Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C669/2008
U r t e i l v om 1 7 . D e z embe r 2 0 1 0
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig ,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
Parteien B._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand Verwaltungsmassnahmen zur Durchsetzung von Art. 33
HMG.
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Sachverhalt:
A.
Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic; im Folgenden: Institut
oder Vorinstanz) leitete im August 2004 aufgrund einer Strafanzeige vom
16. Juli 2004 ein Verfahren gegen die B._______ AG (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) und die M._______ AG wegen möglicher
Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG, SR
812.21) ein. Untersucht wurde dabei in erster Linie, ob verschiedene
Angebote der beiden Unternehmen gegen das Verbot des Versprechens
bzw. Anbietens sowie Gewährens geldwerter Vorteile für die
Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln verstosse. Mit
Schreiben vom 30. September 2004 informierte das Institut die
Beschwerdeführerin und die M._______ AG über die Eröffnung einer
Administrativuntersuchung und eines Verwaltungsstrafverfahrens und
forderte sie auf, verschiedene Auskünfte zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin sollte insbesondere angeben, mit wie vielen und
welche Arztpraxen und Apotheken sie spezifische Kundenkonditionen
(KUKO) über Boni und an Bestellmengen gebundene Konditionen für
Arzneimittel vereinbart habe. Weiter sollte sie die auf der Website
genannten Konditionen (vereinbarter Kaufpreis für den Kunden, Boni,
Reduktion der Logistikkosten, Bindung der Konditionen an
Bestellmengen) anhand je einer tatsächlich mit einer Arztpraxis bzw.
Apotheke geschlossenen Vereinbarung erläutern. Darzulegen sei auch, in
welcher Form dabei die Weitergabe der aus den KUKO hervorgehenden
finanziellen Vorteilen an die Patienten und Patientinnen bzw. Kundschaft
sichergestellt werde.
Nach Vornahme umfangreicher Abklärungen und Durchführung
verschiedener Schriftenwechsel mit den beiden Beteiligten teilte das
Institut der M._______ AG in einem Schreiben vom 22. März 2006 mit,
sie erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2006.
Anschliessend werde das sie betreffende Administrativverfahren
voraussichtlich ohne die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen
abgeschlossen werden können.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 verpflichtete das Institut dagegen
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, ihre Informationsangebote und
insbesondere auch die InternetBestellplattform (www.b._______.com),
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Lieferscheine, Rechnungen, personalisierte Verkaufsstatistiken über
KUKO für Arzneimittel oder ähnliche Angebote mit einem Hinweis auf die
Pflicht zur Weitergabe der daraus hervorgehenden Vergünstigungen zu
versehen. Den Nachweis über die Erfüllung dieser Anordnung habe die
Beschwerdeführerin innert dreier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu erbringen. Die Anordnungen wurden mit einer
Strafandrohung versehen. Zudem wurde festgehalten, dass das am 30.
September 2004 eröffnete Verwaltungsmassnahmeverfahren
geschlossen werde.
Zur Begründung dieser Verfügung führte das Institut im Wesentlichen
aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehe bei den
gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG zulässigen Rabatten eine Pflicht zur
Weitergabe des Preisvorteils – dies sowohl bei handelsüblichen als auch
bei betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Rabatten. Zudem sei der
Anwendungsbereich von Art. 33 HMG nicht auf verschreibungspflichtige
und/oder kassenzulässige Arzneimittel beschränkt. Einzig auf frei
verkäufliche Arzneimittel der Abgabekategorie E sei das Verbot nicht
anwendbar. Weiter führte es aus, als Rabatt sei die Reduktion des
üblichen Verkaufspreises bzw. des Rechnungsbetrages im Rahmen einer
bestimmten Lieferung von Arzneimitteln zu verstehen. Die Vorinstanz
erläuterte eingehend, weshalb vorliegend ein ausreichend enger
Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und der Förderung der
Abgabe bzw. Verschreibung von bestimmten Arzneimitteln (Kriterium der
Äquivalenz) gegeben sei. Schliesslich vertrat sie die Ansicht, mit den
gemäss KUKO gewährten Preisen werde nicht eine allfällig erbrachte
Gegenleistung seitens der Abnehmer (etwa die Einwilligung zur
Weitergabe der Bezugsstatistiken an die Herstellerinnen) abgegolten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könnten nicht einzig gegen
die Abnehmer (als potentielle Vorteilsempfänger) Massnahmen erwogen
werden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG habe das Institut alle
Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die zum Vollzug des Gesetzes
erforderlich seien. Die Hinweispflicht, welche der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren auferlegt werde, sei in zeitlicher, örtlicher und
sachlicher Hinsicht erforderlich und geeignet, das Vorteilsverbot gemäss
Art. 33 HMG im Zusammenhang mit den KUKO durchzusetzen. Auch
unter dem Blickwinkel der Störerkonkurrenz sei diese Massnahme am
besten zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen geeignet. In
der Anordnung dieser Massnahmen liege zudem keine rechtsungleiche
Behandlung.
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C.
Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2007 reichte die
Beschwerdeführerin am 30. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung – unter Kosten und Entschädigungsfolge. Weiter verlangte sie
die Einholung einer Expertise zu verschiedenen Fragen des
Sachverhaltes und zu deren betriebswirtschaftlichen Beurteilung.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das
Institut sei nach umfangreichen Untersuchungen des massgeblichen
Sachverhaltes zum Schluss gekommen, dass es ihr gegenüber kein
Verbot der Rabattgewährung aussprechen müsse. Da gemäss der
korrekten Sachverhaltsfeststellung kein polizeiwidriger Zustand vorliege,
sei sie nicht als Störerin zu qualifizieren und es dürften keine
Verwaltungsmassnahmen angeordnet werden. Der verfügten
Massnahme fehle es zudem an der Erforderlichkeit und der Eignung,
entsprechend sei die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht
gegeben. Das Institut habe zudem keinen einzigen Abnehmer nennen
können, der vermeintlich weitergabepflichtige Vorteile effektiv nicht
weitergegeben habe. Das Institut lasse sich sowohl bezüglich der
Analyse der Marktverhältnisse im Zwischenhandel als auch bei der
Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen von einer
eigenen, in der Lehre nicht anerkannten Theorie leiten. Dies ergebe sich
zum einen aus der Publikation des Instituts zur „Zulässigkeit von
Rabatten im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG“ (im Folgenden:
Publikation des Instituts; Swissmedic Journal 11/2003, S. 980 ff.), zum
andern aber auch aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Das Institut müsse sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, selber
Recht setzen zu wollen.
Art. 31 bis 33 HMG dienten der Regelung der Arzneimittelwerbung und
der Preisvergleiche, wobei Art. 33 HMG die unzulässigen Formen der
Fachwerbung konkretisiere. Als Arzneimittelwerbung gälten dabei alle
Massnahmen, welche zum Ziel hätten, die Verschreibung, die Abgabe,
den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arzneimitteln zu
fördern. Der Gesetzgeber habe den Zwischenhandel (2. Handelsstufe)
grundsätzlich von der Anwendung der betreffenden Bestimmungen
ausklammern wollen. Er habe lediglich an die unzulässige Mithilfe des
Grossisten bei der Gewährung von Rabatten der Pharmaindustrie
gedacht und nicht an die eigenständige Erfüllung des Tatbestandes durch
den Grossisten als Täter oder Mittäter. Mangels eines bestimmbaren
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preislichen Bezugspunktes sei es in concreto nicht möglich festzustellen,
ob und wann eine Vollgrossistin (wie die Beschwerdeführerin) einen
Rabatt auf den Zwischenhandelspreisen gewähre. Derartige Rabatte
würden insbesondere nicht von der Vollgrossistin aus eigenem Antrieb für
einzelne Arzneimittel gewährt. Sie habe kein Interesse daran, von
einzelnen Arzneimitteln mehr als von anderen zu verkaufen, da für sie
einzig der Gesamtumsatz von Bedeutung sei. Daraus sei zu schliessen,
dass eine Vollgrossistin keine Werbung für bestimmte Arzneimittel oder
Gruppen von Arzneimitteln betreibe, weshalb die Anwendbarkeit von Art.
33 HMG ausgeschlossen sei. Normadressat von Art. 33 HMG sei der
Vorteilsnehmer – also Ärzte, Apotheker und Spitäler und nicht die
Grossistin. Vorliegend mangle es zudem an der Äquivalenz, da das
Verhalten der Grossistin objektiv nicht geeignet sei, einen nicht
unerheblichen Teil der Fachpersonen in ihrem Verschreibungs und
Abgabeverhalten für bestimmte Arzneimittel zu beeinflussen. Wenn eine
Grossistin im Rahmen von Vollgrossistenkonditionen zum Teil auch
Preisvorteile gewähre, handle es sich dabei nicht um Rabatte im Sinne
von Art. 33 HMG. Zu beachten sei zudem, dass der wirtschaftliche Wert
der von den Kunden zur Verfügung zu stellenden Statistiken bei Weitem
die vernachlässigbaren Rabatte übersteige.
Sinngemäss machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, es fehle
eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Pflicht zur
Weitergabe von Rabatten an die Endverbraucher (Reduktion des Preises
von Arzneimitteln für die Patienten und die Krankenkassen). Für
Arzneimittel, welche nicht in die Spezialitätenliste (im Folgenden: SL)
aufgenommen seien, bestehe keine derartige Weitergabepflicht.
Ein verpönter Rabatt auf dem Einkaufspreis liege bei Arzneimitteln mit
SLPreis nur dann vor, wenn die Arzneimittel abgebende Person dieses
unter dem Fabrikabgabepreis erwerben könne und/oder den Transport
nicht oder nur teilweise bezahlen müsse, und damit bei der Verrechnung
des Publikumspreises eine höhere Marge erzielen könne, als dies der
Gesetzgeber im Rahmen der staatlichen Preisordnung vorgesehen habe.
Demgegenüber bestünden für Arzneimittel ohne SLPreis nur
unverbindliche Publikumspreisempfehlungen, weshalb kein üblicher
Fachhandels bzw. Standardpreis bestehe. Aus diesem Grund sei bei
diesen Arzneimitteln auch nicht feststellbar, ob der letzten Handelsstufe
ein Rabatt gewährt und ob dieser weitergegeben werde.
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Die Beschwerdeführerin rügte weiter, das Institut behandle sie
rechtsungleich gegenüber ihren Konkurrentinnen. Insbesondere sei
vorliegend die Ungleichbehandlung gegenüber der M._______ AG nicht
gerechtfertigt, zumal gegen diese das Verwaltungsmassnahmeverfahren
ohne weitere Folgen eingestellt worden sei.
Die angefochtene Verfügung greife zudem in unzulässiger Weise in die
Wirtschaftsfreiheit ein. Sie werde durch die verfügten Massnahmen
gezwungen, ihr erfolgreiches Geschäftsmodell aufzugeben. Es fehle nicht
nur eine ausreichende gesetzliche Grundlage für solche Massnahmen;
vielmehr lägen die Massnahmen auch ausserhalb der mit dem
Heilmittelgesetz verfolgten öffentlichen Interessen, weil dieses nicht
bezwecke, die Kosten zu Lasten der sozialen Krankenversicherung
einzudämmen.
Abschliessend machte die Beschwerdeführerin betreffend die verfügte
Strafandrohung geltend, dass die angefochtene Verfügung auf einem
Verhalten der Beschwerdeführerin basiere, das auch nach Auffassung
der Swissmedic nicht gegen die Bestimmung über die Werbung gemäss
Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG verstosse. Weiter bestehe keine genügende,
dem Bestimmtheitsgebot von Art. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
entsprechende gesetzliche Grundlage. Dennoch werde von der
Beschwerdeführerin als vermeintliche Störerin ein Verhalten verlangt, bei
dessen Unterlassung eine Strafe ausgefällt werden könnte.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2008 beantragte das Institut die
Abweisung der Beschwerde.
Das Institut stellte den Sachverhalt nochmals ausführlich aus seiner Sicht
dar und erläuterte eingehend die daraus gezogenen Schlüsse und die
angeordneten Massnahmen.
Zur Begründung seines Antrages führte es im Wesentlichen aus,
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne auch eine
Grossistin Werbung im Sinne von Art. 33 HMG betreiben, wenn sie nicht
auf das Anbieten bzw. Vermitteln von Vergünstigungen der Lieferanten
(Hersteller oder Importeure) an deren Abnehmer (Ärzte und Apotheker)
verzichte – oder gar selbst Vergünstigungen anbiete (oder vermittle), die
den Abnehmern nicht in jeweils weitgehend gleichem Umfang für eine
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deutliche Mehrheit aller in der Schweiz in derselben Wirkstoffgruppe
zugelassen Arzneimittel gewährt würden. Die von der
Beschwerdeführerin im Rahmen der KUKO angebotenen bzw. gewährten
Vergünstigungen könnten dabei durchaus als betriebswirtschaftlich
gerechtfertigte Rabatte anerkannt werden; sie müssten jedoch an die
Endabnehmer bzw. an die Versicherer weitergegeben werden, damit sie
mit Art. 33 HMG vereinbar seien. Entgegen der Interpretation der
Verfügung durch die Beschwerdeführerin sei das Institut sehr wohl der
Ansicht, dass diese mit ihrem Verhalten gegen Art. 33 HMG verstossen
habe.
Die Beschwerdeführerin gehe zudem fehl, wenn sie geltend mache, es
bestünden gesetzliche Vorschriften, welche verlangten, dass für
Lieferungen an den Detaillisten mindestens der Fabrikabgabepreis und
die Transportkosten verrechnet werden müssten. Nach den Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10) werde lediglich ein Höchstpreis für die Endabnehmer
festgelegt. Die Marktteilnehmer seien im Rahmen der Privatautonomie
aber frei, für die Lieferung von Arzneimitteln tiefere Preise zu
vereinbaren. Auch bei den nichtkassenpflichtigen Arzneimitteln lasse
sich die Höhe der gewährten Rabatte bestimmen. Bei beiden Arten von
Arzneimitteln bestehe die Pflicht zur Weitergabe von Rabatten an die
Patienten bzw. Endabnehmer.
Weiter bestritt das Institut, das Rechtsgleichheitsgebot verletzt zu haben,
und hielt abschliessend fest, Voraussetzung für den Erlass einer
strafbewehrten (also mit einer Strafandrohung gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst.
g zweiter Halbsatz HMG versehenen) Verfügung sei nicht ein bereits
erfolgtes strafbares Verhalten des Verfügungsadressaten, sondern die
Vermeidung oder Beseitigung eines nicht gesetzeskonformen Zustandes.
Auch genüge das Verfügungsdispositiv dem strafrechtlichen
Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB.
E.
Mit Replik vom 4. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte erneut die Einholung
eines externen Gutachtens zur Abklärung verschiedener
Sachverhaltselemente.
Die Beschwerdeführerin setzte sich eingehend mit den Vorbringen in der
Vernehmlassung auseinander und wiederholte im Wesentlichen ihre
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Rechtsstandpunkte. Weiter stellte sie anhand von Preisbeispielen dar,
weshalb die allfällige Rabattgewährung auf dem Abgabepreis
(Fachhandelseinstandspreis) für ihre Kunden (Leistungserbringer gemäss
KVG) nur eine untergeordnete Bedeutung für den Kaufentscheid habe.
