B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 30.03.2017 (9C_88/2017)
Abteilung III
C-6692/2014
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch lic. iur. Martin Hablützel, Rechtsanwalt, scha-
,
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 16. Oktober 2014.
C-6692/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Herr A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren
am 23. August 1959, Staatsangehöriger Österreichs mit derzeitigem
Wohnsitz in X._______ (Österreich), leistete seit Februar 1992 ununterbro-
chen Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz (IV-act. 2 p. 2). Nachdem
ihm seine Stelle als Metzger (IV-act. 19 p. 1) auf Ende Februar 2013 (IV-
act. 7) gekündigt worden war, verliess er die Schweiz im Juni 2013 (IV-
act. 4) in Richtung Österreich. In seinem Heimatland sind aus den Jahren
1974 bis 1992 Versicherungszeiten von insgesamt 211 Monaten (IV-act. 5)
belegt.
B.
B.a Am 23. Juli 2013 (IV-act. 3 p. 7) stellte der Versicherte beim österrei-
chischen Versicherungsträger ein Gesuch um Invalidenrente, weshalb pa-
rallel ein schweizerisches Abklärungsverfahren eingeleitet wurde. Die von
ihm im Rahmen des schweizerischen Verfahrens beigebrachten medizini-
schen Unterlagen dokumentieren die Jahre 1999 bis 2014 und berichten
von einer Bi- bzw. Trimalleolarfraktur im oberen Sprunggelenk rechts (13.
und 23. November 1999, IV-act. 49), einer Fräsenverletzung des rechten
Zeigefingers (18. Mai 2001, IV-act. 51), einer distalen Radiusfraktur (Hand-
gelenksbruch) rechts (21. Juni 2001, IV-act. 50), einer Trimalleolarfraktur
im oberen Sprunggelenk links (18. März 2005, IV-act. 41), von Kontusio-
nen des vierten Zehs links (ca. 23. November 2009, IV-act. 52) und des
rechten Handgelenks (02. Februar 2013, IV-act. 28) sowie einer Schnitt-
verletzung am linken Unterarm (31. August 2012, IV-act 27). Am 30. No-
vember 2012 (IV-act. 47 f.; Attest doppelt enthalten, einmal mit Datum
30. Dezember 2012) wird von einer Kontusion des kleinen Fingers links
und in diesem Zusammenhang von einer seit 2008 aktenanamnestisch be-
kannten Dupuytren'schen Kontraktur an der linken Hand berichtet. Ein in
Österreich eingeholtes, chirurgisches Fachattest vom 30. Juli 2014 (IV-
act. 64) beschreibt Bewegungseinschränkungen an zwei Fingern der lin-
ken Hand, beide als Ringfinger bezeichnet, die im Gelenk zur Mittelhand
und einer auch im Mittelgelenk nicht mehr voll gestreckt werden könnten.
Da die dominante Hand betroffen sei und im Hinblick auf den Beruf des
Versicherten, müsse von einer Funktionseinschränkung von etwa 40%
ausgegangen werden.
C-6692/2014
Seite 3
Im Rahmen einer Notfalluntersuchung vom 21. November 2008 (IV-
act. 53) ist den Akten erstmals der Hinweis auf eine symptomatische Epi-
lepsie mit sekundär generalisierten Anfällen bei chronischem Alkoholabu-
sus zu entnehmen. Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung vom 17. Au-
gust 2009 (IV-act. 55) werden zwei sekundär generalisierte Anfälle am
27. Oktober 2007 und 26. Juli 2008 und ein seither anfallsfreier Verlauf un-
ter antiepileptischer Medikation genannt. Anlässlich einer Kontrolle vom
05. März 2013 (IV-act. 23) werden denselben Daten insgesamt drei Anfälle
zugeschrieben, die seitherige Anfallsfreiheit aber bestätigt; der Versicherte
wünschte eine Reduktion der Medikation. Danach wurde er am 22. März
2013 (IV-act. 21), nach stattgehabtem Krampfanfall, notfallmässig behan-
delt und die Wiederaufnahme der früheren Medikation empfohlen.
