Abtei lung II I
C-670/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
Claudia Zumtaugwald, Hertensteinstrasse 28,
Postfach 6582, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur
Aufenthaltsverlängerung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-670/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende Y._______ (geboren 1959; nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste erstmals am 11. August 1983 als Saisonnier
in die Schweiz ein. Er erhielt vom Stadtturnverein Luzern eine Arbeits-
stelle als Basketballspieler bzw. -trainer. Am 4. Mai 1984 heiratete er in
Sursee X._______ (geboren 1959). Aufgrund der Schweizer
Staatsangehörigkeit seiner Ehegattin erteilte daraufhin der Kanton
Luzern dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der
Heirat arbeitete er als Taxi-Chauffeur und später als Geschäftsführer in
der Videothek seiner Ehefrau.
B.
Im Juni 1989 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung. Im Juli desselben Jahres kam die
erste gemeinsame Tochter des Ehepaars Y._______ zur Welt. Am
17. Oktober 1989 wurde dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung wiederum verlängert. Am 12. Dezember 1990
wurde er erstmals strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis (bei einer
Probezeit von zwei Jahren) und einer Geldbusse in Höhe von Fr. 450.-
wegen wiederholter Hehlerei, unzüchtiger Veröffentlichungen und
Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, begangen im
Zeitraum 1987 bis 1989. Im Juli 1992 wurde die zweite Tochter des
Ehepaars Y._______ geboren. Im März 1996 erfolgte die gerichtliche
Trennung des Ehepaars, wobei das Amtsgericht Hochdorf das
Sorgerecht für beide Töchter der Mutter zusprach.
C.
Zwischen Mai 1998 und Januar 2001 wurde der Beschwerdeführer
mehrmals wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren
verurteilt – erstmals zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
fünf Tagen Haft, nachfolgend zu insgesamt 48 Tagen Haft (unbedingt
vollziehbar). Mit Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes Hochdorf
vom 12. September 2002 und 23. Oktober 2002 wurde er zu Geldbus-
sen von Fr. 750.- wegen Überschreitung der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit auf der Autobahn bzw. Fr. 800.- wegen Sachbeschädi-
gung verurteilt. Zudem wurde er vom kantonalen Untersuchungsrich-
teramt mit Strafverfügung vom 19. September 2002 wegen illegalen
Waffen- und Munitionsbesitzes zu einer bedingt vollziehbaren Frei-
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heitsstrafe von 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Trotz der gerichtlichen
Trennung von seiner Ehegattin und der zahlreichen Verurteilungen
wurde ihm jährlich die Aufenthaltsbewilligung erneuert. Aufgrund der
vorgenannten Verurteilungen sowie erheblicher Betreibungs- und Steu-
erausstände wurde der Beschwerdeführer jedoch von der zuständigen
Migrationsbehörde zwei Mal verwarnt; es wurden ihm schwerwiegende
fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht, sollte er erneut gericht-
lich bestraft werden müssen. Mit Verfügung vom 12. November 2002
wurde – neben der erneut ausgesprochenen Verwarnung – das Ge-
such des Beschwerdeführers um Erteilung der Niederlassungsbewilli-
gung abgelehnt.
D.
Im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführer sieben Mal zu Geldbussen
verurteilt. Es handelte sich um vier Strafverfügungen wegen Über-
schreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, deren zwei
wegen Parkens ausserhalb von Parkfeldern sowie einer wegen Stel-
lenantritts ohne Bewilligung. Im Jahr 2006 folgten weitere Verurteilun-
gen zu Geldbussen, und zwar ein Mal wegen Nichtabgabe des entzo-
genen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung, zwei Mal
wegen Parkens ausserhalb von Parkfeldern, zwei Mal wegen Nichtab-
gabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde-
rung sowie ein Mal wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit.
E.
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. Januar 2006 der Gemein-
de Emmen wurden gegen den Beschwerdeführer seit Januar 2001 ins-
gesamt in 30 Fällen Betreibungen im Gesamtbetrag von über
Fr. 65'000.- eingeleitet; das Betreibungsamt führte zu jenem Zeitpunkt
39 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 165'000.-.
F.
