Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6700/2008
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien E._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
C6700/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Angehöriger der slawischen
Muslime (sog. Bosniaken) aus der Gegend von Prizren im heutigen
Kosovo, gelangte im Januar 2001 in die Schweiz und ersuchte um Asyl.
Mit Verfügung vom 14. August 2001 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch zwar ab, gewährte dem
Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
B.
Nach einer Verbesserung der allgemeinen Situation in Kosovo hob das
BFF die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers am 29. November
2002 wieder auf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2007 ab. Daraufhin
setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus
der Schweiz. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit
Duldung seines Wohnkantons Solothurn nicht nach.
C.
Am 28. Juli 2008 gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs, wovon der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September
2008 Gebrauch gemacht hatte, erliess die Vorinstanz am 19. September
2008 eine abweisende Verfügung.
D.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am
23. Oktober 2008 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und
stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz vom
19. September 2008 sei aufzuheben und zur kantonalen
Aufenthaltsregelung sei die Zustimmung zu erteilen. Eventualiter sei die
Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
C6700/2008
Seite 3
F.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. Februar 2009 an seinem
Rechtsmittel unverändert fest.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2011 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Aktualisierung des Sachverhalts. Von dieser Möglichkeit machte der
Beschwerdeführer am 26. September 2011 Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art.
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz und das Asylgesetz nichts anderes
bestimmen (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG ).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
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Seite 4
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
3.
3.1. Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung
des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a),
ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen
ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet
eine Ausnahme von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die
Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der
Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung
der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch
darauf. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt
unabhängig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch
rechtshängig ist.
3.2. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme besitzt der
Beschwerdeführer den Status einer nicht ausgereisten ausländischen
Person mit negativem Asyl und Wegweisungsentscheid (BVGE 2009/40
E. 4.2). Da er über keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verfügt, muss er den Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG
gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche
Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf
die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Die
Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllt der
Beschwerdeführer: Denn er hält sich seit Einreichung des Asylgesuchs im
Jahr 2001 mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, und sein Aufenthaltsort
war den Behörden immer bekannt. Zu prüfen bleibt, ob bei ihm nach
Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt".
3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht
der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen
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Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem
Härtefallbegriff des Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom
Bundesgericht zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte
Rechtsprechung ist daher im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit
Hinweisen).
4.
4.1. In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im
Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich
die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das
bedeutet, dass ihre Lebens und Existenzbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
Entscheidend ist, ob die Aufgabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die
Rückkehr in das Herkunftsland die Existenz der ausländischen Person in
gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte
darstellen würde. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu befinden. Besonders wichtige Wertungsgesichtspunkte
führt beispielhaft Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in
Anlehnung an die Rechtsprechung zum altrechtlichen Härtefallbegriff des
Art. 13 Bst. f BVO auf. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt:
Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b),
die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst.
d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f)
und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst.
g).
4.2. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine
langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein
klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen
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Seite 6
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird
vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur
Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem
anderen Land insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die
betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen
konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39
E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen). Immerhin
werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E.
6.3).
4.3. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die ausländerrechtliche
Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht
das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines
Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür
stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur
Verfügung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im
Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind
ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im
Zentrum der Überlegungen die Verankerung der ausländischen Person in
der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand
ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der
fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer
Gesamtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der
Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen
(heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art.
31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht
losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen
Schwierigkeiten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem
Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus
ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den
Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall
(mit)begründen können. Dies ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu
nehmen.
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Seite 7
5.
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt sich der
entscheidswesentliche Sachverhalt wie folgt dar:
5.1. Der Beschwerdeführer hält sich mit bald elf Jahren vergleichsweise
lange in der Schweiz auf. Ausschlaggebende Bedeutung kommt diesem
Element jedoch nicht zu. Wohl hat das Bundesgericht in einem Urteil aus
dem Jahr 1998 entschieden, dass bei einer ausländischen Person, die
sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen ist, sofern
sie finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich
bis dahin klaglos verhalten hat, vorausgesetzt, dass sie die Dauer des
Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von
Rechtsmitteln verlängert hat. Allerdings bezieht sich diese
Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach zehn
Jahren immer noch nicht befunden wurde (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S.
112 f.). Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie
Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den
Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen (BGE 123 II 125 E. 3 S. 128;
Urteil des Bundesgerichts 2A.542/2005 vom 11. November 2005 E.
3.2.1). Der Beschwerdeführer befindet sich in einer anderen Situation.
Über die asylrechtliche Erheblichkeit der von ihm geltend gemachten
Fluchtgründe wurde nach etwas mehr als sechs Jahren Aufenthalt am 19.
Juni 2007 rechtskräftig befunden, worauf er eine Frist zur Ausreise aus
der Schweiz erhielt. Sein Aufenthalt über die Ausreisefrist hinaus gründet
sich ausschliesslich auf die Duldung durch den Wohnkanton während der
Rechtshängigkeit des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens.
Weder war der Beschwerdeführer in dieser Zeit gezwungen, den Kontakt
zu seiner Heimat abgebrochen zu halten, noch durfte er davon ausgehen,
sein Aufenthalt werde definitiv geregelt.
5.2. Die soziale Integration des Beschwerdeführers während seines
Aufenthaltes muss als überdurchschnittlich bewertet werden. Den Akten
kann entnommen werden, dass er die deutsche Sprache ausgezeichnet
beherrscht, über einen grossen Bekanntenkreis verfügt, sich in der
Betriebsfeuerwehr seines Arbeitgebers sowie innerhalb eines Turnvereins
engagiert und in seiner Wohngemeinde den Behörden regelmässig als
Vermittler im Umgang mit schwierigen Asylbewerbern behilflich ist. Er legt
zahlreiche Referenzschreiben von Arbeitskollegen, Bekannten und
Freunden ins Recht, die ihn übereinstimmend als freundliche, korrekte,
zuverlässige, kommunikative, sehr gut integrierte und integrierende
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Persönlichkeit mit hoher soziale Kompetenz beschreiben, welche es
durch ihr offenes Wesen versteht, andere Menschen rasch für sich
einzunehmen, unter anderem auch die Behörden seines Wohnkantons
und die behandelnden Ärzte. Ins Gewicht fällt, dass die
Unterstützungsschreiben nicht den Eindruck von vorformulierten
Bestätigungen erwecken, sondern echte Anteilnahme und Sympathie
erkennen lassen. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Beschwerdeführer
im Bericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer an der
Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (nachfolgend:
Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich) vom 16. Oktober
2008 als "absolut überdurchschnittlich" qualifizierte und sozialkompetente
Persönlichkeit mit grossem intellektuellen und persönlichen Potential und
einer ausgeprägten Leistungsbereitschaft bezeichnet wird, die sich in der
Schweiz in ausserordentlicher Weise habe adaptieren können. Ohne
Zweifel würde der Beschwerdeführer heute einen Beruf mit
akademischem Anforderungsprofil ausüben, wäre er nicht durch den
Kriegsdienst im KosovoKonflikt traumatisiert worden und hätte er nicht
emigrieren müssen.