Am 29. Januar 2011 (IV-act. 42) wurde festgestellt, die Knochendichte des
Versicherten liege im Osteoporosebereich, was in seinem Alter sicher aus-
sergewöhnlich sei; ein Zusammenhang mit der antiepileptischen Behand-
lung könne vorliegen. Am 21. Dezember 2011 (IV-act. 46) wurde ein rund-
liches Lungeninfiltrat untersucht und eine chronische Entzündung vermu-
tet. Nach Bronchoskopie am 23. März 2012 konnten nur minimale unspe-
zifische Entzündungen bestätigt, aber ein Karzinom ausgeschlossen wer-
den (Befund vom 27. März 2012, IV-act. 45; Attest vom 30. März 2012, IV-
act. 44).
Aktenkundig trug der Versicherte im Jahr 2010 ein Hörgerät bei mittelgra-
diger Schwerhörigkeit (Attest vom 23. September 2010, IV-act. 54) und im
Jahr 2012 eine Brille bei +5.75 add +2.25 Dioptrien beidseitig (Verordnung
vom 19. November 2012, IV-act. 29).
B.b In einem neurologischen Gutachten zuhanden des österreichischen
Versicherungsträgers vom 22. Oktober 2013 (IV-act. 15) wurden eine
symptomatische Epilepsie, eine Lumboischalgie beidseits, chronischer Al-
koholkonsum und die dupuytren'sche Kontraktur betreffend den Ringfinger
und den kleinen Finger der linken Hand diagnostiziert, allerdings unter An-
gabe als Rechtshänder. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden „ab-
solut“ bezüglich des Lenkens eines Fahrzeugs und „fallweise“ bezüglich
körperlich schwerer Arbeit, Zwangshaltungen mit Belastung der Wirbel-
säule sowie Feinarbeiten und Fingerfertigkeit der linken Hand angegeben.
B.c Dr. B._______ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) erachtete in
ihrer Stellungnahme vom 07. März 2014 (IV-act. 37) die wahrscheinlich
C-6692/2014
Seite 4
symptomatische Epilepsie als Hauptdiagnose, Lumboischialgie, Dupuy-
tren'sche Kontraktur der Finger IV und V links, Verdacht auf übermässigen
Alkoholkonsum, Nikotinabusus sowie die zahlreichen Vorverletzungen je-
doch als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä-
tigkeit. Trotzdem sei ein sofortiges und vollständiges Sistieren des Alkohol-
konsums aufzuerlegen, zumal ein Alkoholmissbrauch als Ursache für die
epileptoiden Anfälle nicht auszuschliessen sei.
B.d Nach Einwand vom 30. April 2014 (IV-act. 40) auf den abweisenden
Vorbescheid vom 31. März 2014 (IV-act. 39) und Ergänzung der medizini-
schen Akten (IV-act. 41-55) beurteilte der RAD am 13. Juni 2014 (IV-
act. 58) die Dupuytren'sche Kontraktur für die abschliessende Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit als ungenügend dokumentiert. Es fehlten Informatio-
nen über deren Schweregrad und eine allfällig erfolgte (grundsätzlich zu-
mutbare) Operation, die noch einzuholen seien.
B.e Nach Vorlage des chirurgischen Fachattests vom 30. Juli 2014 und
Röntgenbildern zur Dupuytren'schen Kontraktur beurteilte der RAD in sei-
ner Stellungnahme vom 06. Oktober 2014 (IV-act. 77) die Ringfinger beider
Hände als betroffen, sah darin aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Ausserdem sei in diesem Stadium eine risikoarme und erfolgverspre-
chende operative Sanierung zumutbar. Unter Ausschluss einer Exposition
an starke Lichtreize, ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik und
bei Fahruntauglichkeit bis März 2014 (ein Jahr nach letztem Anfall) sei der
Versicherte deshalb auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfä-
hig.
B.f Am 16. Oktober 2014 (IV-act. 78) verfügte die Vorinstanz die Abwei-
sung des Rentenbegehrens.
C.