Die Ehe der getrennt lebenden Ehegatten wurde am 9. August 2004
vom Amtsgericht Hochdorf geschieden. In Anbetracht der langjährigen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der beiden noch nicht volljähri-
gen Kinder, die der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Frau
hat, verlängerte die zuständige Migrationsbehörde mit Verfügung vom
14. Juli 2006 dem Beschwerdeführer erneut die Aufenthaltsbewilli-
gung. Gleichzeitig erliess die Migrationsbehörde eine dritte und aller-
letzte Verwarnung, mit welcher die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
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bewilligung für den Fall angedroht wurde, dass der Ausländer erneut
zu Klagen Anlass geben sollte.
G.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte das BFM dem Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 29. August 2006 dar, seine infolge der Schei-
dung nunmehr erforderliche Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz
zu verfügen. Zugleich räumte ihm das BFM die Gelegenheit zur dies-
bezüglichen Stellungnahme ein, welche der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2006 nutzte. Mit Ver-
fügung vom 7. Dezember 2006 verweigerte die Vorinstanz schliesslich
ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ord-
nete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz unter Einräumung einer Ausreisefrist bis zum 7. März 2006
(recte 2007) an.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Januar 2007 erhob Y._______ gegen
die verweigerte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung und die Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. In Ergänzung der Beschwerde reichte der Beschwerdefüh-
rer am 26. Januar 2007 ein Schreiben seiner Ex-Ehegattin nach. Mit
Zwischenverfügung vom 13. März 2007 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung
vom 5. April 2007 an der Abweisung der Beschwerde und somit am
ursprünglichen Entscheid fest, dies mit der Begründung, es würden
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht,
welche eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten. Mit Zwi-
schenverfügung vom 18. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer das
Vernehmlassungsergebnis zugestellt; dieser wurde zugleich vom Bun-
desverwaltungsgericht eingeladen, eventuelle Bemerkungen und ent-
sprechende Beweismittel hierzu einzureichen. Nach stattgegebener
Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 5. Juli 2007 eine kurze Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung ein.
I.
Am 12. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht für das
vorliegende Verfahren die kantonalen Akten bei.
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J.
Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer
wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn sowie Verwendens eines
Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung durch das Bezirksamt Zofin-
gen zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 110.- verurteilt. Da der Beschwerdeführer noch vor Ablauf
einer zuvor bereits verlängerten Probezeit wiederum straffällig gewor-
den war, wurde eine bereits bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen
und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer zum Abschluss des Schriftenwechsels u.a. dazu aufgefordert, sei-
ne finanzielle Situation mit aktualisierten Auszügen und Verzeichnis-
sen dem Bundesverwaltungsgericht zu belegen und zu seiner privaten
Lebenssituation (neue Partnerin in Mailand/Italien und das angeblich
aus dieser neuen Partnerschaft hervorgegangene gemeinsame Kind)
Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. April 2009 reichte der Be-
schwerdeführer ein persönliches Schreiben, mit dem er u.a. sein aktu-
elles Rechtsschutzinteresse am laufenden Verfahren bekräftigt, einen
aktualisierten Betreibungsregisterauszug sowie andere Belege nach.
Laut dem aktuellsten Registerauszug des Betreibungsamtes Emmen
sind gegen den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar
2006 bis zum 1. April 2009 insgesamt in 20 Fällen Betreibungen im
Gesamtbetrag von über Fr. 11'000.- eingeleitet worden; das Betrei-
bungsamt führt für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 1. April
2009 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 170'000.- auf.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen wird, soweit rechtser-
heblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei-
lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung.
1.2 Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich
instanzabschliessend (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1
Abs. 2 VGG), soweit nicht ein Anspruch auf Aufenthalt besteht (BGE
135 I 143 E. 1.1 S. 145).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist – mit
Ausnahme von E. 3.1 und E. 3.2 unten – grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG ein-
geleitet wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG in materieller Hinsicht
das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per
1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
3.2 Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren mit dem
Inkrafttreten des AuG nach neuem Recht. Als Teil des formellen
Rechts umfasst das Verfahrensrecht diejenigen Bestimmungen, die
das Zustandekommen und die Anfechtung von Verfügungen regeln
(vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 1611), wozu unter
anderem auch Zuständigkeitsnormen zu zählen sind (vgl. ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 82). Dementsprechend bestimmt
sich die zuständige Behörde zur Erteilung bzw. Verweigerung einer
Bewilligung sowie zur Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen –
auch für bereits hängige Verfahren – seit dem 1. Januar 2008 grund-
sätzlich nach neuem Recht. Die Anwendung von neuem Verfahrens-
recht auf pendente Angelegenheiten gilt denn auch nicht als Rückwir-
kung im eigentlichen Sinn (vgl. BGE 113 Ia 412 E. 6 S. 425, HÄFELIN /
MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 340). Diese neue Zuständigkeitsordnung
entspricht im Übrigen derjenigen unter dem alten Recht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007
