Abtei lung II I
C-6703/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6703/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. 1981, nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 5. Juli 2007 beim
(damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Ertei-
lung eines Einreisevisums für die Dauer von vier Wochen. Als Zweck
der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Bern wohnhafte
Schwester A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerde-
führerin) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermit-
telte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 29. August 2007 hielt die Mig-
rationsbehörde des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter an-
derem fest, beim Gesuchsteller handle es sich um einen ehemaligen
Asylbewerber, der im September 2000 in seinen Heimatstaat zurück-
geführt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 wies die Vorinstanz das Einrei-
segesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten –
einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtli-
cher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder
zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwort-
lichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie
sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wie-
derausreise ihres Bruders nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht
gesichert. Der Eingeladene, welcher mit seinem bereits sehr betagten
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Grossvater zusammenlebe, arbeite seit Anfang 2006 in einer Boutique
in Pristina als Verkäufer. Nach Ablauf seines auf zwei Jahre befristeten
Arbeitsvertrages bestehe die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu ver-
längern. Ihre Eltern, mit denen sie in Hausgemeinschaft lebe und die
von der Sozialhilfe unterstützt würden, könnten sich die Reise in den
Kosovo nicht leisten, um Sohn und Grossvater zu besuchen. Da sie
(die Beschwerdeführerin) erwerbstätig sei, werde sie für alle Kosten im
Zusammenhang mit dem vorgesehenen Besuchsaufenthalt ihres Bru-
ders aufkommen.
Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel beigelegt (Arbeitsver-
trag und Lohnabrechnung betreffend die Gastgeberin, Arbeitsvertrag
des Eingeladenen, Familienstands-Bescheinigung, usw.).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält nochmals fest,
dass der Eingeladene im Heimatland über keine besonderen, über das
übliche Mass hinausgehenden beruflichen und familiären Ver-
pflichtungen verfüge.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. November 2007 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
G.
In einer Eingabe vom 2. April 2008 weist die Beschwerdeführerin da-
rauf hin, ihr Bruder B._______ sei Vater einer am 30. Juni 2006 ge-
borenen Tochter und seit März 2008 mit der Kindsmutter verheiratet.
Ausserdem macht sie neu geltend, aufgrund eines erlittenen Unfalles
habe ihre Mutter seit August 2007 grosse gesundheitliche Probleme,
weswegen sie eine Reise in den Kosovo in absehbarer Zeit nicht
antreten könne. Sie leide sehr unter der Trennung von ihrem ältesten
Sohn.
Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden eine ärztliche Bestätigung,
eine Heiratsurkunde sowie ein Geburtsschein ins Recht gelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
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fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
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Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit
in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle.
4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 27-jährigen und seit
März 2008 verheirateten Familienvater, welcher laut Angaben der Be-
teiligten seit Anfang 2006 als Verkäufer in einer Herren-Boutique arbei-
tete. Gemäss den eingereichten Beweismitteln soll er über eine bis
Ende 2007 befristete Arbeitsstelle verfügt und ein monatliches Ein-
kommen von 480 Euro erzielt haben (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Januar
2006). Dass er sich mit dieser Tätigkeit bereits eine gefestigte Existenz
hat aufbauen können, erscheint angesichts der relativ kurzen Dauer
der Erwerbstätigkeit sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhält-
nisse im Kosovo als wenig wahrscheinlich. Zudem ergeben sich aus
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den Akten keinerlei Hinweise, wonach der fragliche Arbeitsvertrag in
der Zwischenzeit verlängert worden wäre. Zweifel sind auch hinsicht-
lich der angegebenen Lohnsumme angebracht, übersteigt diese doch
den dortigen durchschnittlichen Monatslohn beträchtlich. Von einer
starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann jedenfalls zum
heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden; dies umso weni-
ger, als der Eingeladene offenbar problemlos und jederzeit einen
mehrwöchigen Auslandurlaub beziehen kann.
5.2 Die Beschwerdeführerin verweist ebenfalls auf das intakte familiä-
re Umfeld des Eingeladenen und bringt in diesem Zusammenhang vor,
ihr Bruder habe im Heimatland familiäre Verpflichtungen wahrzuneh-
men. So sei er nicht nur Vater einer (inzwischen) zweijährigen Tochter,
sondern habe sich auch um seinen 96-jährigen Grossvater zu küm-
mern, welchen er nie alleine lassen würde. Dieses Argument vermag
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu
überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine mehrwöchige Landes-
abwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt,
die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie un-
verzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen,
die Pflege und Betreuung seiner Familienangehörigen könne durchaus
für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden; so hat
denn auch die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren da-
rauf hingewiesen, während der Abwesenheit des Enkels sorge ein On-
kel für den Grossvater im Kosovo. Insofern darf bezweifelt werden,
dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen ob-
liegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
zumal er mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern, die offenbar al-
lesamt in der Schweiz leben, hierzulande bereits über ein enges, per-
sönliches Beziehungsnetz verfügt.
5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaus-
sichten des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein.
In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, so-
ziale Absicherung und Lohnniveau könnte nämlich selbst eine feste
Arbeitsstelle im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom Ent-
schluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurück-
bleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwan-
dern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Kosovo lebenden An-
gehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen und al-
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lenfalls später nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen
die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht aus-
schlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schwei-
zerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftli-
chen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Gesuchstel-
lers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilli-
gen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen
Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz aus dama-
liger Sicht – wie bereits in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2004, bei
der ein gleichlautendes Begehren desselben Gesuchstellers abgewie-
sen worden war – zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des
Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. Daran vermag auch die in der Zwischenzeit erfolgte Ehe-
schliessung des Gesuchstellers nichts zu ändern, ebenso wenig die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr des
eingeladenen Bruders zugesichert hat; denn eine solche Garantie ist
trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be-
stimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007
E. 6).
5.5 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Ein-
reiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienle-
bens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser
Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung
des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Eh-
renzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechts-
konvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die
schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem
rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn über-
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haupt – allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung
familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Ge-
suchstellers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht
zutrifft.
Sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch den übrigen, in der Schweiz
lebenden Familienangehörigen steht nämlich weiterhin die Möglichkeit
offen, ihren Bruder bzw. Sohn – gegebenenfalls zeitlich gestaffelt – im
Kosovo zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine
Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen Grün-
den verwehrt sein sollte. Das von der Beschwerdeführerin nachge-
reichte Arztzeugnis vom 26. März 2008 spricht denn auch von einer
vorläufigen, mithin bloss vorübergehenden Reiseunfähigkeit, die es ih-
rer Mutter zurzeit verunmögliche, die Familienangehörigen im Heimat-
land zu besuchen.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchstel-
ler die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein
Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Endergebnis
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zu-
stehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 22. Oktober 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Heiratsurkunde
und Geburtsschein, je im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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