Das österreichische Rentenverfahren wurde am 31. Oktober 2013 (IV-
act. 14) unter Abweisung einer Rentenberechtigung abgeschlossen.
D.
D.a Gegen die abweisende Verfügung der Vorinstanz liess der Versicherte
am 17. November 2014 (act. 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt erheben. Er beantragt gesetzliche Leistungen, insbesondere eine In-
validenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung und namentlich zur verwaltungsexternen, unabhängigen poly-
C-6692/2014
Seite 5
disziplinären Begutachtung. Er rügt, die Verfügung sei ungenügend be-
gründet, u.a. betreffend den Einkommensvergleich. Es liege aktenkundig
schon aus rein chirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40% vor, die
Aktenlage zur Beeinträchtigung der Hände, Füsse, der Epilepsie und des
Alkoholkonsums sei unvollständig und die Widersprüche der behandeln-
den Fachärzte zur Beurteilung des RAD seien nicht erklärt. Im Rahmen
eines durchzuführenden Einkommensvergleichs sei dem Versicherten
schliesslich ein leidensbedingter Abzug von mind. 20% zu gewähren.
D.b Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2015
(act. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Es sei erstellt, dass lediglich die
Epilepsie und die Dupuytren'sche Kontraktur Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit hätten, aber keine Invalidität zu begründen vermöchten, sei der Versi-
cherte doch auch mit diesen Beschwerden als Metzger tätig gewesen. Eine
kontrollierte Alkoholabstinenz sei zielführend und zumutbar, um epilepti-
schen Anfällen entgegenzuwirken. Weitere Untersuchungen würden an
diesem Ergebnis nichts ändern.
D.c Mit Replik vom 18. März 2015 (act. 10) hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und gibt ein allgemeinmedizinisches Attest vom
26. Februar 2015 zu den Akten, wonach ein Streckdefizit nicht nur in Fin-
gern (Dig. IV und V) der linken, sondern auch, etwas milder ausgeprägt, in
der rechten Hand vorliege und der Beschwerdeführer deshalb (sowie auf-
grund der Epilepsie) derzeit die Tätigkeit eines Metzgermeisters nicht aus-
üben könne. Dieses neue Attest sei geeignet, Zweifel an der Beurteilung
des RAD zu wecken, weshalb eine Begutachtung indiziert sei.
D.d Die Vorinstanz anerkennt mit Duplik vom 23. April 2015 (act. 12), nach
Stellungnahme von Dr. C._______, Allgemeinmedizin, des RAD vom
15. April 2015, eine Arbeitsunfähigkeit von 25% als Metzger. Invaliditätsbe-
gründend sei diese Einschränkung damit nicht. Der RAD-Arzt führt in sei-
ner Beurteilung dieselben Diagnosen auf und schliesst aufgrund des Tätig-
keitsfeldes des Beschwerdeführers und heutiger erhöhter Leistungsanfor-
derungen zwar auf eine Arbeitsfähigkeit von 100% im angestammten Be-
ruf, berücksichtigt jedoch eine Reduktion der Arbeitsleistung von 25%. Er
erwähnt aber auch, "die Ansicht eines Erwerbsausfall-Versicherers wäre
interessant".
D.e Im Rahmen einer Triplik vom 18. Juni 2015 (IV-act. 16) bestreitet der
Beschwerdeführer, dass auf die neuerliche Beurteilung des RAD abgestellt
werden könne. Die Bezifferung von 25% bleibe unbegründet und grenze
C-6692/2014
Seite 6
an Willkür. Bisher sei die Auswirkung der Dupuytren'schen Kontraktur auf
die genauen Anforderungen an die Metzgertätigkeit nie abgeklärt worden.
D.f Nachdem die Vorinstanz am 20. August 2015 (act. 18) auf eine Erwi-
derung verzichtete, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel
am 24. August 2015 (act. 19).
D.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwer-
deführer ein fachärztliches Gutachten der Hals-, Nasen- und Ohrenheil-
kunde z.H. des Landesgerichts Krems / Donau vom 4. Februar 2016 (Dr.
D._______) nach. Darin wird ein 90-prozentiger Hörverlust festgehalten.
Der Beschwerdeführer bat sinngemäss um dessen Berücksichtigung im
Beschwerdeverfahren (B-act. 20). Das Bundesverwaltungsgericht brachte
der Vorinstanz die Eingabe mit Schreiben vom 2. Juni 2016 zur Kenntnis
(B-act. 21).
D.h In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2016 bestä-
tigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Sie
stützte sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Juli 2016 inklu-
sive Ergänzung vom 18. August 2016 (B-act. 26 Beilagen 3, 5) sowie auf
die neu durchgeführte Invaliditätsbemessung vom 29. August 2016 (B-act.
26 Beilage 1).
D.i Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 brachte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellung-
nahme der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ein
weiteres Mal ab (B-act. 27).
E.
Ein Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde am 19. November 2014 (act. 2)
verfügt. Sein Eingang konnte am 25. November 2014 (act. 4) verbucht wer-
den.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-6692/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so-
wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis
VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Der
Beschwerdeführer ist in Österreich domiziliert. Die angefochtene Verfü-
gung vom 16. Oktober 2014 wurde also zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
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Seite 8
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer gesetzlichen Ausnahme unter-
liegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet, weshalb auf sie ein-
getreten werden kann (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1
VwVG).
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
3.2 Die Vertragsparteien wenden nach dem Beschluss 1/2012 des ge-
mischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April
2012) ab 01. April 2012 untereinander insbesondere die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(nachfolgend: Verordnung 883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) an (Art. 8, 15, An-
hang II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA).
3.3 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung
883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitglied-
staat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang
II Art. 1 Abs. 2 FZA).
3.4 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale
Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 11 Abs. 1 Verord-
nung 883/2004). Für Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht
C-6692/2014
Seite 9
des Arbeitsorts (Abs. 3 lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Verein-
barung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse bestimmter
Personengruppen trifft (Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883/2004).
3.5 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts-
akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der an-
wendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung.
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit Österreichs,
eines Mitgliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung
883/2004). Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung 883/2004 ist
damit gegeben.
3.6.2 Er begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter
den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls
Leistungen bei Krankheit in den sachlichen Geltungsbereich der Verord-
nung 883/2004 fallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung 883/2004).
3.6.3 Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde nach In-
krafttreten der Verordnung 883/2004 für die Schweiz am 01. April 2012 er-
lassen und bezieht sich bei Antragsdatum vom 23. Juli 2013 auf einen
Sachverhalt ab Juli 2012. Die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung ist
damit gegeben (vgl. Urteil des BGer 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.3).
3.6.4 Der Beschwerdeführer macht allfällige Ansprüche gegenüber der
schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in
der Schweiz geltend, weshalb koordinationsrechtlich Schweizer Recht an-
wendbar ist. Das Konventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmun-
gen dazu, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung besteht. Er beurteilt sich deshalb, unter Berücksich-
tigung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer
Rechtsvorschriften.
C-6692/2014
Seite 10
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist eine Rentenverfügung vom 16. Oktober 2014 betreffend eine
Anmeldung vom 23. Juli 2013 strittig, weshalb insbesondere das IVG und
die IVV in der Fassung der 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind
das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, §21, m.w.H.). Die objektive Beweislast, also das
Risiko der Nicht-Beweisbarkeit leistungsbegründender Tatsachen, trägt
hingegen die versicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
4.4 Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung als Ausdruck der allge-
meinen Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4.a) hat die versi-
cherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher
C-6692/2014
Seite 11
medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten
(BGE 127 V 294 E. 4.b.cc).
4.5 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28
Abs. 1 IVG):
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
– nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 Abs. 1 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
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Seite 12
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5.b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.4 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfälti-
ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht wer-
den. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4.b).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer arbeitete bis Ende Februar 2013 während mehr
als 16 Jahren durchgehend bei demselben Arbeitgeber und war in den letz-
ten drei Kalenderjahren jeweils 13, 3 und 3 Tage aufgrund Krankheit, bzw.