E. 3.1 sowie nachstehende Erwägung 3.3).
3.3 Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung
zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder
den kantonalen Entscheid einschränken. So bedarf es unter anderem
der Zustimmung des BFM, wenn bestimmte Personen- und Gesuchs-
kategorien zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvoll-
zugs der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 85 Abs. 1
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Bst. a VZAE), oder jenes die Unterbreitung zur Zustimmung in einem
Einzelfall verlangt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZAE). Die kantonale Auslän-
derbehörde kann dem BFM zudem einen kantonalen Entscheid für die
Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung
unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). Dies gilt unter anderem für die Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines
Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem
schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Auslände-
rin bzw. der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder
der EG stammt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1872/2007 vom 20. September 2007 E. 3.2).
3.4 Infolge der Scheidung von seiner Schweizer Ehegattin bedurfte es
ursprünglich demnach zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers der Zustimmung des BFM; seither verlangte
es die Unterbreitung im Einzelfall. Dabei ist das BFM nicht an die kan-
tonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein
Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er-
kannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4597/2007 vom 21. April 2009 E. 4.1, C-7331/2007
vom 9. Mai 2008 E. 3.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 3.1).
4.
4.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder
Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische
Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags be-
rufen (vgl. BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f.).
4.2 Als mögliche Anspruchsnormen kommen Art. 8 Abs. 1 EMRK so-
wie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen über-
einstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht,
die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge-
währleisten. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der
Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsa-
me Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
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sprechung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier aufhaltende Angehörige
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesonde-
re der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas-
sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I
143 E. 1.3.1). Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte
oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören,
und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr be-
stehen (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.,
Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.1).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2004 von seiner Schweizer
Ehefrau geschieden (vgl. Urteil des Amtsgerichts Hochdorf vom 9. Au-
gust 2004), weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbe-
willigung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat. Die beiden Kinder
wurden unter die elterliche Sorge der Schweizer Mutter gestellt, wobei
diese sich schon seit der gerichtlichen Trennung vom 31. März 1996
unter der mütterlichen Obhut befinden. Obschon der Beschwerdefüh-
rer 20 Jahre mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, wovon die
ersten 13 Jahre im gemeinsamen Haushalt lebend, hätte er bereits
nach Ablauf der ersten fünf Ehejahre grundsätzlich einen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehabt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2
ANAG); der Beschwerdeführer ersuchte erstmals im Jahr 1989 um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dem Beschwerdeführer
wurde jedoch die Aufenthaltsbewilligung von der zuständigen Migrati-
onsbehörde nur jährlich verlängert, weil sein Verhalten in der Schweiz
trotz bestehender Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stets der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung entgegenstand. An dieser Stelle
braucht die Frage, inwiefern der Anspruch auf die seit 1989 jeweils
verweigerte Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7
Abs. 1 Satz 3 ANAG (Vorliegen eines Ausweisungsgrundes) wirklich
als erlöscht gilt oder nicht, wegen Unzuständigkeit nicht beantwortet
zu werden.
4.4 Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person
kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im
beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen.
Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land
lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Eltern-
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teil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwe-
senheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn
das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her
ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten ent-
sprechend auszugestalten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes
2C_475/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen). Ein weiter-
gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affek-
tiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht,
diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der auslän-
dischen Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und
das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl.
auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2007 vom 24. Januar
2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer
fremdenpolizeiliche Entfernungs- oder Fernhaltegründe sprechen,
insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich
oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kom-
men lassen. Was das Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen In-
tensität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu er-
achten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt
ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007
E. 4.2 mit Hinweisen).
4.5 Infolge seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz könnte in
casu die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerde-
führer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen. Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrecht-
lichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion
gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutz-
bereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festge-
halten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE
130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre wird dem-
gegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheits-
dauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz
anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzu-
ordnen wäre (MARTIN BERTSCHI / THOMAS GÄCHTER, Anwesenheitsanspruch
aufgrund der Garantie des Privat und Familienlebens in:
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
2003 S. 229 f.).
4.6 Die Beziehung vom Beschwerdeführer zu seiner älteren Tochter ist
für die vorliegende Beurteilung irrelevant, da diese vor drei Jahren be-
reits volljährig geworden ist. Die jüngere Tochter, geboren am 23. Juli
1992, wird in Bälde ebenfalls volljährig. Eine in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner jüngeren Tochter, die für einen allenfalls
aufgrund von Art. 8 EMRK weitergehenden Anwesenheitsanspruch
spräche, ist nicht ersichtlich bzw. wird nicht hinreichend belegt. In den
Akten finden sich vielmehr verschiedentlich Aussagen, welche im Wi-
derspruch zur vom Beschwerdeführer geschilderten Intensität der
Vater-Tochter-Beziehung stehen. So behauptet der Beschwerdeführer
in Beantwortung auf die vom zuständigen Migrationsamt gestellten
Fragen im Schreiben vom 29. Oktober 2002 (vgl. Akte Nr. 194/195,
Dossier LU [...]), täglich mit seinen Kindern im Kontakt zu stehen und
diese bis zu sieben Mal pro Woche zu besuchen und/oder fast täglich
mit ihnen zu telefonieren. Seine damals von ihm getrennt lebende
Ehegattin hingegen bestätigt in ihrem Schreiben vom 14. Oktober
2002 (vgl. Akte Nr. 192/193, Dossier LU [...]) an das Migrationsamt,
der Vater ihrer gemeinsamen Kinder nähme das im Trennungsurteil
vom 31. März 1996 genehmigte Besuchsrecht nicht wie vereinbart
wahr, sondern besuche die Kinder lediglich "spontan", lade sie ein bis
zwei Mal pro Monat zum Restaurantbesuch ein, telefoniere zwar
regelmässig mit ihnen, jedoch gingen die Kinder nicht zum Vater auf
Besuch oder reisten auch nicht mit ihm in die Ferien. Es wird darin
bestätigt, der Beschwerdeführer käme den Unterhaltsverpflichtungen
seinen Töchtern gegenüber nach. Demgegenüber geht aus anderen
Akten jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993
bis 1996 (noch vor der Trennung) vom Sozialamt Emmenbrücke mit
fast Fr. 9'000.- unterstützt werden musste, da sein Einkommen für den
Unterhalt der Familie nicht ausreichte und nach erfolgter Trennung
(von 1997 bis 1999) seine Ex-Ehegattin und die beiden Töchter zudem
in grösserem Umfang von der Sozialhilfe Unterstützung erhielten. Die
gerichtlich im Trennungsurteil genehmigte Besuchsregelung wurde un-
verändert ins Scheidungsurteil vom 9. August 2004 übernommen. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2007 und dem
ergänzend dazu nachgereichten Bestätigungsschreiben vom 26. Janu-
ar 2007 der Ex-Ehegattin betreffend des zeitlichen Engagements des
Beschwerdeführers für dessen jüngere Tochter reichen für die Begrün-
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dung eines weitergehenden Anwesenheitsrecht nicht aus und vermö-
gen im Gesamten nicht zu überzeugen. Das nur kurz und oberflächlich
abgefasste Bestätigungsschreiben der Ehegattin lässt viel Interpretati-
onsspielraum offen ("dass Y._______ das Besuchsrecht seiner
jüngeren Tochter Z._____ nach Möglichkeit wahrnimmt") und ist darum
hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fragen nicht sonderlich aussage-
kräftig; ebenso könnte es als Gefälligkeitsschreiben ausgelegt werden
und wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, den Schluss
zulassen, der Kontakt werde vom Vater eben nicht gemäss Sorge-
rechtsvereinbarung regelmässig wahrgenommen. Aufgrund des
Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr ins Heimatland, die Beziehung zu seinen Töchtern te-
lefonisch aufrechterhalten und sein Besuchsrecht vom Heimatland
oder einem Drittstaat aus ausüben kann.
5.
