B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6695/2013
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch; Verfügung vom 7. November 2013.
C-6695/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene, heute in ihrer Heimat Bosnien und Herzegowina
wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführe-
rin) war in den Jahren 1975 und 1976 sowie von 1982 bis 1999 jeweils
mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Von Juli 2004 bis Dezember 2009 war sie sodann als Nichter-
werbstätige erfasst – wobei sie vom 3. September 2007 bis 5. März 2009
eine Haftstrafe in der Strafanstalt Hindelbank verbüsste – und leistete
entsprechende AHV/IV-Beiträge (IVSTA-act. 11). Danach kehrte sie in ih-
re Heimat zurück und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
B.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 erkundigte sich die Versicherte bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorin-
stanz) danach, ob bereits ein Gesuch um IV-Leistungen für sie eingegan-
gen sei (IVSTA-act. 1), was die IVSTA am 13. Oktober 2011 verneinte
(IVSTA-act. 5). Daraufhin meldete sich die Versicherte auf dem amtlichen
Formular YU/CH 4, datiert vom 9. März 2012, beim bosnischen Versiche-
rungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IVSTA-
act. 9). Dieser übermittelte das Gesuch am 2. April 2012 an die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (SAK) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-
act. 12).
C.
Die IVSTA klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Ver-
hältnisse ab, indem sie ärztliche Berichte (IVSTA-act. 14-23, 29) sowie
die Fragebögen für den Versicherten, für die im Haushalt tätigen Versi-
cherten und für den Arbeitgeber einholte (IVSTA-act. 28). Am 14. Februar
2013 reichte die Versicherte neben dem Fragebogen für Selbständiger-
werbende einen Austrittsbericht einer psychiatrischen Einrichtung in (...)
vom 10. August 2011 und einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters
Dr. med. C._______ vom 4. Februar 2013 ein (IVSTA-act. 53-57). Die
IVSTA holte daraufhin bei ihrem medizinischen Dienst eine Stellungnah-
me von Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera-
pie, vom 15. Mai 2013 ein, die eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von
27 % ab 5. März 2009 aufgrund einer chronischen depressiven Erkran-
kung attestierte (IVSTA-act. 61). Gestützt darauf stellte die IVSTA mit
Vorbescheid vom 23. Mai 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens
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Seite 3
mangels rentenbegründender Invalidität in Aussicht (IVSTA-act. 62), wor-
auf die Versicherte einwandweise einen neuen Bericht von Dr. med.
C._______ vom 16. Juni 2013 (IVSTA-act. 73) und einen Austrittsbericht
des Gesundheitszentrums (...) vom 19. Juli 2013 (IVSTA-act. 74) einrei-
chen liess. Nach Einholen einer abschliessenden Stellungnahme von
Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst vom 2. November 2013
(IVSTA-act. 77) bestätigte die IVSTA ihren Vorbescheid und wies das
Rentengesuch mit Verfügung vom 7. November 2013 ab (IVSTA-act. 78).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 28. November 2013 (Poststempel) und unaufgefordert
eingereichter Ergänzung vom 20. Dezember 2013 unter Beilage neuer
Arztberichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
te, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze
Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 zuzusprechen; eventualiter sei die Sa-
che erneut abzuklären (BVGer-act. 1 und 6). Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz nicht abgestellt werden könne.
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 eingeforderten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) leistete die Be-
schwerdeführerin am 23. Dezember 2013 (BVGer-act. 8).
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2014 unter
Hinweis auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes auf Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
G.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. März 2014 (BVGer-
act. 15) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfah-
rensleitender Verfügung vom 19. März 2014 abgeschlossen wurde
(BVGer-act. 16).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-6695/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde vom 28. November 2013 einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
die Verfügung vom 7. November 2013, mit der die Vorinstanz das Ren-
tenbegehren der Beschwerdeführerin mangels einer anspruchsbegrün-
denden Invalidität abgewiesen hat. Aufgrund der Parteibegehren streitig
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist im Folgenden, ob die
Vorinstanz einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ver-
neint hat.
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversiche-
rungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; BGE
122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehre-
ren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürge-
rin von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schwei-
zerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962
sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 be-
treffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) An-
wendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
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Seite 5
soweit nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthält, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch allein
nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 4 des Sozialversiche-
rungsabkommens).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 7. November 2013) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 7. November 2013 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-
Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach)
und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein;
fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere er-
füllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass
die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
C-6695/2013
Seite 6
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne des
Gesetzes bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha-
dens setzt zunächst eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wis-
senschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege
artis gestellte Diagnose ist indes noch nicht hinreichend für die Annahme
einer psychisch bedingten Invalidität (BGE 130 V 396 E. 6.3, BGE 127 V
294 E. 4). Denn nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha-
dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102
V 165).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden
die entsprechenden Renten vorbehältlich abweichender staatsvertragli-
cher Regelungen nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 erster
Satz IVG). Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen
sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (vgl. Art. 8 Bst. e des Sozialver-
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Seite 7
sicherungsabkommens). Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei er-
werbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versi-
cherten durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode
(Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbs-
tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG
und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und
Art. 27 IVV).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256
E. 4).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V
351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.6 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht
nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu
entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch
strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur gerin-
gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. Urteil
des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE
135 V 465).
C-6695/2013
Seite 8
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin – ohne sich dazu in der
angefochtenen Verfügung ausdrücklich zu äussern – als Nichterwerbstä-
tige betrachtet und ihre Invalidität nach der bei nichterwerbstätigen Versi-
cherten zur Anwendung gelangenden spezifischen Methode des Betäti-
gungsvergleichs bemessen. Sie hat die gesundheitlichen Einschränkun-
gen und die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt
auf die Aktenbeurteilung ihres medizinischen Dienstes festgelegt und
geht gestützt darauf davon aus, dass aus psychischen Gründen eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 27 % vorliegt. In der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass
der medizinische Dienst sämtliche im Dossier befindlichen ärztlichen Un-
terlagen genau geprüft und gewichtet habe. Es sei daher auf einer um-
fassenden und sachlich ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden
worden.
6.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass
aus der in den Akten vorhandenen ausführlichen medizinischen Doku-
mentation klar hervorgehe, dass bei ihr für sämtliche (schweren und
leichten) Tätigkeiten und so auch für die Arbeiten im Haushalt eine Ein-
schränkung von mindestens 70 % bestehe. Sie macht geltend, dass nicht
auf die Einschätzung von Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst
abgestellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, ob sie alle Wesentlichen
medizinischen Unterlagen gewürdigt habe. Zudem begründe sie nicht
nachvollziehbar, weshalb nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte
abgestellt werden könne.
7.
Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entneh-
men:
7.1 Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz in den Jahren 2005 und
2006 bei Dr. med. E._______, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiat-
rie und -psychotherapie, in Behandlung. Einem Bericht von
Dr. med. E._______ vom 6. April 2011 ist zu entnehmen, dass die Be-
handlung damals aufgrund einer schweren ängstlich-depressiven Störung
sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung erfolgt sei (IVSTA-act. 16).
Gemäss einem Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 1. Februar 2008 habe die Beschwerdeführerin
am 26. Oktober 2006 um eine ambulante psychiatrische Betreuung im
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Seite 9
Rahmen der Inhaftierung im Tessiner Untersuchungsgefängnis "La Fare-
ra" ersucht. Dr. med. F._______ berichtete von Anzeichen eines Reali-
tätsverlustes und einer Depersonalisation, die mit Zyprexa behandelt
werden konnten, sowie von Angstsymptomen und gedrückter Stimmung,
stellte jedoch keine Diagnose (IVSTA-act. 15 und 39). In der Folge wurde
die Beschwerdeführerin während der Verbüssung einer Haftstrafe in der
Strafanstalt Hindelbank aufgrund einer depressiven Verstimmung psychi-
atrisch betreut und medikamentös behandelt. Im Austrittsbericht vom
4. März 2009 wurde eine Depression, eine Obstipation sowie eine Skolio-
se mit chronischen Rückenschmerzen und Analgetikaabusus diagnosti-
ziert (IVSTA-act. 20).
7.2 Nach der Rückkehr in ihre Heimat Bosnien begab sich die Beschwer-
deführerin beim Neuropsychiater Dr. med. C._______ in Behandlung.
Dieser hielt in seinem Bericht vom 2. März 2011 als Diagnose eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome fest. Er ging
davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erloschen
sei und eine Invalidität von mindestens 70 % bestehe (IVSTA-act. 23
S. 16 / IVSTA-act. 45). In seinen Berichten vom 27. Februar 2012 (IVSTA-
act. 23 S. 15 / IVSTA-act. 36) und vom 4. Februar 2013 (IVSTA-act. 57)
hielt er als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung schweren
Grades (ICD-10 F33.2) fest. Im Bericht vom 4. Februar 2013 führte er
aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 zur Kontrolle komme und in
Behandlung stehe. Er berichtete von Müdigkeit, fehlender Dynamik, Un-
zufriedenheit, Verlust von Selbstvertrauen und Selbstachtung, Selbst-
mordgedanken (ohne Selbstmordversuche) und einem Verlust von sozia-
len Bindungen und Kontakten. Er betrachtete den aktuellen psychopatho-
logischen Zustand der Beschwerdeführerin als schwerwiegend, fast ohne
Remissionsphasen und mit zahlreichen und intensiven depressiven Phä-
nomenen (IVSTA-act. 57).
7.3 Aufgrund einer Überweisung des behandelnden Psychiaters wurde
die Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2011 bis 10. August 2011 in einer
psychiatrischen Einrichtung in (...) stationär behandelt. Im Austrittsbericht
vom 10. August 2011 hielt die Neuropsychiaterin Dr. med. G._______ als
Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Sympto-
me (ICD-10 F32.2) sowie eine Spondylose und eine Arthrose fest. Sie
ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig und
eine Evaluation durch die Invaliditätskommission nötig sei (IVSTA-act. 38
und 56).
C-6695/2013
Seite 10
7.4 Der Neuropsychiater Dr. med. H._______ diagnostizierte in seinem
Bericht vom 22. Juni 2011 eine rezidivierende depressive Störung, ge-
genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine dissoziale Per-
sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1). Er hielt fest, die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei praktisch nicht mehr vorhanden (IVSTA-act. 23
S. 9 / IVSTA-act. 43).
7.5 Dr. med. I._______, Facharzt für innere Medizin und Kardiologie, führ-
te in seinem Bericht vom 5. August 2011 als Diagnosen eine chronische
Gastritis, eine Stenokardie und eine «Obs Laesio hepatis» auf (IVSTA-
act. 23 S. 1 / IVSTA-act. 37).
7.6 In einem undatierten Bericht hielt Dr. med. J._______, Orthopäde und
Traumatologe, als Diagnosen ein Vertebralsyndrom, eine Skoliose, eine
Coxarthrose und eine Gonarthrose fest. Er führte aus, dass die Be-
schwerdeführerin für körperliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei
(IVSTA-act. 42).
7.7 Am 2. April 2012 erstellte Dr. med. K._______, Spezialistin in Ar-
beitsmedizin und Hausärztin, ein Gutachten und hielt als Diagnosen eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(F33.11), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2), eine Spondylose
(M54) sowie eine Gastritis fest (IVSTA-act. 29 S. 12-16 / IVSTA-act. 35).
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin wegen psychischen Proble-
men seit 2006 in Behandlung sei und berichtete unter anderem von einer
depressiven Symptomatik.
7.8 Gestützt auf diese Berichte hielt Dr. med. D._______ in ihrer Stel-
lungnahme vom 15. Mai 2013 als Hauptdiagnosen eine rezidivierende
depressive Störung ohne Angabe eines Schweregrades (ICD-10 F33)
sowie eine dissoziale Störung fest. Nebendiagnosen führte sie keine auf.
Sie attestierte eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von
27 % (IVSTA-act. 61). Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin reizbar,
frustrations- und stressintolerant sowie kindlich sei. Die Funktionsein-
schränkungen würden in erster Linie zum Tragen kommen, wenn sie mit
anderen zusammenleben oder sie etwas selbständig organisieren müsse.
Es sei von guten praktischen Fähigkeiten auszugehen.
7.9 Die Beschwerdeführerin reichte einwandweise zwei neue medizini-
sche Berichte ein. Dem Bericht von Dr. med. C._______ vom 16. Juni
2013, in dem er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
C-6695/2013
Seite 11
schwere Episode mit psychotischem Syndrom (ICD-10 F33.3) diagnosti-
zierte, ist zu entnehmen, dass es in den letzten Tagen zu einer Ver-
schlechterung gekommen sei mit einer Aktualisierung der früheren Phä-
nomene und einem Aufbau paranoider Gedanken und Ideen. Aufgrund
der Möglichkeit eines Suizids sei eine Krankenhausbehandlung nötig
(IVSTA-act. 73). Im Austrittsbericht des Gesundheitszentrums (...) vom
19. Juli 2013 hielt die Psychiaterin Dr. L._______ als Diagnose eine rezi-
divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy-
chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) fest. Die Beschwerdeführerin sei
aufgrund einer schweren depressiven Subdekompensation mit Suizidver-
such auf der psychiatrischen Station aufgenommen worden und vom
24. Juni 2013 bis 19. Juli 2013 stationär behandelt worden (IVSTA-
act. 74).
7.10 Zu diesen beiden neuen Berichten nahm Dr. med. D._______ am
2. November 2013 Stellung (IVSTA-act. 77). Sie hielt fest, aus einem Ver-
gleich der Befunde des Berichts des Gesundheitszentrums (...) aus dem
Jahr 2013 und derjenigen des Berichts von Dr. med. F._______ von 2008
ergebe sich, dass der aktuell beschriebene Gesundheitszustand ver-
gleichbar sei mit demjenigen im Jahr 2008. Die Diagnosekriterien einer
schweren depressiven Episode seien nicht erfüllt. Bei einer derartigen Er-
krankung komme es nicht zu einem cholerischen Zustand, wie es be-
schrieben worden sei. Gemäss Austrittsbericht habe die Beschwerdefüh-
rerin eine milde antidepressive Therapie und eine Medikation zur Stim-
mungsstabilisation erhalten. Bei einer schweren depressiven Episode mit
Verdacht auf psychotische Symptome sei eine andere Medikation zu er-
warten. Die Beschwerdeführerin sei knapp einen Monat hospitalisiert ge-
wesen. Dabei handle es sich um eine Kurzhospitalisation, was wiederum
gegen eine schwere Depression spreche. Aus den neuen Berichten wür-
den sich aus medizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse ergeben.
7.11 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin erneut
zwei aktuelle ärztliche Berichte ein. In einem neuen Bericht von
Dr. med. C._______ vom 26. November 2013 wird an der Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, oh-
ne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) festgehalten. Es wird ausge-
führt, dass die Beschwerdeführerin mit der Hilfe von Psychopharmaka
und einer ständigen Unterstützung halbwegs sozial funktionieren könne,
aber ihre Motivation für eine berufliche Tätigkeit sei praktisch erloschen
(BVGer-act. 5). Dr. med. C._______ berichtete am 6. Dezember 2013 zu-
dem, dass er von der stationären Behandlung im Spital von (...) vom
C-6695/2013
Seite 12
24. Juni 2013 bis 19. Juli 2013 nach einem Suizidversuch erst jetzt
Kenntnis erhalten habe. Er bestätigte die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2; BVGer-act. 9).
7.12 Dr. med. D._______ nahm zu diesen beiden neuen Berichten am
28. Februar 2014 Stellung und hielt fest, dass die von
Dr. med. C._______ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Stö-
rung aufgrund der vorhandenen Berichte nicht bestätigt werden könne.
Die Diagnosekriterien einer schweren depressiven Episode seien nicht
erfüllt. Bei schweren depressiven Episoden seien Psychomotorik und An-
trieb so vermindert, dass die Persönlichkeitszüge nicht mehr im Verhalten
sichtbar seien. Die verschriebene Medikation sei deutlich geringer als in
Hindelbank, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es zu
einer IV-relevanten Verschlechterung gekommen sei. Den Einschränkun-
gen durch die beschriebene Art der depressiven Verstimmung und den
akzentuierten Persönlichkeitszügen sei in der Beurteilung der Einschrän-
kungen im Haushalt vom 15. Mai 2013 Rechnung getragen worden
(IVSTA-act. 82).
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die rentenablehnende Ver-
fügung zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. D._______ ihres medi-
zinischen Dienstes gestützt hat beziehungsweise ob sich aufgrund der
dargestellten Aktenlage der medizinische Sachverhalt als genügend ab-
geklärt erweist.
8.1 Auf eine Stellungnahme einer versicherungsinternen Ärztin kann nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Nicht zwingend erforderlich ist
jedoch, dass die versicherte Person untersucht wird (vgl. Art. 49 Abs. 2
IVV). Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht in Frage zu
stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurtei-
lung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direk-
te ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). So-
weit IV-Ärzte wie hier nicht selber medizinische Befunde erheben, son-
dern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, wozu
namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine
Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere
C-6695/2013
Seite 13
Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh-
men sei, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Un-
terlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des
medizinischen Dienstes in der Regel keine abschliessende Beurteilungs-
grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass
geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
8.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin psy-
chiatrische Beschwerden im Vordergrund stehen. Aus der medizinischen
Aktenlage ergeben sich jedoch auch Hinweise auf somatische Beschwer-
den. So führte Dr. med. I._______ in seinem Bericht vom 5. August 2011
als Diagnosen eine chronische Gastritis, eine Stenokardie und eine «Obs
Laesio hepatis» auf (IVSTA-act. 37). Im Austrittsbericht vom 10. August
2011 werden von Dr. med. G._______ neben einer schweren depressiven
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) als Diagnosen
auch eine Spondylose und eine Arthrose genannt, welche insgesamt zum
Erlöschen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen würden
(IVSTA-act. 56). Dr. med. K._______ hielt in ihrem Gutachten vom 2. April
2012 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ei-
ne Spondylose sowie eine Gastritis fest (IVSTA act. 35). Schliesslich geht
Dr. med. J._______ davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem
Vertebralsyndrom, einer Skoliose, an einer Coxarthrose und einer Go-
narthrose leide, was zu einem vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit
für körperliche Tätigkeiten führe (IVSTA-act. 42). Es bestehen damit hin-
reichende Anhaltspunkte in den Akten für das Vorliegen von gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen in somatischer Hinsicht, die geeignet sein könn-
ten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (zusätzlich) einzu-
schränken.
8.3 Die Vorinstanz hat für die Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin mit Dr. med. D._______ eine Arztperson psychiatri-
scher Fachrichtung des internen medizinischen Dienstes beigezogen.
Diese hat die medizinischen Akten ausschliesslich aus psychiatrischer
Sicht gewürdigt und bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur die
psychiatrischen Leiden berücksichtigt. Aus ihren Stellungnahmen erge-
ben sich keine Hinweise darauf, dass sie sich mit den von den bosni-
schen Fachärzten diagnostizierten somatischen Leiden der Beschwerde-
führerin auseinandergesetzt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt hätte. Eine umfassende Würdigung der medizinischen Ak-
ten durch den medizinischen Dienst fand somit nicht statt. Die Einschät-
zung von Dr. med. D._______ ist damit nicht vollständig und genügt da-
C-6695/2013
Seite 14
her bereits unter diesem Aspekt beweisrechtlich nicht als Grundlage für
die Leistungsverweigerung. Weiter ist zu beachten, dass bei Zusammen-
treffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen wie im vorliegen-
den Fall, es nicht gerechtfertigt ist, die somatischen und psychischen Be-
funde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung
durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008
E. 6.2.2) und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtli-
che Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu
bestimmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Die Vorinstanz stützt sich jedoch auf
keine in diesem Sinne zuverlässige bzw. schlüssig und nachvollziehbar
begründete Gesamtbeurteilung.
8.4 Weiter ist den Stellungnahmen von Dr. med. D._______ insgesamt
auch keine nachvollziehbare und schlüssige Begründung zu entnehmen,
weshalb sie in psychiatrischer Hinsicht bezüglich der Einschätzung des
Schweregrads der depressiven Störung und dem daraus resultierenden
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den Berichten des behandelnden
Facharztes Dr. med. C._______ abweicht. Mit dessen Berichten setzt sie
sich inhaltlich nur ungenügend auseinander und ihre Begründung, wes-
halb sie dessen Einschätzungen nicht teilt, fällt äusserst knapp aus. Das
Vorliegen einer schweren Depression verneinte sie im Wesentlichen mit
dem Hinweis darauf, dass die angegebene medikamentöse Behandlung
für eine schwere Depression nicht ausreichend sei. Zudem seien bei ei-
ner schweren Depression die Persönlichkeitszüge im Verhalten nicht
mehr sichtbar, was bei der Beschwerdeführerin jedoch der Fall sei. Sie
geht aber nicht genügend auf die von Dr. med. C._______ am 16. Juni
2013 festgestellte Verschlechterung des depressiven Beschwerdebildes
mit Suizidgefahr und auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin kurz
darauf nach einem Suizidversuch am 24. Juni 2013 in einer psychiatri-
schen Einrichtung aufgenommen und bis 19. Juli 2013 stationär behan-
delt wurde, ein. Da eine Suizidalität ein Hinweis auf ein schweres psychi-
atrisches Leiden sein kann, hätte sich Dr. med. D._______ damit ausei-
nandersetzen müssen. Soweit sie ihre Einschätzung damit begründet,
dass die im Austrittsbericht des Gesundheitszentrums (...) aus dem Jahr
2013 gestellten Befunde denjenigen von Dr. med. F._______ aus dem
Jahr 2008 entsprechen würden, ist das nicht nachvollziehbar, da im Kurz-
bericht von Dr. med. F._______ im Gegensatz zum Austrittsbericht des
Gesundheitszentrums (...) keine Suizidalität erwähnt wird. Nicht nachvoll-
ziehbar ist zudem, weshalb die IV-Ärztin, die nicht von einer rezidivieren-
den depressiven Störung, sondern von einer chronischen depressiven
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Seite 15
Entwicklung seit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin ausgeht,
dennoch als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung festhält
(IVSTA-act. 61). Insgesamt erfüllt die Beurteilung von Dr. med.
D._______ die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen medizini-
schen Aktenbericht nicht, weshalb sich die Diagnosen und die Arbeitsfä-
higkeit aus psychiatrischer Sicht nicht verlässlich beurteilen lassen. Eine
abweichende Diagnosestellung durch die versicherungsinterne Ärztin al-
lein aufgrund der Akten kann hier lediglich Anlass zu einer psychiatri-
schen Begutachtung geben, ist für sich allein aber nicht als Beurteilungs-
grundlage geeignet.
8.5 Schliesslich kann für die Anspruchsbeurteilung auch nicht auf die Be-
richte der behandelnden und begutachtenden Fachärzte aus Bosnien ab-
gestellt werden. Das Gutachten von Dr. med. K._______ vom 2. April
2012, das zwar in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Akten erstellt
worden ist, ist für die streitigen Belange nicht beweiskräftig, da es keine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält. Den übrigen Berichten kann
insbesondere nicht entnommen werden, welche medizinischen Vorakten
den Ärzten zur Verfügung standen und daher kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass diese Berichte auf einer vollständigen Anamnese
beruhen. Zudem fehlt es jeweils an einer nachvollziehbaren Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit.
8.6 Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist im Ergebnis festzuhal-
ten, dass auf die nicht umfassende und nicht überzeugende Leistungs-
einschätzung des medizinischen Dienstes der Vorinstanz nicht abgestellt
werden kann. Zum einen beinhalten die ihr zugrunde liegenden akten-
kundigen fachärztlichen Berichte keine zuverlässige multidisziplinäre Ge-
samtbeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Zu-
dem ist auch die Diagnosestellung als Basis für die Gesamtbeurteilung
nicht genügend geklärt. Mangels einer zuverlässigen, sämtliche relevan-
ten Leiden umfassenden medizinischen Gesamtbegutachtung ist es dem
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
9.
Weiter wirft der invalidenrechtliche Status der Beschwerdeführerin Fragen
C-6695/2013
Seite 16
auf, die – auch wenn von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf-
geworfen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b) – im Folgenden zu klären sind.