0, 12 und 2 Tage aufgrund Unfalls arbeitsunfähig (IV-act. 16 p. 5). Das Ar-
beitsverhältnis wurde gemäss Beschwerdeführer „krankheitsbedingt“ (Be-
schwerde S. 4), gemäss Arbeitgeber aufgrund "ungenügender Leis-
tung/Verhalten" (IV-act. 16 p. 2) per 28. Februar 2013 gekündigt.
6.2 Die ins Recht gelegten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdefüh-
rers bestanden, nach den von ihm selbst beigebrachten Attesten, alle be-
reits während seiner Arbeitstätigkeit; offensichtlich ohne dass dadurch dau-
erhaft eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit eingetreten war. Die
Hauptdiagnosen der Epilepsie und Dupuytren'schen Kontraktur der linken
Hand liegen konkret seit 2008 vor (Sachv. B.a).
6.2.1 Nach jahrelang anfallfreiem Verlauf erlitt der Beschwerdeführer am
22. März 2013 wieder einen epileptischen Anfall. Medizinisch wurde dieser
Anfall mit der kurz zuvor, auf seinen eigenen Wunsch hin, reduzierten Me-
dikation in Verbindung gebracht, allenfalls auch als Entzugskrampf inter-
pretiert. Ein weiterer Anfall, nach Wiederaufnahme der vorherigen Medika-
tion, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht aktenkundig. Es ist deshalb
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass – unter
Einhaltung der dem Beschwerdeführer zumutbaren, medikamentösen The-
rapie – Anfallsfreiheit erreichbar ist. Zudem wiesen die Ärzte darauf hin,
dass mit – zumutbarer (vgl. E. 4.4 und Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22.
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November 2013 E. 4.2) – Alkoholabstinenz die Anfallsfreiheit weiter gesi-
chert werden kann, zumal die Anfälle gemäss ärztlicher und vorinstanzli-
cher Würdigung differentialdiagnostisch auch als Folge übermässigen Al-
koholkonsums bzw. nachfolgenden -entzugs gewertet wurden (IV-act. 21).
6.2.2 Nachdem die Diagnose der Dupuytren'schen Kontraktur seit mindes-
tens 2008 bekannt ist und die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juni 2014
(IV-act. 59) explizit alle diesbezüglichen Berichte, auch bezüglich einer all-
fällig zwischenzeitlich durchgeführten Operation, eingefordert hat, ist den
Akten lediglich die Empfehlung zur operativen Behandlung vom 30. No-
vember 2012 zu entnehmen. Auch das auf Nachfrage eingereichte, spezi-
alärztliche Attest vom 30. Juli 2014 gibt lediglich klinische Feststellungen
wieder und äussert sich nicht über erfolgte operative oder auch nichtinva-
sive Therapien. Undeutlich bleibt die Aktenlage bei der Beschreibung der
Einschränkung der einzelnen Finger. So beschreibt das spezialärztliche At-
test vom 30. Juli 2014 zwei betroffene Finger, bezeichnet aber beide als
'linker Ringfinger'. Die Aktenlage legt nahe, dass damit Dig. IV und V der
linken Hand bezeichnet werden (reine Beschreibung 'linke Hand' im Text
des Attests selbst; vgl. auch das österreichische Gutachten vom 22. Okto-
ber 2013 [Sachv. B.b] und das später eingereichte Attest vom 26. Februar
2015 [Sachv. D.c]), doch interpretierte der RAD in seiner Stellungnahme
vom 06. Oktober 2014 das Attest als die Ringfinger beider Hände beschrei-
bend (Sachv. B.e; anders in der späteren Stellungnahme vom 15. April
2015 [Sachv. D.d]).
