Abtei lung II I
C-6699/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin Inge Mokry,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6699/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1983)
reiste am 18. Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abgewiesen. Das daraufhin angestrengte
Beschwerdeverfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde am 30.
Juni 2003 abgeschrieben.
B.
Am 21. Mai 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine um dreissig
Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm am
16. Juni 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge
regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 20. Mai 2007. Am
7. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer zudem der Stellenantritt
bewilligt.
C.
Mit Schreiben vom 5. April 2004 wandte sich die Ehefrau an das Mig-
rationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt). Sie teilte
darin mit, dass der Beschwerdeführer bereits am 19. Juli 2003 die
eheliche Wohnung verlassen habe. Zudem habe er sie auf massivste
Art und Weise bedroht und psychisch unter Druck gesetzt. Dem
Schreiben beigelegt waren eine Verfügung des Bezirksgerichts
X._______ vom 26. August 2003, mit der ein von der Ehefrau
eingeleitetes Eheschutzverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben
wurde, ein die Ehefrau betreffendes ärztliches Zeugnis sowie Kopien
diverser handschriftlicher Dokumente. Die darin erhobenen Vorwürfe
(unter Druck setzen zwecks Eingehung einer Scheinehe, Drohungen)
nahm die Ehefrau am 17. Mai 2004 schriftlich zurück und kündigte an,
die eheliche Gemeinschaft gegen Ende des Jahres wieder aufnehmen
zu wollen. Per 19. Mai 2004 wurde die freiwillige Trennung aufgeho-
ben.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer sich per 13. Oktober 2006 alleine an
einer neuen Adresse angemeldet hatte, liess ihm das Migrationsamt
am 1. November 2006 einen Fragenkatalog bezüglich der ehelichen
Situation zukommen. Gemäss der Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 8. Dezember 2006 hätten sich die Ehegatten Mitte August
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2006 getrennt und mittlerweile ein gemeinsames Scheidungsbegehren
eingereicht. Grund für das Scheitern der Ehe sei vor allem der
schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau gewesen. Deren Stim-
mungsschwankungen hätten ihn, den Beschwerdeführer, überfordert.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes X._______ vom 5. Februar 2007 wurde
die Ehe geschieden.
E.
Am 31. Mai 2007 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitz-
kantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltbewilligung der
Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 31. August 2007 die beantragte Zustimmung, ordnete
die Wegweisung an und setzte eine Frist zur Ausreise. Zur Begrün-
dung wies sie zunächst darauf hin, dass das Bundesrecht keine
Grundlage für die vom Kanton Zürich praktizierte "Dreijahresregel"
enthalte, wonach die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert
werde, wenn das eheliche Zusammenleben mehr als drei Jahre ge-
dauert habe; vielmehr sei bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jah-
ren bei jedem Gesuch zu prüfen, ob die Bedingungen für eine Verlän-
gerung erfüllt seien. Sodann führte sie aus, dass mit der Scheidung
vor Ablauf von fünf Jahren kein eigenständiger Anspruch auf eine Ver-
längerung des Aufenthaltes entstanden sei. Es liege kein Härtefall vor
und die Rückkehr ins Heimatland sei für den Beschwerdeführer zumut-
bar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die
Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Verwei-
gerung der Zustimmung unverhältnismässig sei. Sie widerspreche
auch der langjährigen Praxis des Kantons Zürich, welche von der Vor-
instanz seit Jahren gebilligt worden sei. Eine Praxisänderung auf Bun-
desebene sei unzulässig, da sie gegen die Prinzipien der Rechts-
gleichheit und Rechtssicherheit verstosse. Es gehe nicht darum, dass
die Vorinstanz die "Dreijahresregel" automatisch und ohne sorgfältige
Prüfung des Einzelfalles anzuwenden habe. Eine solche sorgfältige
Prüfung müsse aber im Falle des Beschwerdeführers zu einem positi-
ven Entscheid führen: Er verfüge über einen einwandfreien Leumund,
habe eine feste Arbeitsstelle, sei finanziell unabhängig und spreche
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gut Deutsch. Er habe Familie in der Schweiz und einen grossen
Bekannten- und Freundeskreis. Durch die Verweigerung der Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde das Recht
auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verletzt. Der Beschwerde beigelegt war ein
Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz neben den Vorakten
auch die Akten des Kantons Zürich ein.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei-
lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG ein-
geleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das
aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
4.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be-
willigungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung
durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung
über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [aZustimmungs-
verordnung, AS 1983 535]). Gemäss Art. 1 Abs. 1 aZustimmungsver-
ordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen
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von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Wei-
sungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn
der Ausländer keine gültigen oder anerkannten heimatlichen Ausweis-
papiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staa-
tenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung
im Einzelfall verlangt (Bst. c). Gemäss Ziffer 132.4 Bst. f der Weisun-
gen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (3.