5.1 Der Entscheid über die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der
Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens-
spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim-
mung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri-
vaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler
HÄFELIN /MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
5.2 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, AS 1986 1791) formulierten Ziele eine restriktive Einwan-
derungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus
dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatsangehörige). Diese
Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regula-
torischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung,
denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht
des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Ein-
wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran,
dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst
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Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze
zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13
Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von
restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen
der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische
Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO
den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht
untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab
angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privile-
gierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations-
politik zurückzustehen hat. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung dient die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe deshalb in erster Linie der Vermeidung von
Härtefällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-567/2006
vom 22. Juli 2008 E. 7.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1,
C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 5.1).
5.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden pri-
vaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht-
fertigen, ist zu prüfen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören unter anderem die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und
der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren
Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Re-
integrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner auch ehespezifische
Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auf-
lösung geführt haben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
567/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.2, C-533/2006 vom 19. Mai 2008
E. 6.2., C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3).
5.4 Insgesamt betrachtet steht im Fall des Beschwerdeführers einer
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor allem seine mangelhafte
soziale und wirtschaftliche Integration entgegen. Der 50-jährige Be-
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schwerdeführer hat während seiner 25-jährigen Anwesenheit in der
Schweiz trotz wiederholter Verwarnungen regelmässig zu Klagen An-
lass gegeben und sich offensichtlich als nicht gewillt und/oder unfähig
erwiesen, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, was durch
seine ungenügende Integration auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich unter-
strichen wird (v.a. durch überdurchschnittlich viele Arbeitsplatzwech-
sel).
5.4.1 Im Zusammenhang mit einer ersten strafrechtlichen Verurteilung
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Monaten Ge-
fängnis am 2. April 1991 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal
verwarnt bzw. belehrt, dass schwerwiegende fremdenpolizeiliche
Massnahmen zu prüfen wären für den Fall, dass er erneut verurteilt
würde oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass gäbe. Im Zeit-
raum von Mai 1998 bis September 2002 wurde der Beschwerdeführer
acht Mal straffällig; es wurden vier Mal unbedingte Freiheitsstrafen von
insgesamt 48 Tagen Gefängnis ausgesprochen. Aufgrund dieser Verur-
teilungen sowie erheblichen Betreibungen und Steuerausständen
wurde der Beschwerdeführer am 29. November 2002 ein zweites Mal
verwarnt. Ungeachtet dessen trat er zwischen Oktober 2002 und Juni
2006 weitere 12 Mal strafrechtlich in Erscheinung, wobei es sich aus-
schliesslich um Verurteilungen zu Geldbussen handelte. Im selben
Zeitraum stiegen die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Be-
treibungsverfahren sowie die Gesamtsumme der Verlustscheine erheb-
lich an. Die zuständige Migrationsbehörde sprach eine dritte und aller-
letzte Verwarnung gegenüber ihm aus und begründete ihren positiven
Entscheid explizit mit Rücksicht auf dessen lange Anwesenheitsdauer
von 23 Jahren in der Schweiz. Trotzdem delinquierte der Beschwerde-
führer erneut und gab zu Klagen Anlass; so wurden bis Januar 2009
vier weitere strafrechtliche Erkenntnisse gegen ihn ausgesprochen –
allesamt wegen leichten bis gröberen Verstössen gegen das Strassen-
verkehrsgesetz, wovon zwei zu unbedingten Geldstrafen führten (eine
Geldstrafe von acht Tagessätzen zu je Fr. 90.- und eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-). In der Zwischenzeit stieg die Gesamt-
verschuldung des Beschwerdeführers auf über Fr. 170'000.- (44 Ver-
lustscheine) an; zudem sind zurzeit in 20 Fällen Betreibungsverfahren
im Gesamtbetrag von über Fr. 11'000.- gegen ihn im Gang. Obschon
es sich bei den begangenen Delikten nicht um schwere Straftaten
handelt, so verdeutlichen sowohl die grosse Anzahl von Verurteilungen
seit dem Jahr 1998 wie auch die zunehmende hohe finanzielle Ver-
schuldung die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den
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behördlichen Autoritäten und der schweizerischen Rechtsordnung als
Ganzes. Die fast schon als notorisch zu bezeichnende Missachtung
der hiesigen Vorschriften und Gesetze wird von Seiten der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers und ebenso in persönlichen Schreiben
vom Beschwerdeführer selbst stets mit widrigen Umständen und dem
ungünstigen Einfluss von Behörden, Ämtern und Drittpersonen be-
gründet. Wie die Vorinstanz nicht unbegründet in ihrer Vernehmlassung
festhält, scheint der Beschwerdeführer nicht wirklich einsichtig zu sein
und Bereitschaft zu zeigen, sein Fehlverhalten kritisch zu reflektieren
und hierfür die nötige Verantwortung zu übernehmen. Trotz seinem
wiederholt geäusserten Willen u.a. die aufgelaufenen Schulden zu til-
gen, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens – nachdem er durch die
zuständige Migrationsbehörde zum dritten und allerletzten Mal ver-
warnt worden war und erneut mehrfach delinquiert sowie sich weiter fi-
nanziell verschuldet hat – sich nicht willens gezeigt bzw. fähig erwie-
sen hat, sich in die im Gastland geltende Rechtsordnung einzufügen
und deshalb hinsichtlich seines künftigen Verhaltens keine günstige
Entwicklung erwarten lässt.