Massgeblich sei vielmehr die Marge zwischen
Fachhandelseinstandspreis und Publikumspreis. Diese werde aber durch
allfällige Rabatte kaum beeinflusst. Weiter sei aufgrund der
Ausgestaltung ihres Systems der KUKO für den Leistungserbringer im
Zeitpunkt der Bestellung nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe
Rabatte gewährt würden. Dies sei für den Leistungserbringer erst im
Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungsstellung ersichtlich. Durch diese
Ausgestaltung des Systems der KUKO werde der Kaufentscheid der
Leistungserbringer nicht beeinflusst.
Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie fordere zwar die
Leistungserbringer nicht zur Nichtweitergabe von Rabatten auf, verletze
aber damit den Tatbestand von Art. 33 HMG nicht. Sie sei weder Täter,
Mittäter noch Gehilfe. Die seitens der Vorinstanz behauptete
Störereigenschaft der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht aus Art. 33
HMG, verbiete dieser ihr Verhalten doch in keiner Weise. Somit fehle es
an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche es der Vorinstanz
erlauben würde, sie mit den verfügten Massnahmen ins Recht zu fassen.
Das Institut gebe im Weitern zu, wegen behaupteter Störereigenschaft
einzig gegen sie selbst vorgehen zu wollen. Wenn die Vorinstanz
dagegen die vermeintlichen „Täter“ in der 3. Handelsstufe nicht belangen
wolle, müsse sie sich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips
vorwerfen lassen. Zudem beruhe das Einschreiten der Vorinstanz nur auf
Vermutungen; Verstösse gegen die Weitergabepflicht seien nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen worden.
F.
In seiner Duplik vom 11. Juli 2008 beantragte das Institut erneut die
Abweisung der Beschwerde vom 30. Januar 2008 und nahm ausführlich
zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung.
Es führte aus, bei Verstössen gegen Art. 33 HMG könnten
Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 66 HMG ergriffen und/oder
strafrechtliche Sanktionen gemäss Art. 87 HMG (Busse) verhängt
werden. Vorliegend habe es die Prüfung im Rahmen eines
Verwaltungsmassnahmeverfahrens für zweckmässiger erachtet und auf
die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet. Sie sei dabei zum Schluss
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gekommen, dass die Beschwerdeführerin als Störerin ins Recht zu
fassen sei.
Die Höhe der gewährten Rabatte sei feststellbar und es handle sich um
eine reine Behauptung der Beschwerdeführerin, dass diese für den
Kaufentscheid der Leistungserbringer nicht massgebend sein sollen.
Zudem lägen Indizien vor, aus denen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf Verstösse gegen die Weitergabepflicht
geschlossen werden müsse. Das Vorteilsgebot von Art. 33 HMG verlange
nicht, dass ein angebotener Rabatt tatsächlich zu einer Beeinflussung
des Verschreibungs bzw. Abgabeverhaltens führe, vielmehr genüge
bereits die Eignung zur Beeinflussung dieses Verhaltens. Art. 33 und 66
HMG stellten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die verfügten
Massnahmen dar. Als blosse Informationsverpflichtungen seien diese
sehr wohl umsetzbar, zudem erforderlich und geeignet, um das
angestrebte Ziel (die Weitergabe der aus dem KUKOGeschäftsmodell
entstehenden geldwerten Vorteile an die Endabnehmer bzw. deren
Krankenversicherer) durchzusetzen. Der mit den Massnahmen erfolgte
Eingriff stehe zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu diesem Ziel.
Allenfalls könne auf die Pflicht zur Weitergabe von Rabatten auch
pauschal hingewiesen werden.
Weiter legte das Institut dar, dass die Auslegung und Anwendung von Art.
33 HMG in der Lehre kontrovers diskutiert werde, wobei etwa Urs Saxer
in seinem Aufsatz aus dem Jahre 2003 eine vom Institut abweichende
Meinung vertrete (URS SAXER, Korruption im Arzneimittelhandel – zum
Vorteilsverbot gemäss Art. 33 HMG und dessen Koordination mit Art. 56
Abs. 3 KVG, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 12/2002 [im Folgenden:
SAXER, Korruption], S. 1463 ff.). In einem neueren Aufsatz von Ueli Kieser
und Tomas Poledna (UELI KIESER/TOMAS POLEDNA, Grenzen finanzieller
Interessen von Medizinalpersonen. Einige Überlegungen mit Blick auf das
Medizinalberufegesetz [MedBG], in: AJP 4/2008, S. 420 ff.) werde jedoch
eine mit seiner Auslegung weitgehend übereinstimmende
Rechtsauffassung vertreten. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin sei es sowohl befugt als auch gehalten, oftmals
unbestimmte Rechtsnormen – nach den anerkannten Grundsätzen –
auszulegen und in der Folge anzuwenden, andernfalls könnte es seine
Verwaltungstätigkeit nicht mehr ausüben.
G.
Am 15. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine umfangreiche
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Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz (im Folgenden: Triplik) ein. Sie
reichte ein ITGutachten der B._______ /C._______ vom 13. Oktober
2008 ein und beantragte, dieses Parteigutachten sei als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln und der Vorinstanz sei die
Einsichtnahme zu verweigern. Als weiteres Beweismittel reichte sie ein
Strafurteil des Polizeirichters des K._______ vom 9. November 2007 ein,
mit welchem die Angeschuldigte mangels ausreichender Klarheit von Art.
33 HMG freigesprochen worden ist.
In der Triplik wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren
bereits dargelegten Standpunkt und machte dazu vertiefende
Ausführungen. Weiter wies sie darauf hin, dass Art. 33 HMG revidiert
werden solle. Das Parlament habe den Bundesrat beauftragt, eine
Regelung vorzuschlagen, die Klarheit schaffe betreffend die Transparenz
und das zulässige Ausmass von Rabatten, die im Rahmen der
Verschreibung und Abgabe von Arzneimittel und Medizinprodukten
gewährt werden dürften.
Weiter machte sie geltend, die in der angefochtenen Verfügung
angeordneten Massnahmen seien gemäss dem von ihr in Auftrag
gegebenen ITGutachten technisch nicht durchführbar bzw. führten zu
Kosten in Millionenhöhe. Die Beschwerdeführerin müsste in der Folge auf
die von der Vorinstanz vorgeschlagene Alternative eingehen und einen
Pauschalhinweis anbringen, welcher die mathematische Analyse der
Weitergabepflicht dem Leistungserbringer übertrage. Daraus resultiere
jedoch weiterhin eine umstrittene und unklare Rechtslage, weil der
Normadressat nicht abschätzen könne, ob er gegen Art. 33 HMG
verstosse oder nicht. Es bestehe vorliegend ein Missverhältnis zwischen
dem privaten Interesse, keine unnötigen Investitionen in Millionenhöhe
tätigen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse, den
Leistungserbringern das Gesetz zu erklären. Ebenfalls würden durch die
angeordneten Massnahmen und deren Umsetzung die Dienstleistungen
der Beschwerdeführerin im Kerngeschäft verschlechtert. Wenn sie als
einzige gezwungen werde, die Leistungserbringer auf die vermeintliche
Pflicht zur Weitergabe von Rabatten hinzuweisen, werde sie im Vergleich
zu den übrigen Vollgrossisten sowie im Vergleich zu den Direktlieferanten
und Shortlinern im Wettbewerb einseitig benachteiligt. Der Vorschlag der
Vorinstanz zur Anbringung eines Pauschalhinweises (bei fehlender
Umsetzbarkeit oder bei Unzumutbarkeit der Verfügung), verkenne
zudem, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausdehnung des
Streitgegenstandes erfolgen dürfe. Eine reformatio in peius sei bei
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Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung, also auch bei
Unverhältnismässigkeit ausgeschlossen. Im Weiteren sei der Anordnung
eines Hinweises, der auf eine blosse Wiedergabe der gesetzlichen
Regelung hinauslaufe, mangels Erforderlichkeit die Anwendung zu
versagen. Auf generellabstrakte Normen, deren Kenntnis beim Bürger
vorausgesetzt werden dürfe, brauche nicht hingewiesen werden.
H.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 lehnte der Instruktionsrichter den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung des ITGutachtens
B._______ /C._______ gegenüber dem Institut ab und gab ihr
Gelegenheit, das Beweismittel zurückzuziehen.
I.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2008
auf den Rückzug des ITGutachtens B._______ /C._______ verzichtet
hatte und dieses dem Institut zur Kenntnis gebracht worden war, reichte
die Vorinstanz am 6. März 2009 eine Vernehmlassung zur Triplik (im
Folgenden: Quadruplik) ein. Sie bestätigte darin ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Zudem stellte sie den Beweisantrag, falls
das Bundesverwaltungsgericht den Nachweis für erforderlich erachte,
dass mindestens ein Abnehmer der 3. Handelsstufe die ihm
zugekommenen Vergünstigungen nicht weitergegeben habe, sei die
Beschwerdeführerin aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht die
Namen und Adressen aller Abnehmer der 3. Handelsstufe bekannt zu
geben, welche bisher von KUKO profitiert hätten. Sodann seien aus
diesem Personenkreis einige auszuwählen und als Zeugen zu befragen.
Das Institut hielt im Wesentlichen an der Begründung der angefochtenen
Verfügung fest und verwies auf seine bisherigen Vorbringen im
Schriftenwechsel. Weiter führte es sinngemäss aus, das von der
Beschwerdeführerin beigebrachte Strafurteil vom 9. November 2007 sei
vorliegend ohne Bedeutung, gelte doch im Strafrecht der Grundsatz "nulla
poena sine lege stricta" bzw. das Analogieverbot, wogegen im
Verwaltungsrecht Verhaltens und Verbotsnormen ausgelegt und
allenfalls auch durch Lückenfüllung ergänzt werden müssten.
Weiter wies das Institut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin es
unterlassen habe, dem Institut oder dem Bundesverwaltungsgericht
konkrete Beispiele für KUKO vorzulegen, aus denen die Höhe der
gewährten Rabatte hätte ermittelt werden können. Art. 33 Abs. 3 Bst. b
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HMG setze selbstverständlich eine Äquivalenz zwischen
Vorteilsgewährung und Verschreibung oder Abgabe bestimmter
Arzneimittel voraus; bei Rabatten liege sie allerdings stets auf der Hand.
Die Äquivalenz sei offensichtlich, wenn der Vorteil in direktem
Zusammenhang mit einer Arzneimittellieferung oder einer Rechnung
gewährt werde.
Betreffend die geltend gemachte Ungleichbehandlung hielt das Institut
fest, es habe bisher darauf verzichtet, gegen die M._______ AG
vorzugehen. Das Verfahren gegen die M._______ AG sei aber bis heute
nicht abgeschlossen worden, so dass die Möglichkeit bestehe,
entsprechende Verwaltungsmassnahmen auch gegen dieses
Unternehmen nachzuholen, sobald das vorliegende
Beschwerdeverfahren grundsätzliche Klarheit über die Zulässigkeit
derartiger Massnahmen gebracht habe.
Im Weiteren bestätigte das Institut seine Auffassung, dass die
angeordneten Massnahmen weder unmöglich noch unzumutbar seien.
Die Beschwerdeführerin habe als Grundlage für ihr ITGutachten
strengere Grundsätze angenommen, als dies in der Verfügung
angeordnet worden sei. Es habe in seiner Duplik denn auch nur darauf
hingewiesen, dass nichts die Beschwerdeführerin hindere, die
angefochtene Verfügung in einer Art und Weise umzusetzen, die über die
Minimalerfordernisse von Art. 33 HMG hinausgehe, für sie aber den
Vorteil eines geringeren Anpassungsaufwandes habe.
J.
Mit Verfügung vom 10. März 2009 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung vom 19. Dezember 2007, mit welcher das
Institut der Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Verwaltungsmassnahmeverfahrens folgende Massnahmen auferlegte:
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1) Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, innert dreier Monate ab
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
a) sämtliche von ihr verfassten und herausgegebenen und/oder
verbreiteten Informationsangebote über Kunden(spezifische) Konditionen
(KUKO) für Arzneimittel (wie insbesondere Informationsbroschüren,
Auftragsformulare zur Erfassung von KUKO) oder ähnliche Angebote mit
einem Hinweis auf die Pflicht zur Weitergabe der daraus hervorgehenden
Vergünstigungen (wie insbesondere Reduktion oder Erlass des
Basispreisaufschlages, Warenboni, Erlass der zeilenabhängigen
Logistikkosten) zu versehen;
b) diesen Hinweis auch in die präparate bzw. kundenspezifischen
Informationen (insbesondere Bestellplattform www.b._______.com,
Lieferscheine, Rechnungen, personalisierte Verkaufsstatistiken)
aufzunehmen, soweit darin Arzneimittel aufgeführt sind, bei denen die
aus den KUKO (oder ähnlichen Angeboten) hervorgehenden
Vergünstigungen in weitgehend selbem Umfang nicht auch für den Bezug
einer deutlichen Mehrheit aller übrigen Arzneimittel angeboten werden,
die in der Schweiz in derselben Wirkstoffgruppe zugelassen sind.
2) Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Institut innert dreier
Monate ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung den Nachweis über die
Erfüllung dieser Anordnung zu erbringen.
3) Widerhandlungen gegen Ziff. 1 oder 2 dieser Verfügung können
gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG mit Busse bis zu Fr. 50'000. bestraft
werden.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
bestimmt sich nach Art. 31 ff. VGG. Danach ist das
Bundesverwaltungsgericht insbesondere zuständig zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des
Bundes (Art. 33 Bst. e VGG).
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Da das Institut eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes darstellt (Art.
68 Abs. 2 HMG), der angefochtene Verwaltungsakt ohne Zweifel als
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache
zuständig.
1.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
1.3.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die Verfügung ohne Zweifel besonders berührt
und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges
Interesse. Nachdem der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss
rechtzeitig geleistet worden ist, kann auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des
Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.1. Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine
unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz
die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133
II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid
der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu
setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
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Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. schon
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in erster Linie die Auslegung und
Anwendung von Art. 33 HMG strittig.
3.1. Im Folgenden ist deshalb zunächst in Anwendung der anerkannten
Auslegungsregeln zu untersuchen, wie Art. 33 HMG, insbesondere
dessen Abs. 3 Bst. b und die verschiedenen in diesem Artikel
verwendeten unbestimmten und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe zu
interpretieren sind (E. 4). Weiter wird zu prüfen sein, ob der zu
beurteilende Sachverhalt unter Art. 33 HMG fällt (E. 5) und ob die im
Rahmen des Verwaltungsmassnahmeverfahrens angeordneten
Massnahmen zulässig sind (E. 6 und 7).
3.2. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind auszulegen und allfällige Lücken
sind zu schliessen. Das Verwaltungsrecht unterscheidet sich in dieser
Beziehung grundsätzlich vom Strafrecht, das vom Grundsatz „nulla poena
sine lege stricta“ ausgeht (Art. 1 StGB). So können sich weder
Verwaltungsbehörden noch gerichte darauf berufen, eine Norm des
Verwaltungsrechts sei unklar und könne deshalb nicht angewandt
werden.