Auflage 2006) des BFM (aANAG-Weisungen, im Internet unter:
-> Themen -> rechtliche Grundlagen -> Weisungen
und Kreisschreiben -> Archiv Weisungen und Kreisschreiben) ist dem
BFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen
Person nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder
nach dessen Tod zur Zustimmung zu unterbreiten, sofern diese nicht
aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Über die Ertei-
lung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 aANAG). Eine Bindung
an die kantonale Beurteilung besteht nicht (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 4 mit Hinweisen). Auf
die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in
der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 131 II 339
E. 1 S. 342 f., 130 II 388 E. 1.1 S. 389 f., 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
4.1 Aufgrund der am 21. Mai 2003 erfolgten Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen ge-
setzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 erster Satz aANAG). Mit der Scheidung
vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz aA-
NAG ist dieser Anspruch erloschen.
4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 EMRK sowie Art.
13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens macht der Beschwer-
deführer zu Recht nicht geltend, da ein solcher in erster Linie das Zu-
sammenleben mit der Kernfamilie (Ehegatte sowie minderjährige, im
selben Haushalt lebende Kinder) umfasst, die er nicht besitzt. Es stellt
sich damit höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Pri-
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vatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaf-
fen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die-
sem Anspruch in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine
selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienle-
ben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüg-
lich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über
eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesell-
schaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erfor-
derlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in
der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, ins-
besondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des
Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). In der
Lehre wird demgegenüber die Meinung vertreten, nach einer lang-
jährigen (bzw. zehnjährigen) Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine
so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese
dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (RAHEL MARTIN-
KÜTTEL, Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung erwerbstätiger Dritt-
staatsangehöriger, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/
Basel/Genf 2006, S. 176 f.; MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Anwesen-
heitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens,
in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
2003 S. 225 ff., S. 262).
4.2.1 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung können nur über das
Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Be-
ziehungen – die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind – zu ei-
nem solchen Anspruch führen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Familienmitglieder von ihm
in der Schweiz lebten, und er einen grossen Bekannten- und Freun-
deskreis habe. Sein Leumund sei einwandfrei und er komme für sei-
nen Lebensunterhalt selber auf.
Aufgrund dieser Darlegungen ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer sich recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt
hat. Der Grad der sozialen und beruflichen Integration, wie er sich aus
den Akten ergibt, ist jedoch nicht so hoch, dass er zu einem Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung zum Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss
Art. 8 EMRK führen könnte.
4.2.2 Auch wenn man, dem Vorschlag der Lehre folgend, auf die Dau-
er des Aufenthaltes in der Schweiz abstellen würde, kommt man zu
keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist erstmals am 18.
Juli 2002 in die Schweiz eingereist. Am 21. Mai 2003 entstand durch
die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin der Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung. Je nach Sichtweise kann dem Beschwer-
deführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 31. August
2007 eine Aufenthaltsdauer von 5 Jahren und 1 Monat bzw. 4 Jahren
und 3 Monaten zugerechnet werden. Der seither verstrichene Zeit-
raum, den der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens
in der Schweiz verbracht hat, kann hierbei nicht berücksichtigt werden.
Auch aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes kann somit nicht von ei-
ner besonders starken Verbundenheit mit der Schweiz ausgegangen
werden.