9.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches
als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichts-
punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und Art. 7 Abs. 2
ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Auf-
gabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8
Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre
(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstä-
tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre
(BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008
E. 3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält-
nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen-
über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er-
forderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 288 ff.).
9.2 Im Fragebogen für Versicherte bezeichnet sich die Beschwerdeführe-
rin als Hausfrau. Zudem führt sie aber auch aus, arbeitslos zu sein
(IVSTA-act. 28). Auch im Fragebogen für Selbständigerwerbende be-
zeichnet sie sich als arbeitslos (IVSTA-act. 54). Gemäss IK-Auszug war
die Beschwerdeführerin in der Schweiz zuletzt bis Ende 1999 erwerbstä-
tig (IVSTA-act. 11), wobei sie selbst angibt, bis November 2000 eine Er-
werbstätigkeit im Gastgewerbe ausgeübt zu haben (IVSTA-act. 28 S. 7).
Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aus den Akten erge-
ben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass sie ihre Erwerbstätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen aufgab. Als sie erstmals im Jahr 2005 und
2006 wegen eines ängstlich depressiven Zustandsbildes von der Psy-
chiaterin Dr. med. E._______ behandelt wurde (IVSTA-act. 16), war sie
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längst nicht mehr erwerbstätig. Die Umstände, die im Jahr 2000 zur Auf-
gabe der Erwerbstätigkeit geführt haben, sind unklar. In den Fragebögen
für den Versicherten sowie für den Arbeitgeber über Arbeits- und Lohn-
verhältnisse von Unselbständigerwerbenden gibt sie als Grund für die
Aufgabe der Erwerbstätigkeit im November 2000 persönliche und familiä-
re Gründe und Probleme an (IVSTA-act. 28). Welche Gründe damit kon-
kret gemeint sind, und ob diese Gründe auch im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung noch bestanden haben, ergibt sich nicht aus den Akten.
Eine ausdrückliche Aussage der Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie im
Gesundheitsfall heute erwerbstätig wäre oder nicht, ist ebenfalls nicht er-
sichtlich.
9.3 Bei der Berücksichtigung der persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse fällt ins Gewicht, dass im Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses die beiden Töchter der 56-jährigen Beschwerdeführerin
bereits volljährig waren und nicht mehr im selben Haushalt lebten (IVSTA-
act. 28. S. 1 und IVSTA-act. 9 S. 2), was für die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht. In Anbetracht dessen, dass
die Beschwerdeführerin selbst als ihre beiden Töchter noch klein waren
einer Erwerbstätigkeit nachging, wäre abzuklären gewesen, aus welchen
persönlichen und familiären Gründe die nunmehr allein lebendende Be-
schwerdeführerin die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und ob diese
Gründe heute immer noch bestehen. Die Vorinstanz hat jedoch – abge-
sehen von der Einholung diverser Fragebögen – keine Abklärungen in
dieser Hinsicht getroffen. Aus dem Dargelegten folgt, dass aufgrund der
Akten eine abschliessende Beurteilung der für einen Rentenanspruch oft
wegweisenden Statusfrage nicht möglich ist. Die Vorinstanz hat folglich
auch bezüglich der Statusfrage ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren
infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentli-
che Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind. Von der Einholung ei-
nes Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist
daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. zur Rückweisung BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die
Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkun-
diger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unter-
lagen eine multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheits-
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Seite 18
schadens der Beschwerdeführerin sowie von dessen Auswirkungen auf
ihre Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Gegen eine Rückweisung zu medizi-
nischen Abklärungen spricht auch nicht das Bestehen einer allfälligen
Einreisesperre (vgl. Urteil des BVGer C-3957/2009 vom 30. Juni 2011
E. 5.4). In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz zudem die Statusfrage
rechtsgenüglich abzuklären. Anschliessend hat sie neu zu verfügen
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegen-
den Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da der
Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten auf-
zuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
11.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostenno-
te eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro-
chenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.–]) gerechtfer-
tigt.
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 7. November 2013 aufgehoben und die Streitsache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfü-
gung zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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