3.3. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Rechtsnormen
von einem Methodenpluralismus leiten; es berücksichtigt mit der
grammatikalischen, systematischen, teleologischen, historischen und der
geltungszeitlichen Auslegung verschiedene Auslegungsmethoden. Dabei
geniesst grundsätzlich keine der Methoden einen Vorrang gegenüber den
anderen. Vielmehr kommen all jene Kriterien zur Anwendung, die für den
konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis
am meisten überzeugen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 217
mit Hinweisen). Im Verwaltungsrecht ist allerdings die teleologische
Auslegung besonders bedeutsam, da es hier im Wesentlichen um die
Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben geht, die je ihren besonderen im
öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Zweck haben (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 5;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 218). Wie das Institut richtig
darlegt, kommt bei neueren Gesetzen zudem den
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Gesetzgebungsmaterialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte
Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis nur von geringer
Bedeutung sein können (BGE 131 II 697 E. 4.1).
4.
Art. 33 HMG lautet wie folgt:
1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und
Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die
Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile
weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.
2 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und
Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die
Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile
weder fordern noch annehmen.
3 Zulässig sind jedoch:
a. geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische
oder pharmazeutische Praxis von Belang sind;
b. handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die
sich direkt auf den Preis auswirken.
4.1. Der Artikel trägt den Titel „Versprechen und Annehmen geldwerter
Vorteile“ und findet sich im 5. Abschnitt des 2. Kapitels des
Heilmittelgesetzes, der Vorschriften über die Werbung und
Preisvergleiche bei Arzneimitteln enthält. Als Arzneimittelwerbung gelten
alle Massnahmen zur Information, Marktbearbeitung und Schaffung von
Anreizen, welche zum Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den
Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arzneimitteln zu
fördern (vgl. Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die
Arzneimittelwerbung [AWV, SR 812.212.5]).
4.1.1. Die Gesetzessystematik stellt Art. 33 HMG in den Kontext mit den
Vorschriften über die Werbung und Preisvergleiche. Unter dem Titel des
Versprechens und Annehmens geldwerter Vorteile werden demnach
Regelungen betreffend die unzulässigen bzw. zulässigen Formen der
Arzneimittelwerbung (vgl. Art. 3 ff. AWV) aufgestellt.
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Seite 17
4.1.2. Bei der Auslegung von Art. 33 HMG ist zudem aus teleologischer
Sicht zu berücksichtigen, dass der Zweck des Heilmittelgesetzes in erster
Linie darin besteht, die Gesundheit von Mensch (und Tier) zu
gewährleisten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HMG). Es soll dazu
beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel (Arzneimittel und
Medizinprodukte) ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet
werden. Es sollen keine Verhaltensweisen gefördert werden, die die
Abgabe und den Konsum von Arzneimitteln erhöhen, ohne dass dies
medizinisch indiziert ist. Aus diesem Grund wurden strenge Vorschriften
bezüglich der Arzneimittelwerbung erlassen und das Verbot der
Vorteilsgewährung und annahme im gleichen Kapitel des HMG
festgeschrieben. So sollen Arzneimittel frei von finanziellen Anreizen,
allein nach objektiven medizinischpharmazeutischen Überlegungen
verschrieben und abgegeben werden (vgl. dazu Art. 26 HMG, sowie das
Urteil des Bundesgerichts 2P.32/2006 und 2A.56/2006 vom
16. November 2006, E. 3.3; vgl. auch das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs [EuGH] C62/09 Rz. 27 ff. vom 22. April 2010). Zu beachten
ist jedoch, dass das Heilmittelgesetz nicht nur Regelungen enthält, die
rein gesundheitspolizeiliche Ziele verfolgen. Vielmehr finden sich auch
Normen mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung, wie beispielsweise den
Erstanmelderschutz gemäss Art. 12 und Art. 14 Abs. 3 HMG (vgl. die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C7615/2007 vom
1. Februar 2010, C2251/2006 vom 28. April 2008, C2263/2006 vom
7. November 2007). Es kann daher nicht zum vornherein ausgeschlossen
werden, dass mit Art. 33 HMG nicht auch wirtschafts und sozialpolitische
Anliegen wie die Preissteuerung erfüllt werden sollen.
4.2. Der Kreis jener Personen, welche die geldwerten Vorteile gewähren,
anbieten oder versprechen (kurz: Vorteilsgeber), wird nach dem Wortlaut
von Art. 33 HMG nicht eingegrenzt. Grundsätzlich ist jeder Normadressat,
der Arzneimittel vertreibt (Art. 4 Abs. 1 Bst. e HMG) oder deren Vertrieb
fördert und ein (in der Regel wirtschaftliches) Interesse daran hat, das
Verschreibe und Abgabeverhalten zu beeinflussen (zum Begriff der
Beeinflussung vgl. E. 4.5 hiernach); es bedarf dazu keiner
weitergehenden Sondereigenschaft (vgl. auch das Urteil des EuGH C
421/07 Rz. 22 ff. vom 2. April 2009). In erster Linie betrifft die Regelung
Personen und Unternehmen, welche Arzneimittel an Personen liefern
bzw. verkaufen, die diese verschreiben oder abgeben; dies können
beispielsweise Arzneimittelhersteller, Zwischenhändler oder Importeure
sein (vgl. URS SAXER, in: Eichenberger/Jaisli/ Richli [Hrsg.], Basler
Kommentar Heilmittelgesetz [Kommentar HMG], Basel/Genf/München
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2006, [im Folgenden: SAXER, Kommentar HMG], Rz. 12 zu Art. 33 HMG).
Sie alle haben in jedem Fall ein Interesse daran, den Arzneimittelabsatz
(inkl. das Verschreibe und Abgabeverhalten) zu beeinflussen, wobei in
der Regel ein eigenes, direktes, wirtschaftliches Interesse vorliegt, aber
nicht zwingend vorhanden sein muss.
4.3. Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben (kurz:
Vorteilsnehmer), dürfen geldwerte Vorteile weder annehmen noch
fordern. Der Bundesrat hatte dazu in seiner Botschaft vom 1. März 1999
zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (im
Folgenden: Botschaft HMG; BBl 1999 3453 ff., Separatdruck S. 66 f.)
ausgeführt, Art. 33 HMG verbiete generell "die Beeinflussung von
Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker,
Drogistinnen und Drogisten), welche Arzneimittel anwenden oder
abgeben, durch geldwerte Vorteile".
4.3.1. In der Schweiz sind grundsätzlich Ärzte (teilweise auch
Chiropraktoren) zur Verschreibung (und teilweise zur Abgabe) von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln befugt (Art. 24 HMG, vgl.
Arzneimittelabgabekategorien A und B, Art. 23 und 24 der Verordnung
vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM, SR 812.212.21]; vgl.
auch URSULA EGGENBERGER STÖCKLI, ArzneimittelWerbeverordnung,
Bern 2006, Rz. 35 zu Art. 2 AWV). Durch die Hinzunahme des Begriffs
der „Abgabe“ von Arzneimitteln wird der Adressatenkreis von Art. 33
HMG bezüglich der möglichen Vorteilsnehmer weit geöffnet. In Frage
kommen insbesondere die (universitären) Medizinalpersonen, zu denen
Ärzte und Zahnärzte, Chiropraktiker, Apotheker und Tierärzte gehören
(Art. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären
Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Weiter
auch Drogisten (Art. 25 Abs. 1 Bst. b HMG) und in Bezug auf die frei
verkäuflichen Arzneimittel der Kategorie E gemäss Art. 27 VAM auch
weitere Personen (vgl. dazu den Antrag von Nationalrat Rudolf Imhof, AB
2000 N 104, E. 4.6.2 hiernach).
4.3.2. Zu den Organisationen, die solche Personen beschäftigen,
gehören insbesondere Spitäler, aber auch Apotheken, Drogerien,
Ambulatorien und Praxen, in welchen Medizinalpersonen beschäftigt
werden. Der Kreis der Personen, die als Vorteilsnehmer im Sinne von Art.
33 HMG zu gelten haben, ist demnach (nur) teilweise deckungsgleich mit
dem im Bereiche des KVG verwendeten Begriff der Leistungserbringer
(vgl. Art. 35 ff. KVG). Ob auch die Arzneimittel anwendenden Personen
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gemäss Art. 27a und 27b VAM unter die möglichen Vorteilsnehmer
gemäss Art. 33 HMG fallen, kann vorliegend offen gelassen werden (vgl.
allerdings Botschaft HMG, S. 66, wonach auch den anwendenden
Personen keine geldwerten Vorteile gewährt werden dürfen).
4.4. Als verpönte Handlungen gelten laut Art. 33 Abs. 1 und 2 HMG das
Gewähren, Anbieten, Versprechen, Fordern oder Annehmen geldwerter
Vorteile für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln. Hier ist
insbesondere der Begriff der „geldwerten Vorteile“ auslegungsbedürftig.
In Frage kommen jegliche Geld oder Sachleistungen und jeder Verzicht
auf die Geltendmachung von Forderungen. In der Botschaft HMG wurden
insbesondere „Superboni, Reisen, Einladungen, Geschenke,
Gratismuster“ als mögliche geldwerte Vorteile genannt (Botschaft HMG,
S. 66). Rabatte (oder andere Preisreduktionen) sind ohne Zweifel zu den
geldwerten Vorteilen zu zählen, wenn sie ohne überzeugenden
Rechtsgrund im Sinne eines angemessenen Leistungs
/Gegenleistungsverhältnisses gewährt werden (vgl. E. 4.8.2 hiernach;
dazu SAXER, Kommentar HMG, Rz. 21 zu Art. 33 HMG).
4.5. Zwischen dem Gewähren, Anbieten, Versprechen, Fordern oder
Annehmen geldwerter Vorteile und der Verschreibung und Abgabe von
Arzneimitteln muss im Weiteren eine gewisse Beziehung bestehen. In der
Literatur wird dabei – in Anlehnung an die strafrechtliche Terminologie –
oft von Äquivalenz gesprochen, also einem Kausalzusammenhang (so
u.a. SAXER, Korruption, S. 1470, wonach ein nachgewiesener
Zusammenhang zwischen Vorteil und Arzneimittelabgabe bestehen
muss).
4.5.1. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass Art. 33 HMG als
werberechtliche Bestimmung jede Beeinflussung des Verschreibe und
Abgabeverhaltens verhindern soll. Bundesrätin Ruth Dreifuss hat im
Zusammenhang mit den Beratungen zu Art. 32 HMG zur Verdeutlichung
ausgeführt: „L'article 33 n'est pas encore en discussion, mais il y a un lien
là aussi. Lorsqu'on parle de publicité destinée aux médecins qui
prescrivent, j'aimerais souligner à quel point il est indispensable que la
publicité corresponde à des règles éthiques, qu'il n'y ait pas cette espèce
de corruption – j'ose le mot! – qui consiste à offrir des avantages aux
médecins, qui n'est pas de l'information, mais une incitation à prescrire
certains médicaments“ (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB]
2000 N 119).
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So scheint denn die französischsprachige Version von Art. 33 Abs. 1 und
2 HMG den gesetzgeberischen Willen besser wiederzugeben. Deren
Wortlaut verlangt keinen Zusammenhang im Sinne des Willens zur
Beeinflussung der Abgabe und Verschreibung von Arzneimitteln durch
den geldwerten Vorteil – vielmehr wird ein derartiger Zusammenhang
stillschweigend vorausgesetzt:
1Il est interdit d'octroyer, d'offrir ou de promettre des avantages matériels
aux personnes qui prescrivent ou remettent des médicaments ainsi
qu'aux organisations qui emploient de telles personnes.
2Il est interdit aux personnes qui prescrivent ou qui remettent des
médicaments ainsi qu'aux organisations qui emploient de telles
personnes de solliciter ou d'accepter des avantages matériels.
4.5.2. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, genügt nach den
werberechtlichen Bestimmungen des Heilmittelrechts, dass der
Werbende mit seinem Verhalten eine Beeinflussung des Adressaten zum
Ziel hat; ob tatsächlich eine Beeinflussung des Verschreibungs und
Abgabeverhaltens stattgefunden hat, muss nicht nachgewiesen sein. Es
kann nicht entscheidend sein, ob die Werbung den Absatz steigert. Auch
erfolglose Werbung ist Werbung (vgl. insbesondere Urteil des
Bundesgerichts 2A.63/2006 vom 10. August 2006, E. 3.7.1; ebenso
EGGENBERGER STÖCKLI, ArzneimittelWerbeverordnung, Rz. 24 zu Art. 2
AWV). Im gleichen Entscheid hatte das Bundesgericht zunächst
bezweifelt und im Ergebnis offen gelassen, ob in subjektiver Hinsicht
überhaupt eine Absicht bestehen müsse, den Absatz eines Arzneimittels
zu fördern. Im Urteil des Bundesgerichts 2A.787/06 vom 13. Juni 2007 E.
6 hatte es mit Verweis auf den hiervor erwähnten Entscheid festgehalten,
im konkreten Fall sei sowohl von einer Absatzförderungseignung als auch
absicht, soweit es auf Letzteres überhaupt ankomme, auszugehen. In
einem weiteren Urteil hatte es das Vorliegen von Werbung bejaht und
ausgeführt, mit der zu beurteilenden Handlung sei der Anreiz geschaffen,
dieses Präparat entsprechend einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
2C_93/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.2).
4.5.3. Aufgrund der Voten der damals zuständigen Bundesrätin Dreifuss,
der Rechtsprechung des Bundesgerichts und insbesondere der
Einordnung des Vorteilsverbots nach Art. 33 HMG unter die
werberechtlichen Bestimmungen ist das Bundesverwaltungsgericht der
Auffassung, dass eine Vorteilsgewährung bereits dann einen
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Seite 21
ausreichenden Zusammenhang mit der Arzneimittelverschreibung bzw.
abgabe hat, wenn sie zur Absatzförderung geeignet ist. Ein im konkreten
Einzelfall nachgewiesener Zusammenhang zwischen der
Vorteilsgewährung und der Verschreibung oder Abgabe bestimmter
Arzneimittel muss nicht bestehen, ebenso wenig muss ein Wille zur
Beeinflussung gegeben sein. Es ist daher aus objektiver Sicht zu fragen,
ob ein gewährter Vorteil geeignet ist, das Verschreibungs oder
Abgabeverhalten zu beeinflussen. Saxer spricht dabei von der Gefahr
einer Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens (vgl. URS SAXER, Das
Vorteilsverbot gemäss Art. 33 HMG – Erste Erfahrungen und Folgen, in:
Eichenberger/Poledna [Hrsg.], Das neue Heilmittelgesetz,
Zürich/Basel/Genf 2004 [im Folgenden: SAXER, Vorteilsverbot], S. 126).
Bei Unternehmen, welche gewerbsmässig mit Arzneimitteln handeln und
gewinnorientiert organisiert sind, kann in der Regel davon ausgegangen
werden, dass das Ziel einer Vorteilsgewährung der erwartete oder
angestrebte wirtschaftliche Nutzen ist, dass also eine direkte oder
indirekte Absatzförderungsabsicht und nicht nur eignung besteht.
Angestrebt werden kann dabei sowohl eine Erhöhung des Absatzes
durch Mehrbestellungen bestehender Kunden oder durch die Gewinnung
neuer Kunden als auch der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber
Marktkonkurrenten – und damit die Erhaltung oder Erhöhung des
Arzneimittelabsatzes.
4.6. Zu ermitteln ist weiter, welche Arzneimittel von Art. 33 HMG erfasst
werden.
4.6.1. Art. 31 und 32 HMG unterscheiden zwischen der Werbung für
verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel,
womit auf Art. 23 Abs. 1 HMG Bezug genommen wird, der die
Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht einteilt (die
verschiedenen Kategorien werden in Art. 23 ff. VAM näher umschrieben).