5.4.2 Auch die längere Dauer der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin
kann die mangelhafte Integrations- und Anpassungsleistung des Be-
schwerdeführers an hiesige Gepflogenheiten bei weitem nicht aufwie-
gen. Seine jüngere Tochter wird bald volljährig; für die Pflege seiner
Beziehung zu ihr ist eine dauernde Anwesenheit in der Schweiz nicht
zwingend erforderlich. Schliesslich teilt das Bundesverwaltungsgericht
die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Reintegrationsmög-
lichkeiten in seinem Heimatland (Serbien), hat doch der Beschwerde-
führer – aus privaten wie teils auch geschäftlichen Gründen – seine
Heimat regelmässig besucht und verfügt dort sehr wohl über ein sozia-
les Kontaktnetz (u.a. leben seine Eltern in Belgrad), dies obgleich die
wirtschaftlichen Verhältnisse und auch die Möglichkeiten auf dem Ar-
beitsmarkt in Serbien nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar
sind. Zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle auf die vom Beschwerde-
führer erwähnte neue Partnerschaft zu einer russischen Staatsange-
hörigen mit Niederlassungsbewilligung für Italien und mit derzeitigem
Wohnsitz in Mailand hingewiesen, mit welcher er ein gemeinsames
Kind zu haben behauptet (geboren am 31. Oktober 2006).
5.5 Unter den dargelegten Umständen hat das private Interesse des
Beschwerdeführers an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
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gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer rest-
riktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-
EU/EFTA-Raum zurückstehen. Es liegt kein Härtefall vor; dem Be-
schwerdeführer kann zugemutet werden, in seine Heimat zurückzu-
kehren. Weder die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch der
Umstand, dass die noch nicht ganz volljährige Tochter (mit Schweizer
Bürgerrecht) des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, vermögen
eine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
rechtfertigen, da in casu keinesfalls von einer besonders schützens-
werten Integration gesprochen werden kann (vgl. zu einem sehr
ähnlich gelagerten Fall insbesondere das Urteil des Bundesgerichts
2C_375 vom 5. November 2008; zur langen Anwesenheitsdauer, Straf-
fälligkeit und Verschuldung siehe mit weiteren Hinweisen u.a. auch Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_826 vom 6. März 2009, Urteil des Bundes-
gerichts 2A.553 vom 10. Januar 2007 und Urteil des Bundesgerichts
2A.443 vom 5. Januar 2001). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflicht-
gemäss und angemessen gehandhabt wie auch den Sachverhalt rich-
tig und vollständig ermittelt. Die Verweigerung der Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist
darum nicht zu beanstanden.
6.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3
ANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll-
zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a ANAG), so dass die
Vorinstanz gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme
hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbrin-
gen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, die gegen die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat
des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung
stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen
noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder exis-
tenziell gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften
Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland
nicht gewährleistet wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer – wie
bereits erwähnt – seine Kontakte zum Heimatland während seiner An-
wesenheit in der Schweiz nie abgebrochen, weshalb auch die Reinteg-
ration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürfte. Der
Wegweisungsvollzug ist überdies zweifellos auch möglich.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ZEMIS [...], Akten retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. LU [...], Akten
retour) in Kopie
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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