5.3. In Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht negativ in Erscheinung
getreten ist. Gleichwohl kann sein Leumund aufgrund seines Verhaltens
im Asylverfahren nicht als makellos bezeichnet werde. Dort machte er
geltend, er habe während des KosovoKrieges vom 4. April bis 13. Juni
1999 in der serbischen Armee gedient. Praktisch unmittelbar nach
Beendigung der Auseinandersetzungen hätten UCKKämpfer von seinem
Einsatz erfahren und ihm nachgestellt. Deshalb sei er gezwungen
gewesen, sich von Juni 1999 bis zu seiner Ausreise in den umliegenden
Bergen und Wäldern zu verstecken. Am 17. Januar 2001 habe er
schliesslich seine Heimat verlassen und sich auf dem Landweg über
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Ungarn und weitere ihm unbekannte
Länder in die Schweiz begeben, wo er am 22. Januar 2001 angekommen
sei. Die auf dem Reiseweg liegenden Grenzen habe er jeweils illegal
überschritten. Der Beschwerdeführer versicherte, dass er zuvor nie im
Ausland gewesen sei und dass er über keinen Reisepass verfüge. Dieser
sei ihm noch während des KosovoKonflikts von den Behörden entzogen
worden. An dieser Darstellung hielt der Beschwerdeführer während des
gesamten Asylverfahrens und des Verfahrens auf Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme unverändert fest. Aus Anlass des
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Kanton Solothurn gab
der Beschwerdeführer im Juni 2008 kommentarlos seinen jugoslawischen
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Reisepass ab. Dem Dokument kann entnommen werden, dass die
französische Vertretung in Mazedonien dem Beschwerdeführer am 22.
November 2000 ein SchengenVisum ausstellte, das dieser dazu
verwendete, am 6. Dezember 2000 über den Flughafen Stuttgart nach
Deutschland einzureisen. Ganz offensichtlich ist er kurze Zeit später von
Deutschland aus in die Schweiz gelangt und hat hier sein Asylgesuch
gestellt. Den Einträgen im Reisepass ist ferner zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September bis 6. Dezember 2000
verschiedentlich die mazedonische Grenze passierte. Damit steht fest,
dass der Beschwerdeführer, ohne sich in einer Notsituation befunden zu
haben, die schweizerischen Bestimmungen über die Einreise missachtete
und seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren durch falsche Aussagen
zur Verfolgungssituation und Flucht vorsätzlich und in grober Weise
verletzte.
5.4. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist bestenfalls
durchschnittlich. Er geht einer geregelten Erwerbstätigkeit als
Kommissionierer bei einem grossen Detailhandelsunternehmen nach und
ist in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der
wirtschaftlichen Sozialhilfe zu decken. Allerdings ist seine berufliche
Tätigkeit nicht besonders qualifiziert. Positiv fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer als Arbeitnehmer sehr geschätzt wird und in den
Jahren 2003 und 2004 erfolgreich einen Kurs als Pflegehelfer absolviert
hat. Negativ zu vermerken ist dagegen, dass er erst seit Sommer 2007
einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Zuvor lebte er während mehr als sechs
Jahren von der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er
hätte sich intensiv um eine Anstellung bemüht, und macht für die
Erfolglosigkeit seinen unsicheren ausländerrechtlichen Status und seine
fehlende Berufserfahrung verantwortlich. Diese Darstellung ist jedoch mit
Blick auf die zahlreichen Gegenbeispiele von Personen in ähnlicher
Situation, die Ausbildung des Beschwerdeführers im unter notorischem
Personalmangel leidenden Pflegesektor sowie seine im privaten Bereich
unter Beweis gestellte Kontaktfreudigkeit und Aufgeschlossenheit nicht
glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht in der Lage, seine
angeblichen Bemühungen zu dokumentieren. Die zahlreichen zu den
Akten gereichten Nachweise stammen denn auch grossmehrheitlich aus
dem Jahr 2007, also dem Jahr, als der Beschwerdeführer eine
Arbeitsstelle fand. Dass er nicht in der Lage sei, seine früheren
Bemühungen zu dokumentieren, weil er sich – wie er behauptet – nur
mündlich beworben habe, muss als Schutzbehauptung bewertet werden.
Soweit der Beschwerdeführer sodann zu behaupten scheint, er sei durch
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Seite 10
die während des Krieges erlittenen psychischen Traumata bei der
Stellensuche behindert worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sein
Vorbringen in der vorgebrachten, unsubstantiierten Art nicht überzeugt.