In Art. 33 HMG wird allgemein der Begriff „Arzneimittel“ verwendet, das
Verbot der Vorteilsgewährung ist nach dem Wortlaut der Bestimmung
also nicht auf einzelne Arzneimittelkategorien beschränkt. Dagegen
werden Medizinprodukte nicht erwähnt und fallen daher nicht unter Art.
33 HMG – was nicht ausschliesst, dass mit der vergünstigten Lieferung
von Medizinprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung von
Arzneimitteln ein geldwerter Vorteil im Sinne von Art. 33 HMG gewährt
werden kann.
C669/2008
Seite 22
4.6.2. Weder den Ausführungen in der Botschaft HMG noch den
parlamentarischen Debatten zu Art. 33 HMG lassen sich Hinweise dazu
entnehmen, welche Arzneimittel von dieser Bestimmung erfasst werden.
Weiterführend ist allerdings die nationalrätliche Debatte zu Art. 23 HMG.
Die vorberatende Kommission schlug damals vor, dem Entwurf des
Bundesrates zuzustimmen, eine Minderheit beantragte eine detaillierte
Regelung der Kategorien auf Gesetzesstufe (vgl. AB 2000 N 104). Zudem
stellte Nationalrat Rudolf Imhof den Antrag, in Art. 23 Abs. 2 HMG sei
Folgendes festzuhalten (AB 2000 N 104):
„Es wird eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel gebildet. Für diese
sind die Artikel 24 bis 27 sowie 30, 32 Absatz 1 Buchstabe b, 33 und 58
nicht anwendbar."
Zur Begründung dieses Antrags hielt er fest: "Artikel 33 kann auf frei
verkäufliche Arzneimittel nicht angewendet werden, denn jeder, der mit
diesem Produkt handelt oder das Produkt zum Verkauf aufnimmt, macht
das aus geldwerten Vorteilen.“ Bundesrätin Dreifuss entgegnete
Nationalrat Imhof dazu (AB 2000 N 104):
„Certaines des exceptions qu'il voudrait ajouter ne paraissent pas
justifiées. Si un produit thérapeutique se réclame de cette application, et
cela arrive souvent avec des produits qui ne sont en fait que des produits
alimentaires, il faut alors se soumettre aux règles générales, et en
particulier aux règles d'éthique que l'on trouve à l'article 33.“
In der Folge beschränkte Nationalrat Imhof seinen Antrag. Nach weiterer
Debatte wurde folgende, schliesslich in Kraft getretene Fassung
verabschiedet: „Es wird eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel
gebildet. Für diese sind die Artikel 24–27 sowie 30 nicht anwendbar.“
Es war demnach klarer Wille des Gesetzgebers, sämtliche Kategorien
von Arzneimitteln der Regelung von Art. 33 HMG zu unterstellen.
4.7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass grundsätzlich
jeder gegen Art. 33 Abs. 1 HMG verstösst, der einer Person, welche
Arzneimittel jedwelcher Kategorie verschreibt oder abgibt, finanzielle
Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet, so dass durch Gewährung
dieser Vorteile das Verschreibe und Abgabeverhalten beeinflusst werden
kann. Gegen Art. 33 Abs. 2 HMG handelt jede Person, die Arzneimittel
jedwelcher Kategorie verschreibt oder abgibt, wenn sie finanzielle Vorteile
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Seite 23
(im Zusammenhang mit der Verschreibung oder Abgabe von
Arzneimitteln) annimmt oder fordert.
4.8. In Abs. 3 von Art. 33 HMG werden zwei Ausnahmen vom
allgemeinen Verbot der Vorteilsgewährung und annahme statuiert. Das
Institut hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass in Art.
33 Abs. 3 HMG umschrieben ist, welche geldwerten Vorteile zulässig sind
(vgl. Publikation des Instituts, S. 983).
4.8.1. Zulässig sind nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a HMG geldwerte Vorteile
von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder pharmazeutische
Praxis von Belang sind. In erster Linie sind damit Geschenke und die
Gratisabgabe von Waren gemeint, wie Praxissoftware, Medizinprodukte,
Fachbücher und ähnliches (Votum von Ständerätin Christine Beerli, AB
2000 S 612, so auch SAXER, Kommentar HMG, Rz. 43 zu Art. 33 HMG).
Preisreduktionen auf Arzneimittellieferungen, wie Rabatte und Boni, fallen
jedoch nicht darunter. Diese bewirken zwar für den Käufer eine
Verminderung des Aufwandes, also eine Einsparung. Diese Ersparnis als
solche – als eigentliche Geldleistung – weist jedoch keinen ausreichend
direkten Bezug zur medizinischen oder pharmazeutischen Praxis im
Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. a HMG auf. Da für Rabatte ein eigener
Ausnahmetatbestand geschaffen wurde, ist die Rabattgewährung einzig
nach Bst. b zu prüfen – unabhängig von der Höhe der gewährten
Vergünstigung.
4.8.2. Nach Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG sind zudem handelsübliche und
betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte zulässig, die sich direkt auf
den Preis auswirken.
4.8.2.1 Der Begriff des „Rabattes“ wird im Heilmittelgesetz nicht
konkretisiert, auch in anderen Gesetzen findet sich dazu keine Definition.
Bei Rabatten handelt es sich unbestrittenermassen um geldwerte Vorteile
gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 HMG. Ein „Rabatt“ kann als Nachlass auf
den in der Regel verlangten Verkaufspreis verstanden werden. Er wird in
Form eines prozentualen Abzugs oder eines Sonderpreises für bestimmte
Personengruppen oder Warenmengen gewährt (vgl. in diesem Sinne
mit Hinweisen). Ein Rabatt ist demnach
keine fixe Grösse, sondern eine personen oder produktebezogene
Reduktion des Verkaufpreises, welche durch den Verkäufer bestimmt und
finanziert wird – etwa durch Inkaufnahme einer geringeren Marge oder
dem Verkauf unter dem Einstandspreis bzw. den Herstellungskosten
C669/2008
Seite 24
(Dumping). Dadurch wird eine Käufergruppe, die bestimmte Bedingungen
erfüllt, beim Erwerb gewisser Produkte gegenüber anderen Käufern
bevorzugt. Ein Rabatt ist in erster Linie ein Verkaufsargument, eine
Werbemassnahme.
4.8.2.2 Die Begriffe „handelsüblich und betriebswirtschaftlich
gerechtfertigt“ werden in der Literatur kontrovers diskutiert, wobei
überwiegend davon ausgegangen wird, dass die damit umschriebenen
Voraussetzungen – trotz der Verwendung des Wortes „und“ – alternativ
erfüllt sein können (so etwa SAXER, Vorteilsverbot, S. 132, anderer
Auffassung wohl KIESER/POLEDNA, a.a.O., S. 421).
4.8.2.3 Im bundesrätlichen Entwurf zum HMG war Art. 33 Abs. 3 HMG
noch nicht enthalten. Die Bestimmung wurde erst im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen ins Gesetz aufgenommen. Bereits in der
Botschaft HMG wurde allerdings ausgeführt, handelsübliche und
betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte sollten durch das Verbot der
Vorteilsgewährung nicht ausgeschlossen werden, da Preisvorteile im
wettbewerblichen Umfeld möglich sein müssten. Den parlamentarischen
Debatten lässt sich nicht entnehmen, welche Bedeutung den Begriffen
„handelsüblich" und "betriebswirtschaftlich gerechtfertigt" beigemessen
wurde. Nationalrätin Christine Beerli führte für die vorberatende
Kommission zwar aus, die neu eingefügten Ausnahmen seien eingehend
diskutiert worden, sie befasste sich in ihrem Votum jedoch nur mit der
Ausnahme von Art. 33 Abs. 3 Bst. a HMG (AB 2000 S 612).
Ohne Zweifel ist bei der Auslegung des Begriffs "handelsüblich" die im
Zeitpunkt des Erlasses geltende Praxis im Arzneimittelhandel mit zu
berücksichtigen. Diese war dem Bundesrat und dem Gesetzgeber
bekannt und sollte nicht unterbunden werden, was sich allein schon
daraus ergibt, dass das Parlament zur Verdeutlichung der
bundesrätlichen Absicht Art. 33 Abs. 3 Bst. a ins Gesetz aufgenommen
hat. Aus dieser (sehr offenen) Kodifizierung kann auch geschlossen
werden, dass sich der Gesetzgeber einer Weiterentwicklung der
Gebräuche im Arzneimittelhandel nicht widersetzen wollte.
4.8.2.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gab bereits im
Dezember 2001 eine erste Empfehlung zur Anwendung von Art. 33 HMG
heraus (Empfehlung vom 21. Dezember 2001 betreffend das
Versprechen, Annehmen und Anbieten geldwerter Vorteile beim Umgang
mit Medikamenten; Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen). Es
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folgten die „Empfehlung vom 15. März 2002 betreffend die Weitergabe
der beim Einkauf verwendungsfertiger Arzneimittel erhaltenen
Vergünstigungen im stationären Spitalbereich“, die „Empfehlung vom 11.
Juli 2002 betreffend die Weitergabe der beim Einkauf
verwendungsfertiger Arzneimittel erhaltenen Vergünstigungen im
ambulanten Bereich“ sowie „die Empfehlung vom 20. Dezember 2002
betreffend den Umgang mit und die Weitergabe von geldwerten Vorteilen
insbesondere im Zusammenhang mit Weiter und Fortbildungen“. Als
Bundesamt, das für die Umsetzung der Regelungen im Bereich der
obligatorischen Krankenversicherung zuständig war, orientierte es sich in
erster Linie an Fragestellungen und Sachverhalten aus dem Bereich der
Spezialitätenliste; die genannten Empfehlungen waren jedoch im
Rahmen einer departementsübergreifenden Arbeitsgruppe erarbeitet
worden. Es wurde dabei eine Rabattdefinition gewählt, welche auf die
gesetzliche Preisregulierung im Bereich der Arzneimittel der
Spezialitätenliste ausgerichtet war. Rabattierungen wurden als Preis
bzw. Margenunterschreitung verstanden, die Leistungserbringern gewährt
wurden. Aus dieser Sicht wurde ein Rabatt als betriebswirtschaftlich
gerechtfertigt betrachtet, wenn ihm eine Gegenleistung oder ein Aufwand
des Leistungserbringers gegenüber stand. Als handelsüblich wurden
Preisnachlässe bezeichnet, welche bei bestimmten Produkten oder
Produktegruppen im Einzelfall bereits während längerer Zeit gewährt
worden sind; dies selbst dann, wenn sie betriebswirtschaftlich
gerechtfertigte Rabatte überstiegen.
Das Institut vertrat in seiner Publikation im Jahre 2003 eine teilweise
abweichende Ansicht. Als handelsüblich bezeichnete es einen Rabatt,
der während eines gewissen Zeitraumes im Rahmen der Beziehungen
zwischen Medikamentenherstellern und Apothekern, Drogisten oder
selbstdispensierenden Ärzten gewährt würde, sodass diese davon
ausgehen könnten, auch weiterhin davon zu profitieren. Zwischen den
Handelspartnern eines bestimmten Marktes werde damit der Nettopreis
(Bruttopreis minus handelsüblicher Rabatt) als Grundpreis angesehen.
Der Grundpreis sei deren einzige Bezugsgrösse; der Bruttopreis werde
nie angewendet. Unter betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Rabatten
verstand das Institut Vergünstigungen, die einem Marktteilnehmer
ermöglichten, in einem bestimmten Markt einzudringen, sich den
Bedingungen eines bestimmten Marktes anzupassen oder die
Wettbewerbsfähigkeit seines Produktes sicherzustellen. Dabei handle es
sich etwa um – allenfalls auch ausserordentlich hohe – Rabatte, welche
eine Herstellerin im Rahmen der Markteinführung eines neuen Produktes
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Seite 26
gewähre, oder um vorübergehend gewährte Rabatte anlässlich des
Auftretens eines neuen Konkurrenten.
4.8.2.5 Die äusserst unbestimmten Begriffe „handelsüblich“ und
„betriebswirtschaftlich gerechtfertigt“ tragen wenig dazu bei, eine Grenze
zwischen verbotener Vorteilsgewährung und zulässigen Rabatten zu
ziehen. Entscheidend ist vorliegend ohnehin der zweiten Teilsatz von Art.
33 Abs. 3 Bst. b HMG, der die Zulässigkeit der Rabattgewährung auf jene
Fälle beschränkt, in denen die geldwerten Vorteile direkte Auswirkungen
auf den Arzneimittelpreis haben. Dadurch werden die möglichen
Varianten der Rabattgewährung eingeschränkt und die Transparenz
erhöht. Unzulässig erscheinen insbesondere jene Arten von Rabatten, die
sich nicht direkt auf den Preis von konkreten Arzneimitteln umlegen
lassen (beispielsweise Rabatte, die erst am Ende einer
Rechnungsperiode auf den Gesamtumsatz eines Bestellers als
Rückvergütung gewährt werden).
4.8.3. Zu ermitteln bleibt noch die Bedeutung der in Art. 33 Abs. 3 Bst. b
HMG vorgesehenen Bedingung, dass nur solche Rabatte zulässig sind,
"die sich direkt auf den Preis auswirken".
4.8.3.1 Umstritten ist in erster Linie, auf welchen Preis sich die Rabatte
auswirken müssen. Hiezu ist vorab festzuhalten, dass jeder Rabatt den
Preis oder zumindest die Kosten für die direkten Erwerber, also die
Personen, welche Arzneimittel verschreiben oder abgegeben, reduziert.
Darüber hinaus ergibt sich aber aus den Ausführungen in der Botschaft
HMG, die in dieser Beziehung durch das Parlament in Art. 33 Abs. 3 Bst.
b HMG kodifiziert worden sind, dass sich die Rabatte auch auf die
Patientenpreise auswirken müssen. So wurde betont und in der
parlamentarischen Debatte nicht in Frage gestellt, dass die Preisvorteile
"entweder dem selbstzahlenden Patienten direkt zugute kommen, oder
sich aber indirekt (vgl. Art. 56 Abs. 3 KVG) – via Rabatte an die
Krankenversicherer – in der Prämienhöhe niederschlagen" sollen
(Botschaft HMG, S. 66 f.). Wie auch in der Literatur zu Recht festgehalten
wird, statuiert damit Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG eine Weitergabepflicht für
Rabatte (vgl. etwa Saxer, Kommentar HMG, Rz. 58 zu Art. 33 HMG).
Diese ist – anders als jene gemäss Art. 56 Abs. 3 KVG – nicht auf
kassenpflichtige Arzneimittel beschränkt, gelten doch Art. 33 Abs. 1 und 2
HMG für alle Arzneimittel (vgl. E. 4.6 hiervor) und sieht Art. 33 Abs. 3 Bst.
b HMG keine Ausnahme vor.
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Seite 27
4.8.3.2 Die Formulierung von Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG, dass sich
Rabatte direkt auf den Preis auswirken müssen, zeigt auf, dass die
gewährten Preisnachlässe vollständig weitergegeben werden müssen.
Eine Auswirkung ist nur dann als direkt zu qualifizieren, wenn der vom
Verkäufer gewährte Preisnachlass ohne Abschöpfung durch die
verschreibenden oder abgebenden Personen den Patienten und
Patientinnen direkt oder indirekt (über die Krankenkassen) zugute kommt.