Eine Dupuytren'sche Kontraktur ist ein langsam verlaufender fibriotischer
Prozess, der nach und nach zu einer dauerhaften Kontraktur eines oder
mehrerer Finger führt (VILJANTO, Dupuytren's Contracture: a Review, in:
Seminars in Arthritis and Rheumatism [3] 2, S. 155). Der Beschwerdefüh-
rer, in Kenntnis der Diagnose seit 2008, arbeitete bis Ende Februar 2013,
ohne dass eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit aktenkundig geworden
wäre. Das spezialärztliche Attest vom 30. Juli 2014 nimmt zu diesem Zeit-
punkt, „im Hinblick auf die berufliche Situation“ und nicht weiter begründet,
eine „Funktionseinschränkung von etwa 40%" an. In der die betroffenen
Finger korrekt identifizierenden Stellungnahme des RAD vom 15. April
2015 (s.o.), dem zudem verschiedene Röntgenbilder der Kontrakturen zur
Verfügung standen, wird hingegen eine Leistungsverminderung von 25%
für einen boucher au laboratoire angenommen. Da der Beschwerdeführer
nach Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers (Fragebogen vom 11. Dezem-
ber 2013; IV-act. 16) zudem weit überwiegend im Verkauf tätig war (Kun-
denbedienung: 34-66%, Warenpräsentation: 6-33%, Reinigungsarbeiten,
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Datenkontrolle, Bestellwesen: je 1-5% [IV-act. 16 S. 7]), ist mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht
erreicht (E. 4.5). Damit kann offen gelassen werden, ob der RAD zu Recht
geschlossen hat, die Einschränkungen der Beweglichkeit liessen durch
eine risikoarme und erfolgversprechende operative Sanierung der betroffe-
nen Strukturen beheben.
6.3 Anders als der RAD beurteilte das amtliche österreichische Gutachten
vom 22. Oktober 2013 (Sachv. B.b) zusätzlich eine Lumboischialgie beid-
seits als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend. Trotz dieser Qualifikation er-
achtete der Gutachter aber bis überwiegend mittelschwere und fallweise
schwere Tätigkeiten in Nässe und Kälte sowie in überwiegend stehen-
der/gehender Haltung, mit Einschränkung auf nur 'fallweise' einzuneh-
mende vorgebeugte oder gebückte Zwangshaltungen, als vollschichtig zu-
mutbar. In Übereinstimmung mit der das österreichische Gutachten behan-
delnden Stellungnahme des RAD (Sachv. B.c), kann deshalb von einem
fehlenden Einfluss dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisheri-
gen Tätigkeit als überwiegend im Verkauf tätigen Metzger ausgegangen
werden.
6.4 Das nachträglich eingereichte Gutachten von Dr. D._______, HNO,
vom 4. Februar 2016 (B-act. 20 Beilage 1) vermag die Feststellung des
Gerichts, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenbe-
gründende Invalidität nicht erreicht wird, nicht in Frage zu stellen.
6.4.1 Im Gutachten wird ein 90-prozentiger Hörverlust beidseits entspre-
chend einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit festgehalten. Der
Versicherte trage seit 12 Jahren Hörgeräte, die angepassten Hörgeräte
seien veraltet, er habe Anspruch auf neue Hörgeräte durch die Kranken-
kasse. Der Grad der Behinderung aufgrund der Hörminderung betrage
70%. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dem Ver-
sicherten seien alle Arbeiten im Gehen, Stehen, Sitzen, in geschlossenen
Räumen, im Freien unter Einwirkung von Kälte, Nässe, Lärm und Staub
vollzeitig zumutbar, ausser Arbeiten an Leitern und Gerüsten, wo ein war-
nender Zuruf gehört werden müsse, sowie Arbeiten an gefährlichen Ma-
schinen. Zudem könne der Versicherte nicht telefonieren, einfache Anwei-
sungen seien unter Sichtkontakt möglich.
6.4.2 Der RAD stellte daraufhin entgegen seiner früheren Beurteilung fest,
der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger
seit 30. Juli 2014 (Datum des Berichts von Dr. E._______; IV-act. 64 S. 1)
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nicht mehr arbeitsfähig. Seine Arbeitskraft sei jedoch in nicht qualifizierten
Tätigkeiten auch im Alter von 57 Jahren weiterhin verwertbar (Arbeitsfähig-
keit in Verweistätigkeiten zu 100%). Allerdings seien dabei wegen der
Schwerhörigkeit Gefahrenherde, wie z.B. gefährliche Maschinen, zu ver-
meiden, wegen der Dupuytren'schen Kontraktur dürfe auch keine beson-
dere Fingerfertigkeit verlangt werden (B-act. 1 Beilagen 3, 5).