Dies gilt umso mehr, als sonstige Lebensbereiche offensichtlich weit
weniger in Mitleidenschaft gezogen wurden. Nur der Vollständigkeit
halber ist auf eine sich bei den kantonalen Akten befindliche Telefonnotiz
der kantonalen Migrationsbehörde von Juli 2007 hinzuweisen. Danach
habe sich der Sozialdienst der Wohngemeinde dahingehend geäussert,
dass der Beschwerdeführer durchaus schon früher eine Arbeitsstelle
hätte annehmen können. Er habe dies jedoch abgelehnt, weil der Lohn
seinen Vorstellungen nicht entsprochen habe. Daraufhin sei vom
Sozialdienst seiner Wohngemeinde "etwas Druck" aufgesetzt worden
"und nun habe es ja geklappt".
5.5. Zu der Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Kosovo ist zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer mit 34 Jahren noch
vergleichsweise jung und familiär ungebunden ist. Mit den Verhältnissen
in der Region, die er erst im Alter von 24 Jahren verliess, wird er bestens
vertraut sein. Mit seinem Vater und seinen Geschwistern verfügt er in
Kosovo über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz, und es kann im
Sinne einer Erfahrungstatsache davon ausgegangen werden, dass er
dort über den familiären Kreis hinaus mannigfaltige soziale Kontakte
unterhält, auf die er notfalls zurückgreifen kann. Sodann lässt sich den
Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine
technische Mittelschule absolviert hat. Er weist somit eine
überdurchschnittliche schulische Ausbildung auf, was auch damit
zusammenhängen mag, dass sein Vater als (immer noch aktiver) Lehrer
einer solchen besondere Bedeutung beimass. Während seines
Aufenthaltes in der Schweiz konnte der Beschwerdeführer mit seiner
Zusatzausbildung zum Pfleger, dem Erwerb von Berufserfahrung und der
Aneignung guter Deutschkenntnisse weitere wirtschaftlich verwertbare
Qualifikationen erwerben. Hinzu treten die disziplinierte
Grundpersönlichkeit, die grossen intellektuellen Ressourcen und die
ausserordentliche Sozialkompetenz, die dem Beschwerdeführer von
verschiedener Seite bescheinigt und namentlich im Bericht der
Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 16. Oktober
2008 hervorgehoben werden. Soweit ist nichts ersichtlich, was einer
Wiedereingliederung in seine angestammte Umgebung unüberwindbare
Hindernisse entgegenstellen würde. Die Ausgangslage stellt sich bei ihm
vielmehr günstiger dar, als bei vielen anderen Personen aus Kosovo.
Dass der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Bosniaken
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Seite 11
angehört, mag die Wiedereingliederung zwar erschweren, ernsthaft in
Frage gestellt wird sie dadurch aber nicht. Der Volksgruppe der
slawischen Muslime wurde im Vergleich zu anderen Ethnien schon immer
eine höhere Toleranz entgegengebracht. Hinzu tritt, dass der
Beschwerdeführer aus der Gegend von Prizren stammt, dem
Hauptniederlassungsgebiet der Bosniaken in Kosovo, das für seine
ethnische Vielfalt und relative Toleranz der einzelnen Ethnien
untereinander bekannt ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D
1445/2007 vom 28. Juni 2010 E. 4.2.3 und E7061/2006 vom 19. Juni
2007 E. 5.1).
5.6.
5.6.1. Schliesslich ist auf die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers einzugehen, seinen Haupteinwand gegen eine
Rückkehr nach Kosovo. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er
wegen Kriegserlebnissen während des KosovoKonflikts und persönlich
erlittener Verfolgung an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide
und sich deswegen in ärztlicher Behandlung befinde. Dank ambulanter
psychotherapeutischer Einzelgespräche und Medikation habe sich sein
psychischer Gesundheitszustand stabilisiert. In Kosovo sei eine adäquate
Behandlung nicht möglich. Zudem bestehe die Gefahr einer
Retraumatisierung. Im Falle einer Rückkehr nach Kosovo müsse deshalb
mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet
werden. Zum Beweis reicht der Beschwerdeführer diverse ärztliche
Berichte zu den Akten, die bei ihm eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD10: F43.1) diagnostizieren und diese auf
massive Traumatisierung aufgrund seiner ethnischen und religiösen
Zugehörigkeit durch Kriegserlebnisse und persönliche Verfolgung
zurückführen (Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des
Universitätsspitals Zürich vom 16. Oktober 2008, des Psychiatrischen
Ambulatoriums Olten vom 20. Februar 2009 und der Psychiatrischen
Dienste Olten vom 11. Juli 2011).
5.6.2. Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung
mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften
gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen
Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht
erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr
C6700/2008
Seite 12
schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Der
Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz
höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200
E. 5.3 S. 209; Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober
2011 E. 3.3 und 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Doch auch
dann, wenn ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung
stehen, kann der Gesundheitszustand die Fähigkeit einer Person
beeinträchtigen, sich im Herkunftsland zu reintegrieren und in diesem
Kontext unter gewissen Umständen rechtliche Relevanz erlangen (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4306/2007 vom 11.
Dezember 2009 E. 7.3, wo die ohnehin problematische Rückkehr einer
fünfköpfigen Familie zu beurteilen war, die zusätzlich dadurch erschwert
wurde, dass die Mutter an einer rezidivierenden depressiven Störung litt).
Dass gesundheitliche Gründe nicht für sich allein, sondern nur im
Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen
können, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und
andererseits aus der Tatsache, dass solche Gründe in erster Linie ein
Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Eine Person, die
lediglich gesundheitliche Gründe vorbringen kann, unterscheidet sich
nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten,
die an denselben Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine
ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (Urteil
des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4).
5.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung
davon aus, dass Kriegstraumata in Kosovo behandelt werden können,
auch wenn das Niveau schweizerischen Standards nicht entspricht.
Gerade Prizren, wo sich eines der insgesamt acht kosovarischen
"Community Mental Health Centers" befindet, verfügt über entsprechende
Infrastruktur (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D5465/2009
vom 16. Juni 2011 E. 7.3 und D4688/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.7.1,
beide Urteile betreffen dieselbe Person). Weshalb diese Infrastruktur im
Falle des Beschwerdeführers nicht ausreichen und ihm gerade aus
diesem Grund schwere gesundheitliche Schäden drohen sollten, ist nicht
erkennbar. Sein gesundheitlicher Zustand hat sich nach eigenen
Angaben stabilisiert, und der Bericht der Psychiatrischen Dienste Olten
vom 11. Juli 2011 enthält eine günstige Prognose, die unabhängig davon
zu sein scheint, ob die bisherige Behandlung fortgesetzt wird oder nicht.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der am 14.
Oktober 2008 durchgeführten Konsultation, die erklärtermassen von der
C6700/2008
Seite 13
heutigen Rechtsvertreterin mit Blick auf das ausländerrechtliche
Bewilligungsverfahrens veranlasst wurde und die zum Bericht der
Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 16. Oktober
2008 führte, während Jahren keine psychiatrische Hilfe in Anspruch
nahm. Davon ausgenommen ist eine ein Jahr dauernde ambulante
Behandlung, die jedoch im Sommer 2006 abgeschlossen werden konnte.
Zur Gefahr einer Retraumatisierung durch Rückkehr an den Ort der
belastenden Geschehnisse ist zu bemerken, dass eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohen muss, soll sie im Rahmen der Härtefallprüfung
Relevanz erlangen. Die Härtefallregelung kann und will nicht Betroffene
von allen Wechselfällen des Lebens schützen. Der notwendige Grad der
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts lässt sich deshalb nicht mit
der Tatsache allein begründen, dass der Betroffene in ein Land
zurückkehren muss, auf dessen Gebiet er zwölf Jahre zuvor traumatisiert
wurde.