Nur wenn die vollständige Weitergabe der finanziellen Vorteile eines
Rabattes sichergestellt ist, kann die verpönte Beeinflussung des Abgabe
und Verschreibungsverhaltens durch geldwerte Vorteile im Ergebnis
weitgehend vermieden werden, was dem Ziel und Zweck der Regelung
entspricht. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die verschreibenden
oder abgebenden Personen indirekt von der Verbilligung ihrer mit Rabatt
abzugebenden Produkte profitieren, indem sie die Marktposition
gegenüber ihren Konkurrenten verbessern können.
4.8.4. Im vorliegenden Verfahren sind – gemäss den Akten –
ausschliesslich die Angebote der Beschwerdeführerin gegenüber
Arztpraxen und Apotheken zu beurteilen, so dass nicht auf die
besonderen Umstände im Rahmen einer Rabattgewährung gegenüber
Spitälern, insbesondere im stationären Bereich, und deren Abrechnung
gegenüber den Krankenkassen (im Bereiche der obligatorischen
Krankenversicherung) einzugehen ist. Es sei einzig festgehalten, dass die
gewährten Rabatte in der Rechnungsführung grundsätzlich so
auszuweisen sind, dass sie gegenüber den Krankenkassen (im Rahmen
von Tarifverhandlungen und der Abrechnung) offengelegt und
berücksichtigt werden können.
4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gewähren, Anbieten
und Versprechen geldwerter Vorteile gegenüber sämtlichen Personen,
die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, untersagt ist. Personen, die
Arzneimittel verschreiben oder abgeben, dürfen geldwerte Vorteile weder
fordern noch annehmen. Dies gilt für alle Arzneimittel unabhängig davon,
welcher Arzneimittelkategorie sie zugeteilt sind. Von diesem absoluten
Verbot der Vorteilsgewährung gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Zulässig
sind zum einen geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die
medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind. Diese
Ausnahme ist vorliegend nicht massgebend. Zum anderen sind geldwerte
Vorteile in Form von Rabatten erlaubt, welche sich direkt auf den Preis
eines Arzneimittels auswirken, die also direkt und vollumfänglich an den
Endabnehmer bzw. Konsumenten weitergegeben werden. Dies setzt
C669/2008
Seite 28
voraus, dass die Rabattgewährung in dem Sinne transparent sein muss,
dass feststellbar ist, um welchen Betrag sich der ordentliche Preis
reduziert.
5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Angebote der
Beschwerdeführerin unter die Bestimmungen des Art. 33 HMG fallen.
Dazu ist vorab der entscheidwesentliche Sachverhalt zusammenzufassen
und zu würdigen.
5.1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vom Institut auf Anzeige
eingeleiteten Verwaltungsverfahrens Angaben zu ihrem Geschäftsmodell
KUKO gemacht und verschiedene Unterlagen eingereicht. Daraus ergibt
sich betreffend die Marktverhältnisse und das Vorgehen der
Beschwerdeführerin im Marktgefüge Folgendes:
5.1.1. Apotheker, Ärzte und Spitäler (von der Beschwerdeführerin
zusammenfassend als Leistungserbringer bezeichnet) haben heute die
Möglichkeit, ihre Medikamente über verschiedene Distributionskanäle wie
Hersteller, Shortliner, Prewholesaler oder Grossisten zu beziehen.
Zwischen den einzelnen Anbietern dieser Distributionskanäle herrscht
Wettbewerb. Hersteller und Importeure, die den Leistungserbringern
einen Direktbezug anbieten, können ihre Arzneimittel über ihre eigene
Infrastruktur oder über einen externen Logistiker wie zum Beispiel
Prewholesaler, spezialisierte Logistiker, externe Lager oder auch
Grossisten abwickeln (vgl. Vorakten p. 71).
Die Beschwerdeführerin ist als Vollgrossistin tätig und in der Lage,
grundsätzlich jedes nachgefragte (und in der Schweiz zugelassene)
Arzneimittel innert kurzer Zeit zu liefern. Zusätzlich bietet sie als
Pharmalogistikerin den Herstellern, welche über längere Zeit oder auch
nur periodisch Direktlieferungen auslagern ("outsourcen") wollen,
verschiedene Dienstleistungen an. Für den vom Hersteller bezeichneten
Zeitraum und für die von ihm gewählten Produkte führt sie ein Fabriklager
des Herstellers im Outsourcing. Der Hersteller kann dadurch (zumindest
teilweise) auf die Führung eines eigenen Lagers verzichten. Über diese
Lager werden die vom einzelnen Hersteller bezeichneten Produkte zu
den von diesem selbst definierten Konditionen ausgeliefert und
verrechnet. Gegenüber dem Hersteller erstellt die Beschwerdeführerin
eine Abrechnung der ansonsten beim Hersteller anfallenden Kosten
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Seite 29
(Bestellannahme, Rüsten, Kapitalbindung, Delkredererisiko, teilweise
auch Retourenhandling).
5.1.2. Die Beschwerdeführerin bietet auf ihrer elektronischen
Bestellplattform (www.b._______.com) Arzneimittelherstellern und
lieferanten die Möglichkeit, insbesondere mit Ärzten und Apotheken
eigene Verkaufsmodalitäten zu vereinbaren, welche sie als
Kundenkonditionen bzw. KUKO bezeichnet. Aus ihrer
Kundendokumentation (vgl. „_______" und „_______“, Vorakten, Beilage
A Nr. 3) geht hervor, dass die Konditionen – einzeln oder kombiniert – bei
der Beschwerdeführerin hinterlegt werden können. Möglich sind
Vereinbarungen über den Einkaufspreis des Kunden, sowie ein Bonus
oder die Reduktion der Logistikkosten. Weiter können die Konditionen an
Bestellmengen gebunden oder zeitlich begrenzt werden. Die
Beschwerdeführerin übernimmt die Abwicklung der Bestellung, inkl.
Rüsten und Lieferung, und stellt den Bestellern Ende Monat eine
detaillierte Abrechnung zu. Die Abrechnung führt auch die gemäss den
KUKO gewährten Vergünstigungen auf. Die Vereinbarungen können nicht
nur mit einzelnen Kunden, sondern auch mit Kundengruppen
(Einkaufsgemeinschaften, Fachgruppen usw.), die durch spezielle
Kriterien definiert werden, getroffen werden. Ende Monat erfolgt
gegenüber den Lieferanten eine detaillierte Abrechnung der gewährten
Konditionen, in der insbesondere auch die Differenz zum Basispreis
gegenüber dem vereinbarten Einkaufspreis pro Kunde, die Boni und
allfällige Reduktionen der Logistikkosten ausgewiesen werden. Dem
vorgelegten Auftragsformular zur Erfassung von KUKO (vgl. Vorakten,
Beilage E, Nr. 2) ist zu entnehmen, dass die Konditionen mindestens für
die Dauer von sechs Monaten zu vereinbaren sind. Die KUKO bestehen
dabei aus einer prozentualen Vergünstigung des sogenannten
Basispreises bzw. des Fabrikabgabepreises gemäss Spezialitätenliste.
Möglich sind auch Mengenboni oder die Übernahme von sog.
zeilenabhängigen Logistikkosten. In ihrem Schreiben vom 21. Oktober
2004 gibt die Beschwerdeführerin an, das Modell der KUKO hätten bisher
ca. 40 Lieferanten, 800 Arztpraxen und 400 Apotheken genutzt (vgl.
Vorakten, p. 77). Die Beschwerdeführerin erklärt, teilweise handelten
auch ihre eigenen Mitarbeiter mit den Herstellern oder Lieferanten
vergünstigte Arzneimittelangebote für ihre Abnehmer (Ärzte und
Apotheker) aus. Diese Arzneimittel vermarktet sie anscheinend unter dem
Namen „_______“. Als zusätzliche Dienstleistungen können die
Hersteller/Importeure Kommunikationsträger und Kommunikationsmedien
C669/2008
Seite 30
wie Mailingversand, Fax oder Kistenbeilagen bei Warenlieferung
einkaufen (vgl. dazu Vorakten p. 17, Vorakten Beilage A, Nr. 4).
5.1.3. Zu ihrer Preispolitik führte die Beschwerdeführerin aus: Im
GenerikaMarkt sei es heute handelsüblich, bereits sehr kleine Mengen
zum Fabrikabgabepreis direkt an die Leistungserbringer zu liefern und
diese Direktlieferungen über die Grossisten abzuwickeln. Für die
Leistungserbringer ändere durch derartige Direktbezüge nur der
Lieferweg, jedoch nicht der Einkaufspreis. Der Preis der einzelnen
Produkte werde nicht von der Beschwerdeführerin festgelegt, sondern
vom Hersteller. Gebe der Hersteller sein Produkt direkt ab Lager ab, so
entspreche dieser Abgabepreis grundsätzlich dem Fabrikabgabepreis
gemäss Art. 67 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (KVV, SR 832.102). Die Elemente des
Vertriebsanteils gemäss Art. 67 KVV und Art. 35a der Verordnung des
EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (KLV, SR 832.112.31) seien allenfalls zum
Fabrikabgabepreis hinzuzurechnen. Die Differenz zwischen
Fabrikabgabepreis und Publikumspreis bilde die Distributionsmarge bzw.
den Vertriebsanteil gemäss KVV. Als externe Logistikerin habe sie die ihr
anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Im Bereich der Arzneimittel
der Spezialitätenliste werde einerseits der Fabrikabgabepreis für den
Hersteller und andererseits der Publikumspreis für den
Leistungserbringer vom BAG verbindlich festgelegt (vgl. das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 30. November 2004, Vorakten p. 109 f.). Im
Apothekenkanal komme zum Publikumspreis die Leistungsorientierte
Abgeltung (LOA) hinzu. Innerhalb dieser Handelsmarge sei der Preis für
das gleiche Medikament je nach Bezugsquelle, Bestellmenge und
Zeitraum unterschiedlich.
Die Beschwerdeführerin achte bei ihrer Preisgestaltung konsequent
darauf, dass die Leistungserbringer bei Präparaten der Spezialitätenliste
von keinen grösseren Margen profitierten, als das KVG und seine
Ausführungsbestimmungen maximal erlaubten. Auf diese Weise werde
der Fabrikabgabepreis für den Bezug ab Lager nicht unterschritten. Sie
verrechne dem einzelnen Leistungserbringer für jede Lieferung die dabei
anfallenden, real errechneten, durchschnittlichen Transportkosten in der
Höhe von Fr. 19. pro Lieferung und Rechnung. So übernehme sie die
Rolle der externen Logistikerin für Lieferungen ab dem Lager des
Herstellers (Basis für den ExfactoryPreis). Weiter gewähre sie ihren
Kunden üblicherweise bei einem Basispreisumsatz von über Fr. 80'000.,
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Seite 31
bzw. bei einem Logistikumsatz von über Fr. 5'000. während den
vergangenen zwölf Monaten einen Rabatt von 15% auf diesen
Logistikkosten.
5.2. Aufgrund der (im Wesentlichen) unbestrittenen Darstellung der
Beschwerdeführerin und der Akten würdigt das
Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt wie folgt: Die
Beschwerdeführerin betreibt eine internetbasierte Bestellplattform, über
welche Hersteller und Lieferanten insbesondere mit Ärzten und
Apotheker individuelle Liefer und Verkaufskonditionen vereinbaren
können. Sie tritt in diesem Geschäftsmodell als Vermittlerin auf, stellt die
Infrastruktur bereit, erfasst die vereinbarten Bedingungen, liefert die
Bestellungen und erledigt die Abrechnungen, sowohl an die Hersteller
und Lieferanten als auch an die Ärzte und Apotheker als Besteller. Die
ausgehandelten KUKO ermöglichen unbestrittenermassen die
Gewährung einer Preisreduktion und damit eines finanziellen Vorteils für
bestimmte Arzneimittel, sowie werden sie durch die Beschwerdeführerin
als solche beworben. Einer grossen Anzahl von Ärzten und Apothekern
(die Gesamtzahl der Schweizer Apotheken lag im Jahr 2008 bei 1726 und
bei 3677 selbstdispensierenden Ärzten, vgl. dazu
/de/pdf/28inter pharma_pmsd09.pdf; in der am 12.
August 2010 besuchten Fassung), als Arzneimittel verschreibende oder
abgebende Personen, wird demnach aufgrund der vereinbarten KUKO
bei der Bestellung von gewissen Arzneimitteln über die Plattform der
Beschwerdeführerin ein „geldwerter Vorteil“ gemäss Art. 33 Abs. 1 HMG
gewährt oder zumindest versprochen bzw. angeboten.
Selbst wenn die Abnehmer allenfalls über andere Distributionskanäle
bestimmte Arzneimittel zum gleichen Preis oder günstiger erhalten, wie
die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Vorakten Beilage D, Nr. 2
und 3, Beschwerdebeilagen 3 bis 5, Triplik Beilage Nr. 14), ändert dies
nichts am Umstand, dass Personen, die Arzneimittel verschreiben oder
abgeben, geldwerte Vorteile angeboten, versprochen oder gar gewährt
werden. Bereits das Versprechen und Anbieten vergünstigter Preise, wie
den Erlass von Logistikkosten, die Gewährung von Boni oder Preise in
der Höhe des ExfactoryPreises fällt unter Art. 33 Abs. 1 HMG. Die
Beschwerdeführerin benutzt denn auch das Modell der KUKO als
wichtiges Verkaufsargument. Ein gewährter oder versprochener
vergünstigter Preis wird nicht erst dadurch zu einem geldwerten Vorteil,
dass er im Vergleich zu andern Angeboten auf dem Markt der günstigste
ist.
C669/2008
Seite 32
5.3. Strittig ist, ob zwischen der Gewährung der geldwerten Vorteile und
dem Verschreiben oder der Abgabe der Arzneimittel ein genügender
Zusammenhang im Sinne der Gefahr einer Beeinflussung des
Verschreibungs und Abgabeverhaltens besteht.
5.3.1. Dem Institut ist beizupflichten, dass das Interesse eines Herstellers
oder Lieferanten darin besteht, die von ihm angebotenen Arzneimittel zu
vertreiben. Unternehmen unterstehen deshalb grundsätzlich auch dann
dem Vorteilsverbot, wenn sie eine Vielzahl von Arzneimitteln – allenfalls
verschiedener Hersteller – für unterschiedliche Indikationen anbieten.
5.3.2. Bei einer Grossistin wie der Beschwerdeführerin, welche
grundsätzlich alle in der Schweiz zugelassenen und auf dem Markt
erhältlichen Arzneimittel anbietet, besteht in der Regel nur ein geringes
Interesse daran, den Absatz eines bestimmten Arzneimittels zu erhöhen.
Stets jedoch hat sie ein Interesse daran, ihren eigenen Gesamtabsatz zu
fördern bzw. möglichst viele Kunden an ihr Vertriebssystem zu binden
(was auch von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten
wird).
Wenn und soweit ein Grossteil vergleichbarer Konkurrenzpräparate zu
denselben Vergünstigungen angeboten wird, verringert sich – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht festhält – die Gefahr der Beeinflussung des
Verschreibungs oder Abgabeverhaltens, da die Gefahr einer
Bevorzugung des am meisten vergünstigten Arzneimittels wegfällt.
