B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6693/2011
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
A._______,
c/o T._______,
vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6693/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (albanischer Staatsangehöriger, geb. 1990) reiste
am 23. Oktober 2011 aus Albanien in die Schweiz ein. Zuerst hielt er sich
gemäss eigenen Angaben bei seinem Vater in X._______ auf. Ab dem
31. Oktober 2011 logierte er unentgeltlich bei T._______ im Hotel
O._______ in Y._______. Am 4. November 2011 geriet er mit dessen Lie-
ferwagen samt Anhänger in eine Verkehrskontrolle. Gegenüber der Poli-
zei konnte er den erforderlichen Führerausweis der Kategorie E nicht
vorweisen, sondern lediglich einen Ausweis der Kategorie B. An der poli-
zeilichen Befragung vom 9. November 2011 gab er zu Protokoll, er habe
nicht für T._______ gearbeitet, sondern ihm nur geholfen. Dieser habe ihn
gebeten, für einen Monat zu ihm nach Y._______ zu kommen. T._______
habe ihm keinen Lohn bezahlt, hingegen das Zimmer im Hotel
O._______ und manchmal das Essen. Er wolle die Küche, die sich noch
im Hotel O._______ befinde, für sein Lokal in Albanien kaufen. Am 4. No-
vember 2011 sei er den ganzen Tag mit dem Lieferwagen unterwegs ge-
wesen. Am 5. November 2011 habe er mit T._______ während ca. drei
Stunden den Eingang eines Restaurants ausgekleidet (vgl. Akten des
Migrationsamts des Kantons Aargau [AG act.] 11 ff.). Die Kantonspolizei
gewährte dem Beschwerdeführer am 9. November 2011 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme (vgl. AG act. 19 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2011 wies das Migrationsamt des Kan-
tons Aargau den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm
eine Frist bis am 15. November 2011, um auszureisen (vgl. AG act. 28
ff.). In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 14. November 2011
nach Pristina aus (vgl. AG act. 37).
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2011 verhängte das Bundesamt für
Migration (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab dem
16. November 2011 geltendes zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begrün-
dung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe wegen Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen. Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener In-
formationssystem (SIS) und bewirkte damit ein Einreiseverbot für das ge-
samte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Wahrung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
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bende Wirkung entzogen. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerde-
führer am 10. November 2011 eröffnet und gegen Empfangsbescheini-
gung ausgehändigt (vgl. AG act. 23).
D.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011 lässt der Beschwerdeführer
beantragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzu-
heben. Zur Begründung lässt er ausführen, er habe in der Schweiz kei-
nerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er arbeite als selbständiger Geschäfts-
mann in Albanien und sei in die Schweiz gekommen, um seinen Vater zu
unterstützen, der Maschinen für den Tunnelbau nach Albanien exportiere.
In der Folge sei er mit T._______ in Kontakt gekommen, der verschiede-
ne Restaurants führe. Da er seinerseits in Albanien ein Restaurant führe,
hätten sie über den Kauf der Kücheneinrichtung des Hotels O._______ in
Y._______ verhandelt. Richtig sei, dass er T._______ am 5. November
2011 während ca. drei Stunden geholfen habe, einen Raum in einem Re-
staurant auszukleiden. Dies sei ein Dienst unter Geschäftspartnern ge-
wesen und eine kleine Gegenleistung dafür, dass er im Hotel O._______
unentgeltlich habe logieren dürfen. Von einer Erwerbstätigkeit könne kei-
ne Rede sein. Die Kontakte in der Schweiz hätten rein geschäftlichen
Charakter. Das Einreiseverbot schränke seine geschäftliche Tätigkeit
massiv ein und sei daher aufzuheben.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten.
Das Einreiseverbot könne für Besuche von Familienangehörigen auf be-
gründetes Gesuch hin suspendiert werden.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sofort vollstreckt wird (Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung
nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann
sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische
Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
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der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67
Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durch-
setzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das
Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt.
Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Per-
son eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Be-
hörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Ver-
hängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollstän-
dig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt,
wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS,
vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese
Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten
können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein
Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
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Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des
Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als
solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen
eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im
Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und habe so gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwerdeführer be-
ruft sich darauf, lediglich gefälligkeitshalber seinem Gastgeber behilflich
gewesen zu sein. Die Akten zeigen indes ein anderes Bild. Vorab ist fest-
zuhalten, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der
Schweiz grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig
ist. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte
unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich
erfolgt (Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG). Ohne Belang ist, in welchem zeitlichen
Ausmass diese Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Vorlie-
gend geht aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht
ausschliesslich als Tourist und zwecks Kaufs einer Kücheneinrichtung in
der Schweiz war, sondern im Laufe seiner Anwesenheit eine nicht bewil-
ligte Erwerbstätigkeit ausübte. So sagte der Beschwerdeführer gegen-
über der Polizei aus, dass sein Gastgeber ihn gebeten habe, für einen
Monat nach Y.______ zu kommen. Er habe für ihn am 4. November 2011
den ganzen Tag Waren herumgeführt und ihm am Folgetag bei der Aus-
kleidung des Eingangs eines Restaurants geholfen, dies gegen Kost und
Logis (vgl. AG act. 12 ff.). T.______ behauptete zwar gegenüber der Poli-
zei, der Beschwerdeführer habe nicht für ihn gearbeitet, sagte aber auch
Folgendes: „Ich sagte zu A.______, ob er mir den Lfw mit Anhänger zu-
sammen mit einem Angestellten von mir, nach Z.______ überführen
könnte. Ich hatte an diesem Tag eine Sitzung in L.______. Zur Zeit darf
ich sowieso kein Fahrzeug führen. Ich habe Führerausweisentzugˮ (vgl.
Protokoll der Einvernahme vom 9. November 2011, Antwort auf Frage 6,
Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Gemäss Polizeirapport erklärte sodann
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B.______, der am 4. November 2011 mit dem Beschwerdeführer unter-
wegs gewesen war, dass T.______ diesen am 31. Oktober 2011 als „neu-
en Chauffeurˮ vorgestellt habe. An diesem Tag sei er mit dem Beschwer-
deführer das erste Mal im Firmenfahrzeug unterwegs gewesen. Sie hät-
ten Waren ein- und ausgeladen. An den zwei folgenden Tagen sei der
Beschwerdeführer mit T.______ unterwegs gewesen (vgl. AG act. 34).
Aus den Akten geht demnach klar hervor, dass der Beschwerdeführer für
T._______ gearbeitet und damit eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat (vgl. Art. 11 AuG i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG). Nicht
entscheidend ist, ob für diese Arbeit tatsächlich neben Kost und Logis
kein Entgelt ausgerichtet wurde (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 8.3).
4.2 Der Beschwerdeführer hat ferner gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen, indem er einen Lieferwagen mit Transportanhänger
führte, ohne den hierfür erforderlichen Führerausweis der Kategorie E zu
besitzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG
und Art. 3 f. der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976
[VZV; SR 741.51] sowie AG act. 14 u. 32 ff.). Der Beschwerdeführer an-
erkannte diesen Tatbestand anlässlich der polizeilichen Einvernahme (vgl.
AG act. 12). Auf diesen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz hät-
te die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme zusätzlich abstützen können
(vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
4.3 Nicht von Belang ist für das vorliegende Verfahren, dass das Verhal-
ten des Beschwerdeführers trotz der polizeilichen Anzeige offenbar bis
anhin keine strafrechtliche Verurteilung zur Folge hatte (jedenfalls ist den
Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen). Das Einreiseverbot knüpft
grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vor-
liegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu ge-
wichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung
spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist
deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss
eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-7510/2010 vom 20. November 2012 E. 5.2). Im Übrigen ist für die
Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen aus-
länderrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der aus-
ländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden
kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthalts-
vorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein
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Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es,
sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus-
länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei
den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit ohne Besitz der erforderlichen Bewilligung und den
dargelegten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die
Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. Die Ausschreibung zur Ein-
reiseverweigerung im SIS erfolgte im Einklang mit Art. 94 Abs. 1 und
Art. 96 SDÜ. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz zu Recht nicht auf Art. 67 Abs. 1 AuG abstellte, zumal die Wegwei-
sung nicht sofort vollstreckt wurde und der Beschwerdeführer innerhalb
der angesetzten fünftägigen Frist ausreiste (vgl. AG act. 26 ff.).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer
Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Zudem hat er
gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Aus dem manifestierten
Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in ers-
ter Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätig-
keit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war dem-
nach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot
zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse ei-
ner funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeu-
tung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die aus-
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länderrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu
schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesge-
richts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betrof-
fenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die
Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden
Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er wolle
auch in Zukunft in der Schweiz Geschäfte tätigen. Das Einreiseverbot er-
weise sich für ihn als grosse Belastung. Diese Vorbringen rechtfertigen es
indes nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Der Beschwerdeführer
hat die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Einschränkungen hinzu-
nehmen, zumal das dargelegte öffentliche Interesse erheblich ins Gewicht
fällt. Sodann hat bereits die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung
darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch
hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden kann (vgl. Art. 67
Abs. 5 AuG). Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreise-
verbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: