B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6694/2014
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, Argentinien
vertreten durch Mathias Ammann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz,
Zwischenverfügung der IVSTA vom 28. Oktober 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 das Revisionsgesuch des
am (…) 1961 geborenen und in Argentinien wohnhaften Schweizer Bürgers
A._______ (nachfolgend: Versicherter) abwies und feststellte, es bestehe
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV; IV-act. 95),
dass die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Am-
mann, dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 11. Dezember 2013 (C-5187/2013) in dem Sinne gutgeheis-
sen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgeho-
ben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur an-
schliessenden Neubeurteilung an die IVSTA zurückgewiesen wurde
(BVGer-act. 1/6 = IV-act. 114),
dass das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung
ausführte, den Akten sei zu entnehmen, dass der Sachverhalt durch die
IVSTA nur ungenügend abgeklärt worden sei, da bisher namentlich die
Auswirkungen der radiologisch festgestellten degenerativen Veränderun-
gen der Wirbelsäule auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt worden seien,
dass die IVSTA dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom 23. April 2014 mitteilte, der ärztliche Dienst der IV-Stelle habe
festgestellt, dass eine medizinische Abklärung (Orthopädie und Allgemeine
Innere Medizin) in der Schweiz notwendig sei, gleichzeitig die Namen der
Fachärzte bekannt gab sowie den Fragenkatalog unterbreitete mit Fristan-
setzung für allfällige Zusatzfragen (IV-act. 120),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 20. Mai 2014
bei der IVSTA beantragte, der Gutachtensauftrag sei nicht an die von ihr
vorgeschlagenen Ärzte, sondern an zwei Fachspezialisten in Z._______
(Argentinien) zu vergeben, da die gesundheitlichen Beschwerden des Ver-
sicherten im Bereich des Rückens eine Flugreise in die Schweiz praktisch
verunmöglichen würden, und er gleichzeitig Zusatzfragen einreichte (IV-
act. 123),
dass die IVSTA mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 an der medizi-
nischen Abklärung in der Schweiz festhielt, weil seitens des Versicherten
keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien, welche die be-
hauptete Reiseunfähigkeit belegen würden (IV-act. 125),
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dass die IVSTA mit Schreiben vom 16. Juli 2014 dem Swiss Medical As-
sessment- and Business-Center (SMAB AG) in Bern den Auftrag für eine
orthopädische und internistische Begutachtung des Versicherten erteilte
(IV-act. 128, 129) und die SMAB AG der IVSTA mit Brief vom 22. Juli 2014
antwortete, nach Durchsicht der Akten sei auch eine neurologische Unter-
suchung unumgänglich und die Frage nach dem Vorliegen eines sog. syn-
dromalen Beschwerdebildes könne nur psychiatrisch beantwortet werden,
weshalb es sich um einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung
handle, der über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben sei (IV-act.
130/1),
dass die IVSTA nach Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst dem Versi-
cherten bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Juli 2014, wel-
ches das Schreiben vom 23. April 2014 annullierte bzw. ersetzte, die Not-
wendigkeit einer medizinischen Abklärung (Orthopädie, Neurologie, Allge-
meine Innere Medizin) in der Schweiz ankündigte und informierte, ohne
Gegenbericht eine polydisziplinäre Gutachterstelle mit der Durchführung
der Untersuchungen zu beauftragen, sowie eine Frist für weitere Zusatz-
fragen ansetzte (IV-act. 133),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten der IVSTA mit Eingabe vom
7. August 2014 mitteilte, es erstaune und sei nicht nachvollziehbar, dass
nun plötzlich von einer polydisziplinären Gutachterstelle die Rede sei, der
Versicherte widersetze sich im Übrigen der Auftragserteilung aber nicht
und an den gestellten Zusatzfragen werde festgehalten (IV-act. 136),
dass die IV-Stellenärztin Dr. B._______ in ihrer Stellungnahme vom 27. Au-
gust 2014 eine Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatolo-
gie oder Orthopädie sowie Innere Medizin als notwendig erachtete (IV-act.
138),
dass gemäss Aktennotiz vom 9. September 2014 der Gutachtensauftrag
mittels der Plattform SuisseMED@P an die Neurologie T._______ AG in
X._______ vergeben wurde (IV-act. 139) und die IVSTA der Neurologie
T._______ AG mit Schreiben vom 9. September 2014 den Auftrag für eine
interdisziplinäre medizinische Abklärung erteilte (IV-act. 140),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten die IVSTA mit Schreiben vom
15. September 2014 ersuchte, aufgrund der neuen gesundheitlichen Ent-
wicklungen (unerträgliche Schmerzen, Ohnmachtsanfälle wegen Be-
schwerden und damit einhergehende gesundheitliche Gefahr) von der Be-
gutachtung des Versicherten in der Schweiz abzusehen und stattdessen
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einen Gutachtensauftrag an zwei Fachspezialisten in Z._______ zu ertei-
len (IV-act. 141), und dass er sich dabei auf den beigelegten Bericht des
Chiropraktikers, Kinesiologen und Physiotherapeuten lic. C._______,
Z._______, vom 8. September 2014 stützte (IV-act. 142, 149),
dass die Neurologie T._______ AG den Versicherten mit Schreiben vom
23. September 2014 zur polydisziplinären medizinischen Abklärung (Allge-
meine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädie) mit Untersuchungster-
min am 25. November 2014 einlud (IV-act. 147) und die IVSTA dem Versi-
cherten bzw. dessen Rechtsvertreter mit Brief vom 1. Oktober 2014 das
entsprechende Aufgebot zusandte (IV-act. 150),
dass die IVSTA dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom
15. Oktober 2014 mitteilte, ihr ärztlicher Dienst sei zum Schluss gekom-
men, dass der Versicherte hinsichtlich der auf den 25. November 2014 fest-
gesetzten Untersuchung reisefähig sei (IV-act. 157, 158),
dass die IVSTA auf entsprechendes Gesuch hin (IV-act. 160) mit Schreiben
vom 28. Oktober 2014 eine Zwischenverfügung erliess, worin die Teil-
nahme des Versicherten an der Begutachtung als zumutbar erachtet wurde
und daher an der angekündigten Untersuchung festgehalten wurde unter
Hinweis auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, wonach der Versi-
cherte vorsorglich eine Hals- und Lendenwirbelstütze tragen und eventuell
eine Begleitperson herangezogen werden könnte (IV-act. 162),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 17. November 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Eingang: 18. Novem-
ber 2014) mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Zwischenverfügung
vom 28. Oktober 2014 der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA sei aufzuheben. 2. Von einer Begutachtung des Beschwer-
deführers in der Schweiz sei abzusehen und es sei zu verfügen, dass die
Begutachtung des Beschwerdeführers in Argentinien stattfinden kann. 3.
Im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei der Begut-
achtungstermin vom 25. November 2014 ohne Kostenfolgen oder andere
nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer abzusetzen. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge" (BVGer-act. 1),
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht
wurde, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, weil der
Sachverhalt hinsichtlich der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers unrich-
tig bzw. ungenügend abgeklärt worden sei, der Sachverhalt sodann auch
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falsch festgestellt worden sei, indem die Reisefähigkeit durch den Beizug
eines Hilfsmittels begründet werde, welches jedoch keine taugliche Linde-
rung der gesundheitlichen Probleme bewirke, und weil schliesslich dem
Beschwerdeführer die Chance auf eine korrekte Sachverhaltsabklärung in
Bezug auf die Rentenrevision genommen werde (BVGer-act. 1 samt Bei-
lagen),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014
(BVGer-act. 3) unter Hinweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der
IV-Stellenärztin Dr. D._______ vom 15. Dezember 2014 (BVGer-act. 3/1)
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Zwischenverfügung
beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik seines Rechtsvertreters vom
27. Februar 2015 (BVGer-act. 7) an seinen Rechtsbegehren festhielt und
das Arztzeugnis von Dr. E._______, Chiropraktik Y._______ (Schweiz),
vom 5. Februar 2015 einreichte (BVGer-act. 7/1), wonach der Beschwer-
deführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme im Prinzip von einer
Rettungsflugwacht transportiert werden müsste,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 27. März 2015 (BVGer-act. 9) die
Gutheissung der Beschwerde beantragte unter Hinweis auf die Stellung-
nahme der IV-Stellenärztin Dr. D._______ vom 23. März 2015 (BVGer-act.
9/2), welche nicht mehr auf der Durchführung der weiteren Abklärungen in
der Schweiz insistiere, weshalb die eingehende orthopädische, neurologi-
sche und psychiatrische Abklärung, die für die Anspruchsbeurteilung unbe-
dingt notwendig sei, im Wohnstaat des Beschwerdeführers vorzunehmen
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass Verfügungen der IVSTA beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und dies grundsätzlich auch für Zwischen-
verfügungen gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), das
VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG indessen keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist,
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dass vorliegend das als Zwischenverfügung bezeichnete Schreiben der
Vorinstanz vom 28. Oktober 2014 angefochten ist, in welchem die Reise-
fähigkeit des Beschwerdeführers bejaht und deshalb an seiner Begutach-
tung in der Schweiz festgehalten wird (IV-act. 162),
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-stän-
digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, eine Beschwerde ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b),
dass gemäss BGE 137 V 210 (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfü-
gungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutach-
ten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver-waltungs-
gericht anfechtbar sind (E. 3.4.2.6) und dabei die Anfechtbarkeitsvoraus-
setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzli-
che Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht wird, zumal die
nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht
tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen und
E. 3; vgl. auch BGE 139 V 339 E. 4.5),
dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten somit als
eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten ist,
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG), weshalb er als be-
schwerdelegitimiert gilt,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Art. 43 Abs. 1
ATSG) und die versicherte Person sich ärztlichen oder fachlichen Untersu-
chungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig
und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG),
dass aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. Dezember 2013 (IV-act. 114) feststeht, dass für die
rechtskonforme Beurteilung der Revision des Rentenanspruchs des Be-
schwerdeführers ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind,
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dass eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers auch in den
neuesten ärztlichen Dokumenten als notwendig erachtet wird (vgl. IV-act.
130, 153, 157; BVGer-act. 9/2) und im Übrigen unbestritten ist (vgl. bereits
IV-act. 136 sowie BVGer-act. 1),
dass die in die medizinische Begutachtung einzubeziehenden Fachdiszip-
linen sowie die zu stellenden Expertenfragen im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht zur Diskussion stehen und sich daher entsprechende
Ausführungen erübrigen,
dass eine in der Schweiz durchzuführende Begutachtung des in Argenti-
nien wohnhaften Beschwerdeführers als unzumutbar zu betrachten ist,
nachdem seine Reiseunfähigkeit mit dem neu eingereichten Arztzeugnis
vom 5. Februar 2015 (BVGer-act. 7/1) überzeugend dargetan und begrün-
det wird (vgl. BVGer-act. 1, 7) und auch seitens der Vorinstanz bzw. ihres
ärztlichen Dienstes anerkannt wird (BVGer-act. 9, 9/2),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik die Gutheissung der Beschwerde bean-
tragt,
dass nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb
dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte,
dass die Beschwerde daher insoweit gutzuheissen ist, als die Zwischen-
verfügung vom 28. Oktober 2014 aufzuheben ist und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit diese die not-
wendige medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers in Argenti-
nien veranlasse,
dass unter den gegebenen Umständen das Beschwerdeverfahren hinsicht-
lich Ziff. 3 des beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehrens zufolge Ge-
genstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP [SR
273]),
dass das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfah-
renskosten geschuldet sind (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz
1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer als obsiegend zu betrachten ist und deshalb gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
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ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung hat, welche unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands auf Fr.
2'000.- (mehrwertsteuerfrei) festzusetzen und ihm zu Lasten der Vo-
rinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zwischenverfügung
vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese die notwendige medizinische Begutach-
tung des Beschwerdeführers in Argentinien veranlasse. Im Übrigen wird
das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.- (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Duplik
der Vorinstanz vom 27.3.2015 samt Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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