Nach dem System der KUKO ist nun aber keineswegs sichergestellt,
dass für vergleichbare Konkurrenzpräparate gleichartige
Vergünstigungen geboten werden, werden diese doch in der Regel nicht
etwa zwischen der Beschwerdeführerin und den verschreibenden bzw.
abgebenden Personen, sondern von letzteren direkt mit den Lieferanten
(also oftmals den Herstellern) ausgehandelt. Auf ihrer Webseite hält die
Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich fest: "B._______ Kunden
vereinbaren mit ihren Lieferanten individuelle Produktkonditionen. Der
Lieferant meldet anschliessend B._______ die vereinbarten Konditionen,
damit diese im System hinterlegt werden. Diese individuell vereinbarten
Konditionen sind für andere Kunden und Lieferanten nicht ersichtlich"
(www.b._______.com; zuletzt besucht am 17. Dezember 2010). Damit ist
es nicht nur möglich, sondern aufgrund der Konkurrenzsituation zwischen
verschiedenen Herstellern und Lieferanten auch zu erwarten, dass den
Abnehmern verschiedene vergleichbare Präparate (z.B. Generika) mit
C669/2008
Seite 33
unterschiedlichen Vergünstigungen angeboten werden, so dass durchaus
eine Gefahr der Beeinflussung des Abgabeverhaltens besteht.
Diese Gefahr ist aber auch dann nicht gebannt, wenn vergleichbare
Konkurrenzpräparate mit gleichartigen Vergünstigungen angeboten
werden, was etwa dann der Fall sein kann, wenn die Beschwerdeführerin
selbst mit Lieferanten günstige Konditionen für ihre Kunden aushandelt.
Auch dieses Vorgehen beeinflusst das Verschreibungs bzw.
Abgabeverhalten, wird doch ein Anreiz zur vermehrten Verschreibung
bzw. Abgabe von Arzneimitteln geschaffen, was zu einer unerwünschten,
medizinisch nicht begründbaren Mengenausweitung führen kann (vgl. Art.
1 Abs. 2 Bst. b HMG).
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin selbst die
gewährten Rabatte finanziert oder – wie von ihr behauptet – ob diese von
den Herstellern übernommen werden. Entscheidend ist nicht, wer die
geldwerten Vorteile letztlich gewährt, ist doch bereits das blosse Anbieten
oder Versprechen derartiger Vorteile verpönt. Das Geschäftsmodell der
KUKO beruht grundsätzlich auf dem Gewähren, Anbieten und
Versprechen geldwerter Vorteile an Personen, die Arzneimittel abgeben
oder verschreiben und die – aus objektiver Sicht – in ihrem Abgabe oder
Verschreibungsverhalten durch die Vorteile beeinflusst werden können.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, nach dem
System der KUKO erhielten die Besteller erst mit Erhalt der Lieferung
davon Kenntnis, welche Rabatte gewährt würden. Bei der Bestellung über
die elektronische Bestellplattform sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe die
Besteller eine Vergünstigung erhielten, weshalb der Kaufentscheid nicht
beeinflusst werden könne (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 72).
Da die individuellen Produktkonditionen (in der Regel) durch den
einzelnen Besteller oder Bestellergruppen ausgehandelt werden, muss
davon ausgegangen werden, dass diesen die Verkaufskonditionen und
damit auch Preisvorteile bei der Bestellung grundsätzlich bekannt sind,
wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Triplik (S. 31) denn auch
einräumt. Zudem kann der Besteller auf der Internetseite der
Beschwerdeführerin nach Eingabe eines Passwortes diejenigen
Arzneimittel abrufen, für die er bzw. seine Gruppierung und/oder die
B._______ spezielle Kundenkonditionen ausgehandelt haben. Somit ist
für jeden Kunden bereits vor der Bestellung leicht ersichtlich, ob ihm auf
bestimmten Arzneimitteln irgendwelche Vergünstigungen gewährt
C669/2008
Seite 34
werden. Auch wenn die exakte Höhe der Vergünstigung nicht festgelegt
ist, kann er doch aufgrund eines Vergleiches der vereinbarten
Verkaufskonditionen ermitteln, für welches Produkt die höchsten
Vergünstigungen geboten werden. Damit besteht durchaus die Gefahr
einer Beeinflussung bei der Wahl der Arzneimittel. Zudem werden die
Konditionen (vgl. Auftragsformular für die KUKO; Vorakten, Beilage E, Nr.
2) für die Dauer von mindestens sechs Monaten vereinbart. Da davon
auszugehen ist, dass Ärzte und Apotheker geläufige Arzneimittel relativ
oft beziehen, und da spätestens mit dem Erhalt der ersten Lieferung
eines Arzneimittels mit individuellen bzw. vereinbarten
Verkaufskonditionen bekannt wird, welche konkreten Vergünstigungen
gewährt werden, ist den abgebenden und verschreibenden Personen in
vielen Fällen auch die konkrete Höhe des in Aussicht stehenden
geldwerten Vorteils bekannt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
die Verkaufskonditionen gemäss KUKO änderten jeden Tag (Beschwerde
Ziff. 73 und 87), deckt sich nicht mit den von ihr selbst verbreiteten
Informationen und ist unbeachtlich. Sie hat zwar Bestellunterlagen
vorgelegt, welche nachweisen sollten, dass die Konditionen sehr häufig
wechseln (Vorakten Beilage C, Nr. 1, Beilage F, Nr. 1 bis 3). Bei diesen
Unterlagen handelt es sich um Auszüge aus Rechnungen und um
Lieferscheine jeweils für die Dauer eines Monates von vier Bestellern,
welche die Beschwerdeführerin selbst ausgesucht hat und denen kaum
Beweiswert zukommt. Die Unterlagen vermögen die Darstellung der
Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu stützen. Betreffend die
B._______Angebote liegen dem Bundesverwaltungsgericht zudem
Werbeunterlagen vor, in denen einzelne Arzneimittel(gruppen) mit
Angabe der gewährten Vergünstigungen beworben werden (Vorakten p.
17 bis 25).
5.3.4. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass für
den Besteller jenes Arzneimittel finanziell am interessantesten ist,
welches er mit einer möglichst grossen Marge weiterverkaufen kann –
und nicht zwingend jenes, auf dem die höchste Vergünstigung gewährt
wird (Beschwerde S. 16). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden,
dass die in Aussicht gestellten bzw. gewährten Vergünstigungen keine
geldwerten Vorteile im Sinne von Art. 33 HMG darstellen, noch hat dies
zur Folge, dass das Abgabe bzw. Verschreibungsverhalten nicht
beeinflusst werden könnte. Vielmehr ist zu beachten, dass eine hohe
Marge unter anderem dadurch entsteht, dass zwischen dem Einkaufs
und Weiterverkaufspreis aus irgendwelchen Gründen eine grosse
Differenz besteht, die einen hohen Zuschlag, eben eine hohe Marge
C669/2008
Seite 35
ermöglicht. Der Besteller wird unter Berücksichtigung der versprochenen
bzw. gewährten Vergünstigungen prüfen, welches der erhältlichen
Produkte ihm die grösste Marge verschafft – und er kann dadurch in
seinem Einkaufs aber auch in seinem Abgabe bzw.
Verschreibungsentscheid beeinflusst werden.
5.4. Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Verkaufsmodell massgeblich am
Gewähren, Anbieten oder Versprechen von geldwerten Vergünstigungen
gegenüber Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben,
beteiligt ist. Ebenfalls steht fest, dass die zwischen dem Gewähren,
Anbieten oder Versprechen der geldwerten Vorteile und dem
Verschreiben oder Abgeben der Arzneimittel ein ausreichend enger
Zusammenhang besteht. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin erweist
sich aus dieser Sicht grundsätzlich als gesetzeswidrig.
5.5. Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf
die Ausnahme vom Vorteilsverbot gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG
berufen kann. Zulässig sind nach dieser Bestimmung handelsübliche und
betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis
auswirken (vgl. E. 4.8.2 und 4.8.3 hiervor).
5.5.1. Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass es sich bei
den verschiedenen gewährten und angebotenen geldwerten
Vergünstigungen um Preisnachlasse auf Arzneimitteln handelt, die
grundsätzlich als Rabatte zu qualifizieren sind.
5.5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, jene Ärzte und Apotheker,
denen besondere Konditionen gewährt würden, hätten ihr Einverständnis
dazu gegeben, dass sie ihre Kundendaten sammeln und an Hersteller
und Lieferanten weitergeben dürfe (vgl. Schreiben vom 26. April 2006,
Vorakten p. 155 ff.; Replik S. 18 Ziff. 47; Triplik S. 42 Ziff. 169). Diese
Daten stellten einen wirtschaftlichen Gegenwert zu den gewährten
Vergünstigungen dar. Daher handle es sich um betriebswirtschaftlich
gerechtfertigte Vorteile und nicht um unzulässige Rabatte. Die
vermeintliche Weitergabepflicht entfalle, weil die „X._______“
Vollgrossistenrabatte durch den finanziellen Wert der Vorteile, welche
den Herstellern durch Zurverfügungstellung von Verkaufsdaten
entstünden, mehr als kompensiert würden. Diese Daten hätten für die
Hersteller einen erheblichen Wert, da die Erstellung solcher
personifizierter Statistiken ansonsten nur beschränkt möglich sei.
C669/2008
Seite 36
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB; gültig ab 1. März
2004; vgl. Vorakten, Beilage A Nr. 5 ) hält die Beschwerdeführerin fest,
Hersteller/Lieferanten könnten sie beauftragen, Vertragsprodukte in deren
Namen und auf deren Rechnung an Kunden auszuliefern und/oder in
Rechnung zu stellen. In diesem Fall gälten die zwischen
Hersteller/Lieferant und dem Kunden vereinbarten Rabatte oder
Konditionen. Habe sie indessen im Zusammenhang mit der Ausführung
von Aufträgen für Dritte eigene Logistikleistungen und/oder
Dienstleistungen zu erbringen, so würden dafür die ordentlichen
Konditionen der Beschwerdeführerin für Logistikleistungen und/oder
Dienstleistungen in Rechnung gestellt. Unter Ziff. ______der AGB wurde
festgelegt, dass der Kunde davon Kenntnis nehme, dass die
Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
entstehenden Daten sammle und unter anderem zur Erstellung von
Statistiken wie auch für die Bonusabrechnung verwende sowie
gegebenenfalls Herstellern/Lieferanten von Vertragsprodukten zur
Verfügung stelle und ins Ausland übermittle.
5.5.3. Absatzstatistiken stellen in der Tat einen wirtschaftlichen Wert dar.
Dieser Wert entsteht jedoch erst durch eine grosse Anzahl gesammelter
Daten, der jeweilige Besteller bildet dabei nur ein Steinchen im Mosaik.
Seine Einwilligung zur Weitergabe stellt demnach auch nur einen kleinen
Wert des Gesamten dar. In den vorliegenden Unterlagen finden sich auch
keine Angaben dazu, dass es in der Absicht der Beschwerdeführerin
liege, die Rabatte als Gegenleistung für den Erhalt dieser Kundendaten
zu gewähren. Weiter werden die Rabatte (zumindest teilweise) durch die
Hersteller/Lieferanten gewährt und finanziert. Es ist jedoch die
Beschwerdeführerin, welche die Nutzungsrechte an den Daten vertraglich
zugesichert erhält. Es besteht also kein eigentliches Leistungs
/Gegenleistungsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und den
Ärzten und Apothekern. Gegen ein angemessenes Leistungs
/Gegenleistungsverhältnis spricht auch der Umstand, dass die Ärzte und
Apotheker keinerlei eigenen Aufwand für die Lieferung der Daten haben,
da diese aus ihren elektronischen Bestellungen direkt ersichtlich sind.
Auch zu beachten ist, dass es heute nicht unüblich ist, in den AGB
aufzuführen, dass zumindest gewisse (teilweise anonymisierte)
Kundendaten weitergegeben werden dürfen. Unter Würdigung der
gesamten Umstände kann deshalb nicht von einer angemessenen
Gegenleistung der Besteller für die gewährten Rabatte gesprochen
werden, welche dazu führen würde, dass es sich nicht mehr um Rabatte
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Seite 37
bzw. geldwerte Vergünstigungen im Sinne von Art. 33 HMG handeln
würde.
5.5.4. Soweit ersichtlich bewegt sich die Höhe der gewährten Rabatte in
einem handelsüblichen und betriebswirtschaftlich gerechtfertigten
Rahmen. Aus den eingereichten Abrechnungen geht hervor, dass die
Preisreduktionen zwischen 1% und 25% des sogenannten
Fachhandelseinstandspreises (womit die Kosten eines Arztes oder
Apotheker für den Bezug eines Arzneimittels gemeint sind) betragen
können. Teilweise werden sie als Abzug auf dem sogenannten
Basis(verkaufs)preis der Beschwerdeführerin gekennzeichnet, teilweise
entsteht die Vergünstigung durch Verzicht auf Erhebung von Liefer oder
zeilenabhängigen Logistikkosten. Die Höhe und die Art der vorliegend zu
beurteilenden Rabatte erscheint in einem nachvollziehbaren, durchaus im
Handel üblichen Rahmen zu liegen. Zudem werden sie so gewährt, dass
die Ersparnis der Besteller direkt bestimmten Arzneimitteln zugeordnet
und auf diese umgelegt werden kann. Zudem kann aufgrund der Akten
davon ausgegangen werden, dass keine nachträglichen
Rückvergütungen oder andere Zahlungen an die Ärzte und Apotheker
gewährt werden.
In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass weder der
Fachhandelseinstandswert noch der Publikumspreis für Arzneimittel
staatlich fixiert ist. Dies gilt sowohl für die Arzneimittel der
Spezialitätenliste als auch für nicht kassenpflichtige. Bei Arzneimitteln der
Spezialitätenliste wird einzig ein Höchstpreis für die Patienten, der
Publikumshöchstpreis, zwingend festgelegt. Dieser setzt sich zusammen
aus dem Fabrikabgabepreis, welcher die Leistungen der Herstellungs
und Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz abgelten
soll, und dem Vertriebsanteil, welcher die logistischen Leistungen
umfasst, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der
Abgabe und dem Inkasso verbundenen Betriebs und Investitionskosten
(Art. 67 KVV). Festgesetzt wird dadurch aber lediglich ein Höchstpreis für
die Patienten und Kassen; günstiger darf jedoch ein Arzneimittel
grundsätzlich verkauft werden, solange der Preis nicht gegen die
Regelungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstösst. Bei den nicht
kassenpflichtigen Arzneimitteln bestehen keinerlei gesetzliche
Preisbindungen. In beiden Fällen sind bei Preisempfehlungen zudem die
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und
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Seite 38
andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR 251) zu
beachten.
5.5.5. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Pflicht zur Weitergabe des
Rabattes an die Patienten/Konsumenten erfüllt worden ist.
5.5.5.1 Der Verwaltungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V
195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst
die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie
sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das
Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
5.5.5.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben die Behörde und das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
5.5.5.3 Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die
Beweisführungslast, also die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu
führen. Diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien
unterliegen allerdings sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungs als auch
im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13 und 52 Abs. 1
VwVG). Diese gilt grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommt aber
vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die
C669/2008
Seite 39
Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde
eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet
auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz
und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der Beweislast nichts, wonach
grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines
Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. dazu BGE
132 II 113 E. 3.2; 130 II 465 E. 6.6.1; je mit Hinweisen; CHRISTOPH AUER,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg., Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, zu Art.
12 und Art. 13; Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 41 und S. 45 ff.; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49 ff. und Rz. 3.119 ff.).
