B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6694/2012
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Türkei)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom
17. Oktober 2012.
C-6694/2012
Seite 1
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Verfügung vom
9. März 2012 ein von A._______ gestelltes Gesuch um Überweisung sei-
ner an die obligatorische Versicherung AHV/IV geleisteten Beiträge an die
türkische Sozialversicherung abwies und dies damit begründete, dass
seine Niederlassungsbewilligung noch gültig sei und die Voraussetzung
der definitiven Ausreise aus der Schweiz (noch) nicht erfüllt sei (SAK/8
S. 1 f.),
dass A._______ am 23. März 2012 Einsprache erhob und unter Hinweis
auf die beigelegte Abmeldebestätigung geltend machte, er habe sich aus
der Schweiz abgemeldet (SAK/8 S. 3; SAK/25 S. 2),
dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober
2012 abwies und ihre Verfügung vom 9. März 2012 bestätigte mit der Be-
gründung, dass zwar die Ausreise von A._______ aus der Schweiz nach-
gewiesen sei, jedoch seine Ehefrau noch in der Schweiz lebe und damit
Art. 10a des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei nicht erfüllt
sei (SAK/27 S. 1 f.),
dass ihm der Einspracheentscheid mit Schreiben vom 4. Dezember 2012
(nochmals) eröffnet wurde (SAK/33 S. 1),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 24. Dezember 2012 anfocht und geltend machte, er sei
von seiner Ehefrau mit rechtskräftigem Scheidungsurteil des 1. Familien-
gerichts B._______ vom 29. November 2012 (SAK/37 f.) geschieden,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 8. März 2013 die Gutheissung
der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Abklärung, ob Leistungen der AHV oder IV bezogen worden seien, sowie
zur Durchführung des Splittingverfahrens und Berechnung des gegebe-
nenfalls zustehenden Überweisungsbetrags beantragte und dies einer-
seits damit begründete, dass Voraussetzung für eine Beitragsüberwei-
sung sei, dass keine Leistungen der AHV oder IV bezogen worden seien,
dass andererseits zwar aus dem eingereichten Scheidungsurteil hervor-
gehe, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. November 2012 von sei-
ner Ehefrau geschieden sei, jedoch habe die Ehefrau in der Schweiz Bei-
träge an die AHV entrichtet und müsse, bevor abschliessend über den
Antrag auf Beitragsrückvergütung entschieden werden könne, die Ein-
kommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 2 (recte: Abs. 3) AHVG vorge-
nommen werden,
C-6694/2012
Seite 2
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
(SR 0831.109.763.1) türkische Staatsangehörige verlangen können, dass
die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen-
versicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung
überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schwei-
zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt
worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben,
um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erklärte, dass noch abge-
klärt werden müsse, ob Leistungen der AHV oder IV bezogen worden
seien, was eine Beitragsüberweisung ausschliessen würde,
dass sie unter Hinweis auf den beiliegenden Auszug aus TeleZas3 (B-
act. 7 Beilage 1) ausserdem darauf verwies, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, in dieser Zeit
AHV-Beiträge entrichtet habe und infolge Scheidung eine Einkommens-
teilung durchgeführt werden müsse, bevor über das Begehren des Be-
schwerdeführers abschliessend entschieden werden könne,
dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG Einkommen, welche die Ehegat-
ten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, ge-
C-6694/2012
Seite 3
teilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden; die Ein-
kommensteilung wird vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Bst. c),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der SAK nicht ent-
sprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und Bst. a derselben Bestimmung die Verletzung
von Bundesrecht ausdrücklich als Beschwerdegrund nennen,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 17. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Abklärung, ob Leis-
tungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung gewährt worden sind, sowie zur Vornahme der Einkom-
mensteilung und zur abschliessenden Prüfung des Antrags des Be-
schwerdeführers auf Überweisung seiner Beiträge an die türkische Sozi-
alversicherung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil die Vernehmlassung der
Vorinstanz inkl. Beilage zur Kenntnis zu bringen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass vorliegend dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wes-
halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario),
C-6694/2012
Seite 4
dass der unterliegenden Vorinstanz ebenfalls keine Parteientschädigung
auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6694/2012
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
17. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen und erfolgter
Vornahme der Einkommensteilung im Sinne der Erwägungen über den
Überweisungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel:
Vernehmlassung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-6694/2012
Seite 6
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: