 dargelegt –
von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (die für das Eröff-
nungsdatum der angefochtenen Verfügung beweispflichtige Vorinstanz ist
ihrer diesbezüglichen Pflicht nicht nachgekommen), weshalb auf die an-
sonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen dem volljährigen Beschwerde-
führer und seinem (seit Dezember 2014 rechtskräftig) in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen Vater – demgegenüber nur dann unter den Schutz der
Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentli-
ches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.w.H.
und E. 4.1.4),
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dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Arztbe-
richt vom 12. März 2015 zwar an einer leichten Form einer generalisierten
Angststörung und an Depressionen leidet, wobei es aus therapeutischer
Sicht hilfreich wäre, wenn eine Veränderung seiner persönlichen Situation
stattfinden würde ("Vereinigung der Familie wäre ein grosser Lichtblick"),
dass aber die notwendige medizinische Versorgung des Vaters im Kanton
Thurgau sichergestellt und dieser seit der Einreise in die Schweiz (Sep-
tember 2011) offenbar ohne dauerhaften Beistand eines seiner Verwand-
ten ausgekommen ist,
dass die medizinische Versorgung zwar von Familienangehörigen unter-
stützt werden könnte, dies indes nicht einem Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-6070/2014
vom 12. November 2014 S. 5),
dass ferner nicht ersichtlich ist, in welcher Art und Weise der erst vor kurzer
Zeit eingereiste Beschwerdeführer seinem Vater, der sich bereits seit mehr
als vier Jahren in der Schweiz aufhält, bei der Integration behilflich sein
könnte,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch ohne Kantonswechsel
möglich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.)
Kontakt zu seinem Vater zu pflegen,
dass es jedoch dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung ausgeführt – unbenommen bleibt, gegebenenfalls über
die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantra-
gen,
dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27
Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Vater in der Schweiz nicht besteht,
dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie
nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes
in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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