5.5.5.4 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12
VwVG). Sie übersieht allerdings, dass sie dies nicht von ihrer
Mitwirkungs und Auskunftspflicht entbindet. Wohl wurde das
vorinstanzliche Verfahren nicht auf Gesuch hin sondern von Amtes
wegen eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen und im
Beschwerdeverfahren unter anderem geltend gemacht, vorliegend sei die
Ausnahmeregelung von Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG anwendbar – und sie
hat in diesem Zusammenhang zumindest sinngemäss Anträge gestellt,
so dass die Mitwirkungs und Auskunftspflichten gemäss Art. 13 VwVG
zu beachten waren und sind. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin
verpflichtet, jene Unterlagen vorzulegen, die naturgemäss nur die
Parteien liefern können (BGE 128 II 139 E. 2b). Zu Recht hat das Institut
die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, ausgefüllte
Anmeldebögen für KUKO und weitere Unterlagen einzureichen. Die
Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, entsprechende
Unterlagen zu liefern, oder gar geltend gemacht, sie verfüge nicht über
die entsprechenden Daten – obwohl sie nach eigenen Angaben die
KUKO in ihrem System erfasst. Weiter hat sie sämtliche eingereichten
Lieferscheine und Rechnungen anonymisiert, so dass deren Überprüfung
wesentlich erschwert war.
Dass teilweise nur wenig aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung
stehen, ist auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen,
welche nur sehr selektiv Geschäftsunterlagen eingereicht hat. Weitere
C669/2008
Seite 40
Unterlagen können ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht
erhältlich gemacht werden. Die Folgen einer Beweislosigkeit hat, soweit
sie aus behaupteten Tatsachen Rechte ableitet, die Beschwerdeführerin
zu tragen.
5.5.5.5 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keinerlei
Angaben zu ihren Kunden gemacht. Vielmehr hat sie fast sämtliche
eingereichten Abrechnungen anonymisiert. Es bestand und besteht daher
keine Möglichkeit, direkt über die Besteller – stichprobeweise – zu
kontrollieren, ob sich die gewährten Rabatte auf die Patientenpreise
ausgewirkt haben bzw. an die Patienten weitergegeben wurden.
5.5.5.6 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren
Abrechnungen Verkaufspreisempfehlungen abgibt (Vorakten Beilage
C Nr. 1, F Nr. 1, Beilage zur Replik Nr. 7) – sowohl für Arzneimittel der
Spezialitätenliste, als auch für nicht kassenpflichtige Arzneimittel. Weiter
hatte sie nach Angaben der Vorinstanz damit geworben, dass ihre Form
von Rabattgewährung mit Art. 33 HMG in Einklang stehe; heute findet
sich dieser Hinweis allerdings nicht mehr auf ihrer Homepage. Da nach
Ansicht der Beschwerdeführerin keine Pflicht zur Rabattweitergabe
besteht, sah sie dementsprechend keinen Anlass, ihre Kunden darauf
hinzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon
auszugehen, dass die gewährten Rabatte regelmässig nicht an die
Patienten/Konsumenten weitergegeben wurden. Die Beschwerdeführerin
bringt nichts vor, was diese auf zahlreichen Indizien gründende
Feststellung widerlegen könnte.
5.5.5.7 Da die Beschwerdeführerin aus der Erfüllung der
Weitergabepflicht für sich ableitet, die Ausnahmebestimmung von Art. 33
Abs. 3 Bst. b HMG in Anspruch nehmen zu können, obliegt ihr der
Nachweis der behaupteten Tatsache. Es ist an ihr, den Nachweis zu
erbringen, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Verbot
der Gewährung geldwerter Vorteile erfüllt. Diesbezüglich kann sie nicht
geltend machen, es sei nicht ihre Aufgabe, die Weitergabe der Rabatte
zu überwachen: Werden die Rabatte nicht weitergegeben, verstösst sie
als Störerin im polizeirechtlichen Sinne direkt gegen Art. 33 Abs. 1 HMG,
wohingegen die Ärzte und Apotheker gegen Art. 33 Abs. 2 HMG
verstossen (vgl. E. 6.2 hiernach).
5.6. Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesverwaltungsgericht,
es seien externe Gutachten zur Vergleichbarkeit der Marktangebote und
C669/2008
Seite 41
zum Wert der Statistiken über das Kaufverhalten der Ärzte und Apotheker
einzuholen. Da jedoch der Sachverhalt auch nur insoweit abzuklären ist,
als dazu hinreichender Anlass besteht, sind die diesbezüglichen Anträge
abzuweisen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt durch derartige allgemeine, nur indirekt das
vorliegende Verfahren betreffende Gutachten eine massgebliche Klärung
bringen würde. Der Antrag auf Einholung eines ITGutachtens betreffend
die Umsetzbarkeit und die Kosten der verfügten Massnahmen ist mit der
Einreichung des Parteigutachtens durch die Beschwerdeführerin vom 15.
Oktober 2010 („ITGutachten_______, Beilagen zur Triplik, Nr. 10)
gegenstandslos geworden.
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrem System der KUKO gegen Art 33 Abs. 1 HMG verstösst. Sie konnte
im Beschwerdeverfahren nicht nachweisen, dass eine Ausnahme vom
Vorteilsgewährungsverbot gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG vorliegt.
5.8. Angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren und des Umstandes, dass sie auch im
Beschwerdeverfahren trotz entsprechender Hinweise in der
angefochtenen Verfügung nicht von sich aus weitere sachdienliche
Angaben machte, ist zudem nicht damit zu rechnen, dass die
Beschwerdeführerin die unter KUKO belieferten Apotheker und Ärzte
bekannt geben würde. Es ist nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts, Beweisanordnungen, die sich bereits vor der
Vorinstanz als erfolglos erwiesen haben, zu wiederholen. Der Antrag des
Instituts, es seien die Namen und Adressen aller Abnehmer der
3. Handelsstufe bekannt zu geben, die bisher über die Bestellplattform
der Beschwerdeführerin bestellt haben, ist daher abzuweisen.
6.
Im Folgenden ist die Zulässigkeit der vom Institut angeordneten
Verwaltungsmassnahmen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin rügt in
diesem Zusammenhang im Wesentlichen, Art. 33 HMG bilde keine
ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der fraglichen
Massnahmen. Die Anordnung sei zudem nicht verhältnismässig und
verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]).
C669/2008
Seite 42
6.1. Das Institut überwacht gemäss Art. 58 HMG im Rahmen seiner
Zuständigkeiten den Heilmittelmarkt, insbesondere auch den Handel mit
Arzneimitteln. Dabei kann es alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die
zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere zur Sicher und
Wiederherstellung der gesetzmässigen Ordnung, erforderlich sind (Art. 66
Abs. 1 HMG; vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 2A.515/ 2002 vom
28. März 2003 E. 4.1; VPB 69.23 E. 5 und 5.1, VPB 67.93 E. 6.1). Diese
gesetzliche "Blankovollmacht" (THOMAS EICHENBERGER/MARIO MARTI/
PHILLIPP STRAUB, Die Regulierung der Arzneimittelwerbung, in: recht,
2003/6, S. 228) eröffnet dem Institut ein weitreichendes
Vollzugsermessen (vgl. CRISTOPH MEYER/KARIN PFENNINGERHIRSCHI, in:
Kommentar HMG, Rz. 18 zu Art. 66 HMG).
6.1.1. Art. 66 Abs. 2 HMG enthält eine (nicht abschliessende) Auflistung
der zulässigen Verwaltungsmassnahmen. So kann das Institut u.a.
Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen, aber auch
unzulässige Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten
sowie deren Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der
Verantwortlichen veröffentlichen (Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG, vgl. auch Art.
66 Abs. 2 Bst. g HMG).
6.1.2. Da Art. 66 Abs. 2 Bst. f und g HMG eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage für das Verbot unzulässiger Geschäftspraktiken und
Werbemittel darstellt, bildet diese Bestimmung – a majore ad minus –
auch eine ausreichende Rechtsgrundlage für weniger weit gehende
Einschränkungen im Arzneimittelhandel und der Arzneimittelwerbung, wie
etwa die Anordnung von Hinweisen in den Kundenbroschüren und der
elektronischen Bestellplattform. Es kann keine Rede davon sein, dass für
solche Anordnungen keine gesetzliche Grundlage bestünde: Vielmehr
dient Art. 66 HMG der Durchsetzung der gesundheitspolizeilichen
Pflichten beim Umgang mit Arzneimitteln – wie sie auch in Art. 33 HMG
statuiert werden.
Art. 33 HMG verbietet das Anbieten, Gewähren und Annehmen
geldwerter Vorteile, ausser die Vorteile werden an den Patienten/
Konsumenten weitergegeben. Mit der Verpflichtung zur Anbringung
entsprechender schriftlicher Hinweise werden die Personen, welche die
Arzneimittel verschreiben oder abgeben, auf ihre Pflicht zur Weitergabe
aufmerksam gemacht.
C669/2008
Seite 43
6.1.3. Das Institut kann sich demnach auf eine genügende gesetzliche
Grundlage stützen, wenn es Massnahmen zur Durchsetzung von Art. 33
HMG anordnet. Zu beachten ist allerdings, dass Art. 66 HMG dem Institut
einen relativ weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl von
Verwaltungsmassnahmen einräumt, der in pflichtgemässer, insbesondere
verhältnismässiger Weise auszufüllen ist (vgl. MEYER/ PFENNINGER
HIRSCHI, in: Kommentar HMG, Rz. 18 f. zu Art. 66 HMG).
Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 66 HMG müssen in ihrer
Intensität vor allem auf das Ausmass der Gesundheitsgefährdung
abgestimmt sein (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 2A.128/2005
vom 19. Oktober 2005, E. 4.2).
Da das Institut befugt ist, Massnahmen zur Durchsetzung von Art. 33
HMG zu erlassen, ist es gleichzeitig auch berechtigt, diese mit einer
Strafandrohung bei Unterlassung der Umsetzung zu verbinden (Art. 87
Abs. 1 Bst. g zweiter Halbsatz HMG). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin wird durch die Anordnung einer Strafandrohung nicht
etwa die – aus strafrechtlicher Sicht möglicherweise ungenügend
bestimmte (vgl. E. 3.2 hiervor) – Verhaltensnorm von Art. 33 HMG
"umgangen" – vielmehr handelt es sich bei der Blankettstrafandrohung
von Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG um einen Auffangtatbestand, der nicht
zuletzt dazu dient, die teilweise relativ unbestimmten heilmittelrechtliche
Verhaltensnormen im Einzelfall durchzusetzen (vgl. BENEDIKT A. SUTER,
in: Kommentar HMG, N. 35 und 43 zu Art. 87).
6.2. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass sich die
polizeiliche Massnahme nur gegen den Störer, nicht gegen bloss
mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustandes richten darf. Im
Falle einer Störerkonkurrenz hat sich die Behörde mangels gesetzlicher
Regelung primär an denjenigen Störer zu halten, der zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes am besten in der Lage
ist, allenfalls an jenen, der in erster Linie für den polizeiwidrigen Zustand
verantwortlich ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2503). Das
Institut hat dabei nach pflichtgemässem Ermessen diejenigen Störer ins
Recht zu fassen, bei denen die Massnahme voraussichtlich die beste
Wirkung zeigt, die also am besten in der Lage sind, den gesetzmässigen
Zustand wieder herzustellen (vgl. Urteil des BVGer C2093/2006 vom
12. Dezember 2007, Urteil der REKO HM 04.085 vom 11. Mai 2005)
6.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die verfügte Massnahmen
ein, selbst wenn der Ansicht des Instituts betreffend Auslegung und
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Seite 44
Tragweite von Art. 33 HMG gefolgt würde, sei die Störerfunktion nicht
gegeben. Sie sei weder Verhaltens noch Zustandsstörerin oder
Zweckveranlasserin. Die Abnehmer würden seitens der
Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, die vermeintlichen geldwerten
Vorteile nicht weiter zu geben.
6.2.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
ist die Betreiberin der Bestellplattform und allein Verantwortliche für ihr
Geschäftsmodell der KUKO. Dieses bewirbt sie aktiv und verbreitet in
ihren Werbeunterlagen die Ansicht, ihr Angebot stehe mit Art. 33 HMG im
Einklang, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht zur Weitergabe von
erhaltenen Rabatten bestehe. Diese Aussage hat sie zwar mittlerweile
(zumindest) teilweise entfernt (vgl. www.b._______. com, zuletzt besucht
am 17. Dezember 2010), die Möglichkeit des Abschlusses von KUKO
wird jedoch weiterhin beworben. Auch wenn sie beim eigentlichen
Kaufgeschäft nicht Vertragspartnerin der Ärzte und Apotheker ist, ist sie
doch massgeblich an dessen Abwicklung beteiligt. Da sie, gemäss ihren
eigenen Angaben, auch eigene Vereinbarungen über die
Verkaufskonditionen mit den Herstellern/Lieferanten trifft, ist sie in diesen
Fällen massgeblich am Versprechen und Gewähren von Rabatten
beteiligt. Dies trifft auch zu, wenn sie daraus keine direkten, eigenen
finanziellen Vorteile zieht. Als Betreiberin der Bestellplattform ist sie denn
auch am besten in der Lage, flächendeckend über die Weitergabepflicht
zu informieren. Dies gilt insbesondere, weil sie es im gesamten Verfahren
abgelehnt hat, Kundendaten dem Institut oder dem Gericht preiszugeben,
welche eine direkte Information der Hersteller/Lieferanten und
insbesondere der Ärzte und Apotheker erlauben würden. Das Institut
durfte die Beschwerdeführerin demnach mit der verfügten Massnahme
als Verhaltensstörerin in die Pflicht nehmen.
6.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt,
dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss
der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (BGE 130 I 16 E.
5 ff., BGE 130 II 425 E. 5 ff., BGE 126 I 112 E. 5 ff., vgl. auch
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.). Die angeordnete
Massnahme muss zwecktauglich sein; ungeeignet ist sie, wenn sie
keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet.
Weiter müssen Verwaltungsmassnahmen im Hinblick auf das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Bei staatlichen
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Seite 45
Schutzaufträgen müssen sowohl das Übermassverbot als auch das
Untermassverbot beachtet werden. Trägt eine Massnahme zu wenig zur
Erreichung des Schutzziels bei, ist sie dem angestrebten Zweck nicht
angemessen und damit unverhältnismässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 591).
6.3.1. Die Schutzvorschriften des Vorteilsgewährungsverbotes dienen in
erster Linie (aber nicht nur) gesundheitspolizeilichen Interessen. Durch
die Förderung der Abgabe oder Verschreibung (verbilligter) Arzneimittel
wird das gesundheitspolizeiliche Risiko des unsachgemässen und
insbesondere übermässigen Konsums massgeblich erhöht (insb. auch
Nebenwirkungsrisiken). Dieser Gefahrenlage hat der Gesetzgeber mit
seinen werberechtlichen Bestimmungen und insbesondere auch mit
Art. 33 HMG Rechnung getragen. An Massnahmen, welche darauf
abzielen die unerlaubte Vorteilsgewährung und Annahme zu
unterbinden, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. auch Art.
1 HMG).
6.3.2. Die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen zum Schutze der
öffentlichen Gesundheit setzt keine konkrete, akute Gefahr voraus.