6.4.3 Die Ausführungen des RAD zum nachträglich eingereichten Gutach-
ten und zur modifizierten Gesamtsituation sind nicht zu beanstanden. Tat-
sächlich ist eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Metzger (i. e. S.) auf-
grund der Schwerhörigkeit wegen Verletzungsgefahr und des Kundenkon-
takts ausgeschlossen. Die genannten nachfolgenden Einschränkungen in
Bezug auf die möglichen Verweistätigkeiten sind nachvollziehbar und plau-
sibel: wegen der Fingerproblematik dürfen keine Tätigkeiten verlangt wer-
den, welche eine besondere Fingerfertigkeit voraussetzen; wegen der
Lumboischialgie dürfen nur 'fallweise' vorgebeugte oder gebückte Zwangs-
haltungen eingenommen werden; wegen der Schwerhörigkeit sind be-
stimmte Gefahrenherde zu vermeiden.
6.5
6.5.1 Da in Bezug auf die Epilepsie bei Durchführung der zumutbaren me-
dizinischen Massnahmen Anfallsfreiheit mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erreicht werden kann, ist zwar ein Leidensabzug wegen Epilepsie
nicht gerechtfertigt. Angesichts der übrigen diversen Einschränkungen wird
indes zu Recht ein hoher Leidensabzug von 20% gewährt, was angemes-
sen erscheint.
6.5.2 Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich ergab
einen Invaliditätsgrad von 31 Prozent. Der Vergleich stützt sich beim Vali-
denlohn auf das im Jahr 2012 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers
(Fr. 6‘342.65 pro Monat), beim Invalidenlohn auf die Tabellenlöhne im Rah-
men der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta-
tistik (Fr. 5‘210.00, Kompetenzniveau 1, Total Männer, [vgl. TA1_skill_level
2012]), unter Berücksichtigung des 20-prozentigen Leidensabzugs beim
Invalidenlohn (vgl. B- act 26 Beilage 1). Der Einkommensvergleich ist
ebenfalls nicht zu beanstanden.
7.
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7.1 Nach diesen Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer in ei-
ner angepassten Verweistätigkeit weiterhin in invaliditätsausschliessen-
dem Masse arbeitsfähig ist. Selbst bei Annahme des maximalen bundes-
gerichtlich zugelassenen Leidensabzugs von 25 Prozent (vgl. BGE 126 V
75 E. ; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Auflage 2014, Art. 28a IVG, Nr. 104) läge der Invaliditätsgrad un-
terhalb der rentenbegründenden 40 Prozent. Zudem sind medizinische
Massnahmen zumutbar, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
führen (Alkoholabstinenz, operative Sanierung der Finger, neue Hörge-
räte).
7.2 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das nachträglich einge-
reichte Gutachten (Untersuchung vom 4. Februar 2016) bei der Beweis-
würdigung überhaupt zu berücksichtigen ist, zumal es den gesundheitli-
chen Zustand des Beschwerdeführers zeitlich nach der angefochtenen
Verfügung beschreibt und das Gutachten keine klaren Schlüsse auf den
Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Verfügung zulässt, was Vorausset-
zung für dessen Relevanz wäre (vgl. Urteil des BVGer C-3733/2014 vom
16. November 2015 E. 2.2).
7.3 Die Aktenlage ist, bis auf die schlussendlich folgenlose, wohl verse-
hentlich falsche Bezeichnung betroffener Finger (E. 6.2.2), in sich stimmig
und nachvollziehbar, der Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit korrekt erstellt. Es besteht deshalb kein Anlass für das Gericht, ein Ge-
richtsgutachten anzuordnen oder die Sache zur Begutachtung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Auf die anbegehrte polydisziplinäre Begutach-
tung wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (E. 5.4) verzichtet.
8.
8.1 Die vorinstanzliche Rentenabweisung ist nicht zu beanstanden. Die an-
gefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 ist deshalb zu schützen und
die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
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8.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und dem geleisteten
Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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