5.6.4. Es tritt hinzu, dass die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung dem Beschwerdeführer in seiner konkreten
ausländerrechtlichen Situation Vorteile verspricht, ohne dass seine
Aussagen zu den erlittenen traumatischen Erlebnissen und zum
persönlichen Eigenleben verfizierbar wären. Seine persönliche
Glaubwürdigkeit, der bei dieser Sachlage zwangsläufig gesteigerte
Bedeutung zukommen muss, ist jedoch bereits infolge der vorsätzlich
falschen Aussagen zur Verfolgungssituation und zur Flucht beschädigt.
Erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen sind auch aus anderen
Gründen angebracht. Dass der Beschwerdeführer persönlicher
Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wurde im Rahmen der beiden
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubhaft bewertet
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7061/2006 vom 19. Juni
2007 E. 4.2). Eine Wiederholung der damaligen Vorbringen kann an
dieser Beurteilung nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer
offensichtlich vergass, was er im Asylverfahren vorgebracht hatte, und in
einigen Punkten von seinen ursprünglichen Aussagen abwich. Was die
angeblich traumatisierenden Kriegserlebnisse während des knapp
zweimonatigen Aktivdienstes in der jugoslawischen Armee angeht, so
stehen die detailreichen Schilderungen, wie sie den ärztlichen Berichten
entnommen werden können, im erklärungsbedürftigen Widerspruch zur
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren und im Verfahren
auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Wort darüber verlor. Er
wusste nicht mehr zu berichten, als dass seine Einheit, deren
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Bezeichnung er nicht nennen konnte, in der Umgebung von Prizren
stationiert war. Mit Eingabe vom 19. März 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht äusserte er sich das erste Mal überhaupt zu
diesem Thema, dies jedoch nicht durch Einlassung zur Sache, sondern in
Gestalt eines Antrags auf die Durchführung einer Befragung. Dieses
Verhalten befremdet umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich
keine Hemmschwelle überwinden musste, um sich den behandelnden
Ärzten anzuvertrauen. So lag dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik
des Universitätsspitals Zürich vom 16. Oktober 2008 die Untersuchung
während einer einzigen Sprechstunde zu Grunde, wobei der berichtende
Arzt eigens hervorhebt, dass der Beschwerdeführer ausholend und
detailliert über seine Erlebnisse im KosovoKrieg berichtete.
Erklärungsbedürftig erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer
gegenüber den Ärzten über sozialen Rückzug klagte, einem typischen
Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung, er sein soziales
Leben jedoch offensichtlich nicht nur unauffällig gestaltet, sondern
darüber hinaus eine besonders gelungene soziale Integration behauptet.
6.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Beschwerdeführer
zwar recht lange in der Schweiz aufhält und sozial überdurchschnittlich
integriert ist. Die anderen Aspekte seiner Verankerung in der Schweiz
sind jedoch bestenfalls durchschnittlich. Auf der anderen Seite ist der
Beschwerdeführer noch jung und verfügt in seiner Heimat über familiären
und sozialen Rückhalt. Zudem kann er auf eine überdurchschnittliche
schulische Ausbildung zurückgreifen, der er in der Schweiz zusätzliche
fachliche und sprachliche Qualifikationen hinzufügen konnte, sowie auf
die ihm bescheinigten überdurchschnittlichen intellektuellen und
persönlichen Ressourcen. Wenn dem Beschwerdeführer eine
Wiedereingliederung in Kosovo nach elf Jahren Abwesenheit auch nicht
einfach fallen wird, so stehen ihr doch keine unüberwindbaren
Schwierigkeiten entgegen. Sollte der Beschwerdeführer schliesslich nach
seiner Rückkehr in den Kosovo überhaupt ärztlicher Betreuung bedürfen,
so steht es ihm frei, eine solche in Anspruch zu nehmen. Alles in allem
kann im vorliegenden Fall nicht von einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall aufgrund fortgeschrittener Integration im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 AsylG ausgegangen werden.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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zur Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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