4.2.3 Damit ist festzustellen, dass keine ausserordentlichen Umstände
vorliegen, welche die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
als einen unrechtmässigen Eingriff in den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens qualifizieren
könnten.
4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass aufgrund der
vom Kanton Zürich seit Jahren praktizierten "Dreijahres-Regel" ein An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe, wenn die
Ehe mehr als drei Jahre gedauert habe. Diese Ansicht geht fehl. Zur
Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus
staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. Eine Anspruchsgrundla-
ge kann wegen der intertemporalen Unterstellung der vorliegenden
Streitsache unter das alte Recht (vgl. oben E. 2) namentlich nicht in
Art. 50 AuG erblickt werden, der bei Auflösung der Ehe neue An-
spruchstatbestände einführt (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesver-
waltungsgericht C-497/2006 E. 5 mit Hinweisen).
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6.
Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von
der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entschei-
dung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirt-
schaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes
zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dem-
entsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der
Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen,
wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen
Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
6.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehöri-
ge) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu-
latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung,
denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Ge-
wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven
Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich
daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang
erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die
Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch
welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und
quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord-
nung ausgenommen wird, muss die ausländische Person dieses öf-
fentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Be-
grenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein
vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen be-
stehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchset-
zung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das er-
wähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 E. 6.1 mit
Hinweis).
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6.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, das
Alter und die schulische Integration von Kindern sowie die Unterkunft
und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifi-
sche Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände ihrer Auflö-
sung. Dabei ist besonders in Rechnung zu stellen, wenn der ausländi-
schen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht län-
ger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Miss-
handlungen geworden war (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichtes C-497/2006 E. 6.2.1).
6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 aANAG
zu beurteilen, die dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe
auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen
dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche
Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu-
kommt, dass heisst der Ehedauer in der Schweiz und den Umständen
der Auflösung der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um
so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausge-
hen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Mass-
stab, als die Härte nicht gerade in der Dauer der Ehe in der Schweiz
und den Umständen ihrer Auflösung erblickt werden können (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E.
4.4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 15.2 im
Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizeri-
schen Ehegatten).
6.3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde nach drei Jahren und
acht Monaten geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch
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bereits zwei Monate nach der Heirat durch den Auszug des Beschwer-
deführers aus der ehelichen Wohnung ein erstes Mal aufgelöst. Diese
Trennung wurde den Behörden erst durch ein Schreiben der Ehefrau
vom 5. April 2004 zur Kenntnis gebracht und dauerte bis zum 27. Mai
2004, als der Beschwerdeführer sich wieder an der Adresse seiner
Frau anmeldete. Per 13. Oktober 2006 meldete sich der Beschwer-
deführer von der gemeinsamen Adresse ab; die eheliche Gemein-
schaft wurde gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
8. Dezember 2006 zuhanden des Migrationsamtes jedoch bereits Mitte
August 2006 aufgegeben. Insgesamt lebte der Beschwerdeführer
somit lediglich knapp 2½ Jahre in ehelicher Gemeinschaft. Bezüglich
den Umständen der Auflösung der Ehe kann den Akten nichts genau-
es entnommen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
sich der grosse Altersunterschied sowie der Gesundheitszustand der
Ehefrau, der geprägt war von grossen Stimmungsschwankungen,
belastend ausgewirkt hätten.
In Bezug auf mögliche Auswirkungen der geltend gemachten Stim-
mungsschwankungen der Ehefrau lässt sich den kantonalen Akten
Folgendes entnehmen: Am 5. April 2004 wandte sich die Ehefrau
schriftlich an das Migrationsamt. Sie machte geltend, dass sie nur auf
Druck eines Onkels des Beschwerdeführers geheiratet habe, dass sie
vom Beschwerdeführer getrennt lebe und sich scheiden lassen wolle.
Dem Beschwerdeführer gehe es nur um seine Aufenthaltsberechtigung
in der Schweiz, ihr Gesundheitszustand sei ihm egal. Am 17. Mai 2004
nahm die Ehefrau sämtliche Vorwürfe zurück und erklärte, dass sie
sich getrennt hätten, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei
und sie Abstand gebraucht habe. Sie wollten die eheliche Gemein-
schaft gegen Ende Jahr wieder aufnehmen. Beiden Schreiben war
eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 1. März 2004 beigelegt,
welches der Ehefrau eine depressive ängstliche Erkrankung sowie
mehrere somatische Erkrankungen attestiert. Gemäss dem Allgemein-
mediziner sei die Patientin durch die gesundheitlichen Probleme sowie
durch die neue Eheschliessung körperlich und psychisch deutlich
überfordert.
Demgegenüber finden sich Hinweise in den Akten, welche bezüglich
der Motive des Beschwerdeführers für die Eheschliessung Fragen auf-
werfen: So war dieser von einem negativen Asylentscheid betroffen,
der nach dem Beschwerderückzug – welcher nach der Eheschliessung
erfolgte – in Rechtskraft erwuchs; die Ehe wurde mit einer um dreissig
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Jahre älteren Frau geschlossen, die bereits damals an gesundheitli-
chen Problemen litt (gemäss dem ärztlichen Zeugnis seit 1991); be-
reits zwei Monate nach der Eheschliessung kam es erstmals zur Tren-
nung, ohne dass die Behörden darüber informiert worden wären;
schliesslich deutete die Ehefrau an, eine Scheinehe eingegangen zu
sein. Erfahrungsgemäss zeigen sich solche Elemente in Fällen von
Scheinehe bzw. von rechtsmissbräuchlichem Festhalten an einer nur
noch formell bestehenden Ehe zum Zwecke der Sicherung des Aufent-
haltes. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift den
im Jahre 2004 von seiner damaligen Ehefrau gemachten Vorwurf der
Scheinehe. Zur Begründung führt er jedoch nur deren labilen Gesund-
heitszustand an. Angesichts der erwähnten Indizien, welche nicht im
Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen seiner Ex-Ehe-
frau stehen, sind Zweifel an der Motivation des Beschwerdeführers,
die Ehe einzugehen, angebracht.
6.3.2 Aufgrund der Dauer der Ehe, der Umstände der Eheschliessung
und des weiteren Verlaufs der Ehe kann somit nicht von einer beson-
deren Härte ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, einen
strengen Massstab bezüglich der privaten Interessen des Beschwer-
deführers anzulegen.
6.4 Bei der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seinen
Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in seine Heimat zurückzu-
kehren, ist auf die Situation des Beschwerdeführers in persönlicher,
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht abzustellen und diese der zu er-
wartenden Situation im Heimatland gegenüber zu stellen.
6.4.1 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2002 mit 19 Jahren in die
Schweiz gekommen. Er hat seit mehreren Jahren eine Stelle in einem
italienischen Restaurant, wo er im Laufe der Zeit vom Pizzaiolo zum
Pasta-Koch avanciert ist. Er hat offenbar Deutsch gelernt und sich ei-
nen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem leben einige Fa-
milienmitglieder ebenfalls in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer hat somit den grössten Teil seines Lebens in
seinem Heimatland verbracht. Die Rückkehr dorthin erscheint daher
zumutbar. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er sich ange-
sichts seines Alters und der relativ kurzen Abwesenheit von seinem
Heimatland mit einer gewissen Leichtigkeit wieder integrieren kann
und sich, anknüpfend an seine Jugendzeit, ein neues soziales Netz
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aufbauen kann, sollte er, entgegen der Lebenserfahrung, über kein
solches mehr verfügen.
6.5 Daraus ergibt sich, dass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Ver-
fügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
7.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 aANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgrün-
de für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2
bis 4 aANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art.
14a Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde-
schrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerde-
führers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet.
Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder gesundheitlich gefähr-
det noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische
Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die recht gute
Integration in der Schweiz einerseits sowie die Hinweise auf die
schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind,
was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls
unbeachtlich. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
8.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen
(Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv S. 14)
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C-6699/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 2. November 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. _____
sowie ZH _____ retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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