Vielmehr liegt nach ständiger Praxis, die vom Bundesgericht im
Zusammenhang mit dem Rückruf von Heilmitteln oder auch der
Anordnung zum Versenden einer Richtigstellung geschützt worden ist
(vgl. aus Praxis der vormals zuständigen Eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel [REKO HM] die Urteile HM 04.063 vom
28. Januar 2005 und HM 05.116 vom 14. Dezember 2005, Urteile des
Bundesgerichts 2A.128/2005 vom 19. Oktober 2005 und 2A.63/2006 vom
10. August 2006, E. 4.2, Urteil des BVGer C4173/2007 vom 24. April
2009), eine die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen rechtfertigende
Gefahrensituation bereits dann vor, wenn der begründete Verdacht
besteht, dass vom Verhalten eines Marktteilnehmers eine potentielle
Gesundheitsgefahr ausgehen könnte. Verwaltungsmassnahmen gemäss
Art. 66 HMG dürfen daher auch dann angeordnet werden, wenn eine
bloss potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit droht – wie dies
vorliegend der Fall ist (heilmittelrechtliches Vorsorgeprinzip, vgl. etwa
VPB 69.97 E. 3.3, VPB 69.23 E. 5.4; URS JAISLI, in: Kommentar HMG, Rz.
3 zu Art. 3 HMG).
6.3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt es nicht
allein in der Eigenverantwortung der verschreibenden oder abgebenden
Person, ob die Weitergabepflicht beachtet wird oder nicht. Das Verbot
C669/2008
Seite 46
des Gewährens, Anbietens oder Versprechens geldwerter Vorteile richtet
sich gemäss Art. 33 Abs. 1 HMG direkt an den Vorteilsgeber. Diesen trifft
deshalb eine Mitverantwortung für die Weitergabe der geldwerten Vorteile
an den Patienten/Konsumenten und er hat mit geeigneten Massnahmen
dafür zu sorgen, ansonsten er aktiv gegen Art. 33 HMG verstösst.
Gleiches gilt für eine Grossistin wie die Beschwerdeführerin, welche – mit
Werbemassnahmen und dem Zurverfügungstellen der notwendigen
Infrastruktur – am Gewähren, Anbieten oder Versprechen geldwerter
Vorteile mitwirkt.
6.3.4. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die Vorinstanz
wolle sie dazu missbrauchen, den Abnehmern die Bedeutung von Art. 33
Abs. 3 lit. b HMG in der vom Institut vertretenen Auslegungsvariante zu
erklären. Aus diesem Grund bestehe keine Verpflichtung, Angaben zum
Kundenkreis zu machen, und die Anordnung einer Informationspflicht sei
unverhältnismässig. Wenn das Institut den Abnehmern die gesetzlichen
Regelungen erklären wolle, so müsse sie dies mit eigenen
Informationsmassnahmen tun.
Das Institut vertritt bereits seit mehreren Jahren die Ansicht, Rabatte auf
Arzneimitteln müssten an den Patienten/Konsumenten weitergegeben
werden. Es hat diese Auffassung in seinem Publikationsorgan öffentlich
gemacht (vgl. Swissmedic Journal 11/2003 und 1/2006) und ist demnach
seiner eigenen Informationspflicht nachgekommen. Wenn nun in einem
Verwaltungsverfahren ein Verstoss gegen Art. 33 HMG festgestellt wird,
ist das Institut gehalten, Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes zu ergreifen. Dabei ist es zulässig und zweckmässig, auch
dem Störer eine Pflicht zur Information aufzuerlegen. Dies gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführerin nicht bereit war, ihre Kundendaten
offen zu legen.
6.3.5. Die Aufnahme eines Hinweises auf die Pflicht zur Weitergabe der
erhaltenen Rabatte in die von der Beschwerdeführerin verfassten
und/oder verbreiteten Informationsangebote (insb.
Informationsbroschüren, Auftragsformulare) ist geeignet, die Apotheker
und Ärzte aktueller und besser über die ihnen obliegende
Weitergabepflicht zu orientieren und damit – indirekt – die Gefahr des
über oder unzweckmässigen Arzneimittelkonsums herabzusetzen. Diese
Massnahme erweist sich grundsätzlich auch als angemessen,
überwiegen doch die involvierten öffentlichen, gesundheitspolizeilichen
Interessen die damit verbundenen Nachteile für die Beschwerdeführerin.
C669/2008
Seite 47
6.3.6. Die vom Institut in Ziff. 1a des Dispositivs der Verfügung vom
19. Dezember 2007 angeordnete Pflicht zur Anbringung eines Hinweises
zur Vorteilsweitergabe in den von der Beschwerdeführerin verfassten
oder herausgegebenen und/oder verbreiteten Informationsangeboten
(wie insbesondere Informationsbroschüren, Auftragsformular zur
Erfassung von KUKO) oder ähnlichen Angeboten kann sich damit auf
eine genügende Rechtsgrundlage stützen, liegt im öffentlichen Interesse
und erweist sich als verhältnismässig. Ein Eingriff in den Kerngehalt der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) wurde nicht geltend gemacht und ist auch
nicht auszumachen. Nach Prüfung der verfassungsmässigen
Voraussetzungen eines Eingriffes in die Grundrechte (Art. 36 BV) kann –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht von einer
unzulässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gesprochen werden.
Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet.
6.3.7. Ziff. 1b des Dispositivs der angefochtenen Verfügung enthält die
Anordnung, ein Hinweis über die Weitergabepflicht sei auch in die
präparate bzw. kundenspezifischen Informationen (insbesondere
Bestellplattform, Lieferscheine, Rechnungen, personalisierte
Verkaufsstatistiken) aufzunehmen, soweit darin Arzneimittel aufgeführt
seien, bei denen die aus den KUKO (oder ähnlichen Angeboten)
hervorgehenden Vergünstigungen im weitgehend selben Umfang nicht
auch für den Bezug einer deutlichen Mehrheit aller übrigen Arzneimittel
angeboten würden, die in der Schweiz in derselben Wirkstoffgruppe
zugelassen seien.
6.3.7.1 Diese Anordnung hält die Beschwerdeführerin für
unverhältnismässig und damit unzulässig. Das Anbringen der geforderten
Hinweise, insbesondere auf der elektronischen Bestellplattform,
verursache sehr hohe Kosten und drohe den ganzen Betrieb lahm zu
legen. Zum Nachweis ihrer Vorbringen hat sie ein ITGutachten erstellen
lassen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (Beilage Nr. 10 zur
Triplik).
Das Institut führt dazu im Wesentlichen aus (vgl. Quadruplik S. 18 ff.), es
stehe der Beschwerdeführerin frei, die Verfügung auf technisch
einfachere Weise umzusetzen, indem sie auf die geforderte
Differenzierung verzichte und den Hinweis auf die Weitergabepflicht bei
sämtlichen Arzneimitteln aufnehme – unabhängig davon, ob für andere
Arzneimittel derselben Wirkstoffgruppe ebenfalls Rabatte in weitgehend
demselben Umfang gewährt würden. Dies habe zusätzlich den Vorteil,
C669/2008
Seite 48
dass damit bei kassenzulässigen Arzneimitteln auch die
Weitergabepflicht nach Art. 56 Abs. 3 KVG berücksichtigt werde. Dass
der Aufwand für die Umsetzung von Ziff. 1b des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung laut den Angaben der Beschwerdeführerin zu
hoch sei, gehe darauf zurück, dass sie die Verfügung offenbar
weitergehend umsetzen wolle, als dies vom Institut verlangt werde
(Quadruplik S. 22).
6.3.7.2 Der Ansicht des Instituts kann in diesem Zusammenhang nicht
gefolgt werden. Die angeordnete und zu überprüfende Massnahme
erweist sich als unverhältnismässig und widerspricht teilweise Art. 33
HMG.
Die im ITGutachten aufgezeigten Schwierigkeiten und hohen Kosten der
Umsetzung der angeordneten Massnahme erscheinen zumindest
teilweise nachvollziehbar. So würden sie eine teilweise
Umprogrammierung des elektronischen Bestellsystems erfordern, um
vergleichende Abfragen in Bezug auf die Vergünstigung einer Mehrheit
von andern Arzneimitteln zu ermöglichen. Die daraus entstehenden
Kosten stehen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in
keinem vernünftigen Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Die
Massnahme ist allein schon aus diesem Grunde unangemessen und
damit unverhältnismässig. Darüber hinaus erscheint sie als ungeeignet,
beschränkt die Vorinstanz die Hinweispflicht doch auf jene Fälle der
Rabattgewährung, in denen nicht zugleich auch für eine Mehrzahl
anderer, vergleichbarer Arzneimittel ähnliche Vergünstigungen gewährt
werden. Eine solche Beschränkung widerspricht Art. 33 HMG, der
geldwerte Vorteile bei allen Arzneimittelkategorien, unabhängig von der
allfälligen Vergünstigung anderer Arzneimittel verbietet, und Rabatte als
Vorteile versteht, die unter bestimmten Bedingungen für einzelne
Abnehmer oder Produktegruppen gewährt werden (vgl. E. 4.8.2.1
hiervor). Derartige Rabatte sind auch dann weiterzugeben, wenn ähnliche
Vergünstigungen auch für vergleichbare Arzneimittel gewährt werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Institut in seiner Quadruplik
zumindest sinngemäss die Unverhältnismässigkeit der Massnahme
gemäss Ziff. 1b des Dispositivs der angefochtenen Verfügung eingesteht,
wenn es darauf hinweist, die Beschwerdeführerin könne diese Anordnung
auch so umsetzen, dass bei allen Arzneimittelbestellungen nach dem
KUKOSystem auf die Weitergabepflicht hingewiesen werde. Bei einem
derart weiten Verständnis stimmt die Anordnung von Ziff. 1b des
C669/2008
Seite 49
Dispositivs der angefochtenen Verfügung weitestgehend mit jener von
Ziff. 1a überein, so dass sie sich auch aus dieser Sicht nicht als
erforderlich erweist. Der Klarheit halber ist allerdings festzuhalten, dass
unter den Begriff der Informationsangebote gemäss Ziff. 1a des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung auch jene Angaben zu
subsumieren sind, die auf der Internetplattform der Beschwerdeführerin
und im Zusammenhang mit der Ausführung von Bestellungen (nach
KUKOSystem) gemacht werden.
6.3.7.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung eines
zusätzlichen, unabhängigen ITGutachtens, wie dies von den Parteien
beantragt wird (Triplik S. 37 und Quadruplik S. 22). Die Anträge sind
daher abzuweisen.
6.3.8. Soweit sich die vom Institut angeordneten
Verwaltungsmassnahmen als rechtmässig erweisen (zur
Unverhältnismässigkeit von Ziff. 1b des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vgl. E. 6.3.7 hiervor), war das Institut berechtigt, deren
Durchsetzung zu überwachen und unter Strafandrohung zu stellen (vgl.
(Art. 87 Abs. 1 Bst. g zweiter Halbsatz HMG). Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Strafandrohung unverhältnismässig sein sollte, stellt sie
doch erfahrungsgemäss ein wirksames Mittel zur Durchsetzung
rechtmässiger Verwaltungsmassnahmen dar, und ist die Frage, ob der
Verstoss gegen die Verfügung eine strafbare Handlung darstellt, erst in
einem allfälligen (Verwaltungs)strafverfahren zu prüfen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Rechtsgleichheit,
da sie nicht gleich wie ihre Konkurrentinnen behandelt und dadurch auf
dem Markt benachteiligt werde. Sie reichte in diesem Zusammenhang
Angebote und Bestellformulare anderer Pharmaunternehmen ein
(Beschwerdebeilagen Nr. 3 und 4, Beilage Nr. 14 zur Triplik).
7.1. Die in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheit sichert den Bürgern
grundsätzlich nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Recht zu.
Der Umstand, dass in einigen Fällen das Gesetz nicht oder unrichtig
angewandt worden ist, lässt in der Regel keinen Anspruch darauf
entstehen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.
Einzig dann, wenn eine Behörde in ständiger Praxis von geltenden
Vorschriften abweicht und zum Ausdruck bringt, die gesetzeswidrige
Praxis beibehalten zu wollen, kann verlangt werden, ebenfalls
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Seite 50
gesetzeswidrig, aber praxiskonform behandelt zu werden
(Gleichbehandlung im Unrecht; vgl. etwa BGE 127 I 1 E. 3a, BGE 125 II
152 E. 5, BGE 122 II 446 E. 4a, mit weiteren Hinweisen).
7.2. Angesichts der bisherigen Unsicherheiten in der Auslegung und
Anwendung von Art. 33 HMG konnte sich noch keine umfassende und
gerichtlich bestätigte Praxis des Instituts herausbilden. Das Institut hat
glaubwürdig ausgeführt, es habe bereits verschiedene Verfahren gegen
andere Pharmaunternehmen geführt und – wenn nötig – Massnahmen
erlassen, und es werde die von der Beschwerdeführerin erhaltenen
Hinweise prüfen und in vergleichbaren Fällen umgehend Massnahmen
gegen diese oder andere Marktteilnehmerinnen ergreifen. Es hat auch
überzeugend dargelegt, dass es ihm nicht darum gehe, die
Beschwerdeführerin als Grossistin gegenüber Herstellern/ Importeuren zu
benachteiligen. Vielmehr werde es auch gegen diese Marktteilnehmer bei
Verstössen gegen Art. 33 HMG vorgehen. Es bestehen daher keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz in ständiger Praxis von den
dargelegten Regeln abweicht oder gar in Zukunft davon abweichen will.
Aus diesen Gründen besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin
darauf, abweichend von den gesetzlichen Vorgaben behandelt zu
werden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut in seiner Verfügung
vom 19. Dezember 2007 zu Recht Massnahmen zur Durchsetzung von
Art. 33 HMG angeordnet hat. Ziff. 1b des Dispositivs der Verfügung
erweist sich allerdings als unverhältnismässig, so dass diese in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1. Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren – unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien – auf
Fr. 4'000. festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2).
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Angesichts des teilweisen Obsiegens sind die der Beschwerdeführerin
aufzuerlegenden Verfahrenskosten um einen Viertel zu reduzieren (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Sie sind demnach auf Fr. 3'000. festzusetzen und
teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500. zu
verrechnen. Der überschiessende Teil des bereits geleisteten
Vorschusses in der Höhe von Fr. 500. ist der Beschwerdeführerin
rückzuerstatten. Von der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Kosten zu erheben.
9.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen,
zahlbar durch die Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und
gebotenen Aufwands auf Fr. 2'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzulegen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE, Art. 64 VwVG).
9.3. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde sind auch die
Gebühren der Vorinstanz für das Verwaltungsmassnahmeverfahren
(Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) im gleichen Verhältnis wie die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu reduzieren (vgl. Art. 6 Abs. 3 der
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren,
SR 172.041.0, der in analogiam auch auf das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist). Die Gebühren für das
vorinstanzliche Verfahren werden demnach von Fr. 3'000. auf Fr. 2'250.
herabgesetzt.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 30. Januar 2008 wird teilweise gutgeheissen.
Ziffer 1b des Dispositivs der Verfügung des Instituts vom 19. Dezember
2007 wird im Sinne von Erwägung 6.3.7.2 aufgehoben, und die
vorinstanzlichen Verwaltungsgebühren gemäss Ziffer 5 des Dispositivs
der Verfügung werden auf Fr. 2'250. reduziert.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000. festgesetzt. Sie werden zu
drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000., der Beschwerdeführerin auferlegt
und teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.
verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 500. wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides rückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu gesprochen, zahlbar
durch die Vorinstanz.